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  • ab 01.09.2009 (aktuelle Fassung)

§ 381 FamFG - Aussetzung des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Amtliche Abkürzung
FamFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-24

1Das Registergericht kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 vorliegen, das Verfahren auch aussetzen, wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig ist. 2Es hat in diesem Fall einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage zu bestimmen.