§ 12 KWG - Auslegung des Wählerverzeichnisses
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz -KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
Das Wählerverzeichnis ist an Werktagen vom 20. bis 16. Tage vor der Wahl öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind spätestens am 24. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen. Finden gleichzeitig Wahlen zum Gemeinderat, zum Verbandsgemeinderat und zum Kreistag statt (verbundene Wahlen), so erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 2 für alle Wahlen durch die Kreisverwaltung in der für den Landkreis geltenden Bekanntmachungsform. Finden gleichzeitig Wahlen lediglich zum Gemeinderat und zum Verbandsgemeinderat statt, so erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 2 für diese Wahlen durch die Verbandsgemeindeverwaltung in der für die Verbandsgemeinde geltenden Bekanntmachungsform.