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§ 65 KWG - Wahlschein

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Für die Wahl zum Kreistag können Wahlscheine auf Antrag auch an Wahlberechtigte ausgestellt werden, die nach dem 35. Tag vor dem Wahltag aus der Gemeinde, in der sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, in eine andere Gemeinde desselben Landkreises verzogen sind.

(2) Die Wahlscheine für die Wahl zum Kreistag berechtigen zur Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des Wahlbereichs, für den sie ausgestellt sind.