§ 10 SächsPRG - Auswahlgrundsätze

Bibliographie

Titel
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Amtliche Abkürzung
SächsPRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
72-2

(1) Reichen die zur Verfügung stehenden technischen Übertragungskapazitäten nicht aus, um allen Antragstellern, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, eine Zulassung zu erteilen, entscheidet die Landesanstalt entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 2 über die Auswahl nach den Grundsätzen der Absätze 2 und 3. Die Landesanstalt kann auf eine Einigung der Antragsteller hinwirken, die den Auswahlgrundsätzen der Absätze 2 und 3 Rechnung trägt.

(2) Vorrang haben Antragsteller, die gegenüber anderen Antragstellern einen größeren Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Sendegebiet und zur Gesamtheit der Programme nach § 2 Abs. 2 erwarten lassen. Hierbei sind auch folgende Auswahlkriterien heranzuziehen:

  1. 1.

    bereits bestehender Bezug des Antragstellers zu dem Sendegebiet,

  2. 2.

    Anteil der auf die Eigen- und Auftragsproduktion entfallenden Programmaufwendungen,

  3. 3.

    Gewähr einer auf das Sendegebiet bezogenen Programmgestaltung im Sinn des § 2 Abs. 2, insbesondere mittels geeigneter Produktionskapazitäten in Sachsen,

  4. 4.

    im Fall der Zulassung von Veranstaltern bundesweiter Rundfunkprogramme für die Verbreitung in Sachsen die Einbeziehung eines Fensterprogrammes für Sendegebiete in Sachsen, oder ein regelmäßig auf Sachsen bezogener Programmteil von wöchentlich mindestens 60 Sendeminuten; dies gilt ebenso, wenn sich diese Sendungen auch an Adressaten in einem oder mehreren benachbarten Ländern wenden.

Bis zum 1. Januar 2010 haben daneben Antragsteller Vorrang, die ihre Programme in digitaler Technik verbreiten. Beim Übergang zur ausschließlich digitalen terrestrischen Übertragung sind Rundfunkveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die im Gebiet des Freistaates Sachsen am 1. Januar 2001 analog terrestrisch verbreitet wurden.

(3) Sind Antragsteller nach Absatz 2 im Wesentlichen gleich zu bewerten, entscheidet die Landesanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen.