§ 26 AbgG SL - Verzicht, Übertragbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
- Amtliche Abkürzung
- AbgG SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3
Verzicht auf die Entschädigung nach § 5, die Aufwandsentschädigung nach § 6 sowie die Leistungen nach dem 2. Abschnitt, mit Ausnahme des § 10, ist unzulässig. Die Ansprüche aus § 6 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung ist nur bis zur Hälfte übertragbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung.