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§ 57 SächsJAPO - Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Prüfungsteilnehmer

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Amtliche Abkürzung
SächsJAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-1.1/2

(1) Schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmern (§ 2 Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - [SGB IX] Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 [BGBl. I S. 1046, 1047], das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 [BGBl. I S. 2850, 2860] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des Behinderten oder des Gleichgestellten die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden. Schwerbehinderten Menschen oder Gleichgestellten können neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmer, die nicht Behinderte oder Gleichgestellte sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsaufgaben erheblich beeinträchtigt sind.

(3) Anträge auf Prüfungsvergünstigungen sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungsvergünstigung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Im Falle des Satzes 2 hat der Prüfungsteilnehmer die Unverzüglichkeit der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen. Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen. Aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen, die die Prüfungsbehinderung belegen können, hervorgehen. Die Begutachtung durch einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.

(4) Für die mündliche Prüfung können auf Antrag des schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten angemessene Erleichterungen gewährt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.