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§ 62 SächsJAPO - Wartezeit (1)

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Amtliche Abkürzung
SächsJAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-1.1/2

Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)

(1) Die Wartezeit beginnt mit dem auf den Eingang des ordnungsgemäß gestellten Antrags folgenden Einstellungstermin.

(2) Bei gleicher Wartezeit entscheidet das bessere Prüfungsergebnis, bei gleichem Prüfungsergebnis das Los.