Versionsverlauf


§ 24 WOSprAuG - Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschussgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz - WOSprAuG)
Amtliche Abkürzung
WOSprAuG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-11-1

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er

  1. 1.
    den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in dem Wahlumschlag verschließt,
  2. 2.
    die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und
  3. 3.
    den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.