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§ 31 LWahlG - Feststellung des Briefwahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1110

(1) Der für die Briefwahl eingesetzte Briefwahlvorstand stellt fest, wie viel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge entfallen.

(2) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

  1. 1.
    der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. 2.
    dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
  3. 3.
    dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,
  4. 4.
    weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
  5. 5.
    der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält,
  6. 6.
    der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
  7. 7.
    kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,
  8. 8.
    ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den Übrigen abweicht.

Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(3) Für die Stimmenzählung gelten die §§ 29 und 30 sinngemäß. Über die Regierung des § 30 hinaus sind Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch seine Zurückweisung gemäß Absatz 2 Nummer 7 oder 8 nicht erfolgt ist.

(4) Die Stimme eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sein Wahlrecht nach § 2 verliert.