§ 2 LWahlG - Ausschluss vom Wahlrecht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1110
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.