§ 113 LPVG
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2035
(1) Für Laufbahnbewerber für den höheren und den gehobenen Bibliotheks- und Dokumentationsdienst sowie für Aufstiegsbeamte wird bei der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen ein besonderer Personalrat gebildet. Zu den Beamten nach Satz 1 zählen auch die zum Zweck der Ausbildung von anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen zugewiesenen oder an sie abgeordneten Laufbahnbewerber und Aufstiegsbeamten.
(2) Die Beamten nach Absatz 1 bilden eine besondere Personalversammlung.
(3) Die Laufbahnbewerber für den höheren und den gehobenen Dienst einschließlich der jeweiligen Aufstiegsbeamten bilden im Personalrat je eine Gruppe.