§ 113 LPVG

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2035

(1) Die Regelungen über den Vorsitz gemäß § 29, über die Freistellung gemäß § 42 Absatz 4 und über die Bildung von Personalräten bei den Staatsanwaltschaften gemäß § 94 Absatz 1 finden erstmals bei Neuwahlen Anwendung.

(2) § 1 Abs. 3, 2. Halbsatz findet für die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen beim Bund keine Anwendung.