Anlage 1 AllGO LSA

Bibliographie

Titel
Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA)
Amtliche Abkürzung
AllGO LSA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2013.17

Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.)

Lfd. Nr.GegenstandTarifstelle
1Abschriften1
1Ausfertigungen1
1Allgemeine Amtshandlungen1 ff.
1Auskünfte, für die im Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren nicht bestimmt sind2
1Beglaubigungen3
1Ausweise4
1Bescheinigungen4
1Zeugnisse4
1Bestellungen5
1Zulassungen5
1Gewährung von Einsichten6
1Zur-Verfügung-Stellung von Informationen6
1Ersatzurkunden7
1Zweitschriften7
1Drucke8
1Fotokopien8
1Lichtpausen8
1Fristverlängerungen9
1Erlaubnisse, für die im Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren nicht bestimmt sind10
1Genehmigungen, für die im Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren nicht bestimmt sind10
1Sonstige Amtshandlungen, für die im Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren nicht vorgesehen sind10
1Gebühren in besonderen Fällen12 ff.
1Rücknahme einer Amtshandlung12
1Widerruf von Amtshandlungen, für die im Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren nicht bestimmt sind13
1Rückforderungs- und Zinsfestsetzungsbescheide14
1Isolierte Zinsfestsetzungsbescheide15
1Widerruf von Zuwendungsbescheiden im arbeitspolitischen Bereich16
1Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse17
1Amtshandlungen des einheitlichen Ansprechpartners18
2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) 1
2Abfallrechtliche Angelegenheiten1 ff.
2 Altölverordnung (AltölV) 2
2 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftV)3
2 Klärschlammverordnung (AbfKlärV) 4
2 Verpackungsverordnung (VerpackV) 5
2Nachweisverordnung (NachwV)6
2 Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) 7
2 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) 8
2Entsorgergemeinschaftsrichtlinie9
2 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbG)10
2 Bioabfallverordnung (BioAbfV) 11
2 Deponieverordnung (DepV) 12
2 Versatzverordnung (VersatzV) 13
2 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) 14
2 Batteriegesetz (BattG) 15
2 Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) 16
2 Altholzverordnung (AltholzV) 17
2 Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) 18
2 Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG)19
3 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
3 Waffengesetz
4 Allgemeines Eisenbahngesetz
5Angelegenheiten des Bergbaus
5 Bundesberggesetz (BBergG)
6 Gashochdruckleitungsverordnung (GasHdrlV)1.8
6Anlagen, Geräte, Produkt und Arbeitssicherheit
7 Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien
8 Apothekengesetz (ApoG)
9 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
10 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
11 Arbeitszeitgesetz
12 Arzneimittelgesetz (AMG)
13 Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Wasserverbandsgesetz (WVG AG LSA)
14 Baugesetzbuch (BauGB)
15 Benzinbleigesetz (BzBlG)
16 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
17 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
18 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
19 Bewachungsverordnung (BewachV)
20 Bildungsfreistellungsgesetz
21 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
22 Biostoffverordnung (BioStoffV)
23 Bodenschutz-Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt
23Bodenschutzrechtliche Angelegenheiten
23 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
24 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
25 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
26 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
27 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
28 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
29 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
30Bundestarifverordnung Elektrizität (BTOEH)
31 Bundeswaldgesetz (BWaldG)
32 Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)
33 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1
34 Butterverordnung
35Chemikalienrecht1 ff.
35 Chemikaliengesetz (ChemG) 1
35 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) 3
35 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemozonSchichtV)4
35 Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) 5
35 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV) 6
35 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz 7
36Chemische und physikalische Untersuchungsleistungen im Bereich Arbeitsschutz
37 Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt (DSG-LSA)
38 Diätverordnung
39 Dolmetschereignungsverordnung (DolmEigVO)
40 Druckluftverordnung
41(weggefallen)
42 Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)
43 Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV)
44 Eisenbahnkreuzungsgesetz
45 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
46 Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
46aErneuerbare-Energien-Wärmegesetz/Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
47 Fahrpersonalgesetz (FPersG)
48 Familienpflegezeitgesetz (FPlZG)
49 Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG)
50 Fischereigesetz (FischG)
51Forstkartographie
51Forstschutz
51Waldbewertung
52 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)
53 Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene1
53 Futtermittelverordnung 2
53 Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien3
53 Verordnung (EG) Nr. 141/2007 der Kommission über die Zulassungspflicht für Futtermittelbetriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie Kokzidiostatika und Histomonostatika herstellen oder in Verkehrbringen4
53 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) 5
53Futtermittelrechtliche Angelegenheiten
54 Gaststättengesetz
55 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
56 Gentechnikgesetz (GenTG)
57 Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
57aGeographischer Herkunftsschutz
58 Gesetz über den Nationalpark "Harz (Sachsen-Anhalt)"
59 Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (ÖbVermingG LSA)
59 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (DVO ÖbVermingG LSA)
60 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
61 Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)
62 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA)
63Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag
64 Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Sachsen-Anhalt (PStG-AG LSA)
65Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlebergbau
66Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren
66Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHuVO)
67Gesundheit/Hygiene
68Gesundheitsämter (mit Aufgaben nach dem Gesundheitsdienstgesetz)
68 Gesundheitsdienstgesetz
69 Gewerbeordnung
70Glücksspielgesetz (GlüG LSA)
71 Sachenrechts- Durchführungsverordnung
71 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG)
72 Handwerksordnung
73 Heimarbeitsgesetz
74 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
75 Hufbeschlagverordnung
76 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 1
76 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) 2
76 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) 3
76 Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) 4
76 Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 5
76 Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) 6
76 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) 7
76 Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) 8
76 Störfall-Verordnung (12. BImSchV) 9
76 Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) 10
76 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) 11
76Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)12
76 Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)13
76 Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) 14
76 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) 15
76 Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) 16
76Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Anwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)17
76 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) 18
76Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) 19
76 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) 20
76 Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) 21
76Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 22
76Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten1 ff.
77 Jugendarbeitsschutzgesetz
78 Käseverordnung
79 Kinderarbeitsschutzverordnung
80 Kirchenaustrittsgesetz
81Kontrollen bei frischem Obst und Gemüse sowie bei Speisekartoffeln gemäß Handelsklassengesetz
82Kontrollgerätkartenausgabe zur Bedienung des digitalen Kontrollgeräts im Land Sachsen-Anhalt
83 Ladenschlussgesetz
84 Lagerstättengesetz
85 Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
86Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt
87 Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
88 Landesschifffahrts- und Hafenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LSchiffHVO)
89Landwirtschaftliche Untersuchungsleistungen
90 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
90 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz
91 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
92 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
92aMediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA)
93 Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA)
94 Milchquotenverordnung (MilchQuotV)
95 Milch-Sachkunde-Verordnung
96 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
97 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
98Ökologischer Landbau
98 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 2007 über die ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (EG-Öko-BVO) vom 28. Juni 2007
99 Personenbeförderungsgesetz
100 Pfandleiherverordnung
101 Pflanzenbeschauverordnung
101 Pflanzenschutzgesetz
102 Pflanzkartoffelverordnung
103 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
104 Preisgesetz
105Religionsgesellschaften
106 Rennwett- und Lotteriegesetz
107 Rinder-Leukose-Verordnung
108 Röntgenverordnung (RöV)
109 Saatgutverordnung (SaatgutV)
110Schornsteinfegerwesen
110 Schornsteinfegergesetz (SchfG)
110 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
111 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA)
112 Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)
112a Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)
113 Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpielbG LSA)
114 Stiftungsgesetz 2
114Stiftungsangelegenheiten - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1
115 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
116 Straßenbahn- Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) (zutreffend: "Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab)")
117 Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)
118 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
119 Tierimpfstoff-Verordnung
120 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) 1
120 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte2
120 Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) 3
120Tierische Nebenprodukte1 ff.
121 Tierschutzgesetz
122 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
123 Tierschutztransportverordnung - VO (EG) Nr. 1/2005
124 Tierschutztransportverordnung zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1/2005
125Amtliche Tierschutzkontrollen nach der VO (EG) Nr. 882/2004
126 Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
127 Tierseuchenerreger-Verordnung
128 Tierseuchengesetz (TierSG)
129Tierseuchenrechtliche Verordnungen nach Bundes- oder Landesrecht zum Schutz der Viehbestände vor Tierseuchen, deren Bekämpfung/Tilgung, freiwillige Kontroll- und Eradikationsprogramme
130 Tierzuchtgesetz (TierZG)
131 Tollwut-Verordnung
132 Umsatzsteuergesetz
133Umweltbezogene Untersuchungsleistungen des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt und des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft
134 Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA)
135 Umweltrahmengesetz
136 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
137 Umweltschadensgesetz (USchG)
138 Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
139 Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
140 Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/07 hinsichtlich von Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
141 Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier
142 Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
143 Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
144 Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für das Verbringen von Zirkustieren zwischen den Mitgliedstaaten
145 Verordnung (EG) Nr. 1808/01 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
146 Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-LMHV)
147Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO)
148 Verordnung über die Beratung und Betreuung für den Privatwald (PwaldV)
149 Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (SperrzeitV)
150 Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz
151Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (VO Gut)
152 Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizKostenV)
153Verordnung über immissionsschutz- und abfallrechtliche Überwachungserleichterungen für nach Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierte Standorte und Organisationen (EMAS-Privilegierungs-Verordnung)
154 Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz
155 Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV)
156 Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVGDVO)
157 Versteigererverordnung (VerstV)
158Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
159Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungen
160 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
161 Waldbrandschutzverordnung
162 Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA)
163 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)
163 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
164 Weingesetz
165 Wein-Überwachungsverordnung
166Weiterbildungsmaßnahmen auf der Basis der verschiedenen bundes- und landesrechtlichen Regelungen mit staatlicher Zertifizierung oder staatlicher Prüfung
167 Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WTG LSA)
168 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
169 Wohnungseigentumsgesetz
170 Zolltarifverordnung
171 Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV)

Übersicht Kostentarif (alphabetisch)

GegenstandLfd. Nr.Tarifstelle
A
Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG)219
Abfallrechtliche Angelegenheiten21 ff.
Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbG)210
Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) 218
Abschriften11
Allgemeine Amtshandlungen11 ff.
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung 3
Allgemeines Eisenbahngesetz 4
Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) 216
Altholzverordnung (AltholzV) 217
Altölverordnung (AltölV) 22
Amtshandlungen des einheitlichen Ansprechpartners118
Amtliche Tierschutzkontrollen nach der VO (EG) Nr. 882/2004 125
Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse117
Angelegenheiten des Bergbaus5
Anlagen, Geräte, Produkt und Arbeitssicherheit6
Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien 7
Apothekengesetz (ApoG) 8
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 9
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) 10
Arbeitszeitgesetz 11
Arzneimittelgesetz (AMG) 12
Ausfertigungen11
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Wasserverbandsgesetz (WVG AG LSA) 13
Auskünfte, für die im Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren nicht bestimmt sind12
Ausweise14
B
Batteriegesetz (BattG) 215
Baugesetzbuch (BauGB) 14
Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) 27
Beglaubigungen13
Benzinbleigesetz (BzBlG) 15
Berufsbildungsgesetz (BBiG) 16
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) 17
Bescheinigungen14
Bestellungen15
Betäubungsmittelgesetz (BtMG) 18
Bewachungsverordnung (BewachV) 19
Bildungsfreistellungsgesetz 20
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) 21
Bioabfallverordnung (BioAbfV) 211
Biostoffverordnung (BioStoffV) 22
Bodenschutz-Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt 23
Bodenschutzrechtliche Angelegenheiten23
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) 23
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 761
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) 24
Bundesberggesetz (BBergG) 5
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 25
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) 26
Bundesfernstraßengesetz (FStrG) 27
Bundesjagdgesetz (BJagdG) 28
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 29
Bundestarifverordnung Elektrizität (BTOEH)30
Bundeswaldgesetz (BWaldG) 31
Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) 32
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 331
Butterverordnung 34
C
Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) 355
Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemozonSchichtV)354
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) 353
Chemikaliengesetz (ChemG) 351
Chemikalienrecht351 ff.
Chemische und physikalische Untersuchungsleistungen im Bereich Arbeitsschutz36
D
Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt (DSG-LSA) 37
Deponieverordnung (DepV) 212
Diätverordnung 38
Dolmetschereignungsverordnung (DolmEigVO) 39
Drucke18
Druckluftverordnung 40
E
Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV) 42
Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) 43
Eisenbahnkreuzungsgesetz 44
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 45
Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA) 46
Entsorgergemeinschaftsrichtlinie29
Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) 28
Erlaubnisse, für die im Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren nicht bestimmt sind110
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz/ Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz46a
Ersatzurkunden17
F
Fahrpersonalgesetz (FPersG) 47
Familienpflegezeitgesetz (FPlZG)48
Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG) 49
Fischereigesetz (FischG) 50
Forstkartographie51
Forstschutz51
Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) 52
Fotokopien18
Fristverlängerungen19
Futtermittelrechtliche Angelegenheiten53
Futtermittelverordnung 532
G
Gashochdruckleitungsverordnung (GasHdrlV)61.8
Gaststättengesetz 54
Gebühren in besonderen Fällen112 ff.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 55
Genehmigungen, für die im Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren nicht bestimmt sind110
Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) 57
Geographischer Herkunftsschutz57a
Gentechnikgesetz (GenTG) 56
Gesetz über den Nationalpark "Harz (Sachsen-Anhalt)"58
Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (ÖbVermingG LSA)59
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) 60
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA) 61
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA)62
Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag63
Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Sachsen-Anhalt (PStG-AG LSA) 64
Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 7622
Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlebergbau65
Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren66
Gesundheit/Hygiene67
Gesundheitsämter (mit Aufgaben nach dem Gesundheitsdienstgesetz)68
Gesundheitsdienstgesetz 68
Gewährung von Einsichten16
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) 214
Gewerbeordnung 69
Glücksspielgesetz (GlüG LSA)70
Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) 71
H
Handwerksordnung 72
Heimarbeitsgesetz 73
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) 74
Hufbeschlagverordnung 75
I
Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten761 ff.
Isolierte Zinsfestsetzungsbescheide115
J
Jugendarbeitsschutzgesetz 77
K
Käseverordnung 78
Kinderarbeitsschutzverordnung 79
Kirchenaustrittsgesetz 80
Klärschlammverordnung (AbfKlärV) 24
Kontrollen bei frischem Obst und Gemüse sowie bei Speisekartoffeln gemäß Handelsklassengesetz 81
Kontrollgerätkartenausgabe zur Bedienung des digitalen Kontrollgeräts im Land Sachsen-Anhalt82
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) 21
L
Ladenschlussgesetz 83
Lagerstättengesetz 84
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz 85
Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt86
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG) 87
Landesschifffahrts- und Hafenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LSchiffHVO) 88
Landwirtschaftliche Untersuchungsleistungen89
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) 535
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) 90
Lichtpausen18
Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV) 356
Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 91
M
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) 92
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA)92a
Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA) 93
Milch-Sachkunde-Verordnung 95
Milchquotenverordnung (MilchQuotV) 94
Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 96
Mutterschutzgesetz (MuSchG) 97
N
Nachweisverordnung (NachwV)26
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt 29
O
Ökologischer Landbau98
P
Personenbeförderungsgesetz 99
Pfandleiherverordnung 100
Pflanzenbeschauverordnung 101
Pflanzenschutzgesetz 101
Pflanzkartoffelverordnung 102
Pflegezeitgesetz (PflegeZG) 103
Preisgesetz 104
R
Religionsgesellschaften105
Rennwett- und Lotteriegesetz 106
Rinder-Leukose-Verordnung 107
Röntgenverordnung (RöV) 108
Rückforderungs- und Zinsfestsetzungsbescheide114
Rücknahme einer Amtshandlung112
S
Saatgutverordnung (SaatgutV) 109
Sachenrechts-Durchführungsverordnung 71
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) 110
Schornsteinfegergesetz (SchfG) 110
Schornsteinfegerwesen110
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) 111
Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) 112
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA) 112a
Sonstige Amtshandlungen, für die im Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere
Gebühren nicht vorgesehen sind110
Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpielbG LSA) 113
Stiftungsangelegenheiten - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1141
Stiftungsgesetz 1142
Störfall-Verordnung (12. BImSchV) 769
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) 115
Straßenbahn- Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) 116
Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) 117
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) 118
T
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) 7618
Tierimpfstoff-Verordnung 119
Tierische Nebenprodukte1201 ff.
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) 1201
Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) 1203
Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) 122
Tierschutzgesetz 121
Tierschutztransportverordnung - VO (EG) Nr. 1/2005 123
Tierschutztransportverordnung zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1/2005 124
Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung 126
Tierseuchenerreger-Verordnung 127
Tierseuchengesetz (TierSG) 128
Tierseuchenrechtliche Verordnungen nach Bundes- oder Landesrecht zum Schutz der Viehbestände vor Tierseuchen, deren Bekämpfung/Tilgung, freiwillige Kontroll- und Eradikationsprogramme129
Tierzuchtgesetz (TierZG)130
Tollwut-Verordnung 131
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) 7620
U
Umsatzsteuergesetz 132
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz 136
Umweltbezogene Untersuchungsleistungen des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt und des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft133
Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA) 134
Umweltrahmengesetz 135
Umweltschadensgesetz (USchG)137
V
Verbraucherinformationsgesetz (VIG) 138
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte1202
Verordnung (EG) Nr. 141/2007 der Kommission über die Zulassungspflicht für Futtermittelbetriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie Kokzidiostatika und Histomonostatika herstellen oder in Verkehrbringen534
Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für das Verbringen von Zirkustieren zwischen den Mitgliedstaaten144
Verordnung (EG) Nr. 1808/01 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels145
Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene531
Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor139
Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/07 hinsichtlich von Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch140
Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier141
Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel142
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 2007 über die ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (EG-Öko-BVO) vom 28. Juni 200798
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs143
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz90
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien533
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 57a
Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-LMHV) 146
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) 7616
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) 7615
Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO)147
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftV)23
Verordnung über die Beratung und Betreuung für den Privatwald (PwaldV)148
Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) 767
Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (SperrzeitV)149
Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz 150
Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (VO Gut)151
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) 7611
Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) 7614
Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) 768
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) 764
Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) 7610
Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizKostenV)152
Verordnung über immissionsschutz- und abfallrechtliche Überwachungserleichterungen für nach. Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierte Standorte und Organisationen (EMAS-Privilegierungs-Verordnung)153
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 765
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) 762
Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 154
Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV) 155
Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) 766
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Anwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)7617
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)7612
Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)7613
Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVGDVO) 156
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (DVO ÖbVermingG LSA)59
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHuVO)66
Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) 7619
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) 763
Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) 7621
Verpackungsverordnung (VerpackV) 25
Versatzverordnung (VersatzV) 213
Versteigererverordnung (VerstV) 157
Veterinär- und Lebensmittelüberwachung158
Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungen159
Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) 160
W
Waffengesetz 3
Waldbewertung51
Waldbrandschutzverordnung 161
Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 162
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz 357
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) 163
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 163
Wein-Überwachungsverordnung 165
Weingesetz 164
Weiterbildungsmaßnahmen auf der Basis der verschiedenen bundes- und landesrechtlichen Regelungen mit staatlicher Zertifizierung oder staatlicher Prüfung166
Widerruf von Amtshandlungen, für die im Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren nicht bestimmt sind113
Widerruf von Zuwendungsbescheiden im arbeitspolitischen Bereich116
Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WTG LSA) 167
Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) 168
Wohnungseigentumsgesetz 169
Z
Zeugnisse14
Zolltarifverordnung 170
Zulassungen15
Zur-Verfügung-Stellung von Informationen16
Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV) 171
Zweitschriften17

Kostentarif

Vorbemerkung:

Die Gebührenregelungen für die in der Spalte "Gegenstand" durch ein hochgestelltes X gekennzeichneten Amtshandlungen erfolgen auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 und 3 Einheitlicher-Ansprechpartner-Gesetz (EAG LSA). Danach ist Bemessungsgrundlage für die Gebühren allein der Verwaltungsaufwand. Die Gebühr muss vertretbar sein.

Lfd. Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag Euro
Tarifstelle
1Allgemeine Amtshandlungen
1Abschriften und Ausfertigungen
Abschriften und Ausfertigungen, sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt werden, je angefangene Seite
1.1im Format DIN A 52,64
1.2im Format DIN A 44
1.3in größeren Formaten oder bei schwierigen Abschriften (zum Beispiel bei fremdsprachlichen oder wissenschaftlichen Texten oder Tabellen)3 bis 42
1.4handgearbeitete Zeichnungen und Karten sowie mittels Geographischem Informationssystems erstellte Karten nach Zeitaufwand
1.5Überlassung elektronisch gespeicherter Daten (ohne gleichzeitige Überlassung eines Datenträgers, wie beispielsweise einer Diskette)3,35
2Erteilung von mündlichen und schriftlichen Auskünften0 bis 1.000*
*Bemessung nach dem jeweils angefallenen Zeitaufwand, soweit nicht im Einzelfall von einer Gebührenfestsetzung wegen Geringfügigkeit des Aufwandes abzusehen ist. § 3 der Verordnung findet entsprechend Anwendung.
3Beglaubigungen
3.1Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen
3.1.1je Seite der Erstausfertigung4,6
3.1.2je Seite der Mehrausfertigung2
3.2Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen3,5 bis 25,8
4Bescheinigungen, Ausweise und Zeugnisse
4.1Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen und Zeugnissen auf Antrag10 bis 129
4.2Bescheinigung der Echtheit einer Urkunde zur Verwendung im Ausland (Legalisation), Erteilung einer Apostille 10 bis 20
A n m e r k u n g e n  z u  T a r i f s t e l l e n  3 u n d  4:
Beglaubigungen, Bescheinigungen, Ausweise und Zeugnisse sind in folgenden Angelegenheiten gebührenfrei:
1.Arbeits- und Dienstleistungssachen,
2.Gnadensachen,
3.Jugendamtsurkunden nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII),
4.Kriegsopferfürsorge,
5.Nachweis der Bedürftigkeit,
6.Sozialversicherungssachen, Sozialhilfe- und Jugendhilfesachen,
7.Toten- und Beerdigungsscheine,
8.Vertriebenen- und Flüchtlingshilfesachen,
9.Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengelder, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen,
10.Haftnachweise und Rehabilitierungen,
11.Zwangsaussiedlungen.
Die Gebühr wird für das gesamte Beglaubigungsverfahren nur einmal, und zwar von der Behörde erhoben, die die Apostille oder die letzte Beglaubigung vorgenommen hat.
5Bestellungen und Zulassungen
5.1Sachverständige für ein Fachgebiet Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger
5.1.1für jedes weitere Fachgebiet35 bis 284
5.2sonstige Bestellungen und Zulassungen zur Berufsausübung145
5.2.1Approbation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Apotheker oder Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"120 bis 342
5.2.1.1Anordnung des Ruhens der Approbation als Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Tierarzt, Apotheker oder Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"300 bis 774
5.2.1.2Widerruf der Approbation oder der Berufserlaubnis als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Apotheker oder Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"300 bis 774
5.2.1.3Rücknahme der Approbation oder der Berufserlaubnis als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Apotheker oder Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"300 bis 774
5.2.2Erlaubnis zur Berufsausübung als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Apotheker150 bis 200
5.2.2.1Verlängerung dieser Erlaubnisse50 bis 100
5.2.2.2sonstige Änderung einer Erlaubnis zur Berufsausbildung als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Apotheker, die durch den Antragsteller zu vertreten ist35
5.2.3Erlaubnis und staatliche Anerkennung für Gesundheitsfachberufe50 bis 194
5.3Bestellung eines gesetzlichen Vertreters des Eigentümers eines Grundstückes gemäß Artikel 233 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
5.3.1Neuantrag25 bis 194
A n m e r k u n g e n:
1.Für die Beendigung des Amtes kraft Gesetzes wird keine Gebühr erhoben.
2.Soweit der Wert der Grundstücke den erforderlichen Verwaltungsaufwand nicht deckt, kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.
5.4andere Berufe14,5 bis 297
5.4.1öffentliche Bestellung als landwirtschaftlicher Sachverständiger nach der Verordnung über die öffentliche Bestellung von landwirtschaftlichen Sachverständigen (LwSV VO)
5.4.1.1erstmalige öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger (Grundgebühr) x260
5.4.1.2zuzüglich für jedes Fachgebiet (gemäß der Anlage zu § 3 Abs. 1 LwSV VO), für das eine Bestellung erfolgt x150 bis 300
5.4.1.3Fachgebietserweiterung (Grundgebühr) x80
A n m e r k u n g:
Zuzüglich werden zu dieser Grundgebühr Gebühren je Fachgebiet, um die die Bestellung erweitert wird, gemäß Tarifstelle 5.4.1.2 erhoben.
5.4.1.4Verlängerung je Jahr x100
5.4.2Landesanerkennung als Berater landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Unternehmen
5.4.2.1Neuantrag216
5.4.2.2Verlängerung36
5.4.3Zulassung von privaten Kontrollstellen in Sachsen-Anhalt gemäß Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12)
5.4.3.1Zulassung270 bis 1.419
5.4.3.2Verlängerung oder sonstige Änderung von Zulassungen14 bis 530
5.4.3.3Aberkennung14 bis 530
6Gewährung von Einsichtnahmen und Zur-Verfügung-Stellung von Informationen/Unterlagen in sonstiger Weise
6.1Gewährung von Einsichtnahmen auch in maschinenlesbare oder verfilmte Unterlagen0 bis 1.000*
6.2Zur-Verfügung-Stellung von Informationen/Unterlagen in sonstiger Weise0 bis 2.000*
*Bemessung nach dem jeweils angefallenen Zeitaufwand, soweit nicht im Einzelfall von einer Gebührenfestsetzung wegen Geringfügigkeit des Aufwandes abzusehen ist.
7Ersatzurkunden, Zweitschriften (Duplikate)
7.1Erteilung einer Ersatzurkunde oder Zweitschrift
wenn die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei erfolgte je Urkunde oder Seite1,4
mindestens3,9
7.2in anderen Fällen20 bis 129
8Fotokopien, Lichtpausen und Drucke
8.1Fotokopien und Lichtpausen, schwarz-weiß
8.1.1.1bis zum Format DIN A4 je Seite0,69
ab 10 Seiten je Seite0,33
ab 50 Seiten je Seite0,16
ab 100 Seiten je Seite0,06
8.1.1.2bis zum Format DIN A3 je Seite1,64
ab 10 Seiten je Seite0,85
ab 50 Seiten je Seite0,40
ab 100 Seiten je Seite0,16
8.1.1.3in größeren Formaten je Seite bis zu13,57
ab 10 Seiten je Seite6,57
ab 50 Seiten je Seite3,29
ab 100 Seiten je Seite1,64
8.2Fotokopien farbig, bis zum Format DIN A3 je Seite3,29
ab 10 Seiten je Seite1,64
ab 50 Seiten je Seite0,85
ab 100 Seiten je Seite0,40
8.3Kopieren auf elektronischen Speichermedienin tatsächlicher Höhe
8.4Kopieren von verfilmten Unterlagen je Seitegemäß Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.3
8.5Vervielfältigungen mit Bürodruckgeräten bis zum Format DIN A4 bei einer Auflage
bis zu 10 Stück je Seite0,13 bis 0,35
bis zu 50 Stück je Seite0,06 bis 0,21
bis zu 100 Stück je Seite0,06 bis 0,14
über 100 Stück je Seite0,03 bis 0,16
9Fristverlängerungen
9.1Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Verleihung oder Zulassung erforderlich machen würde15 v. H. bis 75 v. H. der für die Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Verleihung oder Zulassung bestimmten Gebühr
mindestens2,5
9.2Verlängerung einer Frist in anderen Fällen2,5 bis 42
10Genehmigungen, Erlaubnisse und sonstige Amtshandlungen
Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Gutachterliche Stellungnahmen, Anerkennung von Ausbildungsstätten und sonstige auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlungen, für die in diesem Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren weder bestimmt, noch Gebührenfreiheit vorgesehen sind29 bis 2.580
10.1Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes 500 bis 1.290
10.2Gutachterliche Stellungnahme der Kommission gemäß § 8 Abs. 3 des Transplantationsgesetzes 335
11Verhandlungen
Aufnahme von Verhandlungen (Niederschriften) auf Antragnach Zeitaufwand
Gebühren in besonderen Fällen
12Rücknahme einer Amtshandlung
12.1Rücknahme einer Amtshandlung, sofern der Betroffene dazu Anlass gegeben hat,
12.1.1wenn im Zeitpunkt der Rücknahme für die Amtshandlung eine Gebühr vorgesehen ist14,5 bis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt der Rücknahme festzusetzenden Gebühr
12.1.2wenn im Zeitpunkt der Rücknahme für die Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder die Amtshandlung gebührenfrei ist14,5 bis 2.967
12.2Rücknahme einer Amtshandlung, ohne dass der Betroffene dazu Anlass gegeben hatbis zu 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 12.1.1 und 12.1.2
13Widerruf einer Amtshandlung
13.1Widerruf einer Amtshandlung, sofern der Betroffene dazu Anlass gegeben hat
13.1.1wenn im Zeitpunkt des Widerrufs für die Amtshandlung eine Gebühr vorgesehen ist14,5 bis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt des Widerrufs festzusetzenden Gebühr
13.1.2wenn im Zeitpunkt des Widerrufs für die Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder die Amtshandlung gebührenfrei ist14,5 bis 2.967
13.2Widerruf einer Amtshandlung, ohne dass der Betroffene dazu Anlass gegeben hatbis zu 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 13.1.1 und 13.1.2
14Rückforderungs- und Zinsfestsetzungsbescheide nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) in Verbindung mit § 49a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) 14,5 bis 2.967
A n m e r k u n g e n:
1.Mit der in der Kostenentscheidung zum Rückforderungsbescheid festgesetzten Gebühr ist der Verwaltungsaufwand für die Anforderung von Zinsen für den Rückforderungsbetrag (Zinsfestsetzungsbescheid) abgegolten.
2.Erfolgen Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung und Rückforderung der zu erstattenden Leistung in einem Bescheid, wird nur eine - die höher zu bemessende - Gebühr festgesetzt. Nummer 1 gilt entsprechend.
15Isolierte Zinsfestsetzungsbescheide nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 49a Abs. 4 VwVfG 14,5 bis 774
16Widerruf von Zuwendungsbescheiden im arbeitsmarktpolitischen Bereich, ohne dass der Zuwendungsempfänger dazu Anlass gegeben hatgebührenfrei
17Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse20 bis 155
18Amtshandlungen des einheitlichen Ansprechpartners gemäß § 9 EAG LSA x
18.1Informationserteilung x
18.1.1Erteilung auf elektronischem Weg durch Inanspruchnahme des Internetportals des einheitlichen Ansprechpartners sowie auf sonstigem Weg (beispielsweise per E-Mail, Fax, Telefon), mit einem zeitlichen Aufwand von weniger als einer Stunde xgebührenfrei
18.1.2Erteilung auf sonstigem Weg (beispielsweise per E-Mail, Fax, Telefon), mit einem Zeitaufwand von mehr als einer Stunde xgebührenfrei
18.2Koordination von Verwaltungsverfahren x
18.2.1durchgehende Koordination oder abgebrochene Koordination der Verwaltungsverfahren xgebührenfrei
A n m e r k u n g  z u  T a r i f s t e l l e n  18 b i s  18.2.1:
Auslagen werden nicht angefordert, wenn sie 25 Euro unterschreiten.
2Abfallrechtliche Angelegenheiten
1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
1.1Entgegennahme und Prüfung der Anzeige für Sammlungen nach § 18 sowie Entscheidung zu den Anzeigen200 bis 3.000
1.2Entscheidung über die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Entscheidung über die Zustimmung zum Widerruf des Ausschlusses nach § 20 Abs. 2 Satz 3 30 bis 2.000
1.3Entscheidung über die Befreiung von Pflichten zur Nachweisführung und zur Einholung einer Beförderungserlaubnis sowie Feststellungen bei freiwilliger Rücknahme von Abfällen nach § 26 Abs. 3 und 6 250 bis 1.000
1.4Entscheidung über die Zulassung der Abfallentsorgung außerhalb zugelassener Anlagen nach § 28 Abs. 2 65 bis 2.000
1.5Entscheidung über die Anordnung der Mitbenutzung gegenüber dem Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage, soweit die Anordnung auf Antrag des Betreibers erfolgt (§ 29 Abs. 1) sowie Festsetzung des Entgeltes nach § 29 Abs. 1 Satz 2 80 bis 650
1.6Entscheidung über den Antrag auf Übertragung der Entsorgung nach § 29 Abs. 2 500 bis 5.000
1.7Entscheidung über die Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen nach § 29 Abs. 3 250 bis 5.000
1.8Entscheidung über die Planfeststellung und Genehmigung einer Abfalldeponie nach § 35
1.8.1Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie nach § 35 Abs. 2 0,3 v. H. der Errichtungskosten
1.8.2Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie nach § 35 Abs. 3 0,2 v. H. der Errichtungskosten
1.8.3wesentliche Änderung einer Deponie und ihres Betriebes nach § 35 Abs. 2 und 3 0,25 v. H. der Investitionskosten
1.8.4wesentliche Änderung nach § 35 Abs. 2 und 3, die ausschließlich den Deponiebetrieb betrifft200 bis 1.300
A n m e r k u n g  z u  T a r i f s t e l l e n  1.8.1  b i s  1.8.4:
Schließt das Verfahren oder die Genehmigung andere, die Deponie betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidung vorgesehenen Gebühren.
1.8.5Entscheidung über eine Anzeige nach § 35 Abs. 4 100 bis 650
1.9Erteilung nachträglicher Anordnungen bei zugelassenen Abfalldeponien nach § 36 Abs. 4 200 bis 1.300
1.10Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Abs. 1 10 v. H. der für die Hauptentscheidung vorgesehenen Gebühr
mindestens1.000
1.11nachträgliche Anordnungen und die vollständige oder teilweise Untersagung des Betriebes von Deponien nach § 39 500 bis 5.000
1.12Verpflichtung zur Rekultivierung und zu sonstigen Vorkehrungen nach § 40 Abs. 2 200 bis 3.200
1.13Feststellung des Abschlusses der Stilllegung nach § 40 Abs. 3 100 bis 650
1.14Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Abs. 5 100 bis 5.000
1.15Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen nach § 46 Abs. 2, soweit die Auskunft nicht von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern verlangt wird50 bis 125
1.16Überwachung nach § 47 einschließlich Probenahme Boden, Bodenluft, Abfall und Wassernach Zeitaufwand
1.17Anordnung der Nachweis- oder Registerführung nach § 51 65 bis 650
1.18Bestätigung einer Anzeige nach § 53 Abs. 1 Satz 2 35
1.19Erteilung von Auflagen oder Untersagung nach § 53 Abs. 3 160 bis 3.000
1.20Entscheidung über die Erlaubnis nach § 54 (soweit nicht unter 7.1)nach Zeitaufwand
1.21Entscheidung über die Entsorgungsfachbetriebseigenschaft nach §§ 56 und 57
1.21.1Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 56 Abs. 5 150 bis 5.000
1.21.2Entscheidung über die Anerkennung einer Entsorgungsgemeinschaft nach § 56 Abs. 6 Satz 2 2.500 bis 40.000
1.21.3Untersagung nach § 56 Abs. 8 160 bis 3.000
1.22Anordnungen nach § 59 Abs. 2 50 bis 200
1.23Anordnung zur Durchführung des KrWG und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 62 150 bis 6.500
2 Altölverordnung (AltölV)
2.1Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 65
2.2Bestimmung (Notifizierung) der Untersuchungsteile nach § 5 Abs. 2 xnach Zeitaufwand
3 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftV)
3.1Anordnung zur Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 2 75
3.2Gestattung der Bestellung von nichtbetriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 4 75
3.3Gestattung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall für einen Konzern nach § 5 75
3.4Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 6 75
4 Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
4.1Bestimmung (Notifizierung) der Untersuchungsstelle nach § 3 Abs. 2, 3, 5 oder 6 xnach Zeitaufwand
4.2abweichende Festlegung des zeitlichen Abstandes von Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 3 xnach Zeitaufwand
4.3Ausnahmeregelung nach § 5 30 bis 325
4.4Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 7 50 bis 500
4.5Verzicht auf Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 5 25 bis 175
5 Verpackungsverordnung (VerpackV)
5.1Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 6 Abs. 2 100 bis 2.000
5.2Feststellung eines Systems nach § 6 Abs. 3 gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 x2.500 bis 25.000
5.3Überprüfung des Mengenstromnachweises eines Systems nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 2 und 3 x250 bis 500
5.4Festlegung nachträglicher Nebenbestimmungen nach § 6 Abs. 5 Satz 2 einschließlich nachträglicher Sicherheitsleistung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 nach Zeitaufwand
5.5Widerruf nach § 6 Abs. 6 1.000 bis 5.000
6Nachweisverordnung (NachwV)
6.1Entscheidung über die Bestätigung eines Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 1 und Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3; Prüfung und Entscheidung nach § 7 Abs. 4 65 bis 6.500
6.2Entscheidung über die Freistellung eines Abfallentsorgers nach § 7 Abs. 3 350 bis 6.500
6.3Anordnung der Führung von Entsorgungsnachweisen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 50 bis 100
6.4Widerruf einer Freistellung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 150 bis 650
6.5Korrektur fehlerhafter Begleitscheine nach § 11 Abs. 3 oder 4 5 je Begleitschein
6.6Zulassung der Sammelentsorgung sowie der entsprechenden Führung von Übernahme- und Begleitscheinen für private Entsorgungsträger auf Antrag nach § 14 65 bis 350
6.7Erteilung von personen- und vorgangsbezogenen Nummern und Nummernkontingenten nach § 28 Abs. 1 und 2 50 bis 100
6.8Freistellung von der Nachweis- oder Registerführung nach § 26 Abs. 1 65 bis 350
6.9Anordnung der Registrierung weiterer Angaben nach § 26 Abs. 2 65 bis 650
7 Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV)
7.1Entscheidung über die Erteilung einer Beförderungserlaubnis nach § 8 xnach Zeitaufwand
7.2Anerkennung eines Lehrganges auf Antrag des Veranstalters nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 xnach Zeitaufwand
8 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
8.1Anerkennung eines Lehrganges auf Antrag des Veranstalters nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 xnach Zeitaufwand
8.2Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 500
8.3Widerruf der Zustimmung nach § 15 Abs. 4 500
8.4Gestattung nach § 16 100
9Entsorgergemeinschaftsrichtlinie
9.1Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 500
9.2Widerruf der Anerkennung nach § 11 Abs. 3 500
9.3Gestattung nach § 12 100
10 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
10.1Notifizierung und Überwachung der Verbringung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 65 bis 6.500
10.2Kontrolle der Verbringung von Abfällen (beispielsweise Überprüfung von Fahrzeugen, Entnahme und Untersuchung von Proben sowie Überwachung von Erzeugern, Besitzern, Notifizierenden, Entsorgern oder Anlagen) nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 nach Zeitaufwand
10.3Anordnungen beispielsweise zur Erfüllung von Rücknahmepflichten nach § 13 65 bis 3.500
11 Bioabfallverordnung (BioAbfV)
11.1Bestimmung (Notifizierung) der Untersuchungsstelle nach § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 9, § 9 Abs. 2 xnach Zeitaufwand
11.2Entscheidung über Ausnahmen nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 3 und 4, § 9a Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 13a Abs. 1 25 bis 375
11.3Anordnungen nach § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 2; Entscheidungen nach § 4 Abs. 7 und 8 sowie § 9 Abs. 2 xnach Zeitaufwand
11.4Technische Abnahme nach § 3 Abs. 5 nach Zeitaufwand
11.5Befreiung nach § 11 Abs. 3 25 bis 375
12 Deponieverordnung (DepV)
12.1Entscheidung über Ausnahmen von den Anforderungen an die Errichtung von Deponien nach § 3 Abs. 3 und 4 100 bis 2.500
12.2Anerkennung eines Lehrgangs nach § 4 Nr. 2 xnach Zeitaufwand
12.3Abnahme nach § 5, sofern diese nicht bereits mit der Gebühr nach Tarifstellen 1.8.1 bis 1.8.4 abgegolten ist100 bis 1.000
12.4Entscheidung über Ausnahmen von den Zuordnungskriterien nach § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 3 jeweils in Verbindung mit Anhang 3 100 bis 2.500
12.5Zustimmung, Entscheidung über Ausnahmen von den Anforderungen sowie abweichende Regelung hinsichtlich des Annahmeverfahrens nach § 8 Abs. 2 bis 5, 7 und 8 100 bis 2.500
12.6Entscheidung über Ausnahmen von den Anforderungen an die Nachsorge nach § 11 Abs. 2 100 bis 2.500
12.7Entscheidung über Ausnahmen von den Anforderungen an die Emissionsüberwachung nach § 13 Abs. 1 100 bis 1.000
12.8Anordnung sowie Entscheidung über Ausnahmen von der Information und Dokumentation nach § 13 Abs. 2 100 bis 1.000
12.9Festsetzung und Überprüfung der Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 2 bis 4, sofern diese nicht bereits mit der Gebühr nach Tarifstellen 1.8.1 bis 1.8.4 abgegolten ist100 bis 2.500
12.10Zulassung und Entscheidung über Ausnahmen von den Anforderungen hinsichtlich oberirdischer Deponien nach § 25 Abs. 1, 3, 4 und § 26 Abs. 1 und 2 200 bis 5.000
12.11Bestimmung des Sachverständigen nach § 24 Abs. 2 xnach Zeitaufwand
13 Versatzverordnung (VersatzV)
13.1Überwachung und Verpflichtung zur Probenahme und Analyse nach § 4 Abs. 4 xnach Zeitaufwand
14 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
14.1Zulassung von Ausnahmen von der Getrennthaltung nach § 3 Abs. 4 50 bis 350
14.2Bekanntgabe der Untersuchungsstelle nach § 9 Abs. 6 xnach Zeitaufwand
15 Batteriegesetz (BattG)
15.1Genehmigung herstellereigener Rücknahmesysteme nach § 7 Abs. 1 100 bis 550
16 Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
16.1Erlaubnis zur abweichenden Überlassung von Restkarossen nach § 4 Abs. 4 xnach Zeitaufwand
16.2Entscheidung über die Zulässigkeit von Abweichungen nach Nr. 5 des Anhangs xnach Zeitaufwand
17 Altholzverordnung (AltholzV)
17.1Entscheidung über den Einsatz einfacher Prüfverfahren nach § 6 Abs. 3 75 bis 150
17.2Entscheidung über die Untersuchung der Parameter Hg und PCB durch den Betreiber nach § 6 Abs. 6 Satz 4 75 bis 150
17.3Bekanntgabe (Notifizierung) der Untersuchungsstelle nach § 6 Abs. 6 xnach Zeitaufwand
18 Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
18.1Entscheidung über die Einstufung eines Abfalls nach § 3 Abs. 3, sofern diese auf Antrag getroffen wird65 bis 350
19 Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA)
19.1Kosten für Genehmigung und Überwachung nach § 24 xnach Zeitaufwand
19.2Maßnahmen der Abfallbehörden nach § 31 150 bis 6.500
3 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) Waffengesetz (WaffG)
1Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernissen nach § 3 Abs. 3 WaffG 40 bis 80
2Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG kostenfrei
3Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 WaffG 20 bis 40
4Anordnung der Vorlage eines Zeugnisses über die Eignung nach § 6 Abs. 2 WaffG 60
5Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer Waffenherstellung, eines Waffenhandels oder einer Schießstätte nach § 9 Abs. 3 WaffG 40 bis 305
6Ausstellung einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG 60
7Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Jäger nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG in den Fällen des § 13 Abs. 2 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Kurzwaffe30
8Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Jäger nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG in den Fällen des § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG einschließlich der Eintragung der ersten oder weiteren Langwaffen20
9Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 10 Abs. 1 WaffG in den Fällen des § 14 Abs. 2 oder Abs. 3 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe35
10Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 10 Abs. 1 WaffG in den Fällen des § 14 Abs. 4 WaffG 35
11Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Brauchtumsschützen nach § 10 Abs. 1 WaffG in den Fällen des § 16 Abs. 1 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe45
12Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler nach § 10 Abs. 1 WaffG in den Fällen des § 17 Abs. 2 WaffG 270
13Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG für in § 17 Abs. 3 WaffG genannte Personen durch Umschreibung der vom Waffensammler hinterlassenen Waffenbesitzkarte270
14Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssachverständige nach § 10 Abs. 1 WaffG in den Fällen des § 18 Abs. 2 WaffG 155
15Ausstellung einer Waffenbesitzkarte und Eintragung der Schusswaffen nach § 10 Abs. 1 WaffG in den Fällen des § 20 Abs. 2 WaffG 40 bis 115
16Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG (ohne Bedürfnisprüfung)45
17Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG 20
18Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG im Falle des § 10 Abs. 2 Satz 2, § 17 und § 18 WaffG (Vereins-, Sammler und Sachverständigen-Waffenbesitzkarte)20
19Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Schusswaffen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte45
20Eintrag von geerbten Schusswaffen nach § 10 Abs. 1 WaffG in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 20 Abs. 2 WaffG 10 bis 115
21Eintragung der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt (Besitz) über eine Schusswaffe nach § 10 Abs. 1a WaffG in den Fällen des § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 17 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 WaffG, soweit die Eintragung nicht durch die bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte entrichteten Gebühr abgegolten ist10 bis 40
22Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1a WaffG in anderen als unter Tarifstelle 2.1 genannten Fällen25
23Eintragung des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel in die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1a WaffG 25
24Austragen einer Schusswaffe, eines Wechsel- oder Austauschlaufs oder einer Wechseltrommel aus der Waffenbesitzkarte (je Waffe/Lauf/Trommel) 10
25Eintragung weiterer Personen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG 30
26Ausstellung einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schusswaffen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG (Vereinswaffenbesitzkarte) einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe30
27Eintragung/Änderung einer verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen in einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 WaffG 30
28Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG, soweit nicht gleichzeitig die Erlaubnis zum Besitz der Schusswaffe erteilt wird 15
29Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG bei gleichzeitiger Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz einer Schusswaffe kostenfrei
30Ausstellung eines Munitionserwerbscheines nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb15
31Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG in einen Munitionserwerbschein10
32Ausstellung eines Munitionserwerbscheines für Munitionssammler nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG in den Fällen des § 17 Abs. 2 WaffG einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb30
33Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG in einen Munitionserwerbschein in den Fällen des § 17 Abs. 2 WaffG 10
34Ausstellung eines Munitionserwerbscheines für Munitionssachverständige nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG in den Fällen des § 18 Abs. 2 WaffG einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb30
35Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG in einen Munitionserwerbschein in den Fällen des § 18 Abs. 2 WaffG 10
36Ausstellung eines Waffenscheines nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG in den Fällen des § 19 oder § 28 WaffG 190
37Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines nach § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG in den Fällen des § 19 WaffG 155
38Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines nach § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG in den Fällen des § 28 WaffG 155
39Ausstellung eines Kleinen Waffenscheines nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG 40
40Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 10 Abs. 5 WaffG 20 bis 115
41Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition nach § 11 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2 WaffG 40
42Erteilung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG von Erlaubnispflichten40 bis 115
43Bewilligung einer Ausnahme zum Führen von Waffen nach § 16 Abs. 2 WaffG zur Brauchtumspflege60
44Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 16 Abs. 3 WaffG zur Brauchtumspflege20 bis 115
45Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern in den Fällen des § 17 Abs. 2 WaffG 230
46Eintragung oder Austragung der Sicherung einer Schusswaffe nach § 20 Abs. 6 WaffG (je Waffe)10
47Zulassung einer Ausnahme von der Blockierpflicht für Waffen einer Sammlung nach § 20 Abs. 7 Satz 2 WaffG 10
48Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition gemäß § 21 Abs. 1 Halbsatz 1 WaffG oder als Stellvertretererlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 21a WaffG 115 bis 155
49Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition nach § 21 Abs. 1 Halbsatz 2 WaffG oder als Stellvertretererlaubnis nach § 21 Abs. 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 21a WaffG 115 bis 155
50Bewilligung von Fristverlängerungen nach § 21 Abs. 5 Satz 2 oder § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 5 WaffG 20 bis 40
51Abnahme der Fachprüfung nach § 22 WaffG 80 bis 190
52Anordnung einer Kennzeichnung nach § 25 Abs. 2 WaffG 40 bis 305
53Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen nach § 26 Abs. 1 WaffG 40 bis 155
54Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte einschließlich der Abnahmeprüfung durch die zuständige Behörde nach § 27 Abs. 1 WaffG 40 bis 270
55Zulassung einer Ausnahme nach § 27 Abs. 4 WaffG vom Mindestalter60
56Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen und Munition nach § 28 Abs. 3 WaffG an Wachpersonen pro Person30
57nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes nach § 28 Abs. 4 WaffG in einen Waffenschein10
58Erlaubnis/Zustimmung zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in die Bundesrepublik Deutschland nach § 29 WaffG 40
59Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition durch die Bundesrepublik Deutschland nach § 30 Abs. 1 und 2 WaffG 40
60Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einen anderen EU-Mitgliedstaat nach § 31 Abs. 1 WaffG 40
61Allgemeine Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 WaffG zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenhändlern in einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG 80
62Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WaffG 10
63Erlaubnis zur Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und dafür bestimmter Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 1 WaffG 40
64Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Eintragung der Waffen nach § 32 Abs. 6 WaffG 30
65Ausstellung eines Folgedokuments für einen bereits vorhandenen Europäischen Feuerwaffenpass nach § 32 Abs. 6 WaffG 15
66Ein- oder Austragung von einer oder mehreren Schusswaffen in den oder aus dem Europäischen Feuerwaffenpass10
67Änderung von sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass (beispielsweise § 33 Abs. 1 Satz 3 AWaffV)10
68Zulassung einer Ausnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 2 WaffG von den Verboten des Vertriebs und des Überlassens von Waffen und Munition20 bis 80
69Anordnung eines höheren Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung nach § 36 Abs. 6 WaffG 40 bis 230
70Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände nach § 37 Abs. 1 Satz 2 WaffG nach Anzeige der Inbesitznahme20 bis 155
71Anordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 WaffG kostenfrei
72Einziehung und Verwertung eines oder mehrerer Gegenstände nach Anzeige der Inbesitznahme nach § 37 Abs. 1 Satz 3 und 4 WaffG 20 bis 155
73Anordnung zur Vorlage von Waffen oder Munition sowie Erlaubnisscheinen oder Ausnahmebewilligungen nach § 39 Abs. 3 WaffG 40 bis 305
74Sicherstellung nach § 40 Abs. 5 Satz 2 WaffG 20 bis 155
75Anordnung nach § 40 Abs. 5 Satz 2 WaffG kostenfrei
76Anordnung eines Besitz- oder Erwerbsverbots von Waffen und Munition nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WaffG 40 bis 305
77Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Abs. 2 WaffG 40 bis 115
78Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, zu dem/der der Berechtigte Anlass gegeben hat nach § 45 WaffG 40 bis 155
79Anordnung von Maßnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 WaffG 40 bis 305
80Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände nach § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 u. Abs. 4 Satz 1 WaffG, die ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem Verbot besessen werden20 bis 155
81Einziehung und Verwertung eines oder mehrerer Gegenstände nach § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG, die ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem Verbot besessen werden20 bis 155
82Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 WaffG kostenfrei
83Bescheinigung nach § 56 WaffG kostenfrei
84Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, zu dem/der der Berechtigte Anlass gegeben hat nach § 59 des WaffG von 1972 oder von 1976 (Altbesitz)80 bis 380
85Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 2 AWaffV 40 bis 190
86Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AWaffV 190 bis 270
87Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer Prüfung zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AWaffV 40 bis 80
88Zulassung von Ausnahmen von den Beschränkungen des Schießbetriebes nach § 9 Abs. 2 AWaffV 60
89Untersagung der Ausübung der Aufsicht nach § 10 Abs. 4 AWaffV 40 bis 155
90Regel- und Sonderüberprüfungen einer Schießstätte nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 AWaffV 40 bis 155
91Untersagung der Benutzung der Schießstätte nach § 12 Abs. 2 AWaffV 40 bis 155
92Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung nach § 13 Abs. 5 bis 7 AWaffV 40 bis 230
93Festsetzung niedrigerer Anforderungen an die Aufbewahrung nach § 13 Abs. 8 AWaffV 40 bis 230
94Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung nach § 14 AWaffV 40 bis 230
95Abstempeln der Karteiblätter des Waffenherstellungs- oder handelsbuches nach § 17 Abs. 2 Satz 2 AWaffV pro angefangene 50 Stück10
96Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 4 AWaffV 40 bis 155
97Gestattung der Teilnahme am Lehrgang im Verteidigungsschießen nach § 23 Abs. 2 AWaffV 60
98Untersagung von Lehrgängen und Übungen im Verteidigungsschießen nach § 25 Abs. 1 AWaffV 40 bis 155
99Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 33 Abs. 1 AWaffV 10
100Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrechtliche Erlaubnis40 bis 115
101Ablehnungen aus anderen als Unzuständigkeitsgründen oder bei Zurücknahme von Anträgen auf Vornahmen von Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung20 bis 270
102Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht aufgeführt sind20 bis 380
4 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
1Genehmigung zum Erbringen öffentlicher Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1)320 bis 2.000
2Genehmigung zum Betreiben einer öffentlichen Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 3)320 bis 2.000
3Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebes einer Eisenbahn (§ 7f)65 bis 4.000
4Genehmigung der dauernden Einstellung des Betriebes einer Eisenbahninfrastruktur (§ 11 Abs. 1)130 bis 650
5Genehmigung von Beförderungsbedingungen und -entgelten im Schienenpersonennahverkehr (§ 12 Abs. 3)30 bis 650
6Entscheidung über Bedingungen und Kosten des Ausschlusses einer öffentlichen Eisenbahn an eine angrenzende öffentliche Eisenbahn (§ 13 Abs. 2)65 bis 650
7Planfeststellung einer Eisenbahninfrastruktur gemäß § 18
a)von Herstellungskosten der signaltechnischen Anlagen2 v. T.
b)von Herstellungskosten der technischen Bahnübergangssicherung2 v. T.
c)von übrigen Herstellungskosten
bis 2 Mio. Euro1 v. T.
bis 3 Mio. Euro0,5 v. T.
bis 5 Mio. Euro0,3 v. T.
d)für weitere Herstellungskosten0,2 v. T.
8Plangenehmigung einer Eisenbahninfrastruktur gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG LSA und § 18b Nr. 1 und Nr. 3 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 7
9Entscheidung über das Unterbleiben der Planfeststellung und Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 74 Abs. 7 VwVfG LSA und § 18b Nr. 1 und Nr. 4 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 7
9.1Verlängerung des festgestellten Planes (§ 20 Abs. 4)30 bis 130
10Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 18 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
a)von Herstellungskosten der signaltechnischen Anlagen1,3 v. T.
b)von Herstellungskosten der technischen Bahnübergangssicherung
bis 2 Mio. Euro1,3 v. T.
bis 3 Mio. Euro0,65 v. T.
bis 5 Mio. Euro0,15 v. T.
c)für weitere Herstellungskosten0,07 v. T.
11Bei der Festsetzung der Entschädigung nach § 17 Abs. 3 findet der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - Lfd. Nr. 46 Tarifstelle 1 - entsprechende Anwendung.70 bis 550
12Bei der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 21 findet der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - Lfd. Nr. 46 Tarifstelle 7- entsprechende Anwendung.150 bis 2.000
13Entschädigungsverfahren (§ 22a)200 bis 4.000
5Angelegenheiten des Bergbaus, Bundesberggesetz (BBergG)
1Bergbauberechtigungen
1.1Feststellung zur Einordnung als grundeigener Bodenschatz nach § 3 Abs. 4 100 bis 3.000
1.2Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 6, 7, 11
1.2.1zu gewerblichen Zwecken500 bis 6.500
1.2.2zu wissenschaftlichen Zwecken250 bis 1.300
1.3Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung (§§ 6, 8, 12)1.000 bis 19.500
1.4Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum (§§ 6, 9, 13 )
1.4.1Mitteilung über Anträge Dritter (§ 14 Abs. 1 Satz 1)gebührenfrei
1.4.2nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 16 Abs. 3 )100 bis 1.625
1.5Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Abs. 4 )
zu gewerblichen Zwecken250 bis 1.625
zu wissenschaftlichen Zwecken125 bis 650
1.6Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Abs. 5)500 bis 8.125
1.6.1Ausstellung der Berechtsamsurkunde (§§ 17, 27)250 bis 650
1.6.2Entscheidung über den Widerruf einer Erlaubnis oder Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 18)250 bis 1.300
1.6.3Fristverlängerung (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2)50 bis 325
1.6.4Fristsetzung (§ 18 Abs. 2 Satz 2)50 bis 325
1.7Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 19) oder von Bergwerkseigentum (§ 20)100 bis 650
1.7.1Mitteilung des Inhalts einer Erlaubnis (§ 21 Abs. 1)gebührenfrei
1.7.2Stellung eines Verlangens (§ 21 Abs. 2)50 bis 325
1.8Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Abs. 1)100 bis 650
1.9Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber (§ 23 Abs. 1)100 bis 650
1.9.1Erteilung eines Zeugnisses (§ 23 Abs. 2 Satz 3)gebührenfrei
1.10Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26, 28, 29)500 bis 6.500
1.10.1Benachrichtigung von der Erteilung einer Bewilligung (§ 33 Abs. 2 Satz 2)gebührenfrei
1.10.2Bestellung eines Vertreters (§ 36 Satz 1 Nr. 2)50 bis 130
1.11Beurkundung der Einigung über die Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 3)100 bis 650
1.12Entscheidung über den Antrag auf Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 4)100 bis 1.300
1.12.1nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 36 Satz 1 Nr. 4, § 16 Abs. 3)100 bis 650
1.13Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung (§ 38 Abs. 1, § 16 Abs. 5)100 bis 650
1.14Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung ( § 41)100 bis 650
1.15Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung (§ 42 Abs. 1, § 43)100 bis 650
1.16Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile (§ 42 Abs. 4, § 43, § 45 Abs. 2)100 bis 650
1.17Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen (§ 45 Abs. 1)100 bis 650
1.18Entscheidung über die Benutzung fremder Grubenbaue (§ 47 Abs. 4)100 bis 650
1.19Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149)100 bis 650
1.20Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§ 152 Abs. 2 Satz 2, § 153 Satz 3)100 bis 3.250
1.21Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenen Rechts (§ 154 Abs. 1 Satz 3)100 bis 650
1.22Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 154 Abs. 2)100 bis 650
1.23Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§ 156 Abs. 2)100 bis 650
1.24Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum (§§ 161, 162)250 bis 3.250
1.25Bestätigung aufrechterhaltener Gewinnungsrechte gemäß Anlage I Kap. V Sachgebiet D Abschn. III Nr. 1 Buchst. d bis f zum Einigungsvertrag in Verbindung mit Artikel 1 des Einigungsvertragsgesetzes 50 bis 650
1.26Entscheidung über die Entschädigung gemäß Anlage I Kap. V Sachgebiet D Abschn. III Nr. 1 Buchst. e Doppelbuchst. aa zum Einigungsvertrag in Verbindung mit Artikel 1 des Einigungsvertragsgesetzes 50 bis 325
2Bergwerksbetrieb
2.1Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplanes (§§ 51, 55)
2.1.1Rahmenbetriebsplan500 bis 30.000
2.1.2Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 52 Abs. 2a, § 57a)2.000 bis 150.000
A n m e r k u n g:
Schließt das Verfahren andere behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidung vorgeschriebenen Gebühren.
2.1.2.1Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 57c)500 bis 25.000
2.1.3Hauptbetriebsplan500 bis 10.000
2.1.4Abschlussbetriebsplan500 bis 20.000
2.1.5Sonderbetriebsplan250 bis 8.000
2.1.6Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum länger als zwei Jahre (§ 52 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2)100 bis 650
2.1.7sonstiger Betriebsplan250 bis 20.000
2.2Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplanes über Anlagen zur Ablagerung radioaktiver Stoffe100 bis 20.000
2.3Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Abs. 3 Satz 1)100 bis 750
2.4Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Abs. 3)150 bis 15.000
2.5Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre (§ 52 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1)100 bis 750
2.5.1nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 56 Abs. 1 Satz 2)250 bis 12.000
2.6Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung (§ 65, § 176 Abs. 3)250 bis 16.500
2.7Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung (§§ 65 bis 67, § 176 Abs. 3)250 bis 3.500
2.8Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 65, § 176 Abs. 3)100 bis 750
2.9Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers nach § 40 250 bis 1.625
2.9.1Anordnung von Maßnahmen und Untersagungen (§§ 71 bis 74)250 bis 3.250
2.10Entscheidung über den Antrag auf Grundabtretung (§§ 77, 78)500 bis 10.500
2.10.1Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks (§ 79 Abs. 3)150 bis 6.500
2.11Entscheidung über eine Ergänzungsentschädigung (§ 89 Abs. 2)150 bis 3.400
2.11.1Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen (§ 89 Abs. 3)100 bis 1.400
2.12Entscheidung über Leistung oder Freigabe einer Sicherheit (§ 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2)100 bis 700
2.13Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 90 Abs. 5)100 bis 700
2.14Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung (§ 91)500 bis 7.000
2.15Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung (§ 92 Abs. 1 Satz 3)100 bis 700
2.16Entscheidung über den Antrag auf Ausführung der Grundabtretung (§ 92 Abs. 1)100 bis 500
2.17Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung (§ 92 Abs. 2 Satz 1)100 bis 700
2.18Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung (§ 95 Abs. 2)100 bis 700
2.19Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung (§ 96)100 bis 1.400
2.20Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (§ 97)500 bis 7.000
2.21Feststellung des Zustandes des Grundstücks (§ 99)100 bis 700
2.21.1Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung (§ 101 Abs. 1 und 2)100 bis 700
2.22Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder auf das Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung (§ 102 Abs. 2)150 bis 2.100
2.23Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks (§ 109 Abs. 4)150 bis 1.950
3Bergbau-Feuerlöschgeräte
3.1Eintragung in die Liste der Feuerlöschgeräte67,6
3.2Zulassung eines nicht in die Liste aufgenommenen Feuerlöschgerätes zu Erprobungszwecken100,1
3.3Zulassung von Ausnahmen67,6
4Markscheiderische Angelegenheiten
4.1Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausführung markscheiderischer Angelegenheiten332,8
4.2Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen (§ 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 der Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV) 166,4
4.2.1Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen (§ 10 Abs. 3 MarkschBergV)133,9
4.2.2Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes (§ 12 MarkschBergV)133,9
4.3Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen (§ 63 Abs. 3 Satz 2)100 bis 650
4.4Leistungsgebühren für markscheiderische Arbeiten des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt
4.4.1nach Zeitaufwand je Stunde30 bis 78
4.4.2nach Materialaufwand (Lichtpausen, Vergrößerungen, Plotter-Ausdrucke, Auszüge aus Datenkarten)10 bis 150
5Entscheidung über langfristige Gutachten (beispielsweise im Rahmen eines Betriebsplanzulassungsverfahrens, §§ 51, 55)nach Zeitaufwand
6Anlagen, Geräte, Produkt- und Arbeitssicherheit
1Anlagen, Geräte und Produktsicherheit
1.1 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
1.1.1Untersagen des Ausstellens eines Produkts nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 50 bis 360
1.1.2Anordnung von Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 50 bis 360
1.1.3Anordnung der Überprüfung eines Produkts nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 50 bis 360
1.1.4Anordnung der Anbringung von Warnhinweisen über Gefährdungen nach § 26 Abs. 2 Nr. 4 50 bis 360
1.1.5Verbieten des vorübergehenden Inverkehrbringens eines Produkts nach § 26 Abs. 2 Nr. 5 50 bis 360
1.1.6Verbieten der Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt nach § 26 Abs. 2 Nr. 6 50 bis 360
1.1.7Anordnung der Rücknahme oder des Rückrufs auf dem Markt bereitgestellten Produkts nach § 26 Abs. 2 Nr. 7 50 bis 360
1.1.8Anordnung eines der Sicherstellung, Vernichtung und Unbrauchbarmachung eines Produktes nach § 26 Abs. 2 Nr. 8 50 bis 360
1.1.9Prüfung nach § 28 durch die zuständige Behörde50 bis 360
1.1.10Anordnung nach § 28 Abs. 2 50
1.1.11Anordnung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 50
1.1.12Anordnung nach § 11 Abs. 1 50
1.1.13Anordnung einer erforderlichen Maßnahme im Einzelfall nach § 35 Abs. 1 125 bis 720
1.1.14Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 35 Abs. 2 125 bis 720
1.1.15Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 35 Abs. 3 auf der Grundlage einer Anordnung nach § 34 Abs. 1 125 bis 720
1.1.16Benennung von Überwachungsstellen nach § 37 Abs. 5 300 bis 4.320
1.2 Explosionsschutzverordnung (11. ProdSV)
1.2.1Gestattung des Inverkehrbringens von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen auf Antrag nach § 4 Abs. 5 125 bis 720
1.3Energieverbrauchshöchstwertverordnung (EnVHV)
1.3.1Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 50 bis 360
1.3.2Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 50 bis 360
1.4 Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV)
1.4.1Untersagung nach § 8 Abs. 1 50 bis 360
1.5 Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)
1.5.1Gestattung des Inverkehrbringens für Versuchszwecke nach § 4 Abs. 4 50 bis 720
1.6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
1.6.1Erlaubnis für Montage, Installation und Betrieb von Dampfkesselanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1
1.6.1.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen0,3 v. H. dieser Kosten
mindestens50
1.6.1.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen150 zuzüglich 0,2 v. H. der 50.000 übersteigenden Kosten
1.6.1.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen350 zuzüglich 0,15 v. H. der 150.000 übersteigenden Kosten
1.6.1.4für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen500 zuzüglich 0,125 v. H. der 250.000 übersteigenden Kosten
1.6.1.5für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen815 zuzüglich 0,1 v. H. der 500.000 übersteigenden Kosten
1.6.2Erlaubnis für Änderung und wesentliche Veränderung von Dampfkesselanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 wie Tarifstelle 1.6.1 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung/wesentliche Veränderung
1.6.3Erlaubnis für Montage, Installation und Betrieb von Füllanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 0,3 v. H. der Errichtungskosten
mindestens50
1.6.4Erlaubnis für die Änderung und wesentliche Veränderung von Füllanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 wie Tarifstelle 1.6.3 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung/wesentliche Veränderung
1.6.5Erlaubnis für Montage, Installation und Betrieb von Anlagen für leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 3
1.6.5.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen0,3 v. H. dieser Kosten
mindestens50
1.6.5.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen150 zuzüglich 0,2 v. H. der 50.000 übersteigenden Kosten
1.6.5.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen350 zuzüglich 0,15 v. H. der 150.000 übersteigenden Kosten
1.6.5.4für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen500 zuzüglich 0,125 v. H. der 250.000 übersteigenden Kosten
1.6.5.5für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen815 zuzüglich 0,1 v. H. der 500.000 übersteigenden Kosten
1.6.6Erlaubnis für die Änderung und wesentliche Veränderung von Anlagen für leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 wie Tarifstelle 1.6.5 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung/wesentliche Veränderung
1.6.7Erlaubnis für Montage, Installation und Betrieb von Flugfeldbetankungsanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4
1.6.7.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen mindestens0,3 v. H. dieser Kosten 50
1.6.7.2für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen150 zuzüglich 0,2 v. H. der 50.000 übersteigenden Kosten
1.6.7.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen350 zuzüglich 0,15 v. H. der 150.000 übersteigenden Kosten
1.6.7.4für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen500 zuzüglich 0,125 v. H. der 250.000 übersteigenden Kosten
1.6.7.5für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen815 zuzüglich 0,1 v. H. der 500.000 übersteigenden Kosten
1.6.8Erlaubnis für Änderung und wesentliche Veränderung von Flugfeldbetankungsanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 wie Tarifstelle 1.6.7 jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung/wesentliche Veränderung
A n m e r k u n g  z u  T a r i f s t e l l e n  1.6.1  b i s  1.6.8:
Schließt die Erlaubnis eine bauaufsichtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr. Schließt die Erlaubnis die Herstellung des Einvernehmens gemäß § 15 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür notwendigen Aufwendungen.
1.6.9Verlängerung einer befristeten Erlaubnis nach § 13 Abs. 5 Satz 1 10 v. H. bezogen auf Tarifstellen 1.6.1 bis 1.6.8
1.6.10nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 13 Abs. 5 Satz 2 bis zu 50 v. H. bezogen auf Tarifstellen 1.6.1 bis 1.6.8
1.6.11Anerkennung von befähigten Personen eines Unternehmens nach § 14 Abs. 6 50 bis 360
1.6.12Festlegung einer Prüffrist nach § 15 Abs. 4 Satz 3 125 bis 720
1.6.13Veränderung von Fristen im Einzelfall nach § 15 Abs. 17
1.6.13.1Verlängerung einer Prüffrist nach § 15 Abs. 17 Nr. 1 125 bis 720
1.6.13.2Verkürzung einer Prüffrist nach § 15 Abs. 17 Nr. 2 125 bis 720
1.6.14Anordnung einer außerordentlichen Prüfung im Einzelfall nach § 16 Abs. 1 und 2 125 bis 720
1.7Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung
1.7.1Anerkennung nach § 1 Abs. 1 und 2 150
1.7.2Erweiterung oder Änderung einer Anerkennung nach § 1 Abs. 1 und 2 30
1.7.3Ungültigkeitserklärung eines in Verlust geratenen Sachverständigenausweises nach § 2 Abs. 2 Satz 1 30
1.7.4Ersatzausfertigung eines Sachverständigenausweises nach § 2 Abs. 2 Satz 1 30
1.7.6Anerkennung nach § 6 Abs. 1 300 bis 4.320
1.8 Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrltgV)
1.8.1Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Abs. 3 390
A n m e r k u n g:
Die Gebühren sind nur zu erheben, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Prüfung einer Anzeige stehen.
1.8.3Prüfung einer Anzeige nach § 5 für eine Gashochdruckleitung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 100 bis 3.600
1.8.4Prüfung einer Anzeige nach § 5 für eine Gashochdruckleitung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
1.8.4.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen0,3 v. H. der Errichtungskosten
mindestens65
1.8.4.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen195 zuzüglich 0,2 v. H. der 50.000 übersteigenden Kosten
1.8.4.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis 250.000 Euro betragen455 zuzüglich 0,15 v. H. der 150.000 übersteigenden Kosten
1.8.4.4für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen650 zuzüglich 0,125 v. H. der 250.000 übersteigenden Kosten
1.8.4.5für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen1.060 zuzüglich 0,1 v. H. der 500.000 übersteigenden Kosten
1.8.5Nachforderung von Unterlagen zur Prüfung von Anzeigen nach § 5 in Verbindung mit TRGL 51139
1.8.6Fristsetzung nach § 6 Abs. 2 39
1.8.7Untersagung nach § 6 Abs. 4 1.300
1.8.8Prüfung oder Beanstandung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1 wie Tarifstelle 1.8.3, jedoch bezogen auf die Änderungskosten
1.8.9Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Abs. 3 130
1.8.10Anordnung nach § 10 Abs. 1 130
1.8.11Anordnung nach § 10 Abs. 2 130
1.8.12Anerkennung von Sachverständigen nach § 12 Abs. 1 195
1.8.13Anerkennung von Sachverständigen nach § 12 Abs. 2 195
1.8.14Anordnung nach § 15 Abs. 1 390
1.8.15Änderung oder Ergänzung einer Ausnahmebis zur Hälfte der vorstehend genannten Beträge
1.9 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
1.9.1Anordnung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 50 bis 360
2Arbeitssicherheit
2.1 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
2.1.1Anerkennung von Ausbildungslehrgängen Freier Bildungsträger nach § 7 Abs. 1 500 bis 3.456
2.1.2Verlängerung der Anerkennung von Ausbildungslehrgängen freier Bildungsträger nach § 7 Abs. 1 50 bis 432
2.1.3Zulassung der Bestellung einer anderen Fachkraft für Arbeitssicherheit anstelle eines Sicherheitsingenieurs nach § 7 Abs. 2 150
2.1.4Anordnung einer Maßnahme nach § 12 Abs. 1 60
2.1.5Gewährung einer Ausnahme nach § 18 60
7 Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17. November 1980 (GBl. I S. 347) in Verbindung mit Anlage II Kap. XII Abschn. III Nr. 3 des Einigungsvertrages
1Abstimmungsentscheidung bei der vertraglich festzulegenden Strahlenschutzverantwortung bei gemeinsamer Haldennutzung durch mehrere Betriebe (§ 2 Abs. 2 Satz 1) 75 bis 288
2Festlegung der Strahlenschutzverantwortung (§ 2 Abs. 2 Satz 2)250 bis 3.600
3Bestätigung des Vertrages über Strahlenschutzpflichten bei Wechsel der Rechtsträgerschaft und so weiter (§ 2 Abs. 3 Satz 2)75 bis 288
4Festlegung der Strahlenschutzverantwortlichkeit bei Wechsel der Rechtsträgerschaft (§ 2 Abs. 3 Satz 3)250 bis 3.600
5Genehmigung für Arbeiten, Nutzungen, Gewinnung und Weitergabe von Haldenmaterial (§ 4 Abs. 1)250 bis 72.000
6Zustimmung zur Verwendung und Nutzung von Haldenmaterialien oder Materialien aus Absetzanlagen (§ 5 Abs. 1 Buchst. a) 75 bis 7.200
7Zustimmung zu Veränderungen an Bauobjekten aus Haldenmaterial (§ 5 Abs. 1 Buchst. b)75 bis 3.600
8Bestätigung des Berichtes zur Strahlenschutzsituation (§ 8 Abs. 1 Satz 3)150 bis 7.200
9Festlegung durchzuführender Strahlenschutzmaßnahmen (§ 9 Abs. 2)75 bis 3.600
10Bestätigung der Arbeitsinstruktion (§ 12 Abs. 2)75 bis 3.600
11Entscheidung über Ausnahmeregelungen (§ 15 Satz 1)50 bis 5.000
8 Apothekengesetz (ApoG)
1Erlaubnis oder Genehmigung
1.1zum Betrieb einer Apotheke und/oder Filialapotheke nach § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 2 oder § 14 Abs. 1 750 bis 3.000
1.2zum Betrieb einer Zweigapotheke nach § 16 600 bis 1.500
1.3zur Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1 oder Zweigapotheke nach § 16 350 bis 750
1.4von Versorgungsverträgen nach § 12a Abs. 1, § 14 Abs. 2 oder 5 350 bis 500
1.5Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln300 bis 750
1.6Neufassung einer Erlaubnis oder Genehmigung50 bis 1.500
2Fristverlängerung nach § 3 Nr. 4 150
3Schließung einer Apotheke nach § 5 100 bis 350
4Sonstige Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Apothekengesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen, soweit nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist. 50 bis 2.500
9 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
1Anordnung der Verfügbarkeit von Unterlagen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 52
2Anordnung von Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 Satz 5 103
3Anordnung von Maßnahmen nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
a)gegenüber dem Arbeitgeber und/oder den verantwortlichen Personen125 bis 720
b)gegenüber dem Beschäftigten25 bis 72
4Anordnung von Maßnahmen nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 125 bis 720
5Anordnung von Maßnahmen nach § 22 Abs. 3 Satz 3 52
10 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
1Zulassung einer Ausnahme nach § 3a Abs. 3 75 bis 216
11 Arbeitszeitgesetz
1Bewilligung nach § 7 Abs. 5
1.1für 1 bis 10 Arbeitnehmer62
1.2für 11 bis 50 Arbeitnehmer123
1.3für 51 bis 200 Arbeitnehmer246
1.4für mehr als 200 Arbeitnehmer491
2Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 25 bis 504
3Bewilligung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c
3.1für 1 bis 10 Arbeitnehmer
für 1 bis 2 Sonn- und Feiertage108
für 3 bis 4 Sonn- und Feiertage128
für 5 bis 6 Sonn- und Feiertage144
für mehr als 6 Sonn- und Feiertage159
3.2für 11 bis 50 Arbeitnehmer
für 1 bis 2 Sonn- und Feiertage125
für 3 bis 4 Sonn- und Feiertage140
für 5 bis 6 Sonn- und Feiertage159
für mehr als 6 Sonn- und Feiertage179
3.3für 51 bis 200 Arbeitnehmer
für 1 bis 2 Sonn- und Feiertage154
für 3 bis 4 Sonn- und Feiertage179
für 5 bis 6 Sonn- und Feiertage205
für mehr als 6 Sonn- und Feiertage231
3.4für mehr als 200 Arbeitnehmer
für 1 bis 2 Sonn- und Feiertage282
für 3 bis 4 Sonn- und Feiertage333
für 5 bis 6 Sonn- und Feiertage384
für mehr als 6 Sonn- und Feiertage435
4Bewilligung nach § 13 Abs. 4
4.1für 1 bis 10 Arbeitnehmer150 bis 432
für 11 bis 50 Arbeitnehmer275 bis 720
für 51 bis 200 Arbeitnehmer1.023
für mehr als 200 Arbeitnehmer2.046
5Bewilligung nach § 13 Abs. 5
für 1 bis 10 Arbeitnehmer175 bis 432
für 11 bis 50 Arbeitnehmer275 bis 720
für 51 bis 200 Arbeitnehmer1.279
für mehr als 200 Arbeitnehmer2.557
6Zulassung einer Arbeitszeitverlängerung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2
für 1 bis 10 Arbeitnehmer154
für 11 bis 50 Arbeitnehmer205
für 51 bis 200 Arbeitnehmer246
für mehr als 200 Arbeitnehmer491
7Bewilligung nach § 15 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 120 bis 720
8Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 2 50 bis 3.600
9Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 17 Abs. 2
für 1 bis 20 Arbeitnehmer100
für 21 bis 50 Arbeitnehmer150
für 51 bis 100 Arbeitnehmer250
für über 100 Arbeitnehmer500
12 Arzneimittelgesetz (AMG)
1Erlaubnis nach § 13 Abs. 1, § 20b Abs. 1, § 20c Abs. 1, § 52a Abs. 1, § 72 Abs. 1 und § 72b Abs. 1
1.1Erstausstellung einer Herstellungs- und/oder Einfuhrerlaubnis nach § 13 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 350 bis 10.000
1.2Neufassung einer Herstellungs- und/oder Einfuhrerlaubnis nach § 13 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 beziehungsweise Änderung der Anlage 8a und/oder 8b der Erlaubnis75 bis 5.000
1.3Erstausstellung einer Erlaubnis und/oder Bearbeitung einer Anzeige für die Gewinnung von Gewebe und Laboruntersuchungen nach § 20b 150 bis 1.500
1.4Neufassung einer Erlaubnis und/oder Bearbeitung einer Anzeige für die Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchung nach § 20b 50 bis 750
1.5Erstausstellung einer Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen und Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 20c Abs. 1 und § 72b 150 bis 10.000
1.6Neufassung einer Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen und Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 20c Abs. 1 und § 72b 50 bis 5.000
1.7Erstausstellung einer Erlaubnis für den Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52a 600 bis 2.500
1.8Neufassung einer Erlaubnis für den Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52a 50 bis 1.500
2Anerkennung von zentralen Beschaffungsstellen für Arzneimittel im Sinne von § 47 Abs. 1 350 bis 1.500
3Besichtigung nach §§ 64, 72a und 72b
3.1Besichtigung und Überprüfung von Betrieben, Einrichtungen, Personen oder Personenvereinigungen sowie Sponsoren, die der Überwachung nach § 64 unterliegen100 bis 15.000
3.1.1Besichtigung von Apotheken
a)Abnahmebesichtigung150 bis 900
b)Besichtigung (turnusmäßig)150 bis 900
c)Kurzbesichtigung80 bis 300
d)Nachbesichtigung, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird300 bis 1.500
3.2Besichtigung im Drittland nach §§ 72a und 72b 1.000 bis 15.000
3.3Besichtigung von tierärztlichen Hausapotheken
a)Besichtigung (turnusmäßig) x71 bis 338
b)Nachbesichtigung, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird x141 bi 423
3.4Besichtigung des Einzelhandels mit Arzneimittelangebot außerhalb von Apotheken25 bis300
3.4.1Nachbesichtigung im Einzelhandel, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird, mit Arzneimittelangebot außerhalb von Apotheken50 bis 600
4Maßnahmen und Anordnungen
4.1nach §§ 18, 20b Abs. 3, § 20c Abs. 7 und § 52a Abs. 5 25 v. H. bis 75 v. H. der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
4.2nach § 69 x71 bis 5.076
5Bescheinigungen und Zertifikate
5.1GMP-Zertifikat nach § 64 Abs. 3 100 bis 1.500
5.2Ausstellen einer Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 sowie § 72b Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 300 bis 2.500
5.3Ausstellen einer Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Abs. 6 100
5.4Ausstellen eines Zertifikates nach § 73a Abs. 2
a)bei Erstprüfung pro Arzneimittel gemäß Anhang 1 des Weltgesundheitsorganisations-Zertifikatsystems200 bis 600
b)für jede weitere Bescheinigung von Buchst. a aufgrund des gleichen Antrages100
c)bei Erstprüfung pro Arzneimittel gemäß Anhang 2 des Weltgesundheitsorganisations-Zertifikatsystems100
d)für jede weitere Bescheinigung von Buchst. c aufgrund des gleichen Antrages50
5.5Bescheinigung der Anmeldung einer tierärztlichen Hausapotheke gemäß § 47 Abs. 1a x20
6Anerkennung der Sachkenntnis als Pharmaberater nach § 75 Abs. 3 75 bis 500
7Sonstige Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arzneimittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen, soweit nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist. x50 bis 2.500
8Entscheidungen der Ethik-Kommission bei klinischen Prüfungen von Arzneimitteln
8.1Bewertung einer klinischen Prüfung als federführende Ethik-Kommission nach § 40 Abs. 1 Satz 2 750 bis 10.000
8.2Bewertung der Qualifikation der Prüfer und der Geeignetheit der Prüfstelle im Benehmen mit der führenden Ethik-Kommission nach § 42 Abs. 3 des AMG in Verbindung mit der Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-V) 500 bis 1.000
8.3Bewertung nachträglicher Änderung nach § 42 Abs. 3 AMG in Verbindung mit der GCP-V 50 bis 1.000
13 Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Wasserverbandsgesetz (WVG AG LSA)
1Maßnahmen der Aufsichtsbehörde zur Durchführung des Errichtungsverfahrens nach dem zweiten Teil des Wasserverbandsgesetzes nach Zeitaufwand
14 Baugesetzbuch (BauGB)
1Beurkundung einer Einigung200 bis 3.000
2Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116 150 bis 2.000
3Enteignungsbeschluss nach § 112 250 bis 5.000
4Verlängerung der Verwendungsfrist nach § 114 Abs. 2 50 bis 300
5Ausführungsanordnung nach § 117 120
6Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nach § 120 70 bis 300
7Entscheidung über eine Rückenteignung nach § 102 50 bis 80 v. H. der Gebühren nach Tarifstellen 1, 3, 5
mindestens70
8Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
8.1Bestätigung als Sanierungsträger nach § 158 500 bis 1.000
8.2Bestätigung als Entwicklungsträger nach § 167 500 bis 1.000
9Sonstige städtebauliche Entschädigungsfälle
9.1Festsetzung der Entschädigung gemäß § 43 Abs. 2 200 bis 4.000
9.2Festsetzung einer Entschädigung im Falle des § 126 Abs. 2, § 176 Abs. 5, § 179 Abs. 3, § 209 Abs. 2 oder § 210 Abs. 2 200 bis 4.000
A n m e r k u n g:
Bei Vereinbarung oder Festsetzung einer jährlichen Nutzungsentschädigung ist in den Fällen der Tarifstellen 1, 3 und 9 der Gebührenberechnung der Gesamtbetrag, höchstens jedoch der zwölfeinhalbfache Jahresbetrag, und bei der Entschädigung in Land oder Rechten der Wert des Ersatzlandes oder Rechts zugrunde zu legen. Gebührenschuldner in den Fällen der Tarifstellen 9.1 und 9.2 ist der Entschädigungsberechtigte.
15 Benzinbleigesetz (BzBlG)
1Entnahme und Untersuchungen einer Probe nach § 5 Abs. 3 nach Zeitaufwand
mindestens50
höchstens250
16 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
1Berufliche Bildung
1.1Feststellung und Überwachung der persönlichen und fachlichen Eignung der Ausbilder und der Eignung der Ausbildungsstätte
1.1.1Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung als Ausbilder (§§ 28, 29, 30, 32)25 bis 130
1.1.2widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung als Ausbilder (§ 30 Abs. 6)25 bis 130
1.1.3Erteilung einer Befreiung vom Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse, einschließlich Bescheinigung (§ 30 Abs. 5)25 bis 130
1.1.4Feststellung der Eignung als Ausbildungsstätte, einschließlich Anerkennung von Personen als Ausbilder (§ 32 Abs. 1)
1.1.4.1Feststellung der Eignung als Ausbildungsstätte, einschließlich Anerkennung von Personen als Ausbilder (§ 32 Abs. 1) mit Besichtigung der Ausbildungsstätte65 bis 385
1.1.4.2Feststellung der Eignung als Ausbildungsstätte, einschließlich Anerkennung von Personen als Ausbilder (§ 32 Abs. 1) ohne Besichtigung der Ausbildungsstätte40 bis 130
1.1.5Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln in der Eignung (§ 32 Abs. 2)15 bis 30
1.1.6Anerkennung von Befähigungsnachweisen der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Ausbilder nach § 31 25 bis 130
1.2Untersagung des Einstellens oder Ausbildens (§ 33 Abs. 1 und 2)130 bis 640
1.3Führung des Verzeichnisses der Ausbildungs- und Umschulungsverhältnisse
1.3.1Eintragung eines Berufsausbildungs- und Umschulungsvertrags (§ 35 Abs. 1)25 bis 50
1.3.2ändern oder löschen einer Eintragung (§ 35 Abs. 2)15 bis 25
1.3.3Kürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit, einschließlich Eintragung der Änderung in das Verzeichnis (§ 8 Abs. 1 und 2)20 bis 52
1.4Zwischenprüfung
1.4.1Zwischenprüfung, einschließlich Bescheinigung (§ 48)40 bis 75
1.4.2Abnahme einer Zwischenprüfung außerhalb des Landes Sachsen-Anhaltin Höhe der Gebühr der prüfenden Länder
1.4.3Zwischenprüfung mit Entschädigung von anderer Stellein Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
1.5Abschlussprüfung
1.5.1Abschlussprüfung, einschließlich Zulassung und Zeugnis (§ 37 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1 und 2, §§ 45 und 46)95 bis 190
1.5.2Wiederholungsprüfung, einschließlich Zeugnis (§ 37 Abs. 1)95 bis 190
1.5.3Abnahme einer Abschlussprüfung außerhalb des Landes Sachsen-Anhaltin Höhe der Gebühr der prüfenden Länder
1.5.4Abschlussprüfung mit Entschädigung von anderer Stellein Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
1.5.5Ausstellung eines Zeugnisses in englisch- oder französisch-sprachiger Übersetzung (§ 37 Abs. 3)15 bis 65
1.5.6Ausweisung berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis (§ 37 Abs. 3)25 bis 65
1.6Fortbildungsprüfungen (§ 56)
1.6.1Zulassung zu Fortbildungsprüfungen30 bis 80
1.6.2Prüfungsgebühr300 bis 600
1.6.3Wiederholung der Fortbildungsprüfungen300 bis 600
1.7berufliche Umschulung
1.7.1Umschulungsprüfung für einen anerkannten Ausbildungsberuf einschließlich Zulassung und Zeugnis (§ 59)95 bis 190
1.7.2Wiederholungsprüfung, einschließlich Zeugnis (§ 59)95 bis 190
1.7.3Anerkennung eines Lehrganges zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung für einen anerkannten Ausbildungsberuf160 bis 320
1.7.3.1Anerkennung (§§ 58, 59, 60)160 bis 320
1.7.3.2Wiedererteilung der Anerkennung nach Tarifstelle 1.7.3.180 bis 160
1.7.3.3Erlaubnis von zustimmungsbedürftigen Veränderungen nach Anerkennung eines Lehrganges nach Tarifstelle 1.7.3.165 bis 130
1.8Vorbereitungskurse für Fortbildungsprüfungenin Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
A n m e r k u n g:
Werden Meisterprüfungen außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt durchgeführt (Grund könnte bei zu geringer Zahl an Meisteranwärtern der für das Land nicht zu rechtfertigende Aufwand sein), sind die Gebühren in Höhe der von den prüfenden Ländern in Rechnung gestellten Kosten zu erheben.
1.8.1Wiederholung der Meisterprüfung100 bis 230
1.9Meisterkurse250 bis 350
1.10Kurzlehrgänge je Tag (bis drei Tage und keine überbetriebliche Ausbildung)15 bis 65
1.11überbetriebliche Ausbildungnach Zeitaufwand
2Berufsausbildungsvorbereitung nach der Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO)
2.1Bestätigung des Qualifizierungsbildes je Qualifizierungsbaustein65
3Anerkennung/Gleichstellung von Berufsbezeichnungen
3.1Feststellung der Gleichwertigkeit eines/einer in der DDR erworbenen Befähigungsnachweises/Berufsbezeichnung (§ 103 BBiG)25 bis 75
3.2Anerkennung zum Führen der Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirt", einschließlich Bescheinigung40 bis 75
3.3Anerkennung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur"100 bis 500
17 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
1Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation im Verhältnis zum deutschen Referenzberufnach Zeitaufwand
höchstens600
A n m e r k u n g e n:
1.Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Tarifstelle 1 ist für folgende Personen gebührenfrei:
a)Berechtigte nach § 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
b)Berechtigte nach § 27 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
c)Berechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes
d)Vertriebene, Flüchtlinge und Spätaussiedler nach den §§ 1 bis 6 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) sowie deren nicht deutsche Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge
2.Auslagen werden gesondert berechnet.
18 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
1Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs nach § 19 Abs. 1 Satz 3 25 bis 1.000
2Maßnahmen nach § 22 25 bis 2.500
3Sonstige Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Betäubungsmittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen, soweit nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist. 25 bis 2.500
19 Bewachungsverordnung (BewachV)
1Überprüfung von gemeldeten Wachpersonen nach § 9 12,5 bis 55
20 Bildungsfreistellungsgesetz
1Anerkennung von Bildungsveranstaltungen
Antrag26
21 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
1Erteilung einer Registriernummer nach § 4 Satz 3 für einen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und bei der Einfuhr gewerbsmäßig tätigen Handelsbetrieb oder Hausklauentier-Transportbetrieb x10 bis 35
2Erteilung einer tierseuchenrechtlichen Genehmigung für das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tieren oder Waren nach § 7 x15 bis 80
3Zulassung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr für eine Sammelstelle
3.1für Nutz- und Zuchtklauentiere oder -einhufer nach § 15 Abs. 3 x70 bis 340
3.2für Schlachtklauentiere oder -einhufer nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 x35 bis 85
3.3nichtöffentliche Schlachtstätte nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 x70 bis 340
3.4Betrieb nach § 13a Abs. 1 x70 bis 170
3.6Betrieb nach § 15 Abs. 1 x70 bis 340
3.7Betrieb nach § 15 Abs. 3 x70 bis 340
4Überwachung gemäß § 40 Abs. 1 bis 3 einer/eines
4.1nach § 15 Abs. 3 zugelassenen Sammelstelle für Nutz- und Zuchtklauentiere oder -einhufer25 bis 60
4.2nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 zugelassenen für Schlachtklauentiere oder Einhufer25 bis 60
4.3nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 zugelassenen nicht öffentlichen Schlachtstätte25 bis 120
4.4zugelassene Einrichtung, Institutes oder Zentrums nach § 15 Abs. 1 und 3 25 bis 120
5Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung von eingeführten Nutz- und Zuchttieren gemäß § 34 oder von eingeführten Affen und Halbaffen gemäß § 34a oder von eingeführten Papageien oder Sittichen gemäß § 35 nach Maßgabe der Anlage 11 20 bis 120
6Ausstellen einer Bescheinigung gemäß § 3 je Sendung für
6.1Tiere nach Abschnitt I Nrn. 1 bis 10.7 der Anlage 3 zuzüglich zur Mindestgebühr je20 bis 120
6.1.112. bis 56. Nutz- oder Zuchtrind1,85
6.1.223. bis 111. Schlachtrind0,9
6.1.323. bis 111. Nutz- oder Zuchtschwein0,95
6.1.445. bis 221. Schlachtschwein0,5
6.1.523. bis 111. Nutz- oder Zuchtschaf0,95
6.1.645. bis 221. Mastschaf oder Mastziege0,5
6.1.745. bis 221. Schlachtschaf oder Schlachtziege0,5
6.1.823. bis 111. Wildklauentier0,95
6.1.912. bis 56. eingetragenes Pferd1,85
6.1.1023. bis 111. sonstigem Einhufer0,95
6.1.1112. bis 56. Affe oder Halbaffe1,85
6.1.1212. bis 56. Hund oder Hauskatze1,85
6.1.1345. bis 221. Hase oder Kaninchen0,5
6.1.1412. bis 56. Frettchen, Fuchs oder Nerz1,85
6.1.152.000. bis 10.000. Nutz- oder Zuchthausgeflügel0,01
6.1.164.000. bis 20.900. Schlacht-Hausgeflügel0,01
6.1.172.000. bis 10.000. Nutz- oder Zuchtgeflügel zur Aufstockung von Wildtierbeständen0,01
6.1.184.000. bis 10.000. Eintagsküken0,01
6.1.1945. bis 221. Papagei oder Sittich0,5
6.2Süßwasserfische10 bis 30
6.3Weichtiere10 bis 30
6.4Bienen10 bis 30
6.5Waren nach Anlage 3 Abschnitt II5 bis 30
Ausstellen einer Bescheinigung für das Verbringen von Lebensmitteln (Gesundheitsbescheinigung, Genusstauglichkeit oder ähnliches)
6.5.1unter 1 t12
6.5.21 t bis 10 t24
6.5.3über 10 t30 bis 60
22 Biostoffverordnung (BioStoffV)
1Erteilung von Ausnahmen zu Schutzmaßnahmen nach § 14 Abs. 1 100 bis 288
2Erteilung von Ausnahmen zur Dokumentationspflicht nach § 14 Abs. 2 93
3Entscheidung über das Untersuchungsergebnis nach § 8 Abs. 2 ArbMedVV 144
23Bodenschutzrechtliche Angelegenheiten
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und Bodenschutz-Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt (BodSchAG LSA)
1Anordnung zur Durchführung des BBodSchG oder des BodSchAG LSA sowie der auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen65 bis 6.500
2Erklärung der Verbindlichkeit eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 BBodSchG, auch in entsprechender Anwendung gemäß § 5 BodSchAG LSA 130 bis 13.000
A n m e r k u n g  z u  T a r i f s t e l l e n  1 u n d  2:
Schließt die Anordnung oder die Verbindlichkeitserklärung andere behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren.
3Amtshandlungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BBodSchG, wenn eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt oder die die Anhaltspunkte im Sinne von § 9 Abs. 1 BBodSchG begründenden Umstände von den nach § 4 Abs. 1 bis 3 oder 6 BBodSchG verantwortlichen Personen durch pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen zu vertreten sind 65 bis 6.500
4Amtshandlung zur behördlichen Überwachung von Altlasten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG nach Zeitaufwand
A n m e r k u n g  z u  T a r i f s t e l l e n  3 u n d  4:
Bei behördlichen Untersuchungen zuzüglich Gebühren nach den Tarifstellen für umweltbezogene Untersuchungsleistungen - Lfd. Nr. 133 -.
24 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
1Zulassung von Ausnahmen von der Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches nach § 6 Abs. 1 30 bis 650
2Zulassung von Ausnahmen für andere zoologische Einrichtungen nach § 7 Abs. 3 13 bis 350
3Zulassung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht für Wirbeltiere, die im Rahmen von bestandsschützenden Maßnahmen oder Wiederansiedlungsmaßnahmen gehalten oder abgegeben werden nach § 14 Abs. 1 13 bis 350
4Zulassung von Ausnahmen von den Kennzeichnungsmethoden nach § 13 Abs. 1 Satz 4 13 bis 350
5Zulassung von Ausnahmen von verbotenen Handlungen, Verfahren und Geräten nach § 4 Abs. 3 13 bis 2.000
25 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
1Genehmigung nach § 4c Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand
2Bearbeitung von Meldungen nach § 4d Abs. 1
2.1Erstmeldung50 bis 200
2.2Änderungsmeldung oder Abmeldung25 bis 100
3Beratung verantwortlicher Stellen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 oder Beratung von Beauftragten für den Datenschutz nach § 4d Abs. 6 Satz 3 oder § 4g Abs. 1 Satz 2 oder anderer nicht-öffentlicher Stellen, sofern es sich dabei nicht nur um eine einfache mündliche oder schriftliche Auskunft handeltnach Zeitaufwand
4Kontrolle nach § 38 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand
A n m e r k u n g  z u  T a r i f s t e l l e  4:
Bei Stellen, die nicht der Meldepflicht nach § 4d Abs. 1 in Verbindung mit § 4d Abs. 4 unterliegen, wird die Gebühr nur erhoben, wenn ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften festgestellt wurde.
5Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 100 bis 2.000
6Untersagung nach § 38 Abs. 5 Satz 2 100 bis 4.000
7Verlangen nach § 38 Abs. 5 Satz 3 nach Zeitaufwand
8Überprüfung nach § 38a Abs. 2 nach Zeitaufwand
26 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
1Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 250 bis 720
27 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
1Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 8 26
2Beseitigungsanordnung wegen unerlaubter Benutzung einer Straße nach § 8 Abs. 7a 26
3Genehmigung für bauliche Anlagen nach § 9 Abs. 5 20 bis 150
4Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 8 25 bis 200
5Bei der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18f findet der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - Lfd. Nr. 46 Tarifstelle 7 - entsprechende Anwendung.150 bis 2.000
6Entschädigungsverfahren (§ 19a)200 bis 4.000
28 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
1Zustimmung zum Ruhenlassen der Jagd nach § 10 Abs. 2 Satz 2 35
2Jagdpacht
2.1Ausweis für Jagdpächter25
2.2Bescheinigung über Jagdpachtfähigkeit25
2.3Zulassung einer Ausnahme für Jagdpachtfähigkeit nach § 11 Abs. 5 40
2.4Prüfung eines Jagdpachtvertrages nach § 12 40
3Versagung und Einziehung von Jagdscheinen
3.1Versagung eines Jagdscheines nach § 17 40 bis 160
3.2Einziehung eines Jagdscheines nach § 18 40 bis 160
4Genehmigung zur Anlage von Saufängen, Fang- oder Fallgruben nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 40 bis 80
5Jagdschutz
5.1Ausstellung eines Dienstausweises für bestätigte Jagdaufseher nach § 25 15
5.2Verlängerung eines Dienstausweises für bestätigte Jagdaufseher10
5.3Ausstellung eines Jagdschutzausweises für Jagdausübungsberechtigte nach § 25 Abs. 1 15
6Wildschadensverhütung
6.1Anordnung zur Reduzierung des Wildbestandes bei Verschulden des Jagdausübungsberechtigten nach § 27 Abs. 1 40
6.2Genehmigung zum Aussetzen fremder Tiere nach § 28 Abs. 3 40 bis 80
29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
1Verfahren bei Eingriffen
1.1Entscheidungen und Maßnahmen nach 17 Abs. 1 BNatSchG 200 bis 4.000
A n m e r k u n g  z u  T a r i f s t e l l e  1.1:
Die in dem Verwaltungsverfahren vorgesehene Gebühr erhöht sich um die hier bestimmte Gebühr.
1.2Genehmigung von Eingriffen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG 30 bis 650
1.3Anordnungen nach § 17 Abs. 8 Satz 1 und 2 BNatSchG 12,5 bis 3.000
1.4Entscheidungen in Verbindung mit dem Ökokonto nach § 9 NatSchG LSA und der Ökokonto-Verordnung
1.4.1Entscheidung über die Aufnahme als Ökokontomaßnahme nach § 9 NatSchG LSA in das Kompensationsverzeichnis nach § 18 Abs. 2 Satz 2 NatSchG LSA 60
1.4.2Bewertung der Maßnahmefläche (Erst- oder Zwischenbilanzierung)nach Zeitaufwand
1.4.3Entscheidung über die Änderung des Entwicklungsziels35
1.5Anerkennung von Einrichtungen
1.5.1Anerkennung von Einrichtungen nach § 7 Abs. 2 NatSchG i. V. m. § 1 der Verordnung zur Übertragung von Kompensationspflichtennach Zeitaufwand
1.5.2Verlängerung der Anerkennung von Einrichtungen nach § 7 Abs. 2 NatSchG i. V. m. § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Übertragung von Kompensationspflichtennach Zeitaufwand
2Genehmigung des Bodenabbaus nach §§ 11 bis 14 NatSchG LSA
2.1bis 100.000 m31,07 Cent je m3
mindestens325
2.2über 100.000 m3 bis 500.000 m30,95 Cent je m3
mindestens1.400
2.3über 500.000 m3 bis 1 Mio. m30,8 Cent je m3
mindestens6.000
2.4über 1 Mio. m3 bis 2 Mio. m30,65 Cent je m3
mindestens10.000
2.5über 2 Mio. m3 bis 5 Mio. m30,46 Cent m3
mindestens16.000
2.6über 5 Mio. m30,41 Cent je m3
mindestens30.000
2.7Vorbescheid nach § 14 NatSchG LSA 200 bis 4.000
A n m e r k u n g e n  z u  T a r i f s t e l l e n  2 b i s  2.6:
1.Mit der Gebühr sind auch die erforderlichen Kontrollen während des Abbaus und nach dem Abbau abgegolten.
2.Schließt die Genehmigung eine bauaufsichtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr.
3Anerkennung von Vereinen nach § 3 UmwRG i. V. m. § 29 Abs. 1 NatSchG LSA 128
4Prüfung der Verträglichkeit (Natura 2000) nach § 34 BNatSchG 50 bis 2.000
5Genehmigung des Ausbringens von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren nach § 40 Abs. 4 BNatSchG 70 bis 1.375
6Zoos
6.1Genehmigung von Zoos nach § 42 Abs. 2 BNatSchG und § 26 NatSchG LSA 190 bis 4.400
6.2Anordnung nach § 42 Abs. 7 BNatSchG 50 bis 150
6.3Anordnung nach § 42 Abs. 8 BNatSchG 200 bis 600
A n m e r k u n g e n:
1.Mit der Gebühr sind auch die erforderlichen Kontrollen während des Betriebes von Zoos abgegolten. Mit der Gebühr nach Tarifstelle 6.1 ist auch die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes abgegolten.
2.Schließt die Genehmigung eine bauaufsichtliche und tierschutzrechtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebene Gebühr.
7.Tiergehege
7.1Anordnung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG 25
7.2Anordnung nach § 43 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BNatSchG 50 bis 200
8Zulassung von Ausnahmen von den Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 45 BNatSchG
8.1Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 6 BNatSchG 13 bis 350
8.2Zulassung weiterer Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG 13 bis 2.000
9Beschlagnahme und Einziehung nach § 47 BNatSchG 15 bis 2.000
10Negativatteste nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 31 NatSchG LSA über die Nicht-Ausübung des Vorkaufsrechtes12,5 bis 100
11Befreiung nach § 67 BNatSchG 13 bis 3.500
12Sonstige Erlaubnisse/Genehmigungen12,5 bis 1.500
A n m e r k u n g  z u  T a r i f s t e l l e  1:
Insbesondere Zulassung von Abweichungen von den Verboten einer Schutzgebiets- oder Schutzobjekts-Verordnung sowie einer DDR-Schutzgebietserklärung.
30Bundestarifordnung Elektrizität (BTOEH)
1Genehmigung von Abgabepreisen von Elektrizitätserzeugnissen an Verteilerunternehmen nach § 11 Abs. 2 250 bis 10.000
2Prüfung und Genehmigung der Tarife und Bestandteile nach § 12 25 bis 10.000
3Genehmigung von Baukostenzuschüssen und Erstattung sonstiger Kosten nach § 13 250 bis 5.000
31 Bundeswaldgesetz (BWaldG)
1Forstbetriebsgemeinschaft
1.1Anerkennung als Forstbetriebsgemeinschaft nach § 18 Abs. 1 65
1.2Verleihung der Rechtsfähigkeit an Forstbetriebsgemeinschaft nach § 19 30
2Forstwirtschaftliche Vereinigungen
2.1Anerkennung als Forstwirtschaftliche Vereinigung nach § 38 Abs. 1 65
2.2Zulassung Einzelner zur Forstwirtschaftlichen Vereinigung nach § 38 Abs. 2 30
2.3Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 19, sofern dies nicht gleichzeitig mit der Anerkennung als Forstwirtschaftliche Vereinigung erfolgt 30
3Sonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft
3.1Erlass einer Satzung nach § 39 Abs. 2 65
3.2Feststellung nach § 39 Abs. 3 Satz 2 65
32 Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)
1Zulassung von Ausnahmen von Haltungs- und Verkehrsverboten nach § 2 Abs. 5 15 bis 120
2Ausgabe von Fußringen; Beaufsichtigung der Kennzeichnung nach § 3 Abs. 3 je Tier15
3Zulassung einer anderen Kennzeichnung im Einzelfall nach § 3 Abs. 3 15 bis 80
4Zulassung von Ausnahmen von Haltungsverboten nach § 3 Abs. 4 40 bis 240
33 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
1Juristische Personen
1.1Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein (§ 22)100 bis 1.000
1.2Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins (§ 33 Abs. 2)25 bis 1.000
1.3sonstige Genehmigung oder Maßnahme auf Grund der Satzung eines Vereins25 bis 250
1.4Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins gemäß § 43 40 bis 1.000
1.5Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstandes von Vereinen15 bis 150
A n m e r k u n g:
Die Gebühr für die Anerkennung einer Stiftung bestimmt sich nach Lfd. Nr. 114 - Stiftungsangelegenheiten Tarifstelle 1; für die Zweckänderung oder Aufhebung der Stiftung nach Lfd. Nr. 114 - Stiftungsangelegenheiten Tarifstelle 1.2
2Fund
2.1Verwahrung von Fundgegenständen (§§ 967, 978 Abs. 1)
2.1.1bei einem Schätzwert von 5 Euro bis 25 Euro2,6
2.1.2bei einem Schätzwert von über 25 Euro bis 500 Euro
2.1.2.1für die Dauer von bis zu vier Wochen10 v. H. des Schätzwertes
2.1.2.2für die Dauer von mehr als vier Wochen15 v. H. des Schätzwertes
2.1.3bei einem Schätzwert von über 500 Euro
2.1.3.1für die Dauer von bis zu vier Wochen5 v. H. des Schätzwertes
mindestens50
höchstens250
2.1.3.2für die Dauer von mehr als vier Wochen10 v. H. des Schätzwertes
mindestens75
höchstens500
A n m e r k u n g e n  z u  T a r i f s t e l l e  2.1:
Gebührenschuldner ist der Empfangsberechtigte im Sinne des § 965 (beziehungsweise der Finder, sofern er nach § 973 das Eigentum an dem Fundgegenstand erwirbt). Gegenüber dem Finder kann die Verwahrungsgebühr mit Ausnahme der Mindestgebühr um bis zu 10 v. H. ermäßigt werden. Neben der Verwahrungsgebühr sind
1.bei Fahrzeugen oder anderen sperrigen Gegenständen die Aufwendungen für den Transport und die Unterhaltung,
2.bei Fundtieren die Aufwendungen für den Transport, für Futter und für den Tierarzt,
3.bei besonderen Wertgegenständen die Aufwendungen für eine gesicherte Unterbringung gegebenenfalls als besondere Auslage zu erheben.
2.2Bescheinigung2,6
34 Butterverordnung
1Erteilung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach § 8 Abs. 1 280
2Wiedererteilung einer Berechtigung nach § 8 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 168
3Prüfung und Genehmigung von Pasteurisierungsverfahren nach § 3 in Verbindung mit § 4 sowie Anlage 6 Nr. 2.1 der Milchverordnung77
4Genehmigung von Ausformstellen nach § 7 Abs. 2 103
35Chemikalienrecht
1 Chemikaliengesetz (ChemG)
1.1Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b auf Antrag und nach Inspektion der Prüfeinrichtung
Grundgebühr für
Kategorie 111.000 zuzüglich ZeitaufwandG
Kategorie 22.800 zuzüglich ZeitaufwandG
Kategorie 32.500 zuzüglich ZeitaufwandG
Kategorie 42.500 zuzüglich ZeitaufwandG
Kategorie 52.500 zuzüglich ZeitaufwandG
Kategorie 62.000 zuzüglich ZeitaufwandG
Kategorie 72.500 zuzüglich ZeitaufwandG
Kategorie 81.800 zuzüglich ZeitaufwandG
Kategorie 91.800 zuzüglich ZeitaufwandG
G: Unabhängig davon, wie viele Kategorien mit welchem Zeitaufwand für die Erteilung einer Bescheinigung geprüft werden, beträgt die Gesamtgebühr höchstens 12.000 Euro.
1Kategorie nach Ziffer 5.3 ChemVwV-GLP
1.2Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze der GLP im nationalen GLP-Überwachungsverfahren nach § 19b auf Antrag der Prüfeinrichtung Grundgebühr für
Kategorie 11.000 zuzüglich ZeitaufwandG
Kategorie 22.800 zuzüglich ZeitaufwandG
Kategorie 32.500 zuzüglich ZeitaufwandG
Kategorie 42.500 zuzüglich ZeitaufwandG
Kategorie 52.500 zuzüglich ZeitaufwandG
Kategorie 62.000 zuzüglich ZeitaufwandG
Kategorie 72.500 zuzüglich ZeitaufwandG
Kategorie 81.800 zuzüglich ZeitaufwandG
Kategorie 91.800 zuzüglich ZeitaufwandG
G: Unabhängig davon, wie viele Kategorien mit welchem Zeitaufwand für die Erteilung einer Bescheinigung geprüft werden, beträgt die Gesamtgebühr höchstens 12.000 Euro.
1.3Inspektion oder Überprüfung von Prüfungen auf Ersuchen einer Behörde, wenn dabei Mängel festgestellt werden, die behördliche Anordnungen oder Nachinspektionen erforderlich machennach Zeitaufwand
1.4Nachinspektion zur Kontrolle der Erfüllung von behördlichen Anordnungen aus Inspektionen nach Tarifstellen 1.1, 1.2 oder 1.3nach Zeitaufwand
1.5Länderübergreifende Inspektion oder Überprüfung von Prüfungen auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandesnach Zeitaufwand
1.6Widerruf einer GLP-Bescheinigungnach Zeitaufwand
2Überwachung nach § 21
2.1Kontrolle mit Feststellung von Mängeln, die behördliche Anordnungen nach § 23 erforderlich machennach Zeitaufwand
2.2Kontrolle der Erfüllung von behördlichen Anordnungen (Nachkontrolle nach Tarifstelle 2.1nach Zeitaufwand
2.3Anordnung nach § 23
2.3.1Anordnung nach § 23 Abs. 1 nach Zeitaufwand
2.3.2Untersagung der von einer Anordnung betroffenen Arbeit nach § 23 Abs. lanach Zeitaufwand
2.3.3Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand
2.3.4Verlängerung einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand
3 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
3.1Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 3 xnach Zeitaufwand
3.2Erlaubnis für das Inverkehrbringen nach § 2 Abs. 1 x50 bis 432
3.3Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 2 Abs. 4 50 bis 576
3.4Sachkundeprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 50 bis 130 je nach Art der Prüfung
3.5Anerkennung der Sachkunde ohne Prüfung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 5, 7 und 8 20 bis 72
3.6Anerkennung der Sachkunde ohne Prüfung nach § 5 Abs. 3 25 bis 72
4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
4.1Anerkennung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 300 bis 1.152
5 Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
5.1Anerkennung nach § 5 Abs. 3 300 bis 1.152
5.2Erteilen einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 1 nach Zeitaufwand
6 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV) 100 bis 432
6.1Erteilen einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Buchst. b x
7. Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)
7.1Überwachung nach § 13 nach Zeitaufwand
7.2Kontrolle mit Feststellung von Mängeln, die behördliche Anordnungen nach § 14 Abs. 1 erforderlich machennach Zeitaufwand
7.3Kontrolle der Erfüllung von behördlichen Anordnungennach Zeitaufwand
36Chemische und physikalische Untersuchungsleistungen im Bereich Arbeitsschutz
1Probenahmenach Zeitaufwand
2An- und Abfahrt mit dem Gefahrstoffmobil je Kilometer1,15
3Vorbereitung und Einrichtung der Messstelle für
3.1Gase und Dämpfe, ortsbezogene Probenahme26
3.2Gase und Dämpfe, personenbezogene Probenahme26
3.3Gesamtstaub, ortsbezogene Probenahme33,5
3.4Gesamtstaub, personenbezogene Probenahme28,5
3.5Feinstaub, ortsbezogene Probenahme43,5
3.6Feinstaub, personenbezogene Probenahme38,5
3.7Faserstaub, ortsbezogene Probenahme49
3.8Faserstaub, personenbezogene Probenahme43,5
4Ermittlung des Konzentrations-Zeit-Verlaufes eines Gefahrstoffes93
5gravimetrische Filterauswertung, je Filter12,8
6photometrische Analyse, je Komponente20,5
7Grundkosten AAS, einschließlich Aufschluss67
8AAS-Analyse je Komponente10,3
9Grundkosten GC einschließlich Probenvorbereitung82
10GC-Analyse je Komponente10,3
11Grundkosten GC/MS einschließlich Probenvorbereitung103
12GC-Analyse je Komponente12,8
13Grundkosten HPLC103
14HPLC-Analyse je Komponente12,8
15Flammpunktbestimmung31
16Bestimmung der Luftwechselzahl256
17rasterelektronenmikroskopische Bestimmung der Faserkonzentration629
18licht- und rasterelektronenmikroskopische Untersuchung einer Materialprobe einschließlich energiedispersiver Röntgenmikroanalyse87
19Lärmmessung17,9
20Schwingungsmessung17,9
21Frequenzanalyse93
22Klima/Hitzestressmessung93
23Beleuchtungsmessung7,7
37 Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt (DSG LSA)
1Auskunft über Daten im Sinne des § 15 Abs. 1a, wenn diese nach § 15 Abs. 7 Satz 2 nicht kostenfrei ist30 bis 1.000
38 Diätverordnung
1Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung von jodiertem Kochsalz, diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind nach § 11 Abs. 1 106 bis 212
39 Dolmetschereignungsverordnung (DolmEigVO)
1Feststellung der staatlichen Anerkennung der fachlichen Eignung für das Übersetzen und Dolmetschen bei Gerichten und Behörden106 bis 212
40 Druckluftverordnung
1Anordnung nach § 5 93
2Zulassung einer Ausnahme nach § 6 oder § 17 Abs. 2 93
3Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 7 Abs. 4 52
4Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 108
5Ermächtigung eines Arztes nach § 13 179
6Zulassung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 52
7Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Abs. 2 52
41 (weggefallen)
42 Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)
1Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 9 65 bis 400
43 Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV)
1Entscheidung über die Bestellung des Betriebsleiters oder Stellvertreters gemäß §§ 2 und 3 EBV 100 bis 400
44 Eisenbahnkreuzungsgesetz
1Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 65 bis 130
45 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
1Untersagung nach § 5 Satz 4 800 bis 10.000
2Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 2.500 bis 75.000
3Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a 1.000 bis 50.000
4Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen
a)durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern oder
b)durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller in Verbindung mit der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV), der Stromnetzentgeltverordnung (Strom NEV), der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV), der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) oder der Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
4.1Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 StromNZV 1.500 bis 150.000
4.2Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 27 Abs. 2 StromNZV 2.500 bis 70.000
4.3Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 27 Abs. 3 StromNZV 8.000 bis 80.000
4.4Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 bis 4 StromNZV 20.000 bis 150.000
4.5Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 GasNZV 10.000 bis 180.000
4.6Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 GasNZV 10.000 bis 175.000
4.7Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 Satz 1 oder 2 GasNZV 10.000 bis 90.000
4.8Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 4 GasNZV 25.000 bis 160.000
4.9Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 GasNZV 8.000 bis 80.000
4.10Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 StromNEV 500 bis 15.000
4.11Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 29 StromNEV 500 bis 5.000
4.12Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 1, 2, 3 StromNEV 1.000 bis 15.000
4.13Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 29 GasNEV 500 bis 5.000
4.14Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 1, 2, 3 GasNEV 1.000 bis 20.000
4.15Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 ARegV 1.000 bis 80.000
4.16Festlegungen beziehungsweise Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 4 ARegV 500 bis 40.000
4.17Festlegungen und Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 26 Abs. 2 ARegV 500 bis 50.000
4.18Sonstige Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100.000
4.19Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4, 5 und 7 ARegV 500 bis 50.000
4.20Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV 1.000 bis 100.000
4.21Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nrn. 6, 8, 10 und 11 ARegV 500 bis 100.000
4.22Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 8 und § 23 ARegV 500 bis 80.000
4.23Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV 1.000 bis 100.000
4.24Festlegungen beziehungsweise Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 9 und § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV 500 bis 10.000
4.25Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 9 ARegV 1.000 bis 50.000
4.26Festlegungen nach § 29 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 ARegV 500 bis 100.000
5Änderung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Abs. 2 1.000 bis 180.000
6Verpflichtung nach § 30 Abs. 2 eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 abzustellen2.500 bis 180.000
7Ablehnung eines Antrags nach § 31 Abs. 2 50 bis 5.000
8Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 31 Abs. 3 500 bis 180.000
9Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 500 bis 180.000
10Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 und 4 500 bis 30.000
11Gebührenpflichtige Amtshandlungen nach § 91
11.1Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 15
11.2Gebühren und Auslagen gemäß § 91 Abs. 2 50 bis 90.000
12Prüfung und Entscheidung zur Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes mit Elektrizität und Gas § 4 250 bis 2.500
13Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung § 45 250 bis 5.000
14Durchführung von Vorarbeiten § 44 70 bis 550
15Planfeststellung für Energieanlagen § 43
15.1deren Errichtungskosten 500.000 Euro nicht übersteigen8.000
15.2deren Errichtungskosten mehr als 500.000 bis zu 2,5 Mio. Euro betragen8.000 zuzüglich 0,8 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
15.3deren Errichtungskosten mehr als 2,5 Mio. Euro bis zu 7,5 Mio. Euro betragen24.000 zuzüglich 0,4 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
15.4deren Errichtungskosten mehr als 7,5 Mio. Euro bis zu 20 Mio. Euro betragen44.000 zuzüglich 0,2 v. H. der 7,5 Mio. Euro übersteigenden Kosten
15.5deren Errichtungskosten 20 Mio. Euro übersteigen69.000 zuzüglich 0,1 v. H. der 20 Mio. Euro übersteigenden Kosten
15.6Plangenehmigung für Energieanlagen gemäß § 43 Abs. 1 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 15.1 bis 15.5
15.7Entscheidung über das Unterbleiben der Planfeststellung gemäß § 43 Abs. 1 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 15.1 bis 15.5
16vorzeitige Besitzeinweisung § 44b 150 bis 2.000
17Entschädigungsverfahren § 45a 200 bis 4.000
46 Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
1Entscheidungen zu Vorarbeiten (§ 6)70 bis 550
2Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Enteignungsantrages (§ 18)70 bis 500
3Planfeststellung
3.1je Kilometer Trassenlänge (§ 23)25
mindestens70
höchstens3.000
3.2Änderung des Planes nach unanfechtbarer Feststellung (§ 23 Abs. 3)70 bis 800
4Beurkundung einer Einigung (§ 26)200 bis 3.000
5Enteignungsbeschluss (§ 28)250 bis 5.000
6Verlängerung der Verwirklichungsfrist (§ 30 Abs. 2)50 bis 300
7Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 31)150 bis 2.000
8Entschädigungsfestsetzungsverfahren (§ 27 Abs. 2)200 bis 4.000
9Ausführungsanordnung (§ 32)120
10Aufhebung des Enteignungsbeschlusses (§ 35)70 bis 300
11Rückenteignung (§§ 40, 41)50 bis 80 v. H. der Gebühren nach Tarifstellen 4, 5 und 8
mindestens70
12Sonstige beantragte Teilentscheidungen, soweit nicht bereits unter Tarifstellen 1, 4, 5 und 7 einzuordnen, nach Zeitaufwand
mindestens70
46aErneuerbare-Energien-Wärmegesetz/Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
1 Entscheidung über einen Befreiungsantrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes25 bis 2.500
2Erforderliche behördliche Anordnungen nach § 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz25 bis 2.500
3Stichprobenkontrollen, soweit veranlasst 100 bis 2.500
47 Fahrpersonalgesetz (FPersG)
1Untersagung nach § 5 Abs. 1 82
48 Familienpflegezeitgesetz (FPlZG)
1Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 250 bis 720
49 Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG)
1Anordnung eines Durchganges nach § 3 Abs. 3 65
2Befahren
2.1Befreiung von Verboten nach § 4 Abs. 3 18 bis 180
2.2Regelungen nach § 4 Abs. 4 48 bis 120
3Nutzen von Feld und Wald für öffentliche Veranstaltungen und zu gewerbsmäßigen Zwecken
3.1Genehmigung einer öffentlichen Veranstaltung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 48 bis 300
3.2Genehmigung einer Nutzung zu gewerbsmäßigen Zwecken bei fehlender Einwilligung des Nutzungsberechtigten nach § 7 Abs. 1 Satz 2 48 bis 300
4Genehmigung für die Beseitigung von Wegen nach § 9 Abs. 2 48 bis 120
5Sperren von Feld- und Waldflächen
5.1Sperrung nach § 12 Abs. 1 12 bis 120
5.2Feststellung nach § 12 Abs. 5 Satz 1 12 bis 120
6Bestätigung als Forstaufseher oder Forstaufseherin nach § 13 Abs. 3 65
50 Fischereigesetz (FischG)
1Entscheidung über die räumliche Ausdehnung von Fischereirechten
1.1Bei Veränderungen von Gewässern (§ 7 Abs. 2 Satz 2)25 bis 150
1.2Bei Überflutung von Grundstücken (§ 16 Abs. 2)28
2Aufhebung von beschränkten selbständigen Fischereirechten (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)25 bis 150
3Verzeichnis der Fischereirechte
3.1Eintragung in das Verzeichnis (§ 13 Abs. 1 Satz 1)25 bis 250
3.2Änderung von Eintragungen nach Tarifstelle 3.110 bis 50
4Zulassung der Nutzung durch Fischereierlaubnisse (§ 14 Abs. 3 Satz 2)56
5Festsetzung eines Notwegerechts (§ 17 Abs. 3 Satz 1)25 bis 50
6Fischereipacht
6.1Bescheinigung über die Fischereipachtfähigkeit (§ 20 Abs. 3 Nr. 1)14
6.2Zulassung einer Ausnahme für die Fischereipachtfähigkeit (§ 20 Abs. 3 Satz 2)28
6.3Prüfung eines Fischereipachtvertrages (§ 21 Abs. 1 Satz 2)28
6.4Gestattung der vorzeitigen Fischereiausübung (§ 21 Abs. 4 Satz 1)10,3
7Beanstandung einer Fischereierlaubnis (§ 26 Abs. 3 Satz 2)10,3
8Fischereischeine
8.1Fischereischeine nach § 28 Abs. 1
8.1.1für ein oder zwei Jahre, pro Jahr7,7
8.1.2für drei oder vier Jahre, pro Jahr6,7
8.1.3für fünf Jahre30
8.1.4Fischereischein auf Lebenszeit150
8.1.5für Jugendliche ab vollendetem 14. bis vollendetem 18. Lebensjahr pro Jahr2,6
8.1.6Zweitausfertigung ab vollendetem 18. Lebensjahr7,7
8.1.7Zweitausfertigung bis zum vollendetem 18. Lebensjahr2,6
8.2Jugendfischereischeine nach § 29 Abs. 12,6
8.2.1pro Jahr 2,6
8.2.2 Zweitausfertigung2,6
8.3Sonderfischereischeine nach § 29 Abs. 22,6
8.3.1für ein bis fünf Jahre, pro Jahr2,6
8.3.2auf Lebenszeit65
8.3.3Zweitausfertigung2,6
8.4Friedfischfischereischein nach § 29 Abs. 365
8.4.1für ein oder zwei Jahre, pro Jahr7,7
8.4.2für drei oder vier Jahre, pro Jahr6,7
8.4.3für fünf Jahre30
8.4.4auf Lebenszeit150
8.4.5für Jugendliche ab vollendetem 14. bis vollendetem 18. Lebensjahr, pro Jahr2,6
8.4.6Zweitausfertigung ab vollendetem 18. Lebensjahr7,7
8.4.7Zweitausfertigung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr2,6
8.5Gleichstellung von Fischereischeinen (§ 5 Abs. 2 DVO-FischG)10 bis 50
9Fischerprüfung
9.1Abnahme einer Fischerprüfung (§ 31 Abs. 1 Satz 1) mit Prüfungszeugnis ab vollendetem 18. Lebensjahr56
9.2Abnahme einer Fischerprüfung (§ 31 Abs. 1 Satz 1) mit Prüfungszeugnis bis vollendetem 18. Lebensjahr28
9.3Abnahme einer Jugendfischerprüfung (§ 31 Abs. 2 Satz 3)28
9.4Abnahme einer Friedfischfischerprüfung (§ 31 Abs. 2 Satz 3) mit Prüfungszeugnis ab vollendetem 18. Lebensjahr56
9.5Abnahme einer Friedfischfischerprüfung (§ 31 Abs. 2 Satz 3) mit Prüfungszeugnis bis vollendetem 18. Lebensjahr28
9.6Gleichstellung von Fischerprüfungen (§ 6 Abs. 2 DVO-FischG)10 bis 50
9.7Übertragung der Durchführung von Vorbereitungslehrgängen zur Fischereiprüfung200
10Fischereischutz
10.1Bestätigung als Fischereiaufseher (§ 34 Satz 1) einschließlich Dienstausweis (§ 8 Abs. 3 DVO-FischG)28
10.2wiederholte Bestätigung eines Fischereiaufsehers unmittelbar im Anschluss an das Auslaufen einer vorangehenden Bestätigung10,3
10.3Dienstausweis für Fischereiausübungsberechtigte als Fischereischutzberechtigte (Nummer 16.5 der Ausführungsbestimmungen zum Fischereigesetz; RdErl. des MLU vom 20.10.2006, MBl. LSA S. 698, geändert durch RdErl. vom 1.10.2013, MBl. LSA S. 608, 714)10,3
10.4Zweitausfertigung eines Dienstausweises7,7
11Ausnahmen nach § 37 Abs. 1 25 bis 50
12Absenken von Gewässern
12.1Ausnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 2 25 bis 500
12.2Ausnahme nach § 39 Abs. 3 Satz 2 25 bis 500
13 Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt (FischO LSA)
13.1Ausnahme nach § 21 Abs. 1 Satz 2 FischO LSA 25 bis 250
13.2Ausnahme nach § 23 Abs. 1 FischO LSA 28
13.3Ausnahme nach § 4 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 FischO LSA 25 bis 150
13.4Ausnahme nach § 23 Abs. 3 FischO LSA 50 bis 1.000
14Erlaubnis für den Einsatz nicht heimischer Fische (§ 41 Abs. 2 Satz 1)250 bis 1.000
14.1Aussetzung der Hegepflicht (§ 41 Abs. 4)25 bis 100
14.2Genehmigung des Hegeplanes (§ 42 Abs. 2 Satz 2)25 bis 100
15Ausnahme nach § 43 Abs. 4 28
16Fischwege
16.1Ausnahme nach § 44 Abs. 2 28
16.2Ausnahme nach § 46 Abs. 3 28
51Forstschutz, Waldbewertung, Forstkartographie
1Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln für den Forst ohne Ertragsfeststellung
1.1Fungizide720 bis 1.235
1.2Insektizide
1.2.1beißende Insekten1.475 bis 2.325
1.2.2saugende Insekten2.065 bis 2.555
1.3Rodentizide1.815 bis 4.080
1.4Repellents1.300 bis 4.895
1.5Herbizide1.080 bis 1.765
1.6Mittel zur Veredelung und zum Wundverschluss2.160 bis 3.240
1.7Aufschlag für jedes zusätzliche Vergleichsmittel33 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 1.1 bis 1.6
1.8teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche50 bis 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 1.1 bis 1.6
2Sonstige Untersuchungen
2.1Untersuchung auf Befall mit Schaderregern und sonstigen Schadursachen an Pflanzen und Pflanzenteilen je Probe 12 bis 325
3Wertgutachten
3.1Verkehrswert je Bewertungsobjekt bis 5.000 Euro240
3.2Verkehrswert je Bewertungsobjekt von 5.001 bis 25.000 Euro450
3.3Verkehrswert je Bewertungsobjekt von 25.001 bis 50.000 Euro600
3.4Verkehrswert je Bewertungsobjekt je angefangene weitere 50.000 Euro300
4Bereitstellung digitaler Daten
4.1digitale Forstgrundkarte (bis Abteilungsstruktur) je ha0,75
4.2digitale Forstgrundkarte (komplette Struktur) je ha1,25
4.3digitale Waldfunktionenkarte je ha0,5
4.4andere digitale thematische Forstkarten1,2
5Bereitstellung analoger Karten
5.1Blankettkarten je Exemplar9
5.2thematische Forstkarten (bis zum Format DIN A1) je Exemplar12
5.3thematische Forstkarten (größer als Format DIN A1) je Exemplar18
52 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)
1Zulassung von Ausgangsmaterial
1.1Ausgangsmaterial der Kategorie "Quellengesichert" (§ 4 Abs. 2 und 4)150
Ausgangsmaterial der Kategorie "Ausgewählt" (§ 4 Abs. 2 und 4)100
Ausgangsmaterial der Kategorie "Qualifiziert" und "Geprüft" (§ 4 Abs. 2 und 4)150
Zulassung von Amts wegen (§ 4 Abs. 4)gebührenfrei
2Ausstellung eines Stammzertifikats (§ 8 Abs. 2)
2.1Stammzertifikate Kategorie "Quellengesichert"50
Stammzertifikate Kategorie "Ausgewählt, Qualifiziert und Geprüft"25
3Ausstellung Stammzertifikat für Mischungen (§ 9 Abs. 2)50
A n m e r k u n g:
Wenn bei Mischung von Ernten aus einer Zulassungseinheit innerhalb eines Jahres für die aufgrund notwendiger tageweiser Abfuhr (Verderblichkeit des Saatgutes) mehrere Stammzertifikate ausgestellt werden, ist die Ausstellung des Mischungsstammzertifikates gebührenfrei, da das Mischungsbegehren nicht vom Antragsteller zu verantworten ist.
4Ausstellung eines Exportdokuments in Drittstaaten (§ 16 Abs. 2)25 bis 75
5Vollständige/teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes (§ 17 Abs. 4)500
Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes (§ 17 Abs. 4)250
53Futtermittelrechtliche Angelegenheiten
1 Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1)
1.1Registrierung von Futtermittelunternehmen je Betriebsstätte nach Artikel 910 bis 40
1.2Erstellen des Zulassungsbescheides für Futtermittelunternehmen nach Artikel 13 xnach Zeitaufwand
1.3Abnahme zum Zweck der Zulassung und sonstige Überprüfung durch die Zulassungsbehörde nach Artikel 13 xnach Zeitaufwand
1.4Änderung, Aussetzung, Entzug einer Zulassung und/oder Registrierung je Betriebsstätte nach Artikel 14nach Zeitaufwand
2 Futtermittelverordnung
2.1Erstellen des Zulassungsbescheides für Futtermittelbetriebe nach § 29 nach Zeitaufwand
2.2Erstellen des Registrierungsbescheides für Futtermittelbetriebe nach § 31 nach Zeitaufwand
2.3Abnahme zum Zwecke der Zulassung oder Registrierung und sonstige Überprüfung durch die Zulassungs- oder Registrierungsbehörde nach § 29 und § 31 nach Zeitaufwand
2.4Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung oder Registrierung nach § 32 nach Zeitaufwand
2.5Nachkontrollen zu denen der Kontrollierte aufgrund von Verstößen gegen diese Anordnung Anlass gegeben hatnach Zeitaufwand
3 Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 727/2007 (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 8)
3.1Erstellung des Zulassungsbescheides für Futtermittelunternehmen nach Anhang IV Abschnitt II Unterabschnitt B, BA, C und D xnach Zeitaufwand
3.2Abnahme zum Zwecke der Zulassung und sonstige Überprüfung durch die Zulassungsbehörde nach Anhang IV Abschnitt II Unterabschnitt B, BA, C und D xnach Zeitaufwand
3.3Änderung, Aussetzung, Entzug einer Zulassung nach Anhang IV Abschnitt II Unterabschnitt B, BA, C und Dnach Zeitaufwand
3.4Gestattung zur Verwendung und Lagerung von Futtermitteln in landwirtschaftlichen Betrieben nach Anhang IV Abschnitt II Unterabschnitt B, C und D x42 bis 200
4 Verordnung (EG) Nr. 141/2007 der Kommission über die Zulassungspflicht für Futtermittelbetriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie Kokzidiostatika und Histomonostatika herstellen oder in Verkehrbringen, in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 43 S. 9)
4.1Erstellung des Zulassungsbescheides für einen Futtermittelbetrieb gemäß Artikel 1nach Zeitaufwand
4.2Betriebs- und Antragsunterlagenprüfung in Vorbereitung der Zulassung durch die Zulassungsbehördenach Zeitaufwand
5 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) nach Zeitaufwand
5.1Zulassung einer Ausnahme gemäß § 69 xnach Zeitaufwand
5.2Kontrolle von Futtermittelunternehmen nach den Vorschriften eines Drittstaats, sofern dies für weitere Exportzulassungen von Seiten des Drittstaats gefordert wirdnach Zeitaufwand
54 Gaststättengesetz
1Erlaubnis zur Ausübung des Gaststättengewerbes nach § 2 x150 bis 2.100
2Unterrichtung und Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 x30 bis 80
3Anordnung gegenüber erlaubnisfreien Betrieben des Gaststättengewerbes nach § 5 Abs. 2 x20 bis 165
4Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten nach § 6 Satz 4 x20 bis 125
5Fristverlängerung für Beginn und Fortsetzung des Gewerbebetriebes nach § 8 Satz 2 x25 v. H. der jeweils geltenden Erlaubnisgebühr
6Stellvertretererlaubnis gemäß § 9 Satz 1 x40 bis 200
7Vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretererlaubnis gemäß § 11 x30 bis 125
8Vorübergehende Gestattung eines Gaststättengewerbes gemäß § 12 x20 bis 200
9Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger Personen gemäß § 21 40 bis 250
10Nachschau in den Geschäftsbetrieb des zur Duldung verpflichteten Gaststättengewerbetreibenden, sofern dieser hierzu Anlass gegeben hat gemäß § 22 40 bis 265
55 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
1Anerkennung von Verfahren und Geräten (Luftrückführung) nach § 10 Abs. 5 200 bis 720
2Entscheidung über Untersuchungsergebnis nach § 8 Abs. 2 ArbMedVV 180
3Erteilung einer Ausnahme nach § 19 Abs. 1 100 bis 432
4Zulassen der Nichtanwendung der Vorschriften des § 4 Abs. 2, im Einzelfall nach § 19 Abs. 3 50
5Anordnung über § 23 ChemG hinaus nach § 19 Abs. 4 nach Zeitaufwand
6Untersagung einer Tätigkeit nach § 19 Abs. 6 200 bis 720
7Asbest
7.1Anerkennung eines Lehrgangs nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 230
7.2Abnahme der Prüfung für den Erwerb der Sachkunde nach Anhang I Nr. 2.4.2. Abs. 3 je Teilnehmer15
7.3Zulassung eines Fachbetriebes nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 200 bis 720
8Anerkennung einer Prüfung oder Ausbildung nach Anhang I Nr. 34 Abs. 6 100 bis 432
9Begasung
9.1Erteilung einer Erlaubnis zur Begasung nach Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1 100 bis 720
9.2Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1 100
9.4Abnahme der Prüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 je Teilnehmer15
9.5Anordnung nachträglicher Auflagen nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 3 30 bis 216
9.6Zulassung einer Ausnahme von der Anzeigefrist nach Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 1 30
56 Gentechnikgesetz (GenTG)
1Genehmigungsverfahren
1.1Entscheidung über die
a)Genehmigung nach § 8 Abs. 1 und 2
b)Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3
c)Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2
d)Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten höherer Sicherheitsstufen als bei der Erstgenehmigung, Anmeldung oder Anzeige nach § 9 Abs. 4 mit Investitionskosten
1.1.1bis zu 250.000 Euro x0,4 v. H. dieser Kosten
mindestens480
1.1.2über 250.000 Euro bis 500.000 Euro x1.230 zuzüglich 0,3 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
1.1.3über 500.000 Euro bis zu 2,5 Mio. Euro x2.150 zuzüglich 0,25 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
1.1.4über 2,5 Mio. Euro x8.300 zuzüglich 0,15 v. H. der 2 500.000 Euro übersteigenden Kosten
1.2Entscheidung über die Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 nach § 9 Abs. 2 und 3 x100 bis 3.000
1.3Entscheidung über die Genehmigung nach §§ 8 und 9, bei der Investitionskosten nicht entstehen x250 bis 4.800
1.4Entscheidung über eine Teil- oder Änderungsgenehmigung ausschließlich zum Betrieb der Anlage nach § 8 Abs. 3 und 4 x100 bis 3.000
1.5Erörterungstermin nach § 18 x800 je Tag
A n m e r k u n g:
Die Gebühren schließen Reisekosten ein.
2Anmelde- und Anzeigeverfahren
2.1Prüfung einer Anmeldung oder Anzeige zu
a)Errichtung und Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Abs. 2
b)wesentliche Änderungen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 mit Investitionskosten
2.1.1bis zu 250.000 Euro x0,3 v. H. dieser Kosten
mindestens300
2.1.2über 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro x920 zuzüglich 0, 25 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
2.1.3über 500.000 Euro bis zu 2,5 Mio. Euro x1.690 zuzüglich 0,2 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
2.1.4über 2,5 Mio. Euro x6.600 zuzüglich 0,1 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
2.2Prüfung einer Anmeldung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 4 oder Prüfung einer Anzeige nach § 9 Abs. 2 x50 bis 600
2.3Prüfung einer Anmeldung oder Anzeige nach §§ 8 und 9 bei der Investitionen nicht entstehen x250 bis 1.800
2.4Prüfung einer Anmeldung oder Anzeige nach § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 x50 bis 600
2.5Untersagung von angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 7 x50 bis 1.800
A n m e r k u n g e n  z u  T a r i f s t e l l e n  1.1  b i s  2.5:
1.Die Gebühren schließen die üblichen Auslagen des Genehmigungs- beziehungsweise Anmelde- oder Anzeigeverfahrens mit Ausnahme von Gutachterkosten, Veröffentlichungskosten nach § 2 der Gentechnik-Anhörungsverordnung und § 12 der Gentechnik-Verfahrensverordnung und den im Zusammenhang mit der Durchführung von Erörterungsterminen entstandenen baren Aufwendungen ein.
2.Die im Rahmen des Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.
3.Investitionskosten sind die Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung oder Anmeldung beziehungsweise Anzeige errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer.
3Sonstige Amtshandlungen
3.1Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Antragsteller oder Anmelder nach § 17 Abs. 4 Satz 3 x100 bis 300
3.2nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 x50 bis 2.400
3.3Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 x50 bis 1.500
3.4anlassbezogene Entnahme und Untersuchung von Proben nach § 25 Abs. 3 x50 bis 1.800 nach Zeitaufwand
3.5Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 x50 bis 1.800
3.6Untersagung des Anlagenbetriebes nach § 26 Abs. 2 x100 bis 2.400
3.7Anordnung der Stilllegung beziehungsweise Beseitigung einer Anlage nach § 26 Abs. 3 x50 bis 2.400
3.8Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3 x150 bis 600
3.9sonstige Amtshandlungen nach dem GenTG und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen x0 bis 1.500
57 Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
1Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Abs. 4 Satz 2 200 bis 1.200
57aGeographischer Herkunftsschutz
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in Verbindung mit dem Markengesetz (MarkenG)
1 Zulassung von privaten Kontrollstellen in Sachsen-Anhalt
1.1 Zulassung 270 bis 1.419
1.2 Verlängerung oder sonstige Änderung von Zulassungen 14 bis 530
1.3 Aberkennung 14 bis 530
2 Überwachung und Kontrolle geographischer Angaben und Herkunftsbezeichnungen bei der Verwendung des Namens auf dem Markt gemäß § 134 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830), in Verbindung mit Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soweit sie aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder soweit das Unternehmen Anlass zu der Kontrolle gegeben hat
2.1 anlassbezogene Betriebskontrolle
Anfahrt, Kontrolle und Kennzeichnung, Plausibilitätskontrolle zur Herkunft des Produktes, Kontrolle der Bücher und Warenpapiere (Buchführung), gegebenenfalls Probenahme für die Untersuchung in einem amtlichen Labor sowie die Rückfahrt
49 bis 245
2.2 im Verdachtsfall Probenuntersuchung
Einschicken der Probe an ein amtliches Labor, Probenuntersuchung, entsprechende Auswertung des Prüfberichtes durch den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt
49 bis 245
zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchung 49 bis 980
2.3 Ahndung von Verstößen, befristete oder vollständige Untersagung der Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung oder sonstige Maßnahmen entsprechend Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bei einer unzulässigen Benutzung geographischer Herkunftsangaben
58 Gesetz über den Nationalpark "Harz (Sachsen-Anhalt)"
1Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 5
1.1Genehmigungen nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 ohne gewerbliche Kutsch- und Schlittenfahrten70 bis 1.410
1.2Genehmigung gewerblicher Kutsch- und Schlittenfahrten nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 80 bis 3.060
2Befreiungen nach § 9 70 bis 7.100
3Genehmigungen für die Brockenkuppe nach § 8 Abs. 2 Nrn. 2, 3 15 bis 250
59 Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (ÖbVermIngG LSA)
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (DVO ÖbVermIngG LSA)
1Bestellung (§ 3 ÖbVermIngG LSA, § 3 DVO ÖbVermIngG LSA) Die Gebühr schließt die erstmalige Ausstellung eines Dienstausweises ein.680
1.1zusätzlich für das Feststellungsverfahren (§ 3 Abs. 2 Satz 2 ÖbVermIngG LSA)170
2Entscheidung über einen Antrag auf Verlegung des Amtssitzes (§ 4 ÖbVermIngG LSA)175
3Entscheidung über die Bestellung eines Vertreters (§ 11 ÖbVermIngG LSA, § 9 DVO ÖbVermIngG LSA)165
4Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur mit dem Zusatz "a. D." (§ 13 Abs. 2 ÖbVermIngG LSA)120
5Bestellung eines Verwesers (§ 17 ÖbVermIngG LSA, § 10 DVO ÖbVermIngG LSA)350
6Genehmigung der Mitwirkung einer Hilfskraft (§ 11 Abs. 2 DVO ÖbVermIngG LSA). Die Gebühr schließt die erstmalige Ausstellung eines Dienstausweises ein.165
7Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Bildung einer Gemeinschaft zur gemeinsamen Berufsausübung (§ 8 DVO ÖbVermIngG LSA)340
8Amtsenthebung (§ 15 ÖbVermIngG LSA)800
9Vorläufige Amtsenthebung (§ 16 ÖbVermIngG LSA)800
10Entlassung aus dem Amt auf Antrag (§ 13 Abs. 1 ÖbVermIngG LSA)220
11Ersatz eines in Verlust geratenen Dienstausweises120
60 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
1Maßnahmen der Gefahrenabwehr, wenn keine anderen Gebühren bestimmt sind20 bis 5.000
2Verwahrung sichergestellter Sachen
für die Aufbewahrung sichergestellter Kraftfahrzeuge, Fahrräder oder sonstiger Gegenstände, die der Eigentümer oder Halter nach Aufhebung der Sicherstellung trotz schriftlicher Aufforderung nicht fristgemäß abholt.
2.1Fahrräder und Mopeds
täglich0,55
mindestens3,5
2.2Krafträder ohne Beiwagen
täglich1,05
mindestens5
2.3Personenkraftwagen, Krafträder mit Beiwagen und einachsige Anhänger; täglich5,2
2.4Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Lieferwagen und zwei- oder mehrachsige Anhänger sowie Sattelanhänger; täglich10,3
2.5sonstige Gegenstände; täglich0,5
mindestens3,5
3(weggefallen)
4Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 9 nach Zeitaufwand
mindestens39
5Sonstige Inanspruchnahmen von Bediensteten, Diensthunden und Fahrzeugen der Polizei
5.1je Bediensteter und je angefangene Stunde39
5.1.1je Diensthund und je angefangene Stunde10,25
5.2für jeden angefangenen Kilometer
5.2.1mit Kraftrad0,35
5.2.2mit Personenkraftwagen, Kleinbus bis zu zehn Sitzplätzen, Anhänger0,55
5.2.3mit Omnibus, Lastkraftwagen, Zugmaschine1,3
Es ist mindestens eine Gebühr für 10 Kilometer zu erheben.
5.3für jede angefangene Stunde
5.3.1mit Wasserschutzpolizei-Hartschalenboot6,2
5.3.2mit Wasserschutzpolizei-Stromboot20,5
5.4für jede angefangene Viertelstunde
5.4.1mit Beobachtungshubschrauber154
5.4.2mit Transporthubschrauber307
A n m e r k u n g e n  z u  T a r i f s t e l l e n  5.1  b i s  5.4:
Die Gebührentatbestände gelten insbesondere für
1.die Beförderung von Personen und den Transport von Sachen,
2.verkehrslenkende Maßnahmen (soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Unfallaufnahme stehen), weil Hindernisse den Verkehr behindern oder gefährden.
3.kurzfristige Bewachung von Wohnungen, Gebäuden und Grundstücken zum Zwecke der Eigentumssicherung wegen nicht verschlossener oder nicht verschließbarer Türen oder Fenster,
4.die Alarmierung der Polizei, wenn die alarmierende Person oder ein Verantwortlicher, dem die Alarmierung durch eine dritte Person zuzurechnen ist, wusste oder wissen musste, dass keine Gründe für ein polizeiliches Einschreiten vorliegen.
5.5Einsatz der Polizei infolge eines Alarms durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage, wenn für die Polizei keine Anzeichen erkennbar sind, dass der Alarm durch einen rechtswidrigen Angriff oder eine sonstige Notlage ausgelöst worden ist, es sei denn, der Betroffene weist Umstände nach, die eine Alarmauslösung zu rechtfertigen vermögen.80
5.6Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten gefährlicher Güter auf der Straße durch die Polizei je Einsatz und angefangener Stunde80
A n m e r k u n g:
Ausgenommen sind Transporte von unersetzlichen Kunstgegenständen, die für öffentliche Ausstellungen bestimmt sind. Eine Stornogebühr von 80 Euro wird auch erhoben, wenn ein Antrag innerhalb von 24 Stunden vor dem geplanten Transporttermin zurückgenommen oder der Transport nicht durchgeführt wird.
5.7Unterbringung im Polizeigewahrsam
5.7.1bis zu zwölf Stunden15,4
5.7.2für jede weitere angefangene Stunde1,3
5.8für die Reinigung wegen außergewöhnlicher Verschmutzung
5.8.1eines Dienst- oder Gewahrsamraumes20 bis 80
5.8.2eines Dienstfahrzeuges20 bis 80
Wird die Reinigung von behördenfremden Personen durchgeführt, sind diese Kosten als Auslagen zu erheben.
61 Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)
1Ausnahmegenehmigungen nach § 7 10 bis 250
A n m e r k u n g:
Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn keine wirtschaftlichen Interessen vorliegen.
62Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA)
1Wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, erhöht sich die für die Entscheidung berechnete Gebühr insgesamt um 30 v. H. bis 60 v. H.nach Zeitaufwand
2UVP-Pflicht im Einzelfall
2.1allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Satz 1)500 bis 10.000
2.2standortbezogene Prüfung des Einzelfalls (§ 3c Satz 2)500 bis 7.500
3Planfeststellung nach § 20 UVPG für Vorhaben nach Anlage 1 Nrn. 19.3 bis 19.6
3.1 Planfeststellung und Planfeststeilungsänderungsverfahren nach dem Wert der Anlage
bei einem Wert der Anlage bis 50.000 Euro mindestens2 v. H. des Wertes 400
bei einem Wert der Anlage über 50.000 Euro bis 300.000 Euro1.023 zuzüglich 0,3 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
bei einem Wert der Anlage über 300.000 Euro bis 1 Mio. Euro1.790 zuzüglich 0,2 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
bei einem Wert der Anlage über 1 Mio. Euro3.221 zuzüglich 0,01 v. H. des 1 Mio. Euro übersteigenden Wertes
A n m e r k u n g:
Die Gebühr erhöht sich um die dafür im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung - Lfd. Nr. 62 - vorgeschriebene Gebühr. Schließt das Verfahren andere behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren.
63Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag
1Entscheidung über eine Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 0,1 v. H. der Entgelte
mindestens1.300
A n m e r k u n g:
Berechnungsgrundlage ist die im Spielplan für die jeweilige Veranstaltung ausgewiesene Summe aller für die Spielteilnahme vorgesehenen Entgelte (Einsätze) abzüglich der Lotteriesteuer. Für Veranstaltungen, die für länger als ein Jahr erlaubt werden, ist bei der Berechnung der Gebühr die Summe der Entgelte des ersten Jahres zugrunde zu legen. Pro weiterem angefangenen Erlaubnisjahr erhöht sich dabei die Gebühr jeweils um 5 v. H. der Gebühr für das erste Jahr. Bei Erteilung der Erlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen.
2Änderung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 bei unveränderter Höhe (Summe) der Entgelte100 bis 650
3Änderung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 bei Erhöhung (erhöhter Summe) der Entgelte0,1 v. H. der erhöhten Entgelte
mindestens100
A n m e r k u n g:
Berechnungsgrundlage ist der Betrag der erhöhten Entgelte (Einsätze) für die jeweilige Veranstaltung abzüglich der Lotteriesteuer.
4Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 nach Zeitaufwand
64 Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Sachsen-Anhalt (PStG-AG LSA)
1Eheschließung
1.1Prüfung der Ehefähigkeit
a)bei Anmeldung der Eheschließung oder bei Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses40
b)wenn in Fällen des Buchstaben a ausländisches Recht zu beachten ist70
1.2Durchführung der Eheschließung vor einem anderen, als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt30
1.3für die Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlicher Erkrankung70
1.4für die Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer40
1.5für die Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe60
2Begründung einer Lebenspartnerschaft
2.1Prüfung der Voraussetzungen der Begründung einer Lebenspartnerschaft
a)bei Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft40
b)wenn in Fällen des Buchst. a ausländisches Recht zu beachten ist70
2.2Durchführung der Begründung der Lebenspartnerschaft vor einem anderen, als dem für die Anmeldung zur Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Standesamt30
2.3Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden70
2.4für die Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland begründeten Lebenspartnerschaft60
3Namensrechtliche Erklärungen
3.1für die Beurkundung oder die Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften20
3.2für die Beurkundung oder die Beglaubigung einer Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 EGBGB 20
3.3für die Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung oder eine Namensangleichung10
4Sonstige Amtshandlungen
4.1für die Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt20
4.2für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Heiratsbuch/Eheregister, dem Lebenspartnerschaftsbuch/Lebenspartnerschaftsregister, dem Geburtenbuch/Geburtenregister, dem Sterbebuch/Sterberegister, den früheren Standesregistern10
4.3für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus einem in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 31. Dezember 1957 angelegten Familienbuch10
4.4für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus einem in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 2008 als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch10
4.5für die Erteilung einer sonstigen Personenstandsurkunde10
4.6für ein zweites und jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde - soweit es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird - die Hälfte der Gebühr nach Tarifstellen 4.2 bis 4.5
4.7für die Erteilung einer Auskunft aus einem oder die Gewährung der Einsicht
a)in ein Personenstandsbuch/Personenstandsregister, Lebenspartnerschaftsbuch/Lebenspartnerschaftsregister5
b)in die Sammelakte12
4.8für die Entgegennahme eines Antrags auf Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamts und für die Beglaubigung der elektronisch übermittelten Personenstandsurkunde5
4.9für die elektronische Übermittlung der für den Ausdruck einer Personenstandsurkunde erforderlichen Daten vom registerführenden Standesamt an das die Daten anfordernde Standesamt5
4.10für das Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder Datum oder Standesamt oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand20 bis 70
4.11für die Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie10
4.12für die Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalles im Ausland25
A n m e r k u n g e n  z u  d e n  T a r i f s t e l l e n  1 b i s  4.12:
1.Gebührenfrei sind:
a)Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung nach § 1355 BGB oder § 3 LPartG, wenn der in der Ehe oder Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung oder bei der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird.
b)die Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes nach § 1617 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
c)das Ehefähigkeitszeugnis für einen Deutschen, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist,
d)die Erteilung einer Bescheinigung, wenn sie zum Nachweis der Namensführung in der Ehe oder Lebenspartnerschaft zusammen mit der Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde erteilt wird.
2.Die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher oder die auf Wunsch der Eheschließenden oder Lebenspartner veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumen sind als Auslagen nach § 14 VwKostG LSA zu erheben.
65Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlebergbau
1Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung nach §§ 4 und 6 (für Sozialhilfeempfänger und Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende, mit Ausnahme der Leistungsempfänger nach § 24 SGB II und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, SGB XII - Sozialhilfe - gebührenfrei)10,3
66Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHuVO)
1Amtshandlungen im Zusammenhang mit Hunden nach § 3 Abs. 2
1.1behördliche Rassebestimmung25 bis 100
1.2Bescheinigung über den Nachweis des Wesenstests nach § 4 Abs. 1 Satz 3, Fristsetzung zur Vorlage des Wesenstests in den Fällen einer noch nicht abschließenden Beurteilung des sozialverträglichen Verhaltens nach § 10 Abs. 2 Satz 1, Bescheinigung über den Nachweis des Wesenstests infolge Halterwechsels nach § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 10 bis 75
2Amtshandlungen im Zusammenhang mit Hunden nach § 3 Abs. 3
2.1Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 4 Abs. 4 Satz 2 im Einzelfall50 bis 250
2.2Bescheinigung über die Antragstellung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 5 bis 30
2.3Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 50 bis 200
2.4Sachkundeprüfung nach § 9
2.4.1Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung25 bis 98
A n m e r k u n g:
Die Vergütungen für zugezogene behördenfremde Personen sind als Auslagen nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA zu erheben.
2.4.2Anerkennung nach § 5 Abs. 5 GefHuVO25 bis 120
2.5Genehmigung zur Entbindung von der Leinen- und Maulkorbpflicht nach § 11 Abs. 2 Satz 2 25 bis 100
2.6Bescheinigung einer anderen Person zum Führen eines gefährlichen Hundes nach § 11 Abs. 4 Satz 1 20 bis 150
2.7Bescheinigung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 7 bis 20
2.8Fristverlängerung nach Antragstellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 10 bis 50
3Sonstige Amtshandlungen
3.1Auslesen des Transponders nach § 2 Abs. 2 Satz 2 10 bis 50
3.2Bescheinigung über die Anmeldung eines Hundes infolge Haltungsaufnahme nach § 15 Abs. 3 Satz 3 10 bis 50
3.3Bescheinigung über die Änderungsmitteilung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 7 bis 20
3.4Maßnahmen nach § 14 Abs. 1, insbesondere Untersagung der Hundehaltung einschließlich Erzwingung von Handlungen, Duldungen und UnterlassungenGebühren nach lfd. Nr. 60 Tarifstellen 1 und 3
4Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Wesenstests bei Hunden durch sachverständige Personen und Einrichtungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1
4.1Anerkennung oder Ablehnung von sachverständigen Personen und Einrichtungen nach § 9 GefHuVO 50 bis 350
4.2Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 3 GefHuVO 10 bis 70
67Gesundheit/Hygiene
A n m e r k u n g e n:
1.Mit den Gebühren sind die Aufwendungen für das Versandmaterial und für die bei der Untersuchung verbrauchten Stoffe und benutzten Apparate sowie für den einfachen Befundbericht abgegolten.
2.Leistungen, die nicht unter die Tarifstellen 1.1 bis 11.7 fallen, werden entsprechend den Einfachsätzen der Gebührenordnung für Ärzte berechnet. Die Berechnung darüber hinaus gehender Leistungen erfolgt nach Aufwand.
3.Die Anfahrpauschale (bis 15 Kilometer = 10 Euro) beträgt pro weiteren Kilometer 0,40 Euro.
1Allgemeine mikrobiologische Untersuchungen
1.1mikroskopische Untersuchung eines Körpermaterials als Nativpräparat oder nach einfacher Färbung1,55
1.2mikroskopische Untersuchung eines Körpermaterials auf Krankheitserreger nach differenzierender Färbung
1.2.1nach Gram-, Neisser-, Ziehl-Neelsen, Giemsa- und vergleichbaren Färbungen5,6
1.2.2nach aufwendigen differenzierenden Färbungen (Heidenhain-, Trichrom-, Silberfärbung und dergleichen)7,7
1.3kulturelle Untersuchung mit vorgefertigten Nährbodenträgern, einschließlich Schätzung der Koloniezahl, beispielsweise Urintauchkultur1,15
1.4Subkultur koloniebildender Mikroorganismen zum Zwecke der Reinzüchtung auf geeigneten Nährböden, je Nährboden1,15
1.5.1Untersuchung auf Rheumafaktoren oder C-reaktives Protein, qualitativ1,85
1.5.2Untersuchung auf den Rheumafaktor oder C-reaktives Protein, quantitativ7,7
1.6Isolierung von Immunglobulinen einer Klasse als vorbereitende Untersuchung8,2
1.7quantitative klassenspezifische Immunglobulinbestimmung in Körperflüssigkeiten7,7
2Antigennachweise
2.1Nachweis mikrobieller Antigene
2.1.1Nachweis mit geringem Aufwand mittels Agglutination, Enzym-immunoassay, Immunfluoreszenz oder gleichwertiger Methode, laut Leistungskatalog je Antigen Leistungskatalog:
HBsAg, Influenza-, Parainfluenza-, Rotaviren, Pilz-Antigen (Agglutination), vergleichbare Untersuchungen 6,1
2.1.2Nachweis mit mäßigem Aufwand mittels Enzym-immunoassay, Immunfluoreszenz oder gleichwertiger Methode, laut Leistungskatalog je Antigen Leistungskatalog:
Adeno-, Astroviren, HBeAg, Shigatoxin, Clostridium perfringens, Clostridium difficile, Pilz-Antigen, Parasiten-Antigen, vergleichbare Untersuchungen 9,7
2.1.3Nachweis mit hohem Aufwand mittels Enzym-immunoassay, Immunfluoreszenz oder gleichwertiger Methode, laut Leistungskatalog je Antigen Leistungskatalog:
HBsAg-Bestätigungstest, Herpes-, RS-Viren, Helicobacter pylori, Legionellen, Clostridium difficile (Dünnschichtchromatographie), vergleichbare Untersuchungen20,5
3Antikörpernachweise
3.1Cardiolipinmikroflockungstest, qualitativ und/oder quantitativ4,1
3.2Treponema-pallidum-Hämagglutinationstest6,2
3.3Treponema pallidum (qualitativer Nachweis von IgG und IgM, FTA-ABS-Test)22
3.4weggefallen
3.5Hämagglutinationstest auf Rötelnantikörper6,2
3.6weggefallen
3.7Enzym-immunoassay auf Rötelnantikörper8,2
3.8Enzym-immunoassay auf HIV-1- oder HIV-2-Antikörper oder beide zusammen als Suchtest6,9
3.9Untersuchung auf Strepto- oder Staphylokokkenantikörper7,2
3.10qualitativer und/oder quantitativer Nachweis von Antikörpern (Gesamtantikörper oder einzelne Antikörperklassen) gegen Krankheitserreger mittels Enzym-immunoassay, indirekter Immunfluoreszenz, Komplementbindungsreaktion, indirekter Hämagglutination oder Partagglutination, direkter Agglutination (Widal-Reaktion) oder Hämagglutinationshemmung außer den unter Tarifstellen 3.1 bis 3.9 genannten Untersuchungen
3.10.1Nachweis mit geringem Aufwand je Antikörper6,1
3.10.2Nachweis mit mäßigem Aufwand je Antikörper11,2
3.10.3Nachweis mit hohem Aufwand je Antikörper22
3.11Nachweis neutralisierender Antikörper mittels Zellkultur oder im Brutei12,3
3.12Nachweis von Antikörpern mittels Immunoblot
3.12.1Nachweis mit geringem Aufwand laut Leistungskatalog je Antikörper Leistungskatalog:
- Bordetella, Borrelien, EBV, Hantavirus, Helicobacter, Hepatitis E-Virus, Treponema pallidum, Yersinien, vergleichbare Untersuchungen 24
3.12.2Nachweis mit hohem Aufwand laut Leistungskatalog je Antikörper Leistungskatalog:
- Hepatitis C-Virus, HIV, vergleichbare Untersuchungen57
4Untersuchungen auf erregerspezifische DNS oder RNS
4.1Nachweis mikrobieller Nukleinsäure unter Verwendung markierter Sonden10,3
4.2Nachweis mikrobieller Nukleinsäure mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik (Polymerase-Kettenreaktion oder vergleichbare Methode), einschließlich Probenaufbereitung und Detektion des Amplifikationsergebnisses
4.2.1qualitativer Nachweis, außer Methoden gemäß Tarifstellen 4.2.3 bis 4.2.531
4.2.2quantitativer Nachweis, außer Methoden gemäß Tarifstellen 4.2.6 bis 4.2.757
4.2.3Hepatitis-C-Virus-RNA qualitativ41
4.2.4Mycobacterium-tuberculosis-Komplex-Nukleinsäure62
4.2.5Chlamydia-trachomatis- und/oder Neisseria-gonorrhoeae-Nukleinsäure16,4
4.2.6Hepatitis-B-Virus-DNA oder Hepatitis-C-Virus-RNA quantitativ90
4.2.7HIV - (Humanes Immunschwäche-Virus) RNA quantitativ113
4.3Bestimmung des Hepatitis-C-Virus-Genotyps103
5Kulturelle bakteriologische Untersuchungen
5.1Urinuntersuchung mit mindestens zwei Nährböden4,9
5.2Untersuchung von Sekreten des Respirationstraktes mit mindestens drei Nährböden5,6
5.3weggefallen
5.4Stuhluntersuchungen mit mindestens fünf Nährböden, einschließlich Untersuchung auf Yersinien, Campylobacterbakterien und Clostridien10,7
5.5aerobe und anaerobe Blutkultur9,7
5.6Untersuchung von Liquor, Punktat, Biopsie- oder Operationsmaterial, gegebenenfalls einschließlich anaerober Techniken10,2
5.7Untersuchung eines Abstrichs, Exudats, Sekrets oder anderen Körpermaterials mit mindestens drei Nährböden6,6
5.8wie Tarifstelle 5.7, jedoch mit mindestens fünf Nährböden, gegebenenfalls einschließlich anaerober Techniken9,2
5.9Untersuchung auf betahaemolysierende Streptokokken aus dem Rachen mit mindestens zwei Nährböden5,4
5.10Untersuchung von Gonokokken5,4
5.11Untersuchung auf Aktinomyzeten, Borrelien, Mykoplasmen, Legionellen oder Leptospiren6,6
5.12Untersuchung auf Mykobakterien mit mindestens einem flüssigen und zwei festen Kulturmedien31,7
5,13weggefallen
5.14bakteriologische Untersuchung in vivo, beispielsweise Toxinnachweis, gegebenenfalls mit nachfolgender kultureller oder mikroskopischer Untersuchung 16,4
5.15Differenzierung gezüchteter Bakterien mittels antigenspezifischer Antiseren je Serum2,6
5.16Identifizierung von Bakterien an Hand biochemischer oder anderer physiologischer Merkmale mit bis zu drei Reaktionen 4,1
5.17wie Tarifstelle 5.16, jedoch mit mindestens vier Reaktionen4,6
5.18wie Tarifstelle 5.16, jedoch mit mindestens zehn Reaktionen8,9
5.19Identifizierung von strikten Anaerobiern11,5
5.20Identifizierung von Tuberkulosebakterien18,9
5.21Identifizierung anderer Mykobakterien mit mindestens zehn Reaktionen oder mit Gensonden23
5.22Empfindlichkeitsprüfung von Bakterien im standardisierten Agardiffusionstest oder mittels Breakpoint-Methode gegen mindestens acht Chemotherapeutika8,2
5.23Empfindlichkeitsprüfung von Bakterien durch Ermittlung der minimalen Hemmkonzentration von mindestens acht Chemotherapeutika je Bakterienstamm17,9
5.24zusätzlich zu Tarifstelle 5.23, Bestimmung der minimalen bakteriziden Konzentration4,6
5.25Empfindlichkeitsprüfung von Mykobakterien je Bakterienstamm und je Chemotherapeutikum in mindestens zwei Abstufungen9,2
5.26Bestimmung des Chemotherapeutikumgehaltes in einer Körperflüssigkeit mit mikrobiologischem Verfahren8,2
6Kulturelle mykologische Untersuchungen
6.1kulturelle mykologische Untersuchung, gegebenenfalls nach Aufbereitung der Probe, mit mindestens zwei Nährböden oder als Langzeitkultivierung5,1
6.2Pilzidentifizierung an Hand morphologischer und einfacher kultureller Merkmale4,1
6.3Pilzidentifizierung an Hand von wenigstens acht biochemischen Merkmalen7,2
6.4Empfindlichkeitsprüfung von Pilzen je Chemotherapeutikum2,05
7Parasitologische Untersuchungen
7.1kulturelle Untersuchung auf Protozoen, gegebenenfalls mit nachfolgender mikroskopischer Prüfung3,8
7.2Mirazidien-Schlüpfverfahren4,1
7.3mikroskopische Untersuchung auf Helminthen oder deren Eier nach Anreicherung6,1
8Virologische Untersuchungen
8.1aufwendige Vorbehandlung eines Körpermaterials für die virologische Untersuchung10,3
8.2Anzüchtung von Viren, Rickettsien oder Clamydien in Zellkulturen, gegebenenfalls mit Folgekulturen31,7
8.3Anzüchtung von Viren oder Rickettsien in einem Brutei10,2
8.4Virustypisierung in Zellkulturen oder im Brutei je Antiserum9,2
9Krankenhaushygienische Untersuchungen
9.1Lieferung und bakteriologische Untersuchung von Sporenproben für die Prüfung von Sterilisatoren und Desinfektionsapparaten je Probe4,1
9.2Lieferung und bakteriologische Untersuchung von vegetativen Keimen für die Prüfung von Steckbecken, Geschirrspülern und Waschautomaten je Probe9,2
9.3Lieferung und bakteriologische Untersuchung von Schrauben und Schläuchen zur Prüfung von Desinfektionsgeräten je Probe6,3
9.4Lieferung und bakteriologische Untersuchung von Spüllösungen zur Prüfung der Aufbereitung von Medizinprodukten je Probe3,8
9.5Untersuchung von Flüssigkeiten auf krankenhaushygienisch relevante Erreger (Pseudomonaden, Enterobacteriaceae) je Probe9,5
9.6Prüfung von Arzneimitteln und ähnlichen Mitteln auf Sterilität, einschließlich Prüfung auf antimikrobielle Eigenschaften12,3
9.7Differenzierung von Keimen mit einfachem Untersuchungsgang, die bei der Prüfung nach Tarifstelle 9.6 gewachsen sind (zusätzlich zu Tarifstelle 9.6)2,45
9.8Differenzierung von Keimen mit kompliziertem Untersuchungsgang, die bei der Prüfung nach Tarifstelle 9.6 gewachsen sind (zusätzlich zu Tarifstelle 9.6)5,8
9.9orientierender Bakteriennachweis unter Verwendung eines Trägers im Rahmen hygienischer Umgebungsuntersuchungen2,05
9.10Partikelmessungen
9.10.1Partikelmessung pro Messstelle bei drei Einzelmessungen4,35
9.10.2Partikelmessung pro Messstelle bei 36 Einzelmessungen9
9.11Luftkeimmessung pro Messstelle3,7
9.12Strömungsrichtung/pro Messstelle1
10Laborleistungen zur Untersuchung von Rohwasser für die Trinkwassergewinnung, von Rein- beziehungsweise Trinkwasser sowie von Füllwasser für Beckenbäder und Badewasser aller Art
10.1Probenahme
10.1.1einfache Probenahme5,7
10.1.2erschwerte Probenahme8,2
10.1.3Bestimmung der Sichttiefe3,1
10.1.4Bestimmung der Temperatur3,1
10.2Laborarbeiten allgemeiner Art
10.2.1ausschütteln5,7
10.2.2destillieren5,7
10.2.3filtrieren5,7
10.2.4glühen5,7
10.2.5trocknen5,7
10.2.6extrahieren8,2
10.2.7zentrifugieren5,7
10.2.8homogenisieren5,7
10.3mikrobiologische Untersuchungen
10.3.1coliforme Keime/E. coli ohne Differenzierung5,7
10.3.2coliforme Keime mit Differenzierung8,2
10.3.3E. coli mit Differenzierung8,2
10.3.4Gesamtcoliformen Keimzahl in 100 ml (über MPN)8,2
10.3.5Fäkalkoliformen Keimzahl in 100 ml (über MPN)8,2
10.3.6Enterokokken8,2
10.3.7Clostridium perfringens8,2
10.3.8Salmonellen
10.3.8.1Salmonellen ohne Differenzierung11,3
10.3.8.2Salmonellen mit Differenzierung15,4
10.3.9Legionellen ohne Differenzierung18
10.3.10Legionellen mit Differenzierung25
10.3.11Koloniezahl 22° C5,7
10.3.12Koloniezahl 36° C5,7
10.3.13Pseudomonas aeruginosa8,2
10.4biologische Untersuchungen
10.4.1Phytoplankton22,5
10.4.2Zooplankton22,5
10.4.3Saprobieindex und Güteklasse24,5 bis 41
10.4.4Biotest33 bis 49,5
10.4.5mikroskopische Untersuchungen11 bis 49,5
10.4.6allgemeine biologische Untersuchungen11 bis 49,5
10.5sensorische Prüfungen (Aussehen, Geruchsschwellenwert) je5,2
10.6physikalisch-chemische Untersuchungen
10.6.1Färbung (bei λ = 436 nm)4,1
10.6.2Trübung (Formazin, bei λ = 860 nm)4,1
10.6.3UV-Absorption (bei λ = 254 nm)5,7
10.6.4Redox-Potential5,7
10.6.5pH-Wert4,1
10.6.6pH-Wert der Calziumcarbonatsättigung6,7
10.6.7elektrische Leitfähigkeit4,1
10.6.8potentiometrische Messung mit ionensensitiven Elektroden5,5 bis 11
10.6.9photometrische Messung8,2
10.6.10Gaschromatographie
Einzelmessung19,5
für jede weitere Messung aus dem Chromatogramm ermäßigt sich die Gebühr um 30 v. H.
10.6.11Hochdruckflüssigkeitschromatographie
Einzelmessung19,5
für jede weitere Messung aus dem Chromatogramm ermäßigt sich die Gebühr um 30 v. H.
10.6.12AOX-Bestimmung31
10.6.13Ionenchromatographie
Einzelmessung19,5
für jede weitere Messung aus dem Chromatogramm ermäßigt sich die Gebühr um 30 v. H
10.6.14spektrometische Messung (AAS, AES, ICP)
Einzelmessung19,5
10.6.15elektrochemische Messungen
Einzelmessung11,3
Für jede weitere Messung aus demselben Ansatz ermäßigt sich die Gebühr um 30 v. H
10.7chemischen Untersuchungen
10.7.1einfache Titration3,1
10.7.2spezielle Titration5,7
10.7.3gravimetrische Bestimmung11,3
10.7.4Oxidierbarkeit (CSV-Mn)8,2
10.7.5TOC-Bestimmung26
10.7.6gelöste und emulgierte Kohlenwasserstoffe, Mineralöle17,9
10.7.7polycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) gemäß Anlage 2 Teil II der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) Einzelmessung19,5
Für jede weitere Messung aus dem Chromatogramm ermäßigt sich die Gebühr um 30 v. H.
10.7.8organische Chlorverbindungen gemäß Anlage 2 Teil I der TrinkwV 2001 Einzelmessung19,5
Für jede weitere Messung aus dem Chromatogramm ermäßigt sich die Gebühr um 30 v. H.
10.7.9Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte gemäß Anlage 2 Teil I der TrinkwV 2001 Einzelmessung:19,5
Für jede weitere Messung aus dem Chromatogramm ermäßigt sich die Gebühr um 30 v. H.
10.7.10polychlorierte, polybromierte Biphenyle und Terphenyle Einzelmessung:19,5
Für jede weitere Messung aus dem Chromatogramm ermäßigt sich die Gebühr um 30 v. H.
10.7.11Trihalogenmethane gemäß Anlage 2 Teil II der TrinkwV 2001 Einzelmessung:19,5
Für jede weitere Messung aus dem Chromatogramm ermäßigt sich die Gebühr um 30 v. H.
10.7.12mit Chloroform extrahierbare Stoffe22,5
10.7.13Abdampfrückstand11,3
10.7.14Glührückstand13,8
10.7.15oberflächenaktive Stoffe je Gruppe11,3
10.7.16Phenole, Summe16,9
10.7.17Benzol, Toluol, Xylol (BTX) Einzelmessung19,5
Für jede weitere Messung aus dem Chromatogramm ermäßigt sich die Gebühr um 30 v. H.
10.7.18Säurekapazität/Basekapazität je Parameter5,7
10.8Einzellsubstanzen
10.8.1Arsen, Aluminium, Antimon, Barium, Beryllium, Blei, Bor, Cadmium, Calcium, Chrom, Eisen, Kalium, Kobalt, Kupfer, Magnesium, Mangan, Molybdän, Natrium, Nickel, Quecksilber, Selen, Silber, Strontium, Zink je Element19,5
10.8.2Ammonium ohne Destillation5,7
10.8.3Ammonium nach Destillation11,3
10.8.4Chlorid5,7
10.8.5Freies Chlor3
10.8.6Gebundenes Chlor3
10.8.7Cyanid5,5 bis 13,5
10.8.8Fluorid8,2
10.8.9Karbonathärte3,1
10.8.10Gesamthärte (komplexometrische Titration)6,2
10.8.11kalkaggressive Kohlensäure nach Heyer11,2
10.8.12Nitrat11,3
10.8.13Nitrit8,2
10.8.14Phosphat5,5 bis 8
10.8.15Sauerstoff5,5 bis 11
10.8.16Sulfat11,3
10.8.17Sulfid16,9
10.8.18biochemischer Sauerstoffbedarf16,5 bis 33
10.9Untersuchung von Kleinanlagen ohne Abgabe an Dritte nach der TrinkwV 2001: Bei der Untersuchung von Kleinanlagen ohne Abgabe an Dritte, aus denen Trinkwasser zum privaten Gebrauch entnommen wird, kann die Gesamtgebühr ermäßigt werden30 bis 50
10.10Gebühren für sonstige Untersuchungen und Leistungen
10.10.1Untersuchungen bei nicht in den Tarifstellen 10.1 bis 10.8 aufgeführten Gegenständen je nach Art, Umfang und Zeitaufwand5,5 bis 55
10.10.2ausführliches, wissenschaftlich begründetes Gutachten je nach Art, Umfang und Zeitaufwand55 bis 1.650
10.10.3Besichtigung je nach Zeitaufwand27,5 bis 55
10.10.4mikrobiologische Trinkwasseruntersuchung
10.10.4.1Koloniezahl 22° C, Koloniezahl 36° C, coliforme Keime, E. coli12,8
10.10.4.2Koloniezahl 22° C, Koloniezahl 36° C, coliforme Keime, E. coli, Enterokokken15
10.10.5mikrobiologische Badewasseruntersuchung nach DIN 19643 (Koloniezahl 22° C, Koloniezahl 36° C, coliforme Keime, E. coli, Pseudomonas aeruginosa)23
10.10.6mikrobiologische Untersuchungen an Badegewässern gemäß des Gem. RdErl. des MS und des Ministeriums für Raumordnung und Umwelt vom 6. Juli 1998 (MBl. LSA S. 1160)15,4
a)gesamtkoliforme Keimzahl in 100 ml über Most Probable Number-Index (MPN)
b)fäkalkoliforme Keimzahl in 100 ml über Most Probable Number-Index (MPN)
10.10.7Gebühr für ausgewählte Ringversuche
10.10.7.1mikrobiologischer Ringversuch75
10.10.7.2chemischer Ringversuch100
10.10.8Überprüfung von Untersuchungsstellen im Land Sachsen-Anhalt gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2001
10.10.8.1durch Einsichtnahme in die Unterlagen120
10.10.8.2Begehung der Untersuchungsstelle100
11Umwelthygiene/Umweltmedizin
11.1Ortsbesichtigung30 bis 100
11.2gutachterliche Beurteilungnach Zeitaufwand
11.3chemische Untersuchungen
11.3.1Luftschnelltest mit Dräger-Prüfröhrchen18 bis 27,5
11.3.2Passivprobenahme VOC (3M-Passivsammler)26,5
11.3.3Aktivprobenahme VOC (Aktivkohleröhrchen)31,5
11.3.4Multiwarn II
11.3.4.1Multiwarn II pro Messpunkt10
11.3.4.2Multiwarn II, Langzeitmessung je Stunde1
11.3.5Multigasmonitor
11.3.5.1Multigasmonitor pro Messpunkt10
11.3.5.2Multigasmonitor, Langzeitmessung je Stunde1
11.3.6Aktivprobenahme Aldehyde und Ketone (DNPH)37
11.3.7quantitative Bestimmung von Aldehyden und Ketonen mittels HPLC (15 Einzelverbindungen)60
11.3.8Gaschromatografie
11.3.8.1Probenvorbereitung14 bis 19
11.3.8.2Bestimmung der VOCs quantitativ (18 Einzelverbindungen) und qualitativ entsprechend Spektrenbibliothek 85
11.3.8.3Bestimmung der MVOCs (13 Einzelverbindungen)60
11.3.8.4Bestimmung von Holzschutzmitteln und anderen technischen Hilfsstoffen85
11.4biologische Untersuchungen
11.4.1Materialprobenahme/Staubprobenahme (Einzelprobe)6,4
11.4.2Luftprobenahme (Filtration)17 bis 34
11.4.3Laboruntersuchungen auf Schimmelpilze quantitativ
11.4.3.1Materialprobe22
11.4.3.2Staubprobe84
11.4.3.3Luftproben/Filter
11.4.3.3.1direkte Methode29
11.4.3.3.2indirekte Methode81
11.4.4Laboruntersuchungen auf Schimmelpilze qualitativ
11.4.4.1Identifizierung mittels Mikroskopie8,6 bis 38,5
11.4.5Laboruntersuchungen auf Allergene im Hausstaub pro Allergen51
11.4.6Schädlingsbestimmungnach Zeitaufwand
11.5physikalische Untersuchungen
11.5.1Gesamtstaubprobenahme14,5 bis 116
11.5.2Bestimmung der Luftwechselzahl255
11.5.3lichtmikroskopische Faseridentifizierung15,5
11.5.4Schallpegelmessung pro Messpunkt11,6
11.5.5Schallpegel-Langzeitmessung je Stunde1
11.5.6Raumklimamessung (Thermo-Hygrograph), Langzeitmessung je Stunde1
11.5.7Beleuchtungsstärkemessung
11.5.7.1Beleuchtungsstärkemessung pro Messpunkt7,7
11.5.7.2Ermittlung des Tageslichtquotienten pro Messpunkt24,3
11.5.8Messung elektro-magnetischer Felder pro Messpunkt15
11.5.9relative Luftfeuchte und Temperatur5
11.5.10Strömungsrichtung/Messung mit Bestimmung der Luftgeschwindigkeit3
11.5.11Baufeuchtebestimmung/pro Messung10
11.6Biomonitoring
11.6.1chlororganische Schadstoffe in Muttermilch, Serum beziehungsweise Plasma127
11.6.2Schwermetalle
11.6.2.1humanmedizinisches Probenmaterial (Körperflüssigkeiten)
11.6.2.1.1spektrometrische Messung (AAS, AES, AFS) je Element24,5
11.6.2.2humanmedizinisches Probenmaterial (Gewebe)
11.6.2.2.1spektrometrische Messung mit Aufschluss von Feststoffen (AAS, AES, AFS) je Element34
11.7Spezialuntersuchungen mit besonderer Fragestellungnach Zeitaufwand
12Arbeit mit Krankheitserregern nach §§ 44 bis 51 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
12.1Erlaubniserteilung zum Arbeiten mit Krankheitserregern, § 44 60 bis 300
12.2Freistellung von der Erlaubnispflicht, § 45 Abs. 3 120 bis 300
12.3Untersagung von Tätigkeiten wegen Unzuverlässigkeit, § 45 Abs. 4 60 bis 300
12.4Ortsbesichtigung nach Anzeige, § 49 Abs. 1 oder § 50 Satz 1 und 2 60 bis 300
12.5Zustimmung zur vorfristigen Tätigkeitsaufnahme, § 49 Abs. 2 30 bis 120
12.6Untersagung der Tätigkeiten wegen Gesundheitsgefährdung, § 49 Abs. 3 30 bis 300
12.7Amtliche Aufsicht, § 51 60 bis 300
68Gesundheitsämter mit Aufgaben nach dem Gesundheitsdienstgesetz
1Besichtigung, Kontrolle, Überwachung (einschließlich Niederschrift)
von Badeanstalten, Campingplätzen, Sportanlagen,
von Begräbnisplätzen und Krematorien,
von Fahrzeugen und Flugzeugen,
von gewerblichen Anlagen,
von Heimen,
von Krankenhäusern (einschließlich Privatkliniken und Entbindungsanstalten),
von Müllplätzen,
von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen,
von Wohnungen,
von sonstigen Betrieben und Einrichtungen15 bis 300
2Leichenwesen
2.1Leichenbesichtigung12,5 bis 50
3Untersuchung, Bescheinigung, Zeugnis, Gutachten, Belehrung (ohne technische Untersuchungsleistungen)
3.1Untersuchung, die das gewöhnliche Maß nicht übersteigt7,7
3.2eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung10,3
3.3Schirmbildaufnahme10,3
3.4kurze Bescheinigung, kurzer Bericht5,2
3.5amtsärztliches Zeugnis12,8
3.6eingehend begründetes schriftliches Gutachten25 bis 100
3.7ausführliches schriftliches Gutachten, in dem der Gutachter sich für den Einzelfall eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinandersetzt50 bis 250
3.8Belehrung nach § 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes 23
4Amtshandlungen und Leistungen, die nicht unter Tarifstellen 1 bis 3.8 fallenEinfachsätze der Gebührenordnung für Ärzte
5Untersuchungen außerhalb der Dienststelle zusätzlich12,8
Anmerkung:
Bei Leistungen der Laboratoriums- und Röntgendiagnostik sind die Aufwendungen für Porto und Versandmaterial mit der Gebühr abgegolten.
69 Gewerbeordnung
1Prüfung der Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1) einschließlich Aufnahme des Gewerbebetriebes in ein Gewerberegister und Empfangsbescheinigung15 bis 60
2Verhinderung der Fortsetzung nichtzugelassener Gewerbebetriebe oder des Gewerbebetriebes ausländischer juristischer Personen, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird nach § 15 Abs. 2 110 bis 650
3Anordnungen
3.1nach § 15a Abs. 4 x11 bis 33
4Konzession für Privatkrankenanstalten nach § 30 Abs. 1 x220 bis 3.300
5Schaustellungen
5.1Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Veranstalten von Schaustellungen von Personen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 x150 bis 450
5.2für einmalige Veranstaltungen x40 bis 140
6Spielgeräte
6.1Erlaubnis zum Aufstellen mechanischer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c Abs. 1 Satz 1 150 bis 935
6.2Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte nach § 33c Abs. 3 22 bis 55
6.3Erlaubnis zum Veranstalten eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit nach § 33d 55 bis 660
6.4Erlaubnis zum Aufstellen mechanischer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn der Gastwirt selbst Aufsteller ist (§ 33c Abs. 3)150 bis 950
7Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 33i 220 bis 2.200
8Erlaubnis zur Ausübung des Pfandleihgewerbes nach § 34 Abs. 1 x150 bis 600
9Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes nach § 34a Abs. 1 77 bis 1.650
10Versteigerergewerbe
10.1Erlaubnis für die gewerbsmäßige Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (Versteigerergewerbe) nach § 34b Abs. 1 x150 bis 550
10.2öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern nach § 34b Abs. 5 x66 bis 330
10.3Erweiterung der Erlaubnis nach § 34 Abs. 1 in eine besondere Erlaubnis nach § 34b Abs. 5 x80 bis 400
11Makler und sonstige in § 34c, § 34f und § 34h aufgeführte Gewerbe
11.1Erlaubnis zur Ausübung des Maklergewerbes oder eines sonstigen in § 34c aufgeführten Gewerbes x250 bis 900
11.2Erlaubnis zur Gewerbeausübung eines Finanzanlagenvermittlers nach § 34f 550 bis 1.400
11.3Erlaubnis zur Gewerbeausübung eines Honorar-Finanzanlagenberaters nach § 34h550 bis 1.400
11.4Erlaubnis zur Gewerbeausübung eines Finanzanlagenvermittlers nach § 34f, wenn eine Erlaubnisurkunde nach Tarifstelle 11.3 vorgelegt wird, oder eines Honorar-Finanzanlagenberaters nach § 34h, wenn eine Erlaubnisurkunde nach Tarifstelle 11.2 vorgelegt wird46
12Gewerbeuntersagung
12.1Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 x160 bis 800
12.2Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch einen Stellvertreter nach § 35 Abs. 2 x85 bis 350
12.3Gestattung der Wiederaufnahme des untersagten Gewerbes nach § 35 Abs. 6 x60 bis 300
13Nachschau in den Geschäftsbetrieb auf Grund des § 29 Abs. 1 bis 3 39 bis 1.000
14Gestattung zum Betreiben eines Gewerbes ohne den nach § 45 befähigten Stellvertreter nach § 46 Abs. 3 x44 bis 220
15Erlaubnis zur Stellvertretung konzessionierter oder angestellter Personen nach § 47 x44 bis 220
16Fristverlängerung und Befristung für Beginn und Fortsetzung genehmigter Tätigkeiten nach § 49 x25 v. H. der jeweils geltenden Gebühr
17Untersagung der Benutzung gefährlicher Anlagen nach § 51 Satz 1 138 bis 880
18Reisegewerbe
18.1Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 x75 bis 300
18.2Erlaubnis zum Feilbieten von Waren im Reisegewerbe gelegentlich der Veranstaltung von Messen und so weiter (§ 55a Abs. 1 Nr. 1) x37 bis 150
18.3Ausnahmen von dem Erfordernis einer Reisegewerbekarte bei besonderen Veranstaltungen nach § 55a Abs. 2 37 bis 150
18.4Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 22 bis 330
18.5Empfangsbescheinigung nach § 55c x11 bis 50
18.6Ausnahmen von dem Verbot, das Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen auszuüben nach § 55e Abs. 2 x25 bis 100
18.7Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke und des Warenabsatzes im Wege der Versteigerung im Reisegewerbe nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und f x25 bis 100
18.8Ausnahmen für einzelne im Reisegewerbe sonst verbotene Tätigkeiten nach § 56 Abs. 2 Satz 3 x27,5 bis 154
18.9Untersagung eines Wanderlagers nach § 56a x50 bis 250
18.10Untersagung der Ausübung reisegewerbekartenfreier Tätigkeit nach § 59 x65 bis 300
18.11Erlaubnis zur Veranstaltung von Spielen im Reisegewerbe nach § 60a Abs. 2 x65 bis 175
18.12Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Landeskriminalamt für Jahrmarktspiele nach § 60a Abs. 2 Satz 3
18.12.1für die erstmalige Bescheinigung55 bis 248
18.12.2für die Verlängerung der Bescheinigung44 bis 138
18.13Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte nach § 60c Abs. 2 Satz 1 11 bis 49,5
18.14Änderungen und Nachträge (zum Beispiel Ergänzungen der Handelsgegenstände) in den vorstehenden Fällen x15 bis 70
18.15Verhinderung der Ausübung des Reisegewerbes nach § 60d 44 bis 138
19Volksfeste
19.1Festsetzung eines Volksfestes nach § 60b Abs. 2 in Verbindung mit § 69, § 69b 27,5 bis 440
19.2Festsetzung eines Volksfestes für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer nach § 60b Abs. 2 in Verbindung mit § 69, § 69b 44 bis 1.100
19.3von der Festsetzung des Volksfestes abweichende Regelungen in dringenden Fällen nach § 60b Abs. 2 in Verbindung mit § 69b 11 bis 220
20Messen, Ausstellungen, Märkte
20.1Festsetzungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1
20.1.1einer Messe154 bis 1.100
20.1.2einer Ausstellung66 bis 660
20.1.3eines Großmarktes88 bis 880
20.1.4eines Wochenmarktes27,5 bis 275
20.1.5eines Spezial- oder Jahrmarktes44 bis 440
20.2Festsetzungen für längere Zeiträume nach § 69 Abs. 1 Satz 2
20.2.1einer Messe220 bis 1.760
20.2.2einer Ausstellung138 bis 1.100
20.2.3eines Großmarktes154 bis 1.540
20.2.4eines Wochenmarktes44 bis 440
20.2.5eines Spezial- oder Jahrmarktes66 bis 660
21Von der Festsetzung der Messen, Ausstellungen und Großmärkte abweichende Regelungen in dringenden Fällen nach § 69b Abs. 1 44 bis 440
22Von der Festsetzung der Spezial-, Jahr- und Wochenmärkte abweichende Regelungen in dringenden Fällen nach § 69b Abs. 1 16,5 bis 176
23Untersagung der Teilnahme als Aussteller oder Anbieter an einer bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehrerer Arten von Veranstaltungen wegen Unzuverlässigkeit nach § 70a Abs. 1 sowie § 60b Abs. 2 in Verbindung mit § 70a 50 bis 300
70Glücksspielgesetz (GlüG LSA)
1Erteilung einer Zulassung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 5.000 bis 26.000
2Änderung oder Verlängerung der Zulassung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 200 bis 6.500
3Zustimmung gemäß § 3 Abs. 4 100 bis 2.600
4*Entscheidung über die Erteilung einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1a Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 0,1 v. H. der Entgelte
mindestens1.300
5Änderung einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1a Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1
5.1bei unveränderter Höhe (Summe) der Entgelte100 bis 6.500
5.2bei Erhöhung (erhöhter Summer) der Entgelte0,1 v. H. der erhöhten Entgelte
mindestens100
6Verlängerung einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1a Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 5 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 4 je angefangenem weiteren Jahr der Geltungsdauer
7Entscheidung über die Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 9
7.1Entscheidung über die Erlaubnis des Eigenvertriebs von Lotterien sowie über die Veranstaltung von Sportwetten im Internet gemäß § 4 Abs. 9 500 bis 10.000
7.2Änderung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 9 200 bis 8.000
7.3Verlängerung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 9 5 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 7.1 je angefangenem weiteren Jahr der Geltungsdauer
8Zustimmung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 50 bis 650
9Bestimmung des Abgabensatzes gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 200 bis 6.500
10Entscheidung über die Herabsetzung des Abgabensatzes gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 200 bis 6.500
11Entscheidung über die Herabsetzung des Abgabesatzes gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 200 bis 6.500
12Entscheidung über einen höheren oder niedrigeren Abgabesatz des Reinertrags gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3 200 bis 6.500
13Zustimmung gemäß § 10 Abs. 2 100 bis 3.250
14Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1
14.1für Annahmestellen70
14.2für Wettvermittlungsstellen100 bis 65.000
14.3für gewerbliche Spielvermittler750 bis 26.000
14.4für sonstige Vermittlung750 bis 26.000
15Änderung einer Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1
15.1für Annahmestellen50
15.2für Wettvermittlungsstellen80 bis 2.600
15.3für gewerbliche Spielvermittler400 bis 13.000
15.4für sonstige Vermittlung400 bis 13.000
16Verlängerung einer Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1
16.1für Annahmestellen30
16.2für Wettvermittlungsstellen50 bis 1.700
16.3für gewerbliche Spielvermittler250 bis 8.500
16.4für sonstige Vermittlung250 bis 8.500
17Entscheidung über die Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 10
17.1Entscheidung über die Erlaubnis der Vermittlung von Lotterien sowie der Vermittlung von Sportwetten im Internet gemäß § 13 Abs. 10 500 bis 10.000
17.2Änderung einer Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 10 200 bis 8.000
17.3Verlängerung einer Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 10 5 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 17.1 je angefangenem weiteren Jahr der Geltungsdauer
18*Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 15Abs. 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 0,1 v. H. der Entgelte
mindestens260
19Änderung einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1
19.1bei unveränderter Höhe (Summe) der Entgelte100 bis 6.500
19.2bei Erhöhung (erhöhter Summe) der Entgelte0,1 v. H. der erhöhten Entgelte
mindestens100
20Verlängerung einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 5 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 18 je angefangenem weiteren Jahr der Geltungsdauer
21Sonstige Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht100 bis 6.500
* A n m e r k u n g e n  z u  d e n  T a r i f s t e l l e n  4 u n d  18:
Berechnungsgrundlage für die jeweilige Veranstaltung ist die Summe aller für die Spielteilnahme geleisteten Entgelte (Einsätze) abzüglich der Lotteriesteuer. Für Veranstaltungen, die für länger als ein Jahr erlaubt werden, ist bei der Berechnung der Gebühr die Summe der Entgelte des ersten Jahres zugrunde zu legen. Pro weiterem angefangenen Erlaubnisjahr erhöht sich dabei die Gebühr jeweils um 5 v. H. der Gebühr für das erste Jahr. Bei Erteilung der Konzession oder Erlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen.
71 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) Sachenrechts-Durchführungsverordnung
1Leitungs- und Anlagenrechtsbereinigungsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG zuzüglich pro Flurstück250 bis 5.000 2,6
2Verzichtsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 6 Satz 1 GBBerG 256
3Erlöschensbescheinigung gemäß § 9 Abs. 7 Satz 1 GBBerG 52
4Antragsänderungen pro Flurstück2,6
72 Handwerksordnung
1Anordnung über die Leitung eines Handwerksbetriebes durch einen befähigten Handwerker (§ 4 Abs. 2) x22 bis 110
2Ausübungsberechtigung zur Eintragung in die Handwerksrolle (§ 7a Abs. 1) x110 bis 440
2.1Ausübungsberechtigung zur Eintragung in die Handwerksrolle (§ 7b Abs. 1) x110 bis 440
3Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 9 x110 bis 440
4Untersagung eines entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübten selbständigen Betriebes eines Handwerks (§ 16 Abs. 3) x138 bis 625
5Verhinderung der Ausübung des untersagten Handwerksbetriebes (§ 16 Abs. 4)120 bis 350
6Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 22 Abs. 3)22 bis 94
7Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Auszubildenden (§ 24 Abs. 1 und 2)33 bis 121
73 Heimarbeitsgesetz
1Anordnung zur Vorlage der Listen nach § 6 Satz 1 und 2, soweit dies auf einen Verstoß gegen bestehende Verpflichtungen zurückzuführen ist31
2Aufforderung zur Benennung von Personen, die mit Heimarbeit beschäftigt werden nach § 7 Satz 1, soweit dies auf einen Verstoß gegen die bestehende Verpflichtung zurückzuführen ist31
3Genehmigung einer Ausnahme von der Führung von Entgeltbüchern nach § 9 Abs. 2
für 1 bis 50 Betroffene36
für 51 bis 100 Betroffene52
für 101 bis 150 Betroffene77
für 151 bis 200 Betroffene103
für 201 bis 250 Betroffene128
für mehr als 250 Betroffene154
4Anordnung von Maßnahmen zum Schutz vor Zeitversäumnis nach § 10 Satz 2 30 bis 144
5Anordnung nach § 16a 125 bis 360
6Anordnung von erforderlichen Maßnahmen des Entgeltschutzes nach § 23 Abs. 3 31
7Aufforderung zur Nachzahlung der Minderbeträge nach § 24, soweit dies auf einen Verstoß gegen die bestehende Verpflichtung zurückzuführen ist31
8Anordnung nach § 26, soweit dies auf einen Verstoß gegen die bestehende Verpflichtung zurückzuführen ist31
9Verbot der Aus- oder Weitergabe von Heimarbeit nach § 30 62
74 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
1Prüfung des durch Weiterbildung erlangten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses (externe Prüfungen), § 15 Abs. 2 50 bis 350
2Akademische Grade
2.1Entzug von Graden, § 20 75 bis 375
3Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen, § 22 Abs. 2
3.1Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß RdErl. des MWF vom 13.11.1991 (MBl. LSA S. 1010, 1992 S. 8), geändert durch RdErl. vom 16.3.1993 (MBl. LSA S. 1082), Erstausfertigung20 bis 500
3.2Zweitausfertigung der Nachdiplomierungsurkunde und der Bescheinigung30
4nicht staatliche Hochschulen
4.1Bearbeitung von Anerkennungsverfahren zur Anerkennung nicht staatlicher Hochschulen sowie Änderungen beziehungsweise Erweiterungen zu erteilten Anerkennungsbescheiden, § 105nach Zeitaufwand
4.2Verlust der Anerkennung nicht staatliche Hochschulen, § 107 Abs. 2 500 bis 5.000
4.3Erweiterung der Anerkennung bei Aufnahme zusätzlicher Studiengänge250 bis 2.500
4.4Genehmigung zur Führung des Titels "Professor" beziehungsweise "Professorin" durch Mitglieder nicht staatlicher Hochschulen, § 106 Abs. 5 302
5Studierende, § 111
5.1Ausfertigung der Zweitschrift eines Studienbuches15,4
5.2Ausfertigung der Zweitschrift eines Studienausweises5,2
5.3verspätet beantragte Einschreibung oder Rückmeldung10,3
5.4Ausfertigung der Zweitschrift eines Studentenausweises in Form einer Chipkarte10,3
6Staatlich anerkanntes Studienkolleg, § 28 Abs. 4
6.1Staatliche Anerkennung eines privaten Studienkollegs650 bis 1.000
75 Hufbeschlagverordnung
1Hufbeschlagprüfung (§ 11 Abs. 1)
1.1Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin (Abschnitt 2)50 bis 180
1.2Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin (Abschnitt 3)50 bis 180
2Staatliche Anerkennung einschließlich Ausstellung einer Urkunde
2.1eines Hufbeschlagschmiedes/einer Hufbeschlagschmiedin (§ 1 Abs. 1)14 bis 41
2.2eines Hufbeschlagschmiedes/einer Hufbeschlagschmiedin (§ 2 Abs. 1)14 bis 41
2.3eines Einführungslehrgangs (§ 6 Abs. 4)14 bis 41
2.4einer Hufbeschlagschule14 bis 41
76Immissionsrechtliche Angelegenheiten
1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
1.1Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen im förmlichen Verfahren nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 oder § 19 Abs. 3
1.1.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 250.000 Euro nicht übersteigen0,4 v. H. dieser Kosten
mindestens440
1.1.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen1.300 zuzüglich 0,3 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
1.1.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro bis zu 2,5 Mio. Euro betragen2.300 zuzüglich 0,2 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
1.1.4für Anlagen, deren Errichtungskosten 2,5 Mio. Euro übersteigen7.800 zuzüglich 0,15 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
1.2Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen im vereinfachten Verfahren nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 oder § 16 Abs. 4
1.2.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 250.000 Euro nicht übersteigen0,3 v. H. dieser Kosten
mindestens360
1.2.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen1.000 zuzüglich 0,2 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
1.2.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro bis 2,5 Mio. Euro betragen1.700 zuzüglich 0,15 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
1.2.4für Anlagen, deren Errichtungskosten 2,5 Mio. Euro übersteigen5.100 zuzüglich 0,1 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
1.3Teilgenehmigung zur Errichtung und/oder zum Betrieb von Anlagen nach § 8
1.3.1wenn ein Vorbescheid erteilt wurde20 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 1.1 oder 1.2, bezogen auf die Kosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung errichtet
1.3.2wenn kein Vorbescheid erteilt wurdewerden dürfen
1.3.2.1für die erste Teilerrichtungsgenehmigungnach Tarifstellen 1.1 oder 1.2, bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage
1.3.2.2für jede weitere Teilerrichtungsgenehmigung
1.3.2.2.1ohne Öffentlichkeitsbeteiligung20 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 1.1 oder 1.2, bezogen auf die Kosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung errichtet werden dürfen
1.3.2.2.2mit Öffentlichkeitsbeteiligung40 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, bezogen auf die Kosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung errichtet werden dürfen
1.3.3wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Teilgenehmigung ist65 bis 1.400
A n m e r k u n g  z u  T a r i f s t e l l e  1.3:
Bei mehreren Teilgenehmigungen ist jede gesondert abzurechnen.
1.4Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 1.1, 1.2 oder 1.7, bezogen auf die Kosten der Errichtung oder Änderung
1.5Vorbescheid
1.5.1über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort von Anlagen nach § 9 Abs. 1 nach Tarifstellen 1.1 oder 1.2, bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage
1.5.2Fristverlängerung des Vorbescheides nach § 9 Abs. 2 220
1.6Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 15
1.6.1Entscheidung nach § 15 Abs. 2 über die Anzeige zur Änderung einer Anlage gemäß § 15 Abs. 1
1.6.1.1wenn ausschließlich die Änderung des Betriebes Gegenstand der Anzeige ist50 bis 840
1.6.1.2im Übrigen10 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.2 bezogen auf die Kosten der Änderung
mindestens60
1.6.2Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 3 50 bis 280
1.7Genehmigung zur wesentlichen Änderung von Anlagen nach § 16 Abs. 1
1.7.1wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Änderung ist65 bis 1.400
1.7.2im Übrigennach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
A n m e r k u n g  z u  T a r i f s t e l l e n  1.1  b i s  1.5  u n d  1.7:
Schließt die Genehmigung oder das Verfahren andere, die Anlage betreffende Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgesehenen Gebühren.
1.8nachträgliche Anordnung nach § 17 bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
1.8.1nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1
1.8.1.1bei Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) 100 bis 2.800
1.8.1.2bei Anlagen nach Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV 50 bis 1.680
1.8.2nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 4a Satz 1 50 bis 350
A n m e r k u n g  z u  T a r i f s t e l l e  1.8.2:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Anordnung nicht im Zusammenhang mit einer Anordnung nach § 17 Abs. 1 erfolgt.
1.9Fristverlängerung einer Genehmigung nach § 18 Abs. 3 220
1.10Anordnung zur Untersagung, Stilllegung oder Beseitigung nach § 20
1.10.1von Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV 100 bis 2.800
1.10.2von Anlagen nach Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV 50 bis 1.680
1.11Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person nach § 20 Abs. 3 70
1.12Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2
1.12.1von Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV 100 bis 2.800
1.12.2von Anlagen nach Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV 50 bis 1.680
1.13Anordnung nach § 24 bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen50 bis 1.680
1.14Untersagung der Errichtung oder des Betriebes nach § 25 bei einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage50 bis 1.680
1.15Bekanntgabe einer Stelle nach § 26
1.15.1Grundbetrag440
1.15.2erhöhter Aufwand14,5 bis 325
1.15.3Kompetenzprüfungnach Zeitaufwand
1.16Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 26 oder § 28 65 bis 1.400
1.17Anordnung der kontinuierlichen Ermittlung von bestimmten Emissionen und Immissionen nach § 29 65 bis 1.400
1.18Prüfung von sicherheitstechnischen Unterlagen nach § 29a
1.18.1Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a 50 bis 1.120
1.18.2Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 145 bis 1.680
1.19Anordnung der Mitteilung und/oder Übermittlung von Auskünften über ermittelte Emissionen und Immissionen nach § 31 65 bis 220
1.20Festsetzung der Entschädigung nach § 42 Abs. 3 200 bis 4.000
1.21Überwachungsmaßnahmen nach § 52
1.21.1Entnahme und Untersuchung von Stichproben nach § 52 Abs. 3 25 bis 440 nach Zeitaufwand
1.22Anordnung zur erstmaligen Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 Abs. 2 140
1.23Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 140
1.24Anordnung zur Bestellung eines Störfallbeauftragten nach § 58a 140
1.25Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nach § 67
mindestens70
höchstens7.400
1.26sonstige Amtshandlungen und Leistungen im Bereich des gebiets- und anlagenbezogenen Immissionsschutzes, soweit Gebühren nicht besonders bestimmt sindnach Zeitaufwand
2 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
2.1Bekanntgabe einer Stelle zur Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 13 Abs. 3 440 bis 1.500
A n m e r k u n g  z u  T a r i f s t e l l e  2.1:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt.
2.2Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 20 Abs. 1 50 bis 220
2.3Zulassung einer Ausnahme nach § 22 65 bis 360
3 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)
3.1Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 12 Abs. 1 50 bis 220
3.2Bekanntgabe einer Stelle zur Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 12 Abs. 7 440 bis 1.500
A n m e r k u n g  z u  T a r i f s t e l l e  3.2:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt.
3.3Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 16 50 bis 1.680
3.4Zulassung von Ausnahmen nach § 17 65 bis 360
4 Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
4.1Verlängerung einer Genehmigung nach § 2 Abs. 3 200 bis 360
5 Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)
5.1Anordnung der Bestellung mehrerer Beauftragter nach § 2 140
5.2Gestattung der Bestellung des für den Konzernbereich zuständigen Beauftragten nach § 4 140
5.3Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Beauftragten nach § 5 140
5.4Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten nach § 6 140
5.5Anerkennung von Lehrgängen nach § 7 Nr. 2 200 bis 1.680
5.5.1Anerkennung von Änderungen der anerkannten Lehrgänge50 bis 280
5.6Anerkennung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1 140
5.7Anerkennung der Ausbildung in anderen Fachgebieten nach § 8 Abs. 2 140
6 Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)
6.1Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 5 50 bis 165
6.2Zulassung einer Ausnahme nach § 6 65 bis 360
7 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)
7.1Bewilligung einer Ausnahme nach § 16 Abs. 1 50 bis 560
7.2Bewilligung einer Ausnahme nach § 16 Abs. 3 50 bis 560
8 Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV)
8.1Prüfung eines Antrags nach § 3 Abs. 2 50 bis 165
8.2Prüfung eines Antrags nach § 3 Abs. 3 50 bis 165
8.3Fristverlängerung nach § 4 abs. 2 75
8.4Zulassung von Ausnahmen nach § 6 50 bis 360
9 Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
9.1Auferlegung von Pflichten im Einzelfall nach § 1 Abs. 2 75 bis 1.400
9.2Aufforderung zur Lieferung zusätzlicher Informationen nach § 6 Abs. 4 50 bis 250
9.3Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 7 Abs. 1 50 bis 1.100
9.4Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 7 Abs. 2 50 bis 1.100
9.5Festsetzung einer Frist nach § 9 Abs. 4 55
9.6Zulassung beschränkender Aspekte für den Sicherheitsbericht nach § 9 Abs. 6 50 bis 500
9.7Zustimmung zum geänderten Sicherheitsbericht für die Öffentlichkeit nach § 11 Abs. 3 50 bis 500
9.8Prüfung und Mitteilung über das Prüfergebnis des Sicherheitsberichtes nach § 13 100 bis 5.500
9.9Prüfung und Feststellung hinsichtlich Domino-Effekt nach § 15 50 bis 1.100
9.10Überwachungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 2 50 bis 2.200
9.11Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 20 Abs. 1 50 bis 1.100
10 Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV)
10.1Prüfung eines Antrags nach § 8 Abs. 3 Satz 2 50 bis 165
10.2Bestimmung von Maßnahmen nach § 10 65 bis 560
10.3Bestimmung der Messplätze nach § 13 65 bis 1.250
10.4Bestimmung der Messverfahren und Messeinrichtung nach § 14 Abs. 1 65 bis 1.250
10.5Bekanntgabe einer Stelle zur Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 14 Abs. 2 und 3 440 bis 1.500
A n m e r k u n g:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt.
10.6Zulassung der Berechnung des NO2-Anteils nach § 15 Abs. 3 220
10.7Prüfung eines Antrags nach § 15 Abs. 9 65 bis 165
10.8Bestimmung der Art des Nachweises nach § 15 Abs. 10 65 bis 165
10.9Prüfung der Anzeige und Billigung nach § 15 Abs. 11 65 bis 165
10.10Zulassung von Ausnahmen nach § 21 65 bis 2.200
11 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
11.1Bestimmung von Maßnahmen bei Außerbetriebnahme der Feuerung nach § 3 Abs. 1 65 bis 360
11.2Festlegung abweichender technischer Parameter nach § 4 Abs. 3 65 bis 2.200
11.3Festlegung abweichender technischer Parameter nach § 4 Abs. 7 65 bis 2.200
11.4Prüfung eines Antrags nach § 5a Abs. 4 65 bis 1.000
11.5Bestimmung der Messplätze nach § 9 65 bis 1.400
11.6Bestimmung von Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionen im Lagerbereich nach § 3 Abs. 4 65 bis 360
11.7Bestimmung der Messverfahren und Messeinrichtungen nach § 10 Abs. 1 65 bis 1.400
11.8Bekanntgabe einer Stelle zur Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 10 Abs. 2 und 3 Satz 1 440 bis 1.500
A n m e r k u n g  z u  T a r i f s t e l l e  11.7:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt.
11.9Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 65 bis 1.000
11.10Zulassung der Berechnung bei nachgewiesener Unterschreitung des NO2-Anteils nach § 11 Abs. 2 220
11.11Festlegung von kontinuierlichen Messungen nach § 11 Abs. 5 65 bis 1.400
11.12Zulassung von Einzelmessungen nach § 11 Abs. 6 65 bis 600
11.13Festlegung des Zeitraumes für Emissionsgrenzwertabweichungen bei Ausfall der Gasreinigung nach § 16 Abs. 2 65 bis 360
11.14Festlegung der Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 18 65 bis 220
11.15Zulassung von Ausnahmen nach § 19 65 bis 2.200
11.16Erteilung von Ausnahmen nach Anhang II 65 bis 2.200
11.17Festsetzung eines Emissionsgrenzwertes nach Anhang II.2.4.65 bis 1.000
12Verordnung zur Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImschV)
12.1Zulassung von Ausnahmen gemäß § 8 50 bis 560
13 Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)
13.1Zulassung von Ausnahmen gemäß § 7 50 bis 560
14 Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)
14.1Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 1 und 2 65 bis 560
14.2Anordnung im Einzelfall nach § 10 Abs. 2 50 bis 1.680
14.3Zulassung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 3 65 bis 560
15 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
15.1Bekanntgabe einer Stelle zur Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 440 bis 1.500
A n m e r k u n g  z u  T a r i f s t e l l e  15.1:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt.
15.2Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 65 bis 560
15.3Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 13 50 bis 1.680
16 Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
16.1Bestimmung der Messplätze nach § 8 Abs. 1 und der Messverfahren und Messeinrichtungen nach § 8 Abs. 2 65 bis 1.400
16.2Bekanntgabe einer Stelle zur Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 8 Abs. 3 und 4 440 bis 1.500
A n m e r k u n g  z u  T a r i f s t e l l e  16.2:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt.
16.3Festlegung des Zeitraumes für Emissionsgrenzwertabweichungen bei Ausfall von Abgasreinigungseinrichtungen nach § 13 Abs. 2 65 bis 360
16.4Festlegung der Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 15 65 bis 220
16.5Zulassung von Ausnahmen nach § 16 65 bis 2.200
17 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
17.1Bekanntgabe einer Stelle zur Kalibrierung und Prüfung von Messeinrichtungen nach § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI Nr. 2.1 440 bis 1.500
A n m e r k u n g  z u  T a r i f s t e l l e  17.1:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt.
17.2Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 5 Abs. 2 50 bis 560
17.3Entgegennahme und Prüfung eines Reduzierungsplanes nach § 5 Abs. 7 50 bis 220
17.4Zulassung von Ausnahmen nach § 11 50 bis 806
18 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)
18.1Bekanntgabe einer Stelle nach Nrn. 5.3.3.4 und 5.3.3.6440 bis 2.160
A n m e r k u n g  z u  T a r i f s t e l l e  19.1:
Die Gebühr ist nur dann zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt.
19Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
19.1Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 2 50 bis 1.584
19.2Anordnung nach § 5 Satz 2 50
20 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
20.1Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 4 Abs. 5 Satz 3 und § 4 Abs. 5 50 bis 288
20.2Bekanntgabe als sachverständige Stelle nach § 21 Abs. 1 250 bis 2.880
21 Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV)
21.1Erteilung der Plakette zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nach Schadstoffgruppen nach §§ 2 bis 6 5
21.2Erteilung von Ausnahmen von Fahrverboten nach § 1 Abs. 2 für Pkw, LKW und Busse (Definition: § 4 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes) 15 bis 1.000 (je nach Fahrzeugart und Dauer der Ausnahmegenehmigung) zuzüglich Zeitaufwand
22 Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
22.1Prüfung eines Antrags (auf Fristverlängerung) nach § 3 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 75
77 Jugendarbeitsschutzgesetz
1Bewilligung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 oder § 27 Abs. 3
1.1für 1 bis 10 Kinder oder Jugendliche
für 1 bis 7 Tage31
für 8 bis 14 Tage128
für 15 bis 30 Tage179
für mehr als 30 Tage256
1.2für 11 bis 50 Kinder oder Jugendliche
für 1 bis 7 Tage128
für 8 bis 14 Tage205
für 15 bis 30 Tage256
für mehr als 30 Tage307
1.3für mehr als 50 Kinder
für 1 bis 7 Tage256
für 8 bis 14 Tage333
für 15 bis 30 Tage410
für mehr als 30 Tage512
2Feststellung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 50 bis 360
3Anordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 125 bis 360
4Anordnung nach § 28 Abs. 3 125 bis 360
5Anordnung nach § 30 Abs. 2 62
6Zulassung nach § 40 Abs. 2 60 bis 216
78 Käseverordnung
1Genehmigung zur Herstellung von Labaustauschstoffen nach § 20 Abs. 1 132 bis 264
2Genehmigung zur Verwendung der Bezeichnung "Markenkäse" nach § 11 Abs. 2 168
79 Kinderarbeitsschutzverordnung
1Feststellung der Zulässigkeit der Beschäftigung, § 3 31
80 Kirchenaustrittsgesetz
1Entgegennahme der Austrittserklärung nach § 1 30
81Kontrollen bei frischem Obst und Gemüse sowie bei Speisekartoffeln gemäß Handelsklassengesetz
1Kontrollen auf Anforderung der Unternehmen zur Feststellung der Einhaltung der Normen und Handelsklassen nach Zeitaufwand
82Kontrollgerätkartenausgabe zur Bedienung des digitalen Kontrollgeräts im Land Sachsen-Anhalt
1Erst-, Folge-, Ersatzausgabe der Fahrerkarte, Zurückbehalten der Fahrerkarte bei negativer Identitätsprüfung23,5
2Erst-, Folge-, Ersatzausgabe der Werkstattkarte26
3Erteilung der Unternehmenskarte
3.1Erst-, Folge-, Ersatzausgabe (bis zwei Karten)22
3.2Erst-, Folge-, Ersatzausgabe (Sammelbestellung ab drei Karten)20
4Schriftliche Aufforderung zur Rücksendung oder Rückgabe einer Karte5,5
83 Ladenschlussgesetz
1Entscheidung über Ausnahmen gemäß § 17 Abs. 8 25 bis 500
84 Lagerstättengesetz
1Angelegenheiten der zentralen Geofachdienste
1.1Erlaubnis zur persönlichen Nutzung von Archiv- und Bibliotheksgut in den Dienstgebäuden des Landesamtes für Geologie und Bergwesen6,8
1.2Auskunftserteilung, Ermittlung von Archiv-, Bibliotheks- und Sammlungsgutes (einschließlich Bohrkernlager) je angefangene halbe Stunde26,7
1.3Anfertigung von Archivgutreproduktionen schwarz/weiß
Qualität: Papier
1.3.1DIN A 21,7
1.3.2DIN A 12,8
1.3.3DIN A 03,4
Qualität: Folie
1.3.4DIN A 25,2
1.3.5DIN A 16,7
1.3.6DIN A 09,2
1.4Bereitstellung digitaler geowissenschaftlicher Daten (Abgabe von graphischen Daten in digitaler Form ohne Topographie als vollständiges Kartenblatt im Blattschnitt der Landesvermessung)
Maßstab:
1.4.1geologische Karte GK 251 : 25.000nach Zeitaufwand
1.4.2GK 25, vorläufige Ausgabe1 : 25.000nach Zeitaufwand
1.4.3Bodenkarte (BK 50, VBK 50)1 : 50.000nach Zeitaufwand
1.4.4Bodenübersichtskarte (BÜK 200)1 : 200.000nach Zeitaufwand
1.4.5geowissenschaftliche Übersichtskarten des Landes1 : 400.000nach Zeitaufwand
1.4.6Anfertigung von Ausdrucken der Digitalen Grundkarten (GK 25, GKV 25, MMK 25, BK 50, VBK 50, BÜK 200 und Übersichtskarten im Maßstab 1 : 400.000) Farbplotnach Zeitaufwand
1.4.7Kostenermittlung für Punkt- und Flächendatennach Zeitaufwand
(Recherche von Bohrungen in der Landesbohrdatenbank, Bereitstellung von verschlüsselten Schichtenverzeichnissen von Bohrungen, Recherche von Flächendaten im Fachinformationssystem, Bereitstellung der Daten auf CD.)
2Paläontologische Arbeiten
2.1mikrofaunistische Untersuchungen
2.1.1Einstufung von Einzelproben wenig verfestigter Gesteine22 bis 84,5
2.1.2Einstufung von Einzelproben stark verfestigter beziehungsweise fossilarmer Gesteine65 bis 143
2.1.3Fossilbestimmungen an Dünn- und Dickschliffen65 bis 143
2.1.4wissenschaftliche Fossilbestimmungen und eingehende biostratigraphische, ökonomische und fazielle Untersuchung einer Probe entsprechend Problemstellung und Fossilführungnach Zeitaufwand
2.2mikrofloristische Untersuchungen (Palynologische Untersuchungen)
2.2.1biostratigraphische Einstufung von Einzelproben, Kohle oder organisches Material30 bis 91
2.2.2biostratigraphische Einstufung von Sedimentenproben, mit Flusssäureaufschluss und Schweretrennung35 bis 97,5
2.2.3Fossilbestimmungen an Dünn- und Dickschliffen28 bis 84,5
2.2.4wissenschaftliche Auswertungen für spezielle biostratigraphische, ökologische oder fazielle Fragestellungennach Zeitaufwand
3Mineralogische und petrographische Arbeiten
3.1Präparationen
3.1.1Gesteinspräparationen
3.1.1.1schneiden von Gesteinen und Mineralen bis 30 cm2 Schnittfläche 16,9
3.1.1.2je weitere 100 cm2 Schnittfläche 22,1
3.1.1.3kerntrennen, weiches Material, ca. 0,1 m212,4
3.1.1.4kerntrennen, hartes Material, ca. 0,1 m224,1
3.1.1.5Anfertigung eines Dünnschliffes14 bis 23,4
3.1.1.6Anfertigung eines Großdünnschliffes32,5
3.1.1.7imprägnieren mürber Materialien zur Dünnschliffherstellung je Schliff6,8
3.1.1.8imprägnieren von Kernen zur Kerntrennung13,4
3.1.1.9färben/ätzen eines Dünnschliffes29,3
3.1.1.10anfärben eines Dünnschliffes zur Porenkennzeichnung6,8
3.1.2Schwermineralpräparation (2 Fraktionen)78
(Sieben, Fe-Oxidentfernung, Trennung mit Schwereflüssigkeit, Anfertigung von Gelatinepräparaten)
3.1.3Leichtmineralpräparation (Anfertigung von Körnerpräparaten)16
3.1.4Mineralseparation (Schlichtpräparation)78
3.1.5Herstellung eines Pulverpräparates und Röntgendiffraktogramms (Übersichtsaufnahme)45,5
3.1.6Herstellung eines Texturpräparates und Röntgendiffraktogramms13,4
3.1.7Probenzerkleinerung
3.1.7.1Grobzerkleinerung von 60 mm auf ca. 5 mm
a)weiches Material bis 1 kg2
b)hartes Material bis 1 kg3,4
3.1.7.2Mittelzerkleinerung von 25 mm auf ca. 1 bis 5 mm
a)weiches Material bis 1 kg3,4
b)hartes Material bis 1 kg4,7
3.1.7.3Feinzerkleinerung von < 5 mm auf < 0,063 mm
a)weiches Material bis 30 g13
b)hartes Material bis 30 g19,5
c)je weitere 30 g in Abhängigkeit von der Härte13
3.1.8Schlämmung von Geschiebemergel ca. 10 bis 25 kg53,3
3.2mineralogische Untersuchungen
3.2.1Dünnschliffuntersuchungen
3.2.1.1qualitative Bestimmung von Einzelmineralien30
3.2.1.2qualitative Bestimmung von Mineralgemengen136,5
3.2.1.3quantitative Bestimmung mittels Pointcounting214,5
3.2.2mikroskopische Untersuchungen
3.2.2.1petrographische Charakterisierung von Lockermaterial (Sand), inklusive Siebanalyse160
3.2.2.2qualitative Schwermineralanalyse60,5
3.2.2.3quantitative Schwermineralanalyse je Fraktion105,3
3.2.2.4halbquantitative Schlichtanalyse136,5
3.2.2.5einfache Gesteins- oder Mineralbestimmung26
3.2.2.6qualitative Leichtmineralanalyse im Körnerpräparat50
3.2.2.7quantitative Leichtmineralanalyse im Körnerpräparat76,7
3.2.2.8kristalloptische Bestimmung von Einzelmineralen33,8
3.2.2.9kristalloptische Bestimmung von Mineralgemengennach Zeitaufwand
3.2.2.10Dünnschliffphoto, Einzelaufnahme (Abzug 9 × 13 cm)26,7
3.2.2.11Dünnschliffphoto, Serienaufnahme (Abzug 9 × 13 cm)17,9
3.2.3Röntgendiffraktionsanalyse
3.2.3.1qualitative Mineralbestimmung mittels Goniometer91
3.2.3.2quantitative Bestimmung von Quarz106,6
3.2.3.3halbquantitative Mineralbestimmung in tonigen Gesteinen208
3.2.4Körnungsanalyse
3.2.4.1Siebanalyse (trockener Sand, Kies)37,7
3.2.4.2Aufschlag für feuchte, salzhaltige sowie tonig-schluffige Proben15,4
3.2.4.3Aufschlag für Proben über 2 kg16,6
4Chemische Untersuchungen an Böden, Pflanzen
4.1Grunduntersuchungen
4.1.1pH-Wert, elektrometrisch9,4
4.1.2elektrische Leitfähigkeit18,2
4.1.3Karbonat FESENIUS-CLASSEN28,6
4.1.4Glühverlust/Asche14,3
4.1.5Kohlenstoff (Humus)27,8
4.1.6CNS-Analysenach Zeitaufwand
4.1.7potentielle Kationenaustauschkapazität (modifizierte Methoden JACKSON und MEHLICH, T-Wert)56
4.1.8potentiell austauschbare Kationen (modifizierte Methoden nach JACKSON und MEHLICH, Ca, Mg, je Element) 17,6
4.1.9Trockenmasse14,7
4.2Bestimmung über Aufschluss mit starken Säuren oder Laugen
4.2.1Aufschluss55
4.2.2Element mit verschiedener Messtechniknach Zeitaufwand
4.3sonstige Bestimmungen
4.3.1Bestimmung der Austauschazidität11
4.3.2Bestimmung der hydrolytischen Azidität11
4.3.3Bestimmung der maximalen Wasserkapazitätnach Zeitaufwand
4.3.4Bestimmung des Salzgehaltesnach Zeitaufwand
4.3.5Bestimmung der Hygroskopizität nach MITSCHERLICHnach Zeitaufwand
5Physikalische Untersuchungen an Böden
5.1Bestimmung physikalischer Eigenschaften
5.1.1Wassergehalt13,4
5.1.2Rohdichte einschließlich Wassergehalt27,7
5.1.3Dichte56
5.1.4gesättigte hydraulische Leitfähigkeit (kf) je Zylinder25,4
5.1.5Wasserbindungsintensität (pf) je Stufe und Zylinder17,6
5.2Bestimmung von Kornfraktionen
5.2.1Siebanalysenach Zeitaufwand
5.2.2kombinierte Sieb- und Pipettanalyse nach KOEHN einschließlich Peroxid- und Pyrophosphatvorbehandlung 4 bis 7 Fraktionen60 bis 117
5.2.3Vorbehandlung von salz- und/oder carbonathaltigen Proben10 bis 37,1
6Ingenieurgeologische Felduntersuchungen
6.1Sondierung mit der leichten Rammsonde (DIN 4094)nach Zeitaufwand
6.2Sondierung einschließlich Bodenansprache (DIN 4021, DIN 4022, DIN 18.196)nach Zeitaufwand
6.3Flügelsondierung nach DIN 4096 mit 2 Scherversuchen pro Meternach Zeitaufwand
6.4Handflügelsondierung mit 2 Scherversuchennach Zeitaufwand
6.5Entnahme einer ungestörten Sonderprobe (DIN 4021)nach Zeitaufwand
6.6Entnahme einer gestörten Probenach Zeitaufwand
6.7Bestimmung der Dichte durch Ersatzmethoden (DIN 18.125)nach Zeitaufwand
6.8Plattendruckversuch nach DIN 18.134 (Bereitstellung des Gegengewichtes und Ausführung aller Erdarbeiten durch den Auftraggeber)nach Zeitaufwand
6.9Erfassung und Dokumentation von unterirdischen Hohlräumen (Befahrung mit Hohlraumkamera)nach Zeitaufwand
6.10Aufnahme von Erdfällen, Senkungen und Rutschungennach Zeitaufwand
7Hydrogeologische Untersuchungen
7.1hydrogeologische Milieumessungen mit mobilem Feldlabor an Grundwassergütepegeln mit Brunnen bis 100 m Tiefe (Leitfähigkeit, Temperatur, Sauerstoff-, pH-Wert, Redoxpotential-Verteilung im vertikalen Profil) automatische Aufzeichnung/Punktmessungennach Zeitaufwand
7.2horizontale Wasserprobenahme in Bohrungen mit 2"- und 4"-Ausbau mit Packer bis 50 m Tiefenach Zeitaufwand
7.3horizontale Wasserprobenahme ohne Packer bis Pumpentiefe 50 m (2"- und 4"-Ausbau)nach Zeitaufwand
7.4horizontale Wasserprobenahme mit Probenahmeschöpfgerät bis 100 m Tiefe mit 2"-Ausbaunach Zeitaufwand
7.5horizontierte Wasserprobenahme mit Gütepumpversuchen mit Kontrolle der hydrogeologischen Milieuparameter mit hydrochemischem Feldlabornach Zeitaufwand
7.6Entnahme von Gesteinsproben für geochemische Untersuchungen mit geologischer Kernaufnahmenach Zeitaufwand
7.7Betreuung hydrogeologischer Testarbeiten mit hydrodynamischem mobilen Feldlabor in Bohrungen nach Zeitaufwand
7.8Durchführung hydrochemischer Kurzanalysen mit Feldlaborausrüstungnach Zeitaufwand
7.9Durchführung von Eluatuntersuchungen mit dem REV-Fluidzirkulationsapparat (hydrogeologisches Labor)nach Zeitaufwand
7.10Durchführung von Quellschüttungsmessungen und Messungen des Grundwasserdurchflusses an Vorflutern mittels OH-Flügelnach Zeitaufwand
7.11Durchführung von Tracerversuchen an Grundwasserpegeln in Verbindung mit Kurzpumpversuchen (Tracer-Eingabe NaCl oder Farbtracer)nach Zeitaufwand
85 Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
1Genehmigung zum Erbringen nichtöffentlicher Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1)65 bis 1.300
2Genehmigung zum Betreiben einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur (§ 6 Abs. 3 Nr. 2)65 bis 1.300
3Bestätigung des Eisenbahnbetriebsleiters oder des Stellvertreters (§ 8 Abs. 5)40 bis 400
4Erlaubnis zur Beförderung von Personen (§ 10) 65 bis 650
5Entscheidung über den Anschluss einer Eisenbahn an eine andere Eisenbahn (§ 4 und § 11 Abs. 3) 65 bis 650
6Bahnaufsichtliche Prüfung (§ 13 Abs. 1 und 2)
a)vor Beginn des Baus von Eisenbahninfrastrukturen einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen und sonstigen baulichen Anlagen, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes beeinflussen können65 bis 1.300
b)vor der Aufnahme des Betriebs einer Eisenbahn65 bis 4.000
c)vor der Inbetriebnahme von Bahnanlagen, Signalanlagen, Fahrzeugen und sonstiger baulicher Anlagen und Rangiermittel (soweit nicht in der Prüfung nach Buchst. b enthalten) jeweils65 bis 1.300
d)turnusmäßig während der Betriebsführung der Eisenbahn65 bis 2.000
e)für Bauarten von Fahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen65 bis 650
f)bei der Probefahrt von Triebfahrzeugen130
g)von Eisenbahnbediensteten (pro Person)65 bis 130
h)der innerbetrieblichen Anweisungen für den Eisenbahnbetriebsleiter, den örtlichen Betriebsleiter sowie für den Betriebsdienst (soweit nicht in der Prüfung nach Buchst. b oder d enthalten)65 bis 1.300
i)Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zu den Verordnungen und Vorschriften für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen65 bis 1.300
7Planfeststellung einer Bergbahninfrastruktur nach § 11a Abs. 1
deren Errichtungskosten 500.000 Euro nicht übersteigen10.000
deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro bis zu 2,5 Mio. Euro betragen10.000 zuzüglich 0,8 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
deren Errichtungskosten mehr als 2,5 Mio. Euro bis zu 7,5 Mio. Euro betragen31.000 zuzüglich 0,4 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
deren Errichtungskosten mehr als 7,5 Mio. Euro bis zu 20,5 Mio. Euro betragen57.000 zuzüglich 0,2 v. H. der 7.500.000 Euro übersteigenden Kosten
deren Errichtungskosten 20,5 Mio. Euro übersteigen89.000 zuzüglich 0,1 v. H. der 20.500.000 Euro übersteigenden Kosten
8Plangenehmigung für eine Bergbahninfrastruktur (§ 11a Abs. 2)50 v. H. nach Tarifstelle 7
9Entscheidung über das Unterbleiben der Planfeststellung und Plangenehmigung (§ 11a Abs. 3)25 v. H. nach Tarifstelle 7
10Entscheidung über die Genehmigung zum Erbringen einer Bergbahnverkehrsleistung und Betreiben einer Bergbahninfrastruktur (§ 11b)320 bis 2.000
86Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt
1Benutzung von Archiv- und Bibliotheksgut
1.1persönliche Benutzung,gebührenfrei
1.2wenn die Bereitstellung besonderen Personalaufwand erfordert
bei einem Arbeitsaufwand von mehr als zwei Stunden pro Benutzungstag
ab der dritten Stunde je angefangener Viertelstunde10
A n m e r k u n g:
Besteht ein erhebliches öffentliches, wissenschaftliches oder heimatgeschichtliches Interesse an der Benutzung, kann die Gebühr ermäßigt oder erlassen werden.
2Auswärtige Benutzung
2.1Bereitstellung von Archiv- und Bibliotheksgut für die Benutzung in auswärtigen Archiven je Einheit30
2.2Bereitstellung von Mikrofilmduplikaten für die Benutzung in auswärtigen Archiven je Film20
A n m e r k u n g e n  z u  T a r i f s t e l l e n  2.1  u n d  2.2:
1.Die Gebühr wird auch erhoben bei einer Benutzung an auswärtigen Standorten des Landeshauptarchivs, die nicht Lagerungsort des betreffenden Archivgutes sind. Zusätzlich können Gebühren nach Tarifstelle 1 erhoben werden.
2.Die Gebühr schließt die Auslagen für Verpackung, Versicherung und Versendung nicht ein.
3Archivische Auskunftserteilung, Ermittlung von Archiv- und Bibliotheksgut
3.1bei einem Bearbeitungsaufwand von bis zu einer halben Stundegebührenfrei
3.2bei einem Bearbeitungsaufwand von mehr als einer halben Stunde je angefangene Viertelstunde14
A n m e r k u n g e n:
1.Bei einem Bearbeitungsaufwand von mehr als einer halben Stunde wird die Gebühr ab der dritten Viertelstunde erhoben. Bei einem Bearbeitungsaufwand von mehr als einer Stunde, entsprechend der nachfolgenden Anmerkung Nr. 2 Buchst. a, wird die Gebühr ab der fünften Viertelstunde erhoben.
2.Gebührenfrei sind:
Bei einem Zeitaufwand von höchstens einer Stunde
a)Auskünfte und Ermittlungen für wissenschaftliche und heimatgeschichtliche Forschungen sowie für Unterrichtszwecke.
b)Anfragen im Sinne der Lfd. Nr. 1 (Allgemeine Amtshandlungen) Nrn. 4 bis 11 der Anmerkungen zu Tarifstellen 3 und 4
4Archivgutreproduktionen
4.1Bearbeitung von Reproduktionsanträgen
4.1.1Gebühr je Antrag5
4.1.2Gebühr bei gesetzlich erforderlichen Anonymisierungen mit einem Aufwand von mehr als einer Viertelstunde je angefangene Viertelstunde14
4.2Anfertigung von Archivgutreproduktionen
4.2.1je Aufnahme zuzüglich der Gebühren nach nachfolgenden Tarifstellen 4.2.3 und 4.2.40,5
oder
4.2.2bei besonderem Arbeitsaufwand und bei Sonderleistungen je angefangener Viertelstunde10
4.2.3Bereitstellung in elektronischer Form
4.2.3.1je Antrag3
und
4.2.3.2bei besonderem Arbeitsaufwand und bei Sonderleistungen je angefangener Viertelstunde10
4.2.4Ausdrucke von Bilddateien und Mikrofilmen sowie andere Arbeitskopien
4.2.4.1schwarz/weiß
4.2.4.1.1Format bis DIN A 40,2
4.2.4.1.2Format DIN A 30,4
4.2.4.2farbig
4.2.4.2.1Format bis DIN A 42
4.2.4.2.2Format DIN A 34
A n m e r k u n g e n  z u  T a r i f s t e l l e n  4.1  u n d  4.2:
1.Bei Selbstanfertigung von Reproduktionen reduzieren sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.2.1 und 4.2.4.1 um 50 v. H.
2.Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1 entfällt bei der Selbstanfertigung von Reproduktionen aus Bibliotheksgut.
3.Bei einem Aufwand von mehr als einer Viertelstunde wird die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.2 ab der zweiten Viertelstunde erhoben.
4.Im Rahmen von Forschungs- und Editionsvorhaben mit substantieller Beteiligung des Landeshauptarchivs können die Gebühren im Einzelfall ermäßigt oder erlassen werden.
5.Bei schwierigen Vorlagen (insbesondere bei Urkunden, Karten und Plänen, Fotos), hochwertigen Digitalaufnahmen, Terminaufträgen und besonders umfangreichen Reproduktionsanliegen erhöhen sich die Gebühren um bis zu 100 v. H., sofern nicht Tarifstelle 4.2.2 Anwendung findet.
6.Die Gebühren nach Tarifstelle 4.2.4 schließen die Auslagen für Ausdrucke in Fotoqualität nicht ein.
7.Die Gebühr schließt die Auslagen für Datenträger, Verpackung und Versendung nicht ein.
4.3Begleitung und Beaufsichtigung von Archiv- und Bibliotheksgut bei der Anfertigung sonstiger Reproduktionen durch Dritte je angefangener Viertelstunde 11
5Ausdrucke von digitalen Findbüchern und bei Datenbankrecherchen
5.1bis zu fünf Ausdruckegebührenfrei
5.2ab dem sechsten Ausdruck je Blatt0,2
A n m e r k u n g e n:
1.Im Rahmen von Direktbenutzungen sind fünf Ausdrucke pro Benutzung gebührenfrei.
2.Die Gebühr schließt die Auslagen für Verpackung und Versendung nicht ein.
6Veröffentlichung von Archivgutreproduktionen
A n m e r k u n g:
Besteht ein erhebliches öffentliches, wissenschaftliches oder heimatgeschichtliches Interesse an der Veröffentlichung, kann die Gebühr ermäßigt oder erlassen werden.
6.1Abbildung oder Wiedergabe in Print- und audiovisuellen Medien sowie in elektronischen Speichermedien
A n m e r k u n g:
Bei Neuauflagen, Nachdrucken, Übersetzungen oder Lizenzausgaben werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben, sofern eine unaufgeforderte Information erfolgt und die Genehmigung nicht versagt wird.
6.1.1je Reproduktionseinheit50
6.1.2je angefangene Minute bei Film- und Tonvorlagen75
6.2Wiedergabe in Film-, Fernseh- und Hörfunkproduktionen und deren Weiterverwertung in Online-Angeboten
A n m e r k u n g:
Bei wiederholter Ausstrahlung oder Verwertung in Online-Angeboten werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben, sofern eine unaufgeforderte Information erfolgt und die Genehmigung nicht versagt wird.
6.2.1je Reproduktionseinheit50
6.2.2je angefangene Minute bei Film- oder Tonvorlagen75
6.3Wiedergabe in Online-Angeboten
6.3.1je Reproduktionseinheit25
6.3.2je angefangene Minute bei Film- und Tonvorlagen75
6.4Abbildung oder Wiedergabe zu Ausstellungs- oder anderen Präsentations- und zu Werbezwecken
6.4.1je Reproduktionseinheit50
6.4.2je angefangene Minute bei Film- und Tonvorlagen100
7Ausstellung von Archivgut
A n m e r k u n g e n:
1.Im Rahmen von Ausstellungsvorhaben mit substantieller Beteiligung des Landeshauptarchivs können die Gebühren im Einzelfall ermäßigt oder erlassen werden.
2.Die Gebühren schließen die Auslagen für Material und Verpackung nicht ein.
7.1Gebühr je Antrag20
und
7.2je Archiveinheit20
oder
7.3bei besonderem Arbeitsaufwand und bei Sonderleistungen je angefangener Viertelstunde14
87 Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
1Ausübung des Jagdrechts
1.1Festlegung eines Jägernotweges nach § 3 Abs. 1 Satz 3 33 bis 65
2Jagdbezirke und Hegegemeinschaften
2.1Prüfung eines Abrundungsvertrages nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
ohne Beanstandung21 bis 40
mit Beanstandung40 bis 240
2.2Abrundung eines Jagdbezirkes von Amts wegen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 65 bis 320
2.3Verfügung zur zweckmäßigen Gestaltung eines Jagdbezirkes nach § 6 Abs. 2 23
2.4Erklärung von bestimmten Gebieten zu befriedeten Bezirken auf Antrag nach § 7 Abs. 2 oder von Amts wegen15 bis 240
2.5Erlaubnis für beschränkte Jagdausübung in befriedeten Bezirken nach § 8 Abs. 1 15 bis 80
2.6Wiederherstellung eines Eigenjagdbezirkes auf Antrag nach § 9 Abs. 2 Satz 3 65
2.7Angliederung, Zusammenlegung oder Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke auf Antrag nach §§ 10 bis 13 25 bis 195
2.8Zulassung einer Ausnahme von der Mindestgröße für gemeinschaftliche Jagdbezirke nach § 10 Abs. 1 65 bis 195
2.9Genehmigung der Satzung oder einer Satzungsänderung der Jagdgenossenschaft nach § 14 Abs. 2 Satz 1 25 bis 80
2.10Anerkennung einer Hegegemeinschaft nach § 15 Abs. 2 40
2.11Festlegung einer Abschlussplanregion nach § 26 Abs. 2 40 bis 80
3Pachtvertrag
3.1Beanstandung eines Jagdpachtvertrages nach § 20 Abs. 1 40
4Jagdscheine nach § 22
4.1Zweitschrift eines Jagdscheines25
5Prüfungen (§ 22 Abs. 3)
5.1Jägerprüfungen125
5.2eingeschränkte Jägerprüfungen für Falkner100
5.3Falknerprüfungen100
6Jagdbeschränkungen, Pflichten bei Jagdausübung und Beunruhigen von Wild
6.1Ausnahmen von den Verboten des § 23 Abs. 1 und 2 40
6.2Aufhebung des Nachtjagdverbotes nach § 23 Abs. 6 25 bis 50
6.3Aufhebung von Schonzeiten nach § 27 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 4 25 bis 80
6.4Erlaubnis zum Erlegen von Wild in der Schonzeit und Wild ohne Jagdzeit zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 15
6.5Erlaubnis zum Lebendfang von Wild in der Schonzeit nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 15 bis 80
6.6Erlaubnis nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 für Zwecke der Aufzucht (ausgenommen für wissenschaftliche Zwecke) Gelege des Federwildes auszunehmen35
6.7Erlaubnis nach § 27 Abs. 3 Nr. 4 Nestlinge oder Ästlinge der Habichte für Zwecke der Beizjagd (ausgenommen für wissenschaftliche Zwecke) auszuhorsten oder auf der Grundlage des § 27 Abs. 4 gefangene Habichte für Zwecke der Beizjagd zu halten65
6.8Genehmigung eines Schwarzwildgatters nach § 25a Abs. 1 100
6.9Genehmigung einer Schliefenanlage nach § 25a Abs. 2 100
7Wildschadensverhütung
7.1Genehmigung zum Aussetzen von Wild nach § 33 Abs. 2 40 bis 80
7.2Genehmigung zur Anlage einer Ablenkungsfütterung nach § 34 Abs. 3 40 bis 240
8Dienstausweise
8.1Ausstellen eines Dienstausweises für bestätigte Schweißhundführer15
8.2Ausstellen eines Dienstausweises für bestätigte Jagdaufseher15
88 Landesschifffahrts- und Hafenverordnung (LSchiffHVO)
1Genehmigung eines Antrages auf Schifffahrt zu gewerblichen Zwecken nach § 6 Abs. 1 Satz 1 25 bis 100
2Entscheidung über die Feststellung der Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit anderer Befähigungszeugnisse nach § 7 Abs. 2 Satz 2 10 bis 40
3Abnahme der theoretischen Prüfung zum Erwerb des Schiffsführerscheins nach § 9 Abs. 1
Kategorie A114
Kategorie B152
Kategorie C152
4Abnahme der praktischen Prüfung zum Erwerb des Schiffsführerscheins nach § 9 Abs. 1
Kategorie A35
Kategorie B69
Kategorie C69
5Theoretische und praktische Wiederholungsprüfungen zum Erwerb eines Schiffsführerscheins nach § 9 Abs. 1 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 3 oder 4
6Erweiterungsprüfung zum Erwerb eines Schiffsführerscheins von Kategorie A nach Kategorie B oder Kategorie C nach § 9 Abs. 1 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 3 oder 4
7Erweiterung des Schiffsführerscheins nach § 10 Abs. 3 Satz 2 17 bis 157
8Ausstellung eines Schiffsführerscheins nach § 10 Abs. 1 16
9Ausstellung einer Ersatzausfertigung des Schiffsführerscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 1 20
10Eintragung der weiteren Tauglichkeit in den Schiffsführerschein nach § 10 Abs. 2 Satz 2 10
11Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 10 bis 75
12Neuerteilung des Schiffsführerscheins nach § 12 Abs. 1 25 bis 100
13Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Fahrzeuge einschließlich Kleinfahrzeuge nach § 14 Abs. 2 Satz 1 21
14Ausstellung eines Schifferdienstbuches nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage XI § 3.01 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO) 11
15Technische Erstzulassung zum Verkehr nach § 15 Abs. 1 und 2 50 bis 500
16Ausstellung der Zulassungsurkunde nach § 15 Abs. 1 und 2 26
17Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit anderer Zulassungen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 BinSchUO15,4
18Durchführung einer Nachuntersuchung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 50 bis 400
19Durchführung einer Sonderuntersuchung nach wesentlicher Veränderung nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage II § 2.08 BinSchUO 50 bis 400
20Untersuchung von Amts wegen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage II § 2.11 BinSchUO 50 bis 250
21Beschränkung oder Verbot der Verwendung des Fahrzeuges nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 BinSchUO 10 bis 50
22Entzug der Zulassung nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BinSchUO 10 bis 50
23Ausstellung eines Ölkontrollbuches nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 28.05 Nr. 1 BinSchStrO11
24Prüfung Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Anhang II § 15.13 Nr. 3 BinSchUO 38
25Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen nach § 23 25 bis 250
26Sonstige auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlungen, die nicht unter die Tarifstellen 1 bis 26 fallen je angefangene Stunde35 bis 50
27Die unter die Tarifstellen 1 bis 27 fallenden Amtshandlungen erfordern ein Tätigwerden der zuständigen Behörden außerhalb der Dienstzeitdas Doppelte der Gebühr nach den Tarifstellen 1 bis 27
89Landwirtschaftliche Untersuchungsleistungen
1Zulassung von Untersuchungsstellen für Boden und Klärschlamm nach dem Gem. RdErl. des MU und ML vom 27. Januar 1994 (MBl. LSA S. 628)
1.1Anerkennung von Untersuchungsstellen anderer Länder und Ausstellung der Bescheinigung nach Anlage 1 Nr. 8 59
1.2Zulassung von Untersuchungslabors nach Anlage 1 Nrn. 1 bis 7 427
1.3Änderung und Verlängerung der Zulassung nach Anlage 1 Nrn. 6 und 9 mit Prüfaufwand239
1.4Änderung und Verlängerung der Zulassung nach Anlage 1 Nrn. 6 und 9 ohne Prüfaufwand80
1.5Entzug der Zulassung nach Anlage 1 Nr. 9 145
1.6Ringversuche gemäß Anlage 1 Nr. 4 Buchst. b und Nr. 10
1.6.1Ringversuch Boden510
1.6.2Ringversuch Klärschlamm690
1.7Probenehmerausbildung und Zulassung nach Nr. 2.3.2.363
1.8Reisekosten der Bediensteten im Rahmen der Zulassungsverfahrennach dem Bundesreisekostengesetz
2Chemische Bodenuntersuchungen
2.1Probenvorbereitung
2.1.1Grundgebühr Trocknen und Sieben1,55
2.1.2Feinmahlen (für spezielle Untersuchungen)1,55
2.2Gesamtgehalte
2.2.1Kohlenstoff (Organische Substanz)
2.2.1.1Trockene Verbrennung8,2
2.2.1.2Glühverlust12
2.2.2Stickstoff
2.2.2.1Gesamtstickstoff nach KJELDAHL17
2.2.2.2Gesamtstickstoff nach DUMAS19
2.2.3Elementbestimmung
2.2.3.1Aufschluss
2.2.3.1.1Königswasseraufschluss16
2.2.3.2Bestimmung
2.2.3.2.1Phosphor12
2.2.3.2.2Kalium12
2.2.3.2.3Calcium12
2.2.3.2.4Magnesium12
2.2.3.2.5Natrium12
2.2.3.2.6Aluminium12
2.2.3.2.7Arsen12
2.2.3.2.8Blei12
2.2.3.2.9Cadmium12
2.2.3.2.10Chrom12
2.2.3.2.11Eisen12
2.2.3.2.12Kupfer12
2.2.3.2.13Mangan12
2.2.3.2.14Nickel12
2.2.3.2.15Quecksilber (Kaltdampfverfahren)27
2.2.3.2.16Schwefel12
2.2.3.2.17Zink12
2.2.3.2.18weitere anorganische Elementenach Zeitaufwand und Art der Probe
2.3lösliche Mengenelemente
2.3.1P-, K-, Ca-, Mg-Gehalt im HCl-Auszug (Auszug mit 10-prozentiger Salzsäure)
2.3.1.1vier Elemente aus einem Extrakt62
2.3.1.2drei Elemente aus einem Extrakt51
2.3.1.3zwei Elemente aus einem Extrakt39
2.3.1.4ein Element aus einem Extrakt28
2.4leicht verfügbare Mengenelemente
2.4.1Stickstoff
2.4.1.1Nitrat-Stickstoff (photometrisch)8,2
2.4.1.2Ammonium-Stickstoff (photometrisch)8,2
2.4.1.3Nitrat und Ammonium (photometrisch) Nmin-Bestimmung13
2.4.1.4Nitrat (Destillation)20
2.4.1.5Ammonium (Destillation)16
2.4.1.6Nmin-Untersuchung (einschließlich Düngungsempfehlung)
2.4.1.6.1Nmin-Untersuchung (zwei Schichten in 0 bis 60 cm)20
2.4.1.6.2Nmin-Untersuchung (drei Schichten in 0 bis 90 cm)27
2.4.2P, K, Mg im Doppellaktat (DL)-Auszug
2.4.2.1drei Elemente aus einem Extrakt15
2.4.2.2zwei Elemente aus einem Extrakt12
2.4.2.3ein Element8
2.4.3P, K im Calciumazetat-Calciumlaktat (CAL)-Auszug
2.4.3.1zwei Elemente aus einem Extrakt12
2.4.3.2ein Element8
2.4.4P, K, Mg, Ca im Ammoniumlaktat (AL) oder Ammoniumacetat-Auszug
2.4.4.1vier Elemente aus einem Extrakt19
2.4.4.2drei Elemente aus einem Extrakt15
2.4.4.3zwei Elemente aus einem Extrakt12
2.4.4.4ein Element8
2.4.5P, K, Mg im 0,01 M CaCl2-Auszug
2.4.5.1drei Elemente aus einem Extrakt15
2.4.5.2zwei Elemente aus einem Extrakt12
2.4.5.3ein Element8
2.4.6Natrium, Chlorid, Schwefel
2.4.6.1Natrium (Calciumchlorid-Auszug)5,15
2.4.6.2Chlorid (mit Extraktion)14
2.4.6.3Sulfat (mit Extraktion)13
2.4.6.4Smin-Bestimmung (mit Düngungsberatung)
2.4.6.4.1zwei Schichten20
2.4.6.4.2drei Schichten27
2.4.6.4.3Smin-Bestimmung in Verbindung mit Nmin-Untersuchung (Preis je Schicht)6,15
2.5Mikronährstoffe
2.5.1Cu, Zn, Mn EDTA-Auszug
2.5.1.1drei Elemente aus einem Extrakt13
2.5.1.2zwei Elemente aus einem Extrakt9,2
2.5.1.3ein Element7,2
2.5.2Bor (Heißwasser-Extraktion nach BERGER und TRUOG)9,2
2.5.3Kupfer (HNO3-Extraktion nach WESTERHOFF) 3,6
2.5.4Mangan (Sulfit-pH 8-Methode nach SCHACHTSCHNABEL)6,2
2.5.5Molybdän (Extraktion nach GRIGG)26
2.5.6Zink (EDTA-Ammoniumcarbonat-Extraktion nach TRIERWEILER und LINDSAY)5,2
2.5.7Eisen
2.5.7.1dithionitlösliches Fe9,2
2.5.7.2oxalatlösliches Fe9,2
2.5.8Untersuchung auf Cu, Zn, Mn (einschließlich Probenvorbereitung und Bewertung)17
2.5.9Untersuchung auf Cu, Zn, Mn, B, Mo (einschließlich Probenvorbereitung und Bewertung)54
2.6Bestimmung von P, K, Mg, Ca, Na, Al, Mn, Fe, Zn im 0,5 n Ammonchloridauszug
2.6.1Extraktion3,6
2.6.2Messung der Elemente P, K, Mg, Ca, Na je3,1
2.6.3Messung der Elemente Al, Mn, Fe, Zn je12
2.6.4Messung von Sulfat19
2.7pH-Wert und Kalkgehalt
2.7.1pH-Wert (0,01 mol/l CaCl2-Extrakt, ln KCL oder Wasserextrakt) 1,6
2.7.2Calciumcarbonat12
2.7.3basisch wirksame Stoffe16
2.8Untersuchungen zum Austauschverhalten der Böden
2.8.1effektive Austauschkapazität60
2.8.2Austauschkapazität einschließlich austauschbarer Kationen56
2.8.3potentielle Austauschkapazität nach MEHLICH46
2.8.4T- und H-Wert nach MEHLICH28
2.8.5Sorptionsverhältnisse nach KAPPEN-ADRIAN16
2.8.6Hydrolytische Acidität (Calciumacetat-Extraktion)12
2.8.7Austauschazidität16
2.8.8austauschbares Mg9
2.9sonstige Untersuchungen
2.9.1Kalium-Fixierung
2.9.1.1nasse Fixierung13
2.9.1.2trockene Fixierung20
2.9.2Salzgehalt
2.9.2.1gravimetrisch10
2.9.2.2Elektrische Leitfähigkeit3,6
2.9.3Heißwasserlöslicher Stickstoff18
2.9.4Sulfid und Polysulfid36
2.10Bodenmikrobiologische Untersuchungen (Enzymaktivitäten)
2.10.1Katalaseaktivität26
3Physikalische Bodenuntersuchungen
3.1Korngrößenanalyse (Pipettmethode nach KÖHN)
3.1.1Peroxidvorbehandlung6,2
3.1.2Salzsäurevorbehandlung8,2
3.1.3Grundpreis einschließlich zwei Fraktionen20
3.1.4jede weitere Fraktion8,2
3.2Feinanteilbestimmung (< 6 μm)5,7
3.3Tongehaltsbestimmung12,8
3.4Volumengewicht
3.4.1frisch3,6
3.4.2mit Nachtrocknung8,2
3.5Bodenfeuchtegehalt7,7
3.6Bestimmung Steinigkeit und Wurzelanteil7,7
4Untersuchung von Mineraldüngern
4.1Probenvorbereitung (Trocknen und Feinmahlen)2,6
4.2Stickstoff
4.2.1Gesamt-N nach KJELDAHL21
4.2.2Gesamt-N nach DUMAS21
4.2.3Ammonium-N (Destillation)19
4.2.4Nitrat-N (Destillation)21
4.2.5Harnstoff31
4.2.6Cyanamid21
4.3Phosphor
4.3.1Gesamtphosphat (mineralsäurelösliches Phosphat)23
4.3.2wasserlösliches Phosphat20
4.3.3zitronensäurelösliches Phosphat21
4.3.4alkalisch-ammoniumcitratlösliches Phosphat26
4.3.5Phosphat nach EG-Norm (neutral-ammoniumcitratlöslich)23
4.3.6neutral-ammoniumcitratlösliches und wasserlösliches Phosphat33
4.3.7ameisensäurelösliches Phosphat21
4.4Mengenelemente und Kalkwirkung
4.4.1Kalium23
4.4.2Natrium20
4.4.3Calcium23
4.4.4Magnesium23
4.4.5Karbonat13
4.4.6basisch wirksame Bestandteile15
4.4.7Reaktivität von Düngekalken (einschließlich basisch wirksamer Stoffe)67
4.5Bestimmung von B, Cu, Mn, Fe, Zn, Co und Mo
4.5.1Aufschluss12
4.5.2Bestimmung der Elemente im Aufschluss
4.5.2.1Bor13
4.5.2.2Kupfer13
4.5.2.3Mangan13
4.5.2.4Eisen13
4.5.2.5Zink13
4.5.2.6Kobalt21
4.5.2.7Molybdän21
4.5.2.8Schwermetallenach Tarifstellen zu 2.2.3.2
4.6Sulfat28
4.7Chlorid16
4.8weitere Untersuchungen
4.8.1Wassergehalt9
4.8.2Siebanalyse (trockene Siebung) je Fraktion5,2
4.8.3Siebanalyse (Nasssiebung) je Fraktion8,2
4.8.4Dichte in Flüssigdüngern7,2
4.8.5Zerfall von Granulaten (je Fraktion)8,2
5Untersuchung organischer Düngestoffe
5.1Probenvorbereitung
5.1.1Trocknung und Wägen4,6
5.1.2Mahlen1,55
5.1.3Gefriertrocknen (bei speziellen Untersuchungen)28
5.2Gesamtgehalte
5.2.1Trockenmasse7,2
5.2.2Gesamtkohlenstoff (Organische Substanz, Bestimmung über Glühverlust)12
5.2.3Gesamtstickstoff nach KJELDAHL13
5.2.4P, Ca, Mg, K, Na und Schwermetalle
5.2.4.1Aufschluss (trockene Veraschung und Lösen der Asche in HCl oder HNO3) 14
5.2.4.2Bestimmung
5.2.4.2.1Ca, Mg, K, Na, P je Element4,6
5.2.4.2.2Schwermetallenach Tarifstellen zu 2.2.3.2
5.2.5Chlorid17
5.2.6Sulfat23
5.3Nitrat- und Ammoniumgehalte
5.3.1Nitrat-N (Destillation)21
5.3.2Ammonium-N (Destillation)19
5.4pH-Wert3,1
6Untersuchung von Komposten (nach Methoden des VDLUFA und der Bundesgütegemeinschaft Kompost)
6.1Probenvorbereitung3,1
6.1.1Trocknung, Wägen und Siebung1,55
6.1.2Mahlung
6.2Gesamtgehalte
6.2.1Wassergehalt7,7
6.2.2Kohlenstoffgehalt (über Glühverlust)16
6.2.3Gesamtstickstoff nach KJELDAHL17
6.2.4Gesamtgehalte P, K, Ca, Mgnach Tarifstellen zu 2.2.3.2
6.2.5Schwermetallenach Tarifstellen zu 2.2.3.2
6.3lösliche Nährstoffe
6.3.1Nitrat-N (CaCl2-Extrakt) 8,2
6.3.2Ammonium (CaCl2-Extrakt) 8,2
6.3.3Magnesium (CaCl2-Extrakt)) 8,2
6.3.4Phosphor (CAL)7,2
6.3.5Kalium (CAL)7,2
6.4sonstige Untersuchungen
6.4.1pH-Wert3,6
6.4.2Rohdichte4,6
6.4.3Siebanalyse (0 bis 2, 2 bis 5, > 5 mm)8,2
6.4.4Salzgehalt3,6
6.4.5Rottegrad23
6.4.6Pflanzenverträglichkeit39
6.4.7keimfähige Samen29
6.4.8Fremdstoff- und Steingehalt9
6.4.9Untersuchungspaket nach Vorgaben der Bundesgütegemeinschaft Kompost317
7Pflanzenanalysen
7.1Probenvorbereitung
7.1.1Waschen4,6
7.1.2Vortrocknung (einschließlich Vorzerkleinerung)4,1
7.1.3Mahlen4,1
7.1.4Gefriertrocknung31
7.2Bestimmung der Elementgehalte
7.2.1Stickstoff
7.2.1.1Gesamtstickstoff nach KJELDAHL16
7.2.1.2Gesamtstickstoff nach DUMAS16
7.2.1.3Gesamtstickstoff mit gesonderter Nitratbestimmung (einschließlich Nitrat-N)
7.2.2Mengenelemente, Spurennährstoffe und Sonstige
7.2.2.1Grundpreis für Lösungsherstellung12
7.2.2.2Doppelbestimmung je Element
7.2.2.2.1Calcium7,2
7.2.2.2.2Natrium7,2
7.2.2.2.3Phosphor7,2
7.2.2.2.4Kalium7,2
7.2.2.2.5Magnesium7,2
7.2.2.2.6Chlorid16
7.2.2.2.7Elementbestimmung Aluminium, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Eisen, Kupfer, Mangan, Nickel, Quecksilber, Schwefel, Zink nach Tarifstellen zu 2.2.3.2
7.2.2.2.8Elementbestimmung Bor11
7.2.2.2.9Elementbestimmung Molybdän27
7.2.2.2.10Elementbestimmung Selen24
8Klärschlammuntersuchung gemäß AbfKlärV
8.1Gefriertrocknung31
8.2Klärschlammuntersuchung (ohne PCB und Dioxine) Zn, Pb, Cr, Cu, Ni, Hg, Cd, N, P, K, Mg, Trockensubstanz, organische Substanz, pH-Wert, basisch wirksame Stoffe)186
8.3Klärschlammuntersuchung (ohne Dioxine) (Zn, Pb, Cr, Cu, Ni, Hg, Cd, N, P, K, Mg, Trockensubstanz, organische Substanz, pH-Wert, basisch wirksame Stoffe, PCB)270
8.4Untersuchung spezieller Inhaltsstoffenach Zeitaufwand und Art der Probe
8.5Bodenuntersuchung nach AbfKlärV (einschließlich Probenvorbereitung, Pb, Cd, Cr, Cu, Ni, Hg, Zn, pH-Wert, K, Mg, P)64
8.6Gebühr nach Tarifstelle 9.5 plus Bestimmung der Bodenart70
9Untersuchungen von Futtermitteln im Rahmen der amtlichen Futtermittelüberwachung
9.1Allgemeine Untersuchungen
9.1.1Probenaufbereitung (einschließlich Mahlen)6,2
9.1.2Sensorik3,1
9.1.3Abrieb5
9.1.4Vortrocknung (einschließlich Vorzerkleinerung)5
9.1.5Gefriertrocknung31
9.1.6Feuchtigkeit (Wasser/Trockensubstanz)
9.1.6.1Trockenschrank-Methode7,2
9.1.6.2Zuschlag zu den Gebühren nach Tarifstelle 11.1.3.1 für besonderen Arbeitsaufwand (beispielsweise Wasserbestimmung in Fetten, sirupartige Substanzen)5,2
9.2Stickstoffhaltige Substanzen
9.2.1Protein16
9.2.2Aminosäuren
9.2.2.1Lysin54
9.2.2.2Methionin64
9.2.2.3Cystin64
9.2.2.4Tryptophan56
9.2.2.5 MHA (Methioninhydroxyanaloges)64
9.2.2.6Threonin54
9.2.2.7Gesamtanalyse von 15 verschiedenen Aminosäuren (ohne Methionin und Cystin)179
9.3Fette und fettartige Substanzen
9.3.1Rohfette
9.3.1.1Rohfett
9.3.1.1.1Rohfett mit HCL-Aufschluss23
9.3.1.1.2Rohfett ohne HCL-Aufschluss15
9.3.2Erucasäure28
9.4Rohfaser und Gerüstsubstanzen
9.4.1Rohfaser23
9.4.2NDF23
9.4.3NDF org.23
9.4.4ADF23
9.4.5ADF org.23
9.4.6DL (detergentien Lignin)23
9.4.7DL org. (detergentien Lignin org.)23
9.5Kohlenhydrate
9.5.1Stärke
9.5.1.1polarimetrisch20
9.5.2Zucker
9.5.2.1Gesamtzucker (nach Inversion)20
9.5.2.2Gesamtzucker (vor Inversion)18
9.5.3Selektive Methoden für einzelne Kohlenhydrate
9.5.3.1Lactose (nach Vergärung)25
9.6Asche, Mineralstoffe, Spurenelemente
9.6.1Asche
9.6.1.1Asche12
9.6.1.2salzsäure-unlösliche Asche (Sand)16
9.6.2Alkali- und Erdalkalimetalle
9.6.2.1Grundpreis für Lösungsherstellung12
9.6.2.2Elementbestimmung nach Aufschluss
9.6.2.2.1Natrium7,2
9.6.2.2.2Kalium7,2
9.6.2.2.3Calcium7,2
9.6.2.2.4Magnesium7,2
9.6.3Nichtmetalle und Verbindungen
9.6.3.1Stickstoffverbindungennach Tarifstelle 11.2
9.6.3.2Phosphor
9.6.3.2.1Grundpreis für Lösungsherstellung12
9.6.3.2.2Elementbestimmung nach Aufschluss
9.6.3.2.2.1Gesamtphosphor7,2
9.6.3.3Halogen
9.6.3.3.1Chlorid13
9.6.4Spurenelemente
9.6.4.1Kupfer, Zink, Mangan, Eisen
9.6.4.1.1Grundpreis für Lösungsherstellung15
9.6.4.1.2Elementbestimmung nach Aufschluss
9.6.4.1.2.1Kupfer13
9.6.4.1.2.2Zink13
9.6.4.1.2.3Mangan13
9.6.4.1.2.4Eisen13
9.6.4.2Molybdän, Bor
9.6.4.2.1Grundpreis für Lösungsherstellung15
9.6.4.2.2Elementbestimmung nach Aufschluss
9.6.4.2.2.1Molybdän27
9.6.4.2.2.2Bor13
9.6.5Selen41
9.6.6Jod42
9.7Toxisch wirkende Stoffe
9.7.1Anorganische Stoffe
9.7.1.1Grundpreis für Lösungsherstellung14
9.7.1.2Elementbestimmung nach Aufschluss
9.7.1.2.1Quecksilber26
9.7.1.2.2Arsen26
9.7.1.2.3Cadmium19
9.7.1.2.4Blei19
9.7.1.2.5Nickel16
9.7.2Organische Stoffe
9.7.2.1Mycotoxine
9.7.2.1.1Aflatoxine
9.7.2.1.1.1Aflatoxin B167
9.7.2.1.2Zearalenon74
9.7.2.1.3Ochratoxin A74
9.7.2.1.4Deoxynivalenol74
9.8Zusatzstoffe
9.8.1Vitamine
9.8.1.1fettlösliche Vitamine
9.8.1.1.1A67
9.8.1.1.2D387
9.8.1.1.3E75
9.8.2Pigmente
9.8.2.1Karotin (mit Verseifung)38
9.8.2.2b -Karotin (supplementiert)56
9.8.2.3Xanthophyll38
9.8.2.4Canthaxanthin56
9.8.2.5b -Apo-8-Carotinsäureethylester56
9.8.2.6Citranaxanthin56
9.8.2.7Avizant Gelb56
9.8.3sonstige Zusatzstoffe
9.8.3.1Nicarbacin56
9.8.3.2DOT56
9.8.3.3Monensin56
9.8.3.4Narasin56
9.8.3.5Lasalocid Natrium56
9.8.3.6Salinomycin56
9.8.3.7Vanillintest (qualitative Prüfung auf Narasin, Salinomycin, Monensin)15
9.8.3.8Meticlorpindol (Coyden)77
9.8.3.9Nifursol56
9.8.4Probiotika
9.8.4.1Bacillus cereus36
9.8.4.2Bacillus licheninformis/Bacillus subtilis36
9.8.4.3Enterococcus faecium36
9.8.4.4Enterococcus faecium/Lactobacillus rhamnosus36
9.8.4.5Pediococcus acidilactici36
9.8.4.6Saccharomyces cerevisiae
9.8.5weitere Zusatzstoffenach Zeitaufwand und Art der Probe
9.9Untersuchung an speziellen Produkten und Stoffen
9.9.1Verdaulichkeitsuntersuchungen
9.9.1.1Enzymatisch lösbare organische Substanz (ELOS)42
9.9.1.2Hohenheimer Futterwerttest (HFT)75
9.10Mikroskopische Untersuchungen
9.10.1Mikroskopie Einzelfuttermittel16
9.10.2Mikroskopie Mischfutter schrotförmig20
9.10.3Mikroskopie Mischfutter pelletiert26
9.10.4Untersuchung auf tierische Schädlinge
9.10.4.1Insekten9,2
9.10.4.2Milben9,2
9.10.5Prüfung auf Besatz, verbotene Stoffe und tierische Bestandteile28
9.10.6Zuschlag für besonderen Aufwand (Sedimentation, Trocknung und ähnliches)18
9.10.7Bestimmung nach Wäge-, Zähl- oder Ausleseverfahren23
9.11mikrobiologische Untersuchungen
9.11.1Keimgehaltsbestimmungen
9.11.1.1Mikrobiologische Qualität; (Bakterien, Schimmel-, Schwärzepilze, Hefen)42
9.11.2spezielle Nachweise von Arten beziehungsweise Gattungen
9.11.2.1Salmonellen31
9.11.2.2coliforme Bakterien31
9.11.2.3coliforme Bakterien bis Escherichia Coli41
9.11.2.4Clostridien31
9.11.2.5Clostridium perfringens41
9.11.2.6Enterobakterien31
9.11.2.7Enterococcen31
9.11.2.8Micro- und Staphylococcen31
9.11.2.9anaerobe Bakterien31
9.11.2.10aerobe Sporenbildner31
9.11.2.11Pseudomonas31
10Sonstige Untersuchungen an Futtermitteln und Ernteprodukten
10.1pH-Wert2,6
10.2Ammoniak2,05
10.3Nitrat (Schnellmethode und Einfachbestimmung)3,6
10.4flüchtige Fettsäuren27
10.5Milchsäure27
10.6Butter-, Valerian-, Capronsäure (semiquantitative Bestimmung)5,2
10.7Ethanol17
10.8Propandiol22
10.9Glucosinolate in Raps
10.9.1HPLC Methode (Referenzverfahren)74
10.10Arznei- und Gewürzpflanzen
10.10.1ätherische Öle (Destillation)38
10.10.2Aromastoffe
10.10.2.1Carvacrol (Bohnenkraut)103
10.10.2.2a-Phellandren (Dill)103
10.10.2.3trans-Anethol und Fenchon (Fenchel)103
10.10.2.4Fenchon103
10.10.2.5Carvon (Kümmel)103
10.10.2.6cis-Sabinenhydrat (Majoran)103
10.10.2.7Menthon und Menthol (Pfefferminze)103
10.10.8Thymol (Thymian)103
11Untersuchungen im Rahmen der besonderen Ernteermittlung
11.1Probedrusch16
11.2Feuchtebestimmung15,9
11.3Auswuchs7,2
11.4Besatz7,2
12Getreideanalytik
12.1maschinelle Vorreinigung
12.1.1maschinelle Vorreinigung < 1kg6,2
12.1.2maschinelle Vorreinigung -5 kg14
12.2Siebsortierung
12.2.1zwei Fraktionen, Vollkornanteil außer Braugerste12
12.2.2vier Fraktionen, Braugerste16
12.3Hektolitergewicht6,2
12.4Tausendkornmasse8
12.5Besatz
12.5.1Bruchkorn8,2
12.5.2Kornbesatz8,2
12.5.3Schwarzbesatz8,2
12.5.4Auswuchs8,2
12.5.5Kornrissigkeit8,2
12.5.6Vollanalyse Besatz24
12.6Keimfähigkeit
12.6.1Keimbett13
12.6.2TTC-Test13
12.7Feuchtigkeit, Wasser, Trockensubstanz
12.7.1Schnellbestimmung (elektrisches Verfahren)5,2
12.7.2Trockensubstanz (Trockenschrank)7,2
12.8Asche in Trockensubstanz20
12.9Protein in Trockensubstanz
12.9.1amtliches Verfahren24
12.9.2nach NIR7,2
12.10Stärke, polarimetrisch20
12.11Mahlversuche
12.11.1Herstellung von Mehl für Nachfolgeuntersuchungen je kg9,2
12.11.2Mahlversuch mit Brabender Mahlautomat16
12.12Feuchtklebergehalt18
12.13Sedimentationswert
12.13.1nach ZELENY14
12.13.2SDS-Test14
12.14Fallzahl9,2
12.15technologische Untersuchungen an Weizenmehl (ohne Mehlherstellung)
12.15.1farinographische Wasseraufnahme17
12.15.2Farinogramm24
12.15.3Extensogramm, drei Teigruhezeiten32
12.15.4Extensogramm, verkürzte Zeiten18
12.15.5Alveogramm31
12.15.6Amylogramm24
12.16Rapid-Mix-Test-Backversuch (ohne Mehlherstellung)49
12.17Gelbpigmentgehalt (Durum)15
12.18Kleinmälzung
12.18.1Kleinmälzung ohne Vorbereitung zur Vollgerste43
12.18.2Kleinmälzung mit Vorbereitung zur Vollgerste49
12.19Malzanalyse
12.19.1Extraktbestimmung24
12.19.2VZ 45 oC (Hartongzahl)23
12.19.3Malzmürbigkeit (Brabender Härte oder Frabilimeter)13
12.19.4Endvergärungsgrad30
12.19.5Würzeviskosität15
12.19.6a -Amylaseaktivität16
12.19.7Kolbachzahl27
12.19.8Würzefarbe7,2
12.19.9diastatische Kraft nach Windisch-Kolbach27
12.20Qualität Gerste und Malz
12.20.1Qualität Gerste und Malz103
12.20.2Qualität Gerste und Malz (Einfachbestimmung)52
12.21Weizenqualität95
12.22Sortendiagnose bei Weizen (Elektrophorese)
12.22.1Reinheit (100 Körner)97
12.22.2Identifizierung (100 Körner)118
13Pflanzenschutzmittel-Rückstände und organische Schadstoffe
13.1Gruppenanalysen
13.1.1chlorierte Kohlenwasserstoff (CKW)-Insektizide103
13.1.2polychlorierte Biphenyle (PCB) quantitativ103
13.1.3Phosphorsäureester-Insektizide103
13.1.4Fungizide (ohne Dithiocarbamate)123
13.1.5Phenoxicarbonsäure-Herbizide113
13.1.6Triazin-Herbizide92
13.1.7Rückstandsuntersuchungen nach RHmV (Lückenindikation)200 bis 351
13.1.8polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (sechs PAK's nach der Trinkwasserverordnung)164
13.1.9polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (16 PAK's aus Environmental Protection Agency-EPA)169
13.2Einzelstoffe
13.2.1Aldicarb86
13.2.2Alpha-Cypermethrin103
13.2.3Alpha-HCH92
13.2.4Atrazin92
13.2.5Azinphos-ethyl92
13.2.6Azoxystrobin96
13.2.7Benomylgruppe (Summe Benomyl, Carbendazim und Thiophanatmethyl)133
13.2.8Bentazon205
13.2.9Beta-Cyfluthrin103
13.2.10Beta-HCH92
13.2.11Bitertanol103
13.2.12Bromacil92
13.2.13Bromoxynil75
13.2.14Bromopropylat96
13.2.15Camphechlor (Summe Indikatorgenere 26, 52, 62)95
13.2.16Carbaryl92
13.2.17Carbendazim154
13.2.18Carbosulfan154
13.2.19Captafol96
13.2.20Captan96
13.2.21Chlordan (Summe cis- und trans-Isomere)92
13.2.22Chlorpyrifos92
13.2.23Chlortalonil96
13.2.24Chlortoluron92
13.2.25Cyfluthrin92
13.2.26Cymoxanil103
13.2.27Cypermethrin92
13.2.28DDT (Summe aus DDT-, TDE- und DDE-Isomeren)95
13.2.29Deltamethrin92
13.2.30Diazinon103
13.2.31Dichlobenil75
13.2.32Dichlofluanid92
13.2.33Dichlorvos92
13.2.34Diclofop154
13.2.35Dicofol96
13.2.36Dieldrin92
13.2.37Dimethoat96
13.2.38Dinoseb92
13.2.39Disulfoton92
13.2.40Diuron92
13.2.41Endosulfan (Summe alpha- und beta-Isomeren und Endosulfansulfat)95
13.2.42Endrin (Summe aus Endrin und delta-Ketoendrin)95
13.2.43Esfenvalerat154
13.2.44Famoxadon92
13.2.45Fenpropathrin103
13.2.46Fenpropimorph103
13.2.47Fentin-hydroxid154
13.2.48Fentinacetat256
13.2.49Fenvalerat154
13.2.50Folpet96
13.2.51Formothion96
13.2.52Gamma-HCH (Lindan)92
13.2.53Glyphosate103
13.2.54Heptachlor (Summe Heptachlor und Heptachlorepoxid)95
13.2.55Hexachlorbenzol92
13.2.56Hexaconazol92
13.2.57Imazalil81
13.2.58Imidacloprid154
13.2.59Iprodion92
13.2.60Isoproturon75
13.2.61Kresoxim-methyl96
13.2.62Lamda-Cyhalothrin103
13.2.63Lenacil96
13.2.64Linuron77
13.2.65Malathion (Summe Malathion und Malaxon)92
13.2.66Metalaxyl103
13.2.67Maneb103
13.2.68Metamidophos92
13.2.69Metamitron92
13.2.70Methabenzthiazuron75
13.2.71Methidation92
13.2.72Metiram154
13.2.73Methomylgruppe (Summe Methomyl, Thiodicarb und Carbaryl)155
13.2.74Metobromuron96
13.2.75Nitrofen92
13.2.76Myclobutanil103
13.2.77Oxydemeton-methyl (Summe Oxydemetonmethyl und Demeton-s-methylsulfon)154
13.2.78Parathion (Summe Parathion und Paroxon)92
13.2.79Pendimethalin75
13.2.80Permethrin103
13.2.81Phenmedipham92
13.2.82Phosphamidon103
13.2.83Pirimicarb92
13.2.84Primiphos-methyl92
13.2.85Prochloraz92
13.2.86Procymidon96
13.2.87Propazin92
13.2.88Propiconazol128
13.2.89Propineb154
13.2.90Propyzamid92
13.2.91Pyrazophos92
13.2.92Quintozen92
13.2.93Resmethrin112
13.2.94Simazin92
13.2.95Tebuconazol154
13.2.96Teflubenzuron154
13.2.97Terbutylazin92
13.2.98Tolyfluanid92
13.2.99Triadimenol/triadimefon (Summe)128
13.2.100Trichlorfon92
13.2.101Trifluralin92
13.2.102Vinclozolin103
14Probenahmenach Zeitaufwand und Art der Probe
A n m e r k u n g:
Bei Serienuntersuchungen kann die Gebühr wegen des unter Umständen niedrigeren Aufwandes um bis zu 25 v. H., bei Großserien mit geringem Materialeinsatz um bis zu 50 v. H. ermäßigt werden. Bei Eilaufträgen kann die Gebühr wegen des höheren Aufwandes um 50 v. H. erhöht werden.
90 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in Verbindung mit Artikel 26 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 29)
1Überwachung von Betrieben nach §§ 39 bis 43 LFGB
1.1Überwachung und Kontrolle von Betrieben einschließlich Probenahme nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und nach § 39 Abs. 1 bis 3 und 5 LFGB, soweit sie aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder soweit der Lebensmittelunternehmer oder der Futtermittelunternehmer Anlass zu der Kontrolle gegeben hat25 bis 5.000
1.1.1Entnahme einer Probe nach § 43 Abs. 1 LFGB 16 bis 72
1.1.2Betriebskontrolle25 bis 1.500
1.1.3Anordnung einer Überwachung nach § 39 Abs. 2 oder 3 LFGB 25 bis 250
1.1.4Anordnung der Überwachung einer Rücknahme nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB 25 bis 500
1.2Ausstellen einer Bescheinigung für den Export und das innergemeinschaftliche Verbringen von Lebensmitteln, Gesundheitsbescheinigung, Genusstauglichkeitsbescheinigung o. ä. bei einer Sendung oder bei gleichzeitiger Abfertigung mehrerer Einzelsendungen15 bis 500
1.3Bescheinigung einer Eintragung/Registrierung als Lebensmittelunternehmer in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 5 bis 50
2Zulassung von Sachverständigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben nach § 43 Abs. 3 LFGB 75 bis 150
3Gebühren zur Sicherstellung von Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs
3.1für Aquakulturerzeugnisse je vermarktete Tonne0,1
3.2für Milch und Milcherzeugnisse je 1.000 1 Rohmilch als Ausgangserzeugnis0,02
3.3für Eiprodukteder den tatsächlichen Kosten der Kontrolle entsprechende Betrag
3.4für Honigder den tatsächlichen Kosten der Kontrolle entsprechende Betrag
4Die zuständigen Behörden können höhere als in den Tarifstellen 3.1 und 3.2 enthaltene Gebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet
5Die Gebühren werden erhoben
5.1im Zubereitungs- und/oder Verarbeitungsbetriebnach Tarifstelle 3.1
5.2in der Sammelstelle für Rohmilchnach Tarifstelle 3.2
5.3im Betrieb, in dem die Probenahme erfolgtnach Tarifstellen 3.3 und 3.4
5.4Genehmigung einer Ausnahme nach § 68 LFGB 1 v. H. des wirtschaftlichen Wertes der Begünstigung
mindestens75
5.4.1Durchführung einer amtlichen Beobachtung nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 LFGB 150 bis 250
91 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
1Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 27g)150 bis 2.000
2Entschädigungsverfahren (§ 28a)200 bis 4.000
92 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
1Anordnung einer besonderen Überprüfung der Gewerbetreibenden auf deren Kosten sowie Betrauung von Prüfern nach § 16 Abs. 2 Satz 1 27,5 bis 165
92aMediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA)
1Freigabe zur Planung von Übertragungskapazitäten (Abschnitt 5) 500 bis 25.000
2Zuordnung von Übertragungskapazitäten (Abschnitt 5 )500 bis 25.000
93 Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA)
1Einfache Melderegisterauskunft nach § 33 Abs. 1
1.1wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann6
1.2wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind8 bis 12
A n m e r k u n g:
Wird eine einfache Melderegisterauskunft nach § 33 Abs. 1a erteilt, kann die Gebühr bis zur Hälfte ermäßigt werden.
2Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 33 Abs. 2
2.1wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann9
2.2wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind12 bis 18
A n m e r k u n g e n  z u  T a r i f s t e l l e n  1 u n d  2:
1.Wird gleichzeitig über mehrere Fälle Auskunft erteilt, kann die Gebühr für den zweiten und jeden weiteren Fall bis zur Hälfte ermäßigt werden.
2.Auskünfte oder Bescheinigungen, die ausschließlich der Aufklärung des Schicksals von Vermissten, Verschleppten oder Vertriebenen oder der Zusammenführung von Familien dienen, sind gebührenfrei.
3Gruppenauskünfte
3.1Gruppenauskünfte nach § 33 Abs. 3 18 bis 50 zuzüglich 0,0005 bis 0,025 Euro für jeden registrierten Einwohner zuzüglich 0,025 bis 0,10 Euro für jeden ausgewählten Einwohner
3.2Gruppenauskunft nach § 34 Abs. 1 und 1a sowie Gruppenauskunft an Adressbuchverlage nach § 34 Abs. 3 je Einwohner0,015 bis 0,15
3.3Gruppenauskunft nach § 34 Abs. 2 je Jubiläumsfall6 bis 9
A n m e r k u n g e n  z u  T a r i f s t e l l e n  1.2,  2.2,  3.1,  3.2  u n d  3.3:
Die Festsetzung der Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Rahmens richtet sich insbesondere nach dem Aufwand und der Zeitdauer für die Auskunftserteilung. Die Meldebehörden können anhand von Erfahrungswerten interne Regelungen über eine Staffelung der Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens treffen.
4Aufenthaltsbescheinigung/besondere Meldebestätigung (-bescheinigung) nach § 11 Abs. 3 6
A n m e r k u n g e n:
1.Kostenfrei sind:
a)Meldebestätigungen aus Anlass der Erfüllung der Meldepflicht nach § 10 Abs. 3 sowie
b)die Auskunftserteilung über die zur eigenen Person gespeicherten Daten nach § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Nr. 3.
2.Gebührenfrei sind Bestätigungen beziehungsweise Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:
a)Gnadensachen,
b)Kriegsopferfürsorge,
c)Sozialversicherungssachen,
d)Sozialhilfe- und Jugendhilfesachen,
e)Vertriebenen- und Flüchtlingshilfesachen sowie
f)beim Nachweis der Bedürftigkeit.
94 Milchquotenverordnung (MilchQuotV)
1Übertragung/Zuteilung von Milchquoten durch die Landesstelle
1.1Übertragung oder Zuteilung, Einziehungnach Zeitaufwand
1.2Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei der Verkaufsstellenach Zeitaufwand
A n m e r k u n g:
Die Gebühr für die Übertragung von Milchquoten ist durch die Landesstelle von dem Unternehmen zu erheben an das die Anlieferungsquote übertragen wird.
95 Milch-Sachkunde-Verordnung
1Vorbereitung zur Sachkundeprüfung je Teilnehmer31
2Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 4a Abs. 3 je Teilnehmer52
96 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
1Amtliche Anerkennung einer Quelle nach § 3 Abs. 1 176 bis 353
1.1Erteilung einer Nutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 und 2 176 bis 353
1.2Entziehung einer nach § 3 erteilten oder ihr gleichgestellten amtlichen Anerkennung106 bis 212
1.3Bearbeitung von Änderungsanzeigen hinsichtlich Mineralisierung des natürlichen Mineralwassers nach § 3 106 bis 212
1.4Bearbeitung von Anträgen zur Namensänderung des Quellnamens des natürlichen Mineralwassers gemäß Nr. 3.2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von natürlichem Mineralwasser vom 9. März 2001 (BAnz. S. 4606)54
97 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
1Anordnung nach § 2 Abs. 5, soweit ein grober Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften festgestellt wurde100 bis 440
2Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 3, § 6 Abs. 3 Satz 2 50 bis 360
3Bestimmung oder Anordnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 2 oder § 7 Abs. 3 50 bis 360
4Verbot der Beschäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten nach § 4 Abs. 5 Satz 2 103
5Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 6 50 bis 360
6Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 250 bis 720
98Ökologischer Landbau
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (EG-Öko-BVO) vom 28. Juni 2007 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom 29. September 2008 (ABl. L 264 vom 3.10.2008, S. 1) i. V. m. der Durchführungsverordnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 899/2008 (EG-Öko-DVO) dem Öko-Landbaugesetz (ÖLG) und der Öko-Mitwirkungsverordnung (ÖkoMitwVO)
1Kontrollverfahren
1.1Zulassung von Kontrollstellen zur Mitwirkung am Kontrollverfahren nach § 1 Abs. 2 und 3 ÖkoMitwVO 98 bis 600
1.2Verlängerung oder sonstige Änderung der Zulassung der mitwirkenden Kontrollstellen49 bis 300
1.3anlassbezogene Überprüfung der mitwirkenden Kontrollstellen98 bis 600
1.4Anlasskontrollen von Öko-Unternehmen98 bis 600
1.5befristete oder vollständige Untersagung der Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 30 EG-Öko-BVO49 bis 800
1.6sonstige Amtshandlungen49 bis 1.000
2Prüfung-Umstellungszeiträume
2.1rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen bei Anbauflächen gemäß Artikel 36 Abs. 2 EG-Öko-DVO49 bis 250
2.2Verlängerung von Umstellungszeiträumen bei Anbauflächen gemäß Artikel 36 Abs. 3 EG-Öko-DVO49 bis 250
2.3Verkürzung von Umstellungszeiträumen bei Weideland und Auslaufflächen gemäß Artikel 37 Abs. 2 EG-Öko-DVO49 bis 250
2.4rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen bei Aquakulturproduktionseinheiten gemäß Artikel 38a Abs. 2 EG-Öko-DVO (710/09)49 bis 250
3Prüfung - Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere
3.1Erhöhung des Bestandes an nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren zu Zuchtzwecken gemäß Artikel 9 Abs. 4 EG-Öko-DVO49 bis 250
3.2Erneuerung oder Wiederaufbau des Bestandes mit nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren gemäß Artikel 47a EG-Öko-DVO49 bis 250
3.3Wiederaufbau des Bienenbestandes mit nichtökologischen/nichtbiologischen Bienen gemäß Artikel 47b EG-Öko-DVO49 bis 250
3.4Einstellung von nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren in einen Geflügelbestand gemäß Artikel 42 EG-Öko-DVO49 bis 250
3.5Parallelerzeugung von ökologischen/biologischen und nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren derselben Art gemäß Artikel 40 Abs. 2 EG-Öko-DVO49 bis 250
3.6parallele ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Tierproduktion in Aquakultur gemäß Artikel 25c EG-Öko-DVO (710/09)49 bis 250
4Prüfung Fütterung
4.1Fütterung von nichtökologischen/nichtbiologischen Futtermitteln für einen begrenzten Zeitraum, für ein begrenztes Gebiet gemäß Artikel 47c EG-Öko-DVO49 bis 250
4.2Fütterung von Bienen mit ökologischem/bioökologischem Honig, Zucker oder Zuckersirup gemäß Artikel 47d EG-Öko-DVO49 bis 250
5Prüfung - Unterbringung, Haltung und Umgang mit den Tieren
5.1Eingriffe am Tier gemäß Artikel 18 Abs. 1 EG-Öko-DVO49 bis 250
5.2Anbindehaltung von Tieren in Kleinbetrieben gemäß Artikel 39 EG-Öko-DVO49 bis 250
6Prüfung - nach Artikel 95 EG-Öko-DVO
6.1Anbindehaltung von Tieren49 bis 250
6.2Unterbringung und Besatzdichte49 bis 250
7Prüfung - sonstige Genehmigungen oder Zulassungen von Ausnahmen gemäß EG-Öko-BVO/EG-Öko-DVO
7.1Bewirtschaftung von ökologischen/biologischen und nichtökologischen/nichtbioökologischen Produktionseinheiten in ein und demselben Gebiet gemäß Artikel 40 Abs. 1 EG-Öko-DVO49 bis 250
7.2saisonales dekoratives Färben von Eiern gemäß Artikel 27 Abs. 4 EG-Öko-DVO49 bis 250
7.3Einsatz von Natriumnitrit zur Fleischerzeugung gemäß Anhang VIII Abschnitt A Fußnote 1 EG-Öko-DVO49 bis 250
7.4sonstige Genehmigungen oder Zulassungen von Ausnahmen gemäß EG-Öko-BVO/EG-ÖkO-DVO49 bis 500
99 Personenbeförderungsgesetz
1Genehmigung und Übertragung einer Genehmigung für den Bau, den Betrieb oder die Linienführung einer Straßenbahn oder eines Obusses nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 nach dem Anlage- und Betriebskapital oder den Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage bei einem Kapital beziehungsweise bei Kosten bis zu 1 Mio. Euro0,1 v. H. des Kapitals beziehungsweise der Kosten
mindestens65
bei einem Kapital beziehungsweise bei Kosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro1.300 zuzüglich 0,05 v. H. des 1 Mio. Euro übersteigenden Kapitals beziehungsweise der Kosten
bei einem Kapital beziehungsweise bei Kosten über 2,5 Mio. Euro2.300 zuzüglich 0,025 v. H. des 2.500.000 Euro übersteigenden Kapitals beziehungsweise der Kosten
2Erweiterung oder Änderung der Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 25 bis 320
3Änderung der Genehmigungsurkunde nach § 17 Abs. 2 10,3
4Einbeziehung beziehungsweise Kraftloserklärung einer Genehmigungsurkunde nach § 17 Abs. 5 30 bis 130
5Planfeststellung einer Straßenbahn- oder Obuslinie nach §§ 28 und 41 Abs. 1 65 bis 3.200
6Plangenehmigung einer Straßenbahn- oder Obuslinie nach § 28 Abs. 1a und § 41 Abs. 1 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5
7Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 28 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5
8Gestattung von Vorarbeiten nach § 32 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 65 bis 650
9Bei der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 29a findet der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - Lfd. Nr. 46 Tarifstelle 7 - entsprechende Anwendung.150 bis 2.000
10Zustimmung zur Betriebseröffnung einschließlich Abnahme nach §§ 37 und 41 Abs. 1 65 bis 650
11Zustimmung zu Beförderungsentgelten oder deren Änderung nach § 39 Abs. 1 und § 41 Abs. 3 30 bis 2.000
A n m e r k u n g  z u  T a r i f s t e l l e n  2 b i s  11:
Die Gebühren werden nur erhoben, wenn für die gleiche Amtshandlung nicht bereits Gebühren nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen erhoben werden.
12Zustimmung zu besonderen Beförderungsbedingungen oder deren Änderung nach § 39 Abs. 6 und § 41 Abs. 3 25 bis 130
13Zustimmung zu Fahrplänen und deren Änderung nach § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 3 13 bis 130
100 Pfandleiherverordnung
1Verlängerung der Pfandverwertungsfrist und der Ablieferungsfrist für Überschüsse nach § 9 Abs. 2, § 11 x10 bis 50
101 Pflanzenschutzgesetz/Pflanzenbeschauverordnung
1Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln mit und ohne Ertragsfeststellung
1.1Bakterizide1.565 bis 3.500
1.2Fungizide500 bis 3.500
1.3Insektizide510 bis 4.500
1.4Akarizide900 bis 2.500
1.5Nematizide950 bis 6.975
1.6Molluskizide950 bis 4.000
1.7Rodentizide
1.7.1Freilandversuche1.350 bis 4.000
1.7.2Laborversuche je Prüfungsabschnitt1.500 bis 2.750
1.8Repellents535 bis 5.300
1.9Herbizide605 bis 2.300
1.10Wachstumsregler605 bis 3.000
1.11Mittel zur Veredlung und zum Wundverschluss285 bis 3.800
1.12Verträglichkeitsprüfung510 bis 4.500
1.13Lieferung von Unterlagen und Materialien für Rückstandsuntersuchungen
1.13.1Anlage spezieller Versuche mit bis zu fünf Probenahmen125 bis 2.475
für jede weitere Probe46 bis 140
1.13.2Probenahmen aus laufenden Prüfungen148
1.13.3Anlage von Versuchen gemäß "guter Laborpraxis"1,2 bis 5-faches der Gebühr nach Tarifstellen 1.1 bis 1.13.2
1.14teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche0 bis 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 1.1 bis 1.13
1.15Prüfung der Auswirkung auf Nutzarthropoden
1.15.1im Laboratorium je Art im Zelt385 bis 1.650
1.15.2(beziehungsweise Käfig) je Versuch385 bis 1.650
1.15.3im Freiland je Versuch385 bis 1.925
1.16Prüfung der Auswirkungen auf freilebende Wirbeltiere im Freiland440 bis 1.925
1.17Prüfung von Pflanzenschutzmitteln mit mehr als einem Vergleichsmittel je zusätzliches Vergleichsmittel33 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 1.1 bis 1.16
2Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
2.1Zerstäuber240 bis 1.365
2.2Spritz- und Sprühgeräte
2.2.1für Flächenkulturen1.200 bis 3.635
2.2.2für Raumkulturen645 bis 3.030
2.3Tragbare, nichtmotorisch angetriebene Spritzgeräte145 bis 480
2.4Tragbare Motorspritz- und -sprühgeräte300 bis 1.095
2.5Beizgeräte655 bis 3.845
2.6Tragbare und stationär eingesetzte Nebelgeräte300 bis 875
2.7Granulatstreugeräte
2.7.1Fahrbare Granulatstreugeräte580 bis 2.785
2.7.2Tragbare Granulatstreugeräte300 bis 955
2.8Einzeldüsenprüfstand355 bis 1.320
2.9Prüfkoffer280 bis 955
3Besondere Prüfungen
3.1.1Mitprüfung von Typenvarianten (Größenabwandlungen eines Grundgerätes), zuzüglich je Typenvariante50 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.1 bis 2.8
3.2Prüfung von Pflanzenschutzgeräten für mehr als einen Einsatzbereich66 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.1 bis 2.8
3.3erneute Prüfung je Prüfung10 v. H. bis 100 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.1 bis 2.8
4Phytosanitäre Kontrolle beim Ex- und Import von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß §§ 7 und 59 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG), sowie § 8 der Pflanzenbeschauverordnung
4.1Importuntersuchungen
4.1.1für Dokumentenkontrollen je Sendung7
4.1.2für Nämlichkeitskontrollen je Sendung
a)bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe7
b)größer14
4.1.3für Pflanzengesundheitsuntersuchungen von
4.1.3.1Stecklingen, Sämlingen (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüsen je Sendung
a)bis zu 10.000 Stück17,5
b)pro weitere 1.0000,7
c)Höchstbetrag140
4.1.3.2Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), anderen holzigen Baumschulerzeugnissen einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut) je Sendung
a)bis zu 1.000 Stück17,5
b)pro weitere 1.0000,44
c)Höchstbetrag140
4.1.3.3Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung
a)bis zu 200 kg Gewicht17,5
b)pro weitere 10 kg0,16
c)Höchstbetrag140
4.1.3.4Samen, Gewebekulturen je Sendung
a)bis zu 100 kg17,5
b)pro weitere 10 kg0,175
c)Höchstbetrag140
4.1.3.5andere Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung
a)bis zu 5.000 Stück17,5
b)pro weitere 1000,18
c)Höchstbetrag140
4.1.3.6Schnittblumen je Sendung
a)bis zu 20.000 Stück17,5
b)pro weitere 1.0000,14
c)Höchstbetrag140
4.1.3.7Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung
a)bis zu 100 kg Gewicht17,5
b)pro weitere 100 kg1,75
c)Höchstbetrag140
4.1.3.8gefällten Weihnachtsbäumen je Sendung
a)bis zu 1.000 Stück17,5
b)pro weitere 1001,75
c)Höchstbetrag140
4.1.3.9Blätter von Pflanzen (z. B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung
a)bis zu 100 kg Gewicht17,5
b)pro weitere 10 kg1,75
c)Höchstbetrag140
4.1.3.10Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung
a)bis zu 25.000 kg Gewicht17,5
b)pro weitere 1.000 kg0,7
4.1.3.11Kartoffelknollen je Partie
a)bis zu 25.000 kg Gewicht52,5
b)pro weitere 25.000 kg52,5
4.1.3.12Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung
a)bis 100 m3 Volumen 17,5
b)pro weiteren m30,175
4.1.3.13Erde und Nährsubstraten, Rinde je Sendung
a)bis zu 24.000 kg Gewicht17,5
b)pro weitere 1.000 kg0,7
c)Höchstbetrag140
4.1.3.14Getreidekörnern je Sendung
a)bis zu 25.000 kg17,5
b)pro weitere 1.000 kg0,7
c)Höchstbetrag700
4.1.3.15andere Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung17,5
4.2Exportuntersuchungen
4.2.1Untersuchung von Sendungen von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen oder sonstigen Gegenständen je angefangene 15 Minuten einschließlich Fahrzeiten10
4.2.2phytosanitäre Kontrolle von Pflanzen und/oder Anbauflächen für Exportzwecke je angefangene 15 Minuten einschließlich Fahrzeiten10
4.3Ausfertigung von Zeugnissen
4.3.1Originalzeugnis, Zwischenzeugnis, Weiterversendungszeugnis, Teilungsbescheinigung (zweifach) 10
4.3.2zusätzliche Ausfertigung (Duplikat) je Exemplar1,35
4.4Registrierung einschließlich Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer
4.4.1Führen von Erzeugerbetrieben und Händlern im amtlichen Register52
4.4.2Führen von Erzeugerbetrieben im amtlichen Verzeichnis, die Anbaumaterial in EWG-Qualität zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringen wollen26
4.4.3Entscheidung über Änderungsanträge zu Tarifstellen 4.4.1 und 4.4.210,3
4.4.4Kontrolle in eingetragenen Betrieben je angefangene 15 Minuten einschließlich Fahrzeit10
4.4.5Anerkennung von höherwertigem Kern- und Steinobstvermehrungsmaterial, Bescheinigung über anerkanntes Anbaumaterial und sonstige Bescheinigungen7,5 bis 25
4.5Ausstellung von Pflanzenpässen2,5 bis 10
A n m e r k u n g e n  z u  T a r i f s t e l l e n  4.1.3  b i s  4.5:
1.Für notwendige Laboruntersuchungen werden gesonderte Gebühren nach Tarifstellen 6 bis 9 berechnet.
2.Werden die Amtshandlungen oder Leistungen auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der Dienststunden durchgeführt, erhöhen sich die Gebühren an Werktagen um 25 v. H., an Sonn- und Feiertagen um 50 v. H.
5Resistenzprüfung gegen Viren, Pilze und Nematoden
5.1Bohnenvirus I je Stamm37
5.2Blattlausübertragbare Viren bei Kartoffeln je Stamm62
5.3Rattle-Virus bei Kartoffeln je Stamm62
5.4Brennflecken bei Bohnen je Stamm62
5.5Fusarium bei Erbsen je Stamm53
5.6Zystenbildende und wandernde Nematoden bei Züchtungsvorhaben in Vorprüfung je Gefäß2,6
5.7Zystenbildende und wandernde Nematoden bei Kartoffeln, Getreide, Rüben, Futter- und Zwischenfruchtpflanzen bei Züchtungsvorhaben in Hauptprüfung (einfache Verfahren), je Gefäß3,85
5.8Kartoffelnematoden bei Züchtungsvorhaben in Hauptprüfung, Feststellung des Anfangs- und Endbefalls (Eier und Larven) je Knolle und Gefäß24,1
6Untersuchung auf Virusbefall
6.1Kartoffeln
6.1.1Augenstecklingsprüfung je Probe a 100 Stecklinge67
6.1.2sonstige Prüfung von Kartoffelpflanzen auf Virusbefall7,5 bis 50
6.2Obst
6.2.1Bestandskontrollen in Baumschulbetrieben unter 5.000 m233
je weitere 1.000 m23,1
6.2.2Prüfung auf Befall mit Kirschringflecken-Viren im ELISA-Test
6.2.2.1je Doppelbestimmung auf ein Virus1,55
6.2.2.2je Doppelbestimmung auf beide Viren2,5
6.3Sonstige Prüfung von Pflanzen auf Virusbefall
6.3.1Untersuchung im ELISA-Verfahren je Doppelbestimmung2,3
6.3.2Untersuchung mit anderen Testverfahren1,5 bis 50
7Untersuchung auf Nematodenbefall
7.1Entnahme von Bodenproben (50 Einstiche) oder Pflanzenproben je Probe2,35
7.2Untersuchung von Klärschlamm und anderer Abfallprodukte auf zystenbildende Nematoden je Probe10,5
7.3Zahlenmäßige Erfassung der in der Wurzel eingewanderten Nematoden (je Gramm Wurzelmasse) je Probe15,5
7.4Untersuchung auf Zysten der Kartoffelnematoden
7.4.1Kartoffelbau
7.4.1.1allgemeine Befallsfeststellung bei acht Proben (je 50 Einstiche) je ha (Ausspülverfahren) je Probe2,35
7.4.1.2allgemeine Befallsfeststellung bei vier Proben (je 100 Einstiche) je ha (Ausspülverfahren) je Probe3,5
7.4.2Pathotypenbestimmung (Biotest) je Gefäß/Probe2,85
7.4.3Pathotypenbestimmung (Elektrophorese) je Probe bis zehn Zysten13,5
7.4.4Feststellung der Wirksamkeit einer Entseuchung bei acht Proben je ha (in Biotestverfahren) je Probe2,35
7.4.5für die Überwachung von Baumschulen und sonstigen Kulturen sowie von Kartoffelpartien für den Export (Biotest oder Ausspülverfahren) je Probe2,35
7.5Untersuchung auf zystenbildende Nematoden, soweit nicht durch die Pflanzkartoffelverordnung vorgeschrieben
7.5.1allgemeine Befallsfeststellung (Biotest- oder Ausspülverfahren) je Gefäß/Probe2,35
7.5.2Befallsfeststellung mit Bonitur des Zysteninhalts je Probe7,4
7.5.3Befallsfeststellung mit zahlenmäßiger Erfassung der in den Zysten enthaltenen Eier und Larven je Probe19,7
7.5.4Untersuchung auf neugebildete Zysten aus erdfeuchten Bodenproben, je Pflanze
a)bei Getreide und Zwischenfrüchten2,35
b)bei Rüben und Kartoffeln5,8
7.5.5Untersuchung von Kartoffelknollen auf Nematodenbesatz je Probe10,5
7.6Untersuchung auf nichtzystenbildende Nematoden
7.6.1Untersuchung auf Wurzelgallenälchen im Biotest je Probe9,5
7.6.2Untersuchung in Boden- und Wurzelproben sowie in oberirdischen Pflanzenteilen
a)ohne Gattungsbestimmung je Probe10,7
b)mit Gattungsbestimmung je Probe13,7
8Untersuchung auf Bakterienbefall (Quarantäneobjekte) bei Kartoffeln
8.1Untersuchung von Kartoffeln auf den Erreger der bakteriellen Ringfäule je Probe (200 Knollen)82
8.2Untersuchung von Kartoffeln auf den Erreger der Schleimkrankheit (Ralstonia solanacearum) je Probe (200 Knollen) 82
8.3kombinierte Untersuchungen auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit je Probe (200 Knollen)135
9Sonstige Untersuchungen
9.1Untersuchungen auf Herbizid- und Nematizidreste im Boden mit einfachen Testmethoden je Probe 22,5 bis 50
9.2Untersuchung auf Befall mit Schaderregern und sonstigen Schadursachen an Pflanzen, Pflanzenteilen, Vorräten, Boden und sonstigen Gegenständen je Probe4 bis 225
9.2.1Untersuchung von Fruchtholzproben je Probe4,6
10Warndienst
10.1Pflanzenschutzhinweise (Jahresabonnement) einschließlich eine Pflanzenschutzempfehlung
10.1.1landwirtschaftliche Betriebe (Postversand)
10.1.1.1Feldbau45 bis 65
10.1.1.2Gemüsebau15 bis 25
10.1.1.3Zierpflanzenbau10 bis 20
10.1.1.4Obstbau25 bis 35
10.1.1.5Baumschulen10 bis 20
10.1.1.6Hopfenbau10 bis 20
10.1.1.7Weinbau10 bis 20
10.1.1.8Haus- und Kleingarten10 bis 20
10.1.2nichtlandwirtschaftliche Betriebe (Postversand)
10.1.2.1Feldbau60 bis 80
10.1.2.2Gemüsebau25 bis 35
10.1.2.3Zierpflanzenbau15 bis 25
10.1.2.4Obstbau30 bis 40
10.1.2.5Baumschulen10 bis 20
10.1.2.6Hopfenbau10 bis 20
10.1.2.7Weinbau10 bis 20
10.1.2.8Haus- und Kleingarten10 bis 20
A n m e r k u n g  z u  T a r i f s t e l l e  10.1:
Beim Versand der Pflanzenschutzhinweise per E-Mail wird für jede Hinweisart eine 30%ige Ermäßigung (Grundlage ist die tatsächliche Gebühr) gewährt.
10.2Pflanzenschutzempfehlungen (Broschüren), außerhalb des Jahresabonnements abgegeben werden10 bis 25
10.3Versuchsberichte10 bis 25
11Genehmigung von Ausnahmen, Anerkennungen
11.1.1Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Abs. 2 PflSchG 20 bis 300
11.1.2sonstige Ausnahmegenehmigungen, Zustimmungsbescheide29
11.2.1Zustimmungsbescheid für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung nur beschränkt zulässig sind gemäß §§ 2 und 3 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung je Antrag29
zusätzlich je Schlag7,7
11.3Genehmigung des Einsatzes eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als dem mit der Zulassung festgeschriebenen Anwendungsgebiet gemäß § 22 Abs. 2 PflSchG
11.3.1Einzelantrag bis maximal 325 Euro je Betrieb65
11.3.2Sammelantrag, Grundgebühr pro Indikation65
zuzüglich für jeden zu bescheidenden Betrieb (bis maximal 365 Euro)15
11.3.3Wiederholungsanträge Einzelantrag22
Sammelantrag, Grundgebühr22
zuzüglich für jeden zu bescheidenden Betrieb (bis maximal 100 Euro)5
11.4sonstige Genehmigungen50 bis 200
11.5Anerkennung, Überwachung und Betreuung von Betrieben zur Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten
11.5.1Anerkennung als Kontrollbetrieb50 bis 150
11.5.2Überwachung und Betreuung anerkannter Kontrollbetriebe, jährlich25 bis 100
11.5.3Überprüfung der Kontrollausrüstungen der Kontrollstellen für Pflanzenschutzgeräte50 bis 200
A n m e r k u n g:
Bei Kontrollen ortsfester Prüfgeräte im Prüfbetrieb werden zusätzlich Fahrtkosten und Wegezeiten berechnet.
12Lehrgänge, Prüfungen und Fortbildungen
12.1Vorbereitungslehrgang für den Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Anwendung oder der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln je Lehrgangstag26
12.2Fortbildungslehrgänge je Tag15 bis 50
12.3Sachkundenachweis im Pflanzenschutz
12.3.1Ausstellung eines Sachkundenachweises45
12.3.2Sachkundeanerkennung ausländischer Berufe70
12.3.3Erstausstellung des Sachkundenachweises25
12.4Prüfung für den Sachkundenachweis (§ 9 PflSchG) für dieAbgabe oder Anwendung beziehungsweise Beratung
12.4.1fachtheoretische Prüfung Teil 1 (schriftlich)25
12.4.2fachtheoretische Prüfung Teil 2 (mündlich)25
12.4.3fachpraktische Prüfung25
12.5Anerkannte Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
12.5.1Grundgebühr für die Genehmigung einer Fort- und Weiterbildungsveranstaltung (eine Veranstaltung)200
12.5.1.1jede weitere Veranstaltung mit gleichem Inhalt 40
12.5.2Teilnahmebescheinigung für Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes Sachsen-Anhalt25
13Kontrollen im Rahmen des kontrollierten und integrierten Anbaus und vergleichbare Kontrollen auf Antrag an LLG oder ALF je Betrieb und Kontrolle (für notwendige spezielle Schaderregerdiagnostik werden gesonderte Gebühren nach Tarifstellen 6 bis 9 berechnet).26
14Sonstige Amtshandlungen und Leistungennach Zeitaufwand und Tarif
15Erzeugung und Haltung von virusfreiem und virusgetesteten Obstvermehrungsmaterial
15.1Kultur von Vorstufen- und Basispflanzen
15.1.1Vorstufen- und Basispflanzen, Kernobst je Sorte und Jahr35
15.1.2Vorstufen- und Basispflanzen, Steinobst je Sorte und Jahr42
15.2Abgabe von virusfreien und virusgetesteten Obstedelreisern
15.2.1Sommerveredelung (Reiser mit mindestens 10 Augen)
15.2.1.1bis 100 Augen je Auge0,29 bis 0,42
15.2.1.2bis 500 Augen je Auge0,20 bis 0,38
15.2.1.3bis 1.000 Augen je Auge0,14 bis 0,30
15.2.1.4bis 5.000 Augen je Auge0,13 bis 0,25
15.2.1.5bis 10.000 Augen je Auge0,12 bis 0,20
15.2.1.6bis 20.000 Augen0,11 bis 0,19
15.2.1.7bis 30.000 Augen je Auge0,10 bis 0,18
15.2.1.8ab 30.001 Augen je Auge0,09 bis 0,17
15.2.2Winterveredelung (Reiser mit mindestens 3 Pfropfköpfen)
15.2.2.1bis 20 Reiser je Reiser0,64 bis 0,84
zuzüglich je Bestellung8
15.2.2.2bis 100 Reiser je Reiser0,51 bis 0,74
15.2.2.3bis 500 Reiser je Reiser0,35 bis 0,55
15.2.2.4bis 1.000 Reiser je Reiser0,29 bis 0,47
15.2.2.5bis 2.000 Reiser je Reiser0,20 bis 0,41
15.2.2.6ab 2.001 Reiser je Reiser0,18 bis 0,38
102 Pflanzkartoffelverordnung
1Feldbestandsprüfung (§ 9) je angefangene ha22
2Zurückziehung von angemeldeten Flächen zur Feldbestandsprüfung je ha entsprechend Bearbeitungsstand11 bis 45
3Virusprüfung (§ 15 Abs. 1) je Probe73
4Gebühr für die Tätigkeit eines betriebsfremden Probenehmers
für jede angefangene Stunde der Anwesenheit im Betrieb14
mindestens28
5Sonstige Leistungen
5.1Nachkontrolle der Beschilderung (§ 6 Abs. 4) je Schlag37
5.2Nachbesichtigung (§ 10 Abs. 1) je ha9
5.3Wiederholungsbesichtigung (§ 12 Abs. 1) je ha9
5.4Nachkontrolle der getrennten Lagerung (§ 6 Abs. 3 Satz 2) je Betrieb28
5.5Festsetzung einer Betriebsnummer11
5.6weitere Probenahme, einschließlich weiterer Prüfung auf Viruskrankheiten (§ 15 Abs. 1) je Probe112
6Besondere Untersuchungen bei der Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel nach Maßgabe des Aufwandes zusätzlich je Probe und Partie7 bis 90
103 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
1Zulässigkeitserklärung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 250 bis 720
104 Preisgesetz
1Erlass von Richtlinien und Weisungen (§ 2, § 8 Abs. 1 Satz 1)250 bis 5.000
105Religionsgesellschaften
1Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religionsgesellschaften gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 der Verfassung des Deutschen Reichs und Anhang zu Artikel 32 Abs. 5 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt 100 bis 1.000
106 Rennwett- und Lotteriegesetz
1Erlaubnis für Totalisatorenunternehmen nach § 1 Abs. 1 98 bis 270
2Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 (Buchmacherkonzession)135 bis 350
3Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 (Buchmachergehilfe)65 bis 175
4Änderung einer Zulassungsurkunde bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume des Inhabers25
5Neuausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraumes, auf den sich die Erlaubnis erstreckt 60 bis 148
5.1für Buchmacher60 bis 148
5.2für Buchmachergehilfen25 bis 77
6Erlaubnis zur Betätigung des Buchmachers auf einer außerhalb seines Zulassungsbezirkes gelegenen Rennbahn25 bis 77
7Erlaubnis zur Genehmigung von Wettannahmestellen durch die Rennvereine98 bis 270
8Änderung von Erlaubnissen25 bis 45
107 Rinder-Leukose-Verordnung
1Anordnung der Untersuchung nach § 7 10 bis 30
2Anordnung der Sperre nach § 8 25 bis 60
3Anordnung der Tötung nach § 9 25 bis 60
4Genehmigung zur Entfernung aus einem gesperrten Bestand nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 10 bis 30
5Genehmigung zur Einstellung in einen gesperrten Bestand nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 50 bis 300
6Zulassung oder Genehmigung von Ausnahmen
6.1nach § 3 für Impfungen für wissenschaftliche Versuche25 bis 60
6.2nach § 5 für das Verbringen von Rindern aus Leukosebeständen25 bis 60
6.3nach § 8 Abs. 2 für die Entfernung aus einem gesperrten Bestand und für die Reinigung und Desinfektion von Behältern, Gerätschaften und sonstigen Gegenständen25 bis 60
7Aufhebung der Schutzmaßnahmen nach § 11 Abs. 1 10 bis 30
108 Röntgenverordnung (RöV)
1Röntgeneinrichtungen
1.1Betriebsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 Halbsatz 1 125 bis 720
1.2Genehmigung von Änderungen nach § 3 Abs. 1 Halbsatz 2 50 bis 360
1.3Entscheidung über eine Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 50 bis 360
1.4Untersagung des Betriebes nach § 4 Abs. 6 90 bis 216
2Bestimmung eines Sachverständigen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 120 bis 432
3Störstrahler
3.1Betriebsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 Halbsatz 1 90 bis 216
3.2Genehmigung von Änderungen nach § 5 Abs. 1 Halbsatz 2 40 bis 115
3.3Anordnung einer Prüfung von Störstrahlern nach § 5 Abs. 7 50
4 § 7 - Untersagung von Tätigkeiten nach § 6 62
5Ablehnung von Personen als Strahlenschutzbeauftragte nach § 14 Abs. 1 62
6Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung nach § 15a (sofern nicht Genehmigungsauflage)60
7Qualitätssicherung
7.1Festlegung von Abweichungen nach § 16 Abs. 3 Satz 6 60
7.2Festlegung von Abweichungen der Aufbewahrungsfrist nach § 16 Abs. 4 Satz 4 60
7.3Festlegung von Abweichungen nach § 17 Abs. 2 Satz 4
7.4Festlegung von Abweichungen der Aufbewahrungsfrist nach § 17 Abs. 3 Satz 4 60
7.5Prüfung von Röntgenaufnahmen und Aufzeichnungen sowie Vorschläge zur Verringerung der Strahlenexpositionen nach § 17a Abs. 2 50 bis 360
8Feststellung eines nicht ausreichenden Schutzes vor Strahlenschäden nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 50 bis 360
9Fachkunde
9.1Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 oder Kursen zum Erhalt sowie anderen geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nach § 18a Abs. 2 100 bis 360
9.2Bescheinigung der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 Satz 3 80
9.3Feststellung der Konformität einer Ausbildung nach § 18a Abs. 1 Satz 5 80
9.4Entzug der Fachkunde nach § 18a Abs. 2 Satz 4 45
9.5Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 18a Abs. 3 60
10Anordnung weiterer Kontroll- oder Überwachungsbereiche nach § 19 Abs. 4 60
11Gestattung des Betriebs außerhalb eines Röntgenraumes nach § 20 Abs. 3 Nr. 4 60 bis 216
12Gestattung nach § 22 Abs. 1 Satz 2, anderen Personen den Zutritt zum Kontrollbereich zu erlauben52
13Anordnung der Hinterlegung nach § 28 Abs. 3 Satz 4 31
14Anordnung nach § 28f 50
15Genehmigung einer effektiven Dosis von 50 mSv nach § 31a Abs. 1 und Festlegung von abweichenden Dosisgrenzwerten für Auszubildende und Studierende nach § 31a Abs. 3 Satz 390
16Zulassung einer weiteren Strahlenexposition nach § 31b gebührenfrei
17Anordnung nach § 33 60
18Bestimmung einer Stelle zur Vornahme von Ortsdosismessungen nach § 34 Abs. 1 60
19Zulassung einer Ausnahme nach § 35 Abs. 1 Satz 2 und Aufzeichnungen, die dem Strahlenpass entsprechen, als ausreichend anerkennen nach § 35 Abs. 2 Satz 3 30 bis 130
20Gestattung und Anordnung von abweichenden Zeitabständen nach § 35 Abs. 7 45
21Anordnung nach § 35 Abs. 8 Nrn. 1 und 3 sowie Festlegung nach § 35 Abs. 8 Nr. 2 60
22Abkürzung der Untersuchungsfrist nach § 37 Abs. 3 30
23Anordnung einer Untersuchung nach § 37 Abs. 4 und 5 45
24Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung nach § 39 Abs. 1 105
25Tätigkeitsbeschränkungen und -verbote nach § 40 Abs. 2 60
26Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Abs. 1 179
27Gestattung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 11 60
109 Saatgutverordnung
1Prüfung des Feldbestandes (§ 7)
1.1Maishybriden je angefangene 0,25 ha6,2
1.2alle weiteren Arten
1.2.1je angefangene ha17
1.2.2bei Zweitbesichtigung nach fachlicher Anforderung zusätzlich je angefangene ha6
1.3bei zweijährigen Gemüsearten, Getreide der Kategorien Vorstufensaatgut und Basissaatgut, Hybridroggen sowie Hybrid- und Verbundsorten von Raps je angefangene ha30
1.4Nachmeldegebühr bei wesentlicher Überschreitung der Termine (§ 4 Abs. 1 Satz 1) je Vorhaben37
1.5Zurückziehung von angemeldeten Flächen zur Feldbestandsprüfung je ha entsprechend Bearbeitungsgrad4 bis 17
1.6Anerkennung von Vermehrungsmaterial bei Reben
1.6.1Ruten, Edelreiser, veredlungsfähige blinde Unterlagsreben und Blindholz je angefangenen Ar der Bestandsfläche der besichtigten Sorte1
jedoch je angemeldete Sorte und Klon mindestens8
1.6.2Nachbesichtigung je Bestand68
1.7Feldbestandsprüfung bei externer Besichtigung nach § 7 Abs. 7 je ha jeweils mindestens 70 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 1.1 bis 1.312 bis 30
2Entscheidung über den Antrag auf (je Partie)
2.1Anerkennung im Ausland vermehrtem zertifiziertem Saatgut9
2.2Zulassung von Handelssaatgut9
2.3Erneute Prüfung der Beschaffenheit (§ 15 Abs. 1)9
2.4Wiederverschließung nach einem OECD System9
2.5Anerkennung bei externer Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 4 12
3Proben
3.1Erteilung einer Mischungsnummer oder einer Kennnummer (§ 27)5,2
3.2Einsatz eines betriebsfremden Probenehmers je angefangene Stunde der Anwesenheit im Betrieb14
mindestens28
4Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes je Probe und Entscheidung über die Anerkennung/Zulassung bei
4.1Getreide und Mais
Reinheit5,2
Besatz5,2
Keimfähigkeit9
4.2Gräser
Reinheit11
Besatz18
Keimfähigkeit10
4.3Kleearten und Luzerne
Reinheit9
Besatz9
Keimfähigkeit9
4.4Sonstige landwirtschaftliche Leguminosen
Reinheit5,2
Besatz5,2
Keimfähigkeit9
4.5Sonstige Futterpflanzen
Reinheit9
Besatz5,2
Keimfähigkeit9
4.6Öl- und Faserpflanzen
Reinheit9
Besatz5,2
Keimfähigkeit9
4.7Rübensaatgut (Beta-Rüben)
Reinheit9
Besatz5,2
Keimfähigkeit9
4.8Gärtnerische Arten
4.8.1großsamige Arten
Reinheit6
Besatz6
Keimfähigkeit9
4.8.2kleinsamige Arten
Reinheit9
Besatz9
Keimfähigkeit9
4.9Saatgutmischungen
4.9.1Reinheit einschließlich Bestimmung der Artenanteile
4.9.1.1großkörnige Arten9 plus 4,1 je Art
4.9.1.2kleinkörnige Arten17 plus 5,2 je Art
4.9.2Besatz5,2
4.9.3Keimfähigkeit9
5Zusätzliche Untersuchungen der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes je Probe
5.1Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes6,2
5.2Bestimmung des Besatzes mit Flughafer (§ 12 Abs. 1 Satz 2)15,4
5.3Bestimmung der Tausendkornmasse (§ 12 Abs. 1 Satz 3)5,2
5.4Bestimmung der Sortierung, einfach5,2
für jede weitere Fraktion2,6
5.5Bestimmung des Saatwareanteils mittels maschineller Aufbereitung14
5.6Fluoreszensanalytische Prüfungen
5.6.1bei Getreide10,3
5.6.2bei sonstigen Arten17
5.7Bestimmung des Hektolitergewichtes5,2
5.8Laborbeizung5,2
5.9biochemische Untersuchungen
5.9.1bei Getreidearten14
5.9.2bei allen anderen Arten67
5.10Triebkraft-Untersuchung17
5.11Prüfung der Keimfähigkeit in Erdsubstraten17
5.12Gesundheitsprüfung33
5.13Bestimmung des Bitterstoffgehaltes bei Lupinen22
5.14Insektenbestimmung6
5.15Seidebestimmung6
6Sonstige Leistungen
6.1Nachkontrolle der Beschilderung je Schlag37
6.2Nachbesichtigung je ha (§§ 8, 9)9
6.3Wiederholungsbesichtigung je ha (§ 10)9
6.4Festsetzung einer Betriebsnummer10,3
6.5Ausstellung von ISTA-Zertifikaten oder OECD-Zertifikaten10
6.6Nachträgliche Ausstellung von Duplikaten zu den Untersuchungsattesten5
6.7Änderung der Kategorie im laufenden Anerkennungsverfahren auf Antrag je Vorhaben oder je Partie17
7Besondere Untersuchungen bei der Beschaffenheitsprüfung von Saatgut nach Maßgabe des Aufwandes zusätzlich je Probe oder Partie15 bis 200
110Schornsteinfegerwesen
Schornsteinfegergesetz (SchfG)
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
1Bestellungen
1.1a)Bestellung als Betriebsschornsteinfegermeister nach § 5 SchfG beziehungsweise ab 1.1.2013, Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 8 Abs. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHG)500
b)Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 10 Abs. 3 SchfG 98 bis 245
1.2Bestellung eines Stellvertreters nach § 20 SchfG beziehungsweise ab 1.1.2013 Anordnung der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters gemäß § 11 Abs. 2 SchfHwG 28
1.3Bestellung eines Stellvertreters nach § 28 Satz 3 SchfG 28
2Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
2.1Erlass eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Reinigung, Überprüfung oder Messung nach § 1 Abs. 1 und 3 SchfHwG 22 bis 165
2.2Erlass eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Gebühren nach § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG beziehungsweise ab 1.1.2013 nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG 22 bis 165
2.3Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 Abs. 1 SchfG beziehungsweise ab 1.1.2013 nach § 21 Abs. 3 SchfHwG 22 bis 165
2.4Erlass eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Umlagen nach § 16 Abs. 2 Satz 3 SchfG 22
2.5Festsetzung des Zweitbescheides und Androhung der Ersatzvornahme nach § 25 Abs. 2 SchfHwG 39 bis 195
2.6Anordnung von Sicherungsmaßnahmen und Aufhebung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen nach § 14 Abs. 3 Satz 4 SchfHwG 39 bis 195
111 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA)
1Ersatzschulen
1.1Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule nach § 16 Abs. 2 600 bis 3.500
1.2Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule nach § 17 Abs. 1 500 bis 1.200
2Ergänzungsschulen
2.1Prüfung der Anzeige einer Ergänzungsschule nach § 18b Abs. 2 Satz 1 500 bis 2.500
2.2Untersagung der Errichtung oder Fortführung einer Ergänzungsschule nach § 18c 500 bis 2.500
2.3Prüfung der Errichtung einer anerkannten Ergänzungsschule nach § 18d Abs. 1 und 2 (inklusive zweier schulfachlicher Prüfungen)600 bis 3.500
jede weitere schulfachliche Prüfung0 bis 1.000
3Sonstige Amtshandlungen im Vollzug des Dritten Abschnitts des SchulG25 bis 1.200
4Beiträge für Unterkunft und Verpflegung in Schülerwohnheimen an den Schulen in Landesträgerschaft
4.1Beiträge an Gymnasien in Landesträgerschaft für Schülerinnen und Schüler aus Sachsen-Anhalt ab dem Schuljahr 2010
4.1.1Unterkunft in Schülerwohnheimen pro Monat105
4.1.2Vollverpflegung in Schülerwohnheimen pro Monat145
4.1.3Unterkunft in Schülerwohnheimen an Wochenenden, Feiertagen und in Schulferien pro Nacht5
4.1.4Vollverpflegung in Schülerwohnheimen an Wochenenden, Feiertagen und in den Schulferien pro Tag6,9
4.2Beiträge an Gymnasien in Landesträgerschaft für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern ab dem Schuljahr 2009/2010
4.2.1Unterkunft in Schülerwohnheimen pro Monat205
4.2.2Vollverpflegung in Schülerwohnheimen pro Monat145
4.2.3Unterkunft in Schülerwohnheimen an Wochenenden, Feiertagen und in Schulferien pro Nacht9,8
4.2.4Vollverpflegung in Schülerwohnheimen an Wochenenden, Feiertagen und in den Schulferien pro Tag6,9
4.3Beiträge an Förderschulen in Landesträgerschaft
4.3.1Unterkunft in Schülerwohnheimen pro Monat35
4.3.2Vollverpflegung in Schülerwohnheimen pro Monat95
4.3.3Unterkunft in Schülerwohnheimen an Wochenenden, Feiertagen und in Schulferien pro Nacht3
4.3.4Vollverpflegung in Schülerwohnheimen an Wochenenden, Feiertagen und in den Schulferien pro Tag4,5
5Leistungsgebühr für die Bereitstellung von Musikinstrumenten
5.1Ausleihgebühr für Musikinstrumente zum Privatgebrauch pro Monat3 bis 10
5.2Nutzungsgebühr für Instrumente zu Unterrichts- und Übungszwecken in der Schule pro Monat3
112 Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)
1Genehmigungen von Freilandhaltung
1.1Genehmigungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 75 bis 600
1.2Versagung von Genehmigungen nach § 4 Abs. 3 Satz 3 25 v. H. bis 100 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.1
1.3Widerruf von Genehmigungen nach § 4 Abs. 3 Satz 5 wie Tarifstelle 1.2
1.4Anordnen zusätzlicher Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 6 15 bis 90
2Behördliches Handeln auf besondere Veranlassung
2.1Anordnungen weitergehender diagnostischer Untersuchungen nach § 11 Nr. 1 15 bis 120
2.2Beschränken des Verbringens von Schweinen nach § 11 Nr. 2 15 bis 72
2.3Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Nr. 3 15 bis 150
112aSeilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)
1Erteilen einer Unternehmergenehmigung nach § 3250 bis 1.000
2Planfeststellungsbeschluss nach § 4 Abs. 1 oder Plangenehmigung nach § 4 Abs. 3400 bis 3.000
3Feststellung des Entfallens gemäß § 4 Abs. 4 der Planfeststellung nach § 4 Abs. 1 oder der Plangenehmigung nach § 4 Abs. 3100 bis 1.400
4Genehmigung der technischen Planung nach § 5 Abs. 1 oder einer wesentlichen technischen Änderung nach § 5 Abs. 2250 bis 2.000
5Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 bis 550 bis 750
6Erteilen einer Betriebsgenehmigung nach § 7150 bis 1.500
7Widerruf und Rücknahme von Genehmigungen nach § 8150 bis 1.500
8Erteilung von Anordnungen nach § 9 Abs. 3 und 5, § 19 Abs. 3100 bis 2.000
9Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder Stellvertreters nach § 11 Abs. 2100 bis 400
10Prüfung der Betriebssicherheit der Anlage nach § 19 Abs. 4100 bis 1.500
11Anordnungen nach § 20100 bis 2.000
12Anordnung von Bußgeldern nach § 22100 bis 800
113 Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpielbG LSA)
1Zulassung einer öffentlichen Spielbank oder einer unselbständigen Zweigstelle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 0,1 v. H. des Bruttospielertrages des letzten Geschäftsjahres
mindestens15.000
A n m e r k u n g:
Bei der erstmaligen Zulassung ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen.
2Änderung der Zulassung einer öffentlichen Spielbank oder einer unselbständigen Zweigstelle nach § 2 Abs. 7 0,005 bis 0,05 v. H. des Bruttospielertrages des letzten Geschäftsjahres
mindestens1.000
3Genehmigung nach § 3 Abs. 2 1.300 bis 25.000
4Erteilung einer befristeten Zulassung für höchstens zwei Jahre nach § 4 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand
mindestens1.000
5Genehmigung von Glücksspielen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 500 bis 5.000
6Genehmigung von Spielregeln nach § 9 Abs. 5 nach Zeitaufwand
mindestens300
7Genehmigung der Änderung von Spielregelnnach Zeitaufwand
mindestens100
8Verlängerung der Öffnungszeiten nach § 11 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand
mindestens200
9Änderung der Zulassung nach § 24 Abs. 1 0,005 bis 0,05 v. H. des Bruttospielertrages des letzten Geschäftsjahres
mindestens5.000
10Maßnahmen der Spielbankaufsicht nach § 20 Abs. 1 und 2 nach Zeitaufwand
mindestens100
11Sonstige Amtshandlungen der Spielbankaufsicht100 bis 10.000
114Stiftungsangelegenheiten
1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
1.1Anerkennung einer Stiftung gemäß § 80 Abs. 2 sowie § 83 75 bis 2.500
1.2Zweckänderung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 87 Abs. 1 25 bis 1.000
2Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA)
2.1Eintragung ins Stiftungsverzeichnis gemäß § 5 Abs. 1 30
2.2Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis gemäß § 5 Abs. 5 10 bis 150
2.3Genehmigung einer Satzungsänderung, Zusammenlegung oder Zulegung nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 15 bis 1.000
2.4Durchführung von Prüfungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 30 bis 1.000
2.5Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 4, 5 und 7 30 bis 1.500
2.6Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 8 25 bis 500
2.7Genehmigung der Stiftungssatzung gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 15 bis 1.000
2.8Feststellung der Rechtsfähigkeit oder Rechtsnatur einer Stiftung gemäß § 16 Abs. 1 und 2 25 bis 500
2.9sonstige Genehmigung oder Maßnahme auf Grund der Satzung einer Stiftung25 bis 500
115 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
1Genehmigung des Umgangs mit umschlossenen radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 Satz 1
1.1mit einer Aktivität bis zum 103-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 125
1.2mit einer Aktivität bis zum 105-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 125 bis 288
1.3mit einer Aktivität bis zum 107-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 288 bis 468
1.4mit einer Aktivität bis zum 109-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 468 bis 1.152
1.5mit einer Aktivität bis zum 1011-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 1.152 bis 5.760
1.6mit einer Aktivität über 1011-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 5.760 bis 28.800
1.7Änderung einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 Satz 230 bis 3.000
2Genehmigung des Umgangs mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 Satz 1
2.1mit einer Aktivität bis zum 103-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 175
2.2mit einer Aktivität bis zum 105-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 175 bis 324
2.3mit einer Aktivität bis zum 107-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 324 bis 576
2.4mit einer Aktivität über 107-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 576 bis 5.760
2.5Änderung einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 Satz 230 bis 3.000
A n m e r k u n g e n  z u  T a r i f s t e l l e n  1.1  b i s  2.5:
1.Bei mehreren umschlossenen oder mehreren offenen radioaktiven Stoffen mit unterschiedlichen Freigrenzen ist die Gebühr als Summe der Quotienten von Einzelaktivität des jeweiligen radioaktiven Stoffes und dessen Freigrenze nach der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 zur StrlSchV zu ermitteln.
2.Gilt die Genehmigung gleichzeitig für mehrere umschlossene und offene radioaktive Stoffe, so sind die Gebühren für umschlossene und offene radioaktive Stoffe entsprechend der Anmerkung unter Nummer 1 zu ermitteln. Die Gesamtgebühr ist als Summe beider Einzelgebühren zu berechnen.
3.Bei Ergänzungen/Erweiterungen von Genehmigungen hinsichtlich der Aktivität wird für die zusätzliche Aktivität der Gebührensatz entsprechend ermittelt und halbiert. Für andere Änderungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand ermittelt.
3Erstreckung von Genehmigungen und Planfeststellungsbeschlüssen gemäß § 9b Atomgesetz nach § 7 Abs. 2 auf einen sonst nach § 7 Abs. 1 genehmigungsbedürftigen Umgangnach Zeitaufwand
4Genehmigung zur Errichtung einer Anlage nach § 11 Abs. 1 0,2 v. H. der Errichtungskosten
mindestens200
höchstens2000
5Genehmigung zum Betrieb einer Anlage nach § 11 Abs. 2 30 bis 11.520
6Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 12 Abs. 2 103
7Befristete Betriebsgenehmigung nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 5 80 bis 1.152
8Genehmigung der Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Abs. 1 125 bis 864
9Genehmigung der Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe nach § 16 Abs. 1
9.1mit einer Aktivität bis zum 103-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 100
9.2mit einer Aktivität bis zum 105-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 100 bis 252
9.3mit einer Aktivität bis zum 107-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 252 bis 468
9.4mit einer Aktivität bis zum 109-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 468 bis 1.152
9.5mit einer Aktivität über dem 109-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 1.152
A n m e r k u n g e n  z u  T a r i f s t e l l e n  9.1  b i s  9.5:
1.Bei mehreren radioaktiven Stoffen mit unterschiedlichen Freigrenzen ist die Gebühr als Summe der Quotienten von Einzelaktivität des jeweiligen radioaktiven Stoffes und dessen Freigrenze nach der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 zur StrlSchV zu ermitteln.
2.Die Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.1 bis 2.5 gelten entsprechend.
10Erstellung einer Bescheinigung nach § 17 Abs. 3 52
11Freigabe nach § 29
11.1schriftliche Freigabe radioaktiver Stoffe nach § 29 Abs. 1 aus dem Regelungsbereich der Verordnung100 bis 720
11.2Feststellung auf Antrag nach § 29 Abs. 6 75 bis 200
12Fachkunde nach § 30
12.1Anerkennung von Kursen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 100 bis 720
12.2Bescheinigung über die Fachkunde nach § 30 Abs. 1 Satz 3 82
12.3Zustimmung zur Aktualisierung auf andere Weise nach § 30 Abs. 2 82
12.4Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 30 Abs. 460
12.5Feststellung, dass die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Kurses erworben werden nach § 30 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 260 bis 300
13Feststellung der Nichteignung als Strahlenschutzbeauftragter nach § 32 Abs. 1 82
14Strahlenschutzbereiche nach § 36
14.1Gestattung einer Ausnahme von Strahlenschutzbereichen nach § 36 Abs. 2 Satz 3 62
14.2Bestimmung weiterer Strahlenschutzbereiche nach § 36 Abs. 3 Satz 1 62
14.3Zulassung einer an die Einschaltzeit gebundenen Geltung nach § 36 Abs. 3 Satz 2 62
15Gestattung des Zutritts anderer Personen nach § 37 Abs. 1 Satz 2 62
16Gestattung einer Ausnahme von der Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Abs. 1 Satz 3 82
17Registrierung von Strahlenpässen nach § 40 Abs. 2
17.1bei gleichzeitiger Registrierung von 1 bis 5 Stück21,60 bis 108
17.2bei gleichzeitiger Registrierung von 6 bis 10 Stück122,40 bis 180
17.3bei gleichzeitiger Registrierung von 11 bis 20 Stück187,20 bis 288
17.4bei gleichzeitiger Registrierung von mehr als 20 Stück je Stück14,40
18Anordnung von Messungen nach § 40 Abs. 5 82
19Bestimmung der Art der Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 2 62
20Festlegen einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 3 82
21Bestimmung einer Messstelle nach § 41 Abs. 1 Satz 4 75 bis 324
22Anordnung eines anderen Personendosismessverfahrens nach § 41 Abs. 3 82
23Fristverlängerung für die Einreichung von Dosismetern nach § 41 Abs. 4 40 bis 115
24Ausnahmen für Auszubildende und Studierende nach § 45 Abs. 2 62
25Festlegung von Aktivitätsangaben und Aktivitätskonzentrationen nach § 47 Abs. 2 bis 5 nach Zeitaufwand
mindestens75
26Anordnung zur Umgebungsüberwachung nach § 48 60 bis 300
27Zulassen einer effektiven Dosis von 50 mSv nach § 55 Abs. 1 Satz 2 und Festlegung von abweichenden Grenzwerten für Auszubildende und Studierende nach § 55 Abs. 3 Satz 362
28Zulassen einer weiteren Strahlenexposition nach § 56 Satz 2 und § 57 Satz 2 62
29Zulassen abweichender Strahlenexposition nach § 58 Abs. 1 75 bis 324
30Verkürzung der Untersuchungsfristen nach § 60 Abs. 3 62
31Anordnung nach § 60 Abs. 4 82
32Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung nach § 62 Abs. 1 60 bis 151
33Tätigkeitsbeschränkungen und Verbote nach § 63 Abs. 2 103
34Ermächtigung von Ärzten nach § 64 Abs. 1 179
35Bestimmung eines Sachverständigen nach § 66 Abs. 1 175 bis 576
36Verlängerung der Überprüfungsfrist nach § 66 Abs. 3 125
37Anordnung einer Prüfung nach § 66 Abs. 4 225
38Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht nach § 70 Abs. 5 52
39Zustimmung zum Buchführungssystem nach § 73 Abs. 2 52
40Anordnung zur Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nach § 74 Abs. 1 75 bis 324
41Zulassung nach § 76 Abs. 3 x50 bis 360
41.1Zulassung nach § 76 Abs. 5 x50 bis 360
42Überprüfung der Anwendung diagnostischer Referenzwerte nach § 83 Abs. 1 und Vorschläge von Möglichkeiten zur Verringerung der Strahlenexplosion nach § 83 Abs. 2 250 bis 3.600
43Festlegen abweichender Werte für das Produkt aus Radioaktivitätskonzentration und Aufenthaltszeit nach § 95 Abs. 2 62
43.1Zulassen einer weiteren Strahlenexposition nach § 95 Abs. 5 StrlSchV und Zulassen eines Dosiswertes nach § 95 Abs. 662
44Festlegen von Messmethoden nach § 95 Abs. 10 77
45Anordnen von Maßnahmen nach § 96 Abs. 4 62
46Festlegen von Messverfahren und Anordnungen nach § 97 Abs. 3 x50 bis 432
47Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände auf Antrag nach § 98 Abs. 1 nach Zeitaufwand
48Anordnung von Schutzmaßnahmen für in der Überwachung verbleibende Rückstände nach § 99 x50 bis 864
49Befreiung von der Pflicht zur Entfernung von Rückständen nach § 101 Abs. 3 x95
50Anordnung zur Überwachung sonstiger Materialien nach § 102 x50 bis 864
51Genehmigung für den Zusatz radioaktiver Stoffe nach § 106 Abs. 1 75 bis 3.600
52Anordnung nach § 112 Abs. 2 Satz 2 82
53Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 113 Abs. 1 179
54Ausnahmengestattung von den Schutzvorschriften nach § 114 100 bis 288
116 Straßenbahn- Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)
1Anordnungen und andere Maßnahmen bei Pflichtverletzungen nach § 5 Abs. 5 65 bis 650
2Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 65 bis 650
3Bestätigung des Betriebsleiters nach § 9 40 bis 400
4Festsetzung der geltenden Streckenhöchstgeschwindigkeiten nach § 50 65 bis 650
5Festsetzung anderer Inspektionsfristen nach § 57 Abs. 5 65 bis 650
6Gestattung der Benutzung besonderer und unabhängiger Kraftomnibusse oder Obusse nach § 58 Abs. 3 130 bis 1.000
7Erteilung einer Zustimmung nach § 60 Abs. 3 und 8 130 bis 2.000
8Fristverlängerung eines Zustimmungsbescheides nach § 60 Abs. 9 Satz 2 130
9Entscheidung über die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit nach § 60 Abs. 10 Satz 2 65 bis 650
10Abnahme von Betriebsanlagen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 65 bis 1.300
11Abnahme von Fahrzeugen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 65 bis 1.300
12Entscheidung über die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit durch Änderung an Betriebsanlagen und Fahrzeugen nach § 62 Abs. 1 Satz 2 65 bis 650
117 Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)
1Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 9 sowie zur Wiederholungsprüfung nach § 23 65 bis 400
118 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
1Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 26
2Beseitigungsanordnung wegen unerlaubter Benutzung einer Straße gemäß § 20 26
3Genehmigung für bauliche Anlagen nach § 24 Abs. 6 20 bis 150
4Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 9 25 bis 200
5Bei der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 40 findet der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - Lfd. Nr. 46 Tarifstelle 7 - entsprechende Anwendung150 bis 2.000
6Entschädigungsverfahren (§ 41 Abs. 5)200 bis 4.000
7Abgabe von Straßenkarten21,5
119 Tierimpfstoff-Verordnung
1Änderung der Herstellungserlaubnis nach § 3 Abs. 3 x143 bis 2.138
2Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 3 x71 bis 499
3Bescheinigungen nach § 18, die Einhaltung der guten Herstellungspraxis betreffendx143 bis 5.130
3.1Überprüfung eines Betriebes nach § 19 Abs. 1 x720 bis 5.040
4Erlaubnis nach § 38 Abs. 1 x214 bis 3.562
120Tierische Nebenprodukte
1 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
1.1Übertragung oder teilweise Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 x135 bis 810
1.2Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Nr. 1 (Artikel 17 Abs. 1 der unter Tarifstelle 2 angeführten Verordnung (EG) Nr. 1069/2009) x33 bis 131
1.3Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Nr. 2 (Artikel 18 der unter Tarifstelle 2 angeführten Verordnung (EG) Nr. 1069/2009) x33 bis 131
1.4Genehmigung von Entgelten nach § 11 Abs. 3 801 bis 1.335
1.5Überwachung nach § 12 Abs. 1 (Artikel 4 und 44, Artikel 47 Abs. 1, Artikel 45 Abs. 1 und 2) der unter Tarifstelle 2 angeführten Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und unter Tarifstelle 3 angeführten Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung) x
1.5.1Inspektion x166 bis 326
1.5.2Validierung338 bis 540
1.6Anordnungen, Ruhen, Entzug der Zulassung nach § 12 Abs. 2 (Artikel 46 Abs. 1 der unter Tarifstelle 2 angeführten Verordnung (EG) 1069/2009) x33 bis 132
2 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1)x
2.1Zulassungen
2.1.1von Betrieben für Material der Kategorie 1, 2 oder 3 nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. h x338 bis 2.700
2.1.2von Lagerbetrieben nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. i und j x338 bis 2.700
2.1.3von Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Anlagen und Buchst. d x338 bis 2.700
2.1.4von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2 nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. a338 bis 2.700
2.1.5von Fettverarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 2 und 3 nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. a x338 bis 2.700
2.1.6von Biogasanlagen und Kompostieranlagen nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. g338 bis 2.700
2.1.7von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3 nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. a x338 bis 2.700
2.1.8von Heimtierfutterbetrieben nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. e x338 bis 2.700
2.1.9von Plätzen, an denen Heimtiere vergraben werden können ("Tierfriedhöfe") nach Artikel 19 Abs. 1 Buchst. a338 bis 2.700
2.2Ausnahmen bezüglich der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach Artikel 19 x
2.2.1Genehmigung der Beseitigung durch Vergraben nach Artikel 19 Abs. 1 Buchst. a20 bis 66
2.2.2Genehmigung der Beseitigung durch Verbrennen oder Vergraben an Ort und Stelle nach Artikel 19 Abs. 1 Buchst. e x20 bis 159
2.3Anordnungen nach Artikel 46 Abs. 1 Buchst. a x20 bis 159
2.4Genehmigung der Versendung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen aus anderen Mitgliedsstaaten nach Artikel 48 Abs. 1 x100
3 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)
3.1Registrierung von Betrieben, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte gewerbsmäßig gemäß Artikel 23 Abs. 1 der unter Tarifstelle 2 angeführten Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 abholen, sammeln, befördern oder erzeugen, handhaben, verarbeiten, lagern, inverkehrbringen, vertreiben, verwenden, beseitigen; Registrierung der unter §§ 13 und 17 fallenden Biogas- und Kompostieranlagen und Erteilung einer Registriernummer (§ 26 in Verbindung mit §§ 7, 13 und 17) x20 bis 77
3.2Erteilung einer Genehmigung für Blut nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Verwendung zu Forschungs- oder zu Ausbildungszwecken für Jagdhunde (§ 27 Abs. 1) x33 bis 132
3.3Zulassung von Pasteurisierungsanlagen (§ 11) x338 bis 2.700
121 Tierschutzgesetz
1Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
1.1nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 für Schlachten ohne Betäubung x34 bis 83
1.2nach § 5 Abs. 1 Satz 3 für die Betäubung warmblütiger Tiere durch Nichttierärzte x14 bis 83
1.3nach § 8b Abs. 2 für Tierschutzbeauftragte x14 bis 83
1.4nach § 9 Abs. 1 für Personen, die Tierversuche durchführen x14 bis 83
1.5nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 für die Verwendung von Versuchstieren x35 bis 84
2Aufsicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen nach §§ 9, 9a 40 bis 60
3Erteilung einer Erlaubnis
3.1nach § 11 Abs. 1 25 bis 600
3.2nach § 6 Abs. 3 Nrn. 1 oder 2 25 bis 60
3.3Fachgespräch nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 nach Zeitaufwand
3.4Prüfung der räumlichen Voraussetzungen für die Zucht und Haltung von Tieren gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 nach Zeitaufwand
4Erteilung einer Genehmigung für die Einfuhr von Wirbeltieren zur Verwendung als Versuchstiere gemäß § 11a Abs. 4
4.1pro Sendung10 bis 30
4.2für Sendungen pro Kalenderjahr50 bis 180
5Anordnungen im Rahmen von Kontrollen und Nachkontrollen15 bis 3.000
6Erteilung einer Genehmigung für die Durchführung eines Tierversuches x70 bis 165
6.1Genehmigung einer Änderung nach § 8 Abs. 7 Unterabs. 2 x14 bis 42
6.2Untersagen eines Tierversuches nach § 8a Abs. 5 x69 bis 166
7Bearbeitung von Anzeigen
7.1zu Tierversuchen nach § 8a Abs. 1 x42 bis 56
7.2zur Entnahme von Organen oder Geweben nach § 6 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4 x14 bis 42
7.3für Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach § 10 x14 bis 42
7.4für Eingriffe oder Bauhandlungen zur Herstellung, Gewinnung; Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen nach § 10a x14 bis 42
7.5einer Änderung nach § 8 Abs. 7 Unterabs. 2 Nr. 4 x14 bis 42
7.6einer Änderung nach § 8 Abs. 4 x14 bis 42
7.7einer Änderung nach § 8a Abs. 4 x14 bis 42
8Aufsicht nach § 16 Abs. 1 40 bis 60
122 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
1Erwerb der Sachkunde durch
1.1Abnahme der Prüfung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 je Teilnehmer62
1.2Abnahme der Wiederholungsprüfung gemäß § 4 Abs. 6 je Teilnehmer120
1.3Erstellung der Sachkundebescheinigung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 je Teilnehmer13
2Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren
2.1zum Zweck der Erprobung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 165
2.2wenn zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft die Anwendung der vorgeschriebenen Betäubungsverfahren untersagen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 je Antragsteller15 bis 85
123 Tierschutztransportverordnung - VO (EG) Nr. 1/2005
1Prüfung der Transportpapiere im Rahmen des Artikels 4 Abs. 2nach Zeitaufwand
2Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 10 Abs. 1nach Zeitaufwand
3Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 11 Abs. 1nach Zeitaufwand
4Durchführung von Kontrollen vor langen Beförderungen nach Artikel 14 Abs. 1nach Zeitaufwand
5Zulassung und Registrierung eines Straßentransportmittels nach Artikel 18 Abs. 1 und 3nach Zeitaufwand
6Zulassung und Registrierung eines Tiertransportschiffs nach Artikel 19 Abs. 1 und 4nach Zeitaufwand
7Änderungen, Ergänzungen usw. für Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 2 und 3 sowie 5 und 6 fallennach Zeitaufwand
8Ausstellen eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2nach Zeitaufwand
9Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung anlässlich des Ausstellens eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2nach Zeitaufwand
10Entscheidung über den Entzug eines Befähigungsnachweisesnach Zeitaufwand
124 Tierschutztransportverordnung zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1/2005
1Erteilung von Ausnahmen
1.1gemäß § 14 Abs. 2 nach Zeitaufwand
1.2gemäß § 15 Abs. 2 nach Zeitaufwand
2Bearbeitung von Anzeigen gemäß § 15 Abs. 1 nach Zeitaufwand
125Amtliche Tierschutzkontrollen nach der VO (EG) Nr. 882/2004
1Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen i. S. von Artikel 28 Satz 1 und 3nach Zeitaufwand
2Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes i. S. von Artikel 54nach Zeitaufwand
126 Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
1Genehmigung des Verbringens und der Einfuhr von Tierseuchenerregern nach § 2 Abs. 1 und §§ 3 oder 4 x15 bis 170
2Genehmigung des Verbringens und der Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen, die Tierseuchenerreger enthalten nach § 5 Abs. 1 und §§ 6 oder 7 x15 bis 170
127 Tierseuchenerreger-Verordnung
1Erlaubnis nach § 2 25 bis 120
1.1Versagen der Erlaubnis nach § 4 25 bis 120
2Verbot, Beschränkung nach § 7 25 bis 120
128 Tierseuchengesetz (TierSG)
1Gutachten
1.1Erstellung eines tierärztlichen Obergutachtens nach § 15 Abs. 2 100 bis 600
1.2gutachterliche Stellungnahme zu Tatbeständen des § 69 Abs. 1 10 bis 180
1.3Asservierung von Tierteilen für Gutachten nach § 15 Abs. 1 10 bis 600
2Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassung von Ausnahmen
2.1Ausnahmegenehmigung nach § 17c Abs. 4 (und Änderungen) x50 bis 470
2.2Erlaubnis nach § 17d Abs. 1 und 2 zur Herstellung von "Mitteln" x143 bis 1.710
2.3Erlaubnis nach § 17g Abs. 1, Papageien und Sittiche25 bis 120
3Zulassungen, Registrierungen
3.1Zulassungen und Registrierungen von Betrieben und Einrichtungen nach § 17h x10 bis 810
4Beaufsichtigungen, amtliche Überwachung
4.1Amtsärztliche Beaufsichtigung von Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen mit Tieren nach § 16 einschließlich der Befreiung von der Aufsicht25 bis 360
4.2amtstierärztliche Beaufsichtigung von Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen mit Tieren nach § 16 25 bis 360
4.3amtliche Überwachung von Betrieben und Einrichtungen nach § 17e einschließlich der Anordnungen nach § 17c Abs. 5 zur Beseitigung und Verhinderung von Verstößen50 bis 600
4.4Kontrollen von Nachweisen gemäß Tierseuchenrecht (Transportkontroll- und Desinfektionskontrollbücher, Bestandsregister, Quarantänekontrollbücher)15 bis 120
5Anordnungen, Bescheinigungen, Gesundheits-, Ursprungszeugnisse
5.1Anordnungen im Rahmen von Ermittlungen der Tierseuchenausbrüche nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 und nach § 12 25 bis 120
5.2Anordnungen zum Schutz gegen die allgemeine Seuchengefahr gemäß § 17 sowie gegen eine besondere Seuchengefahr §§ 18 bis 30 25 bis 120
5.2.1Anordnungen nach den Vorschriften der §§ 62 bis 65 25 bis 120
5.3Bescheinigungen über das Freisein eines Gebietes, Bestandes, Tieres von einer Tierseuche, Infektionskrankheit, über die Durchführung einer Schutzimpfung, eines diagnostischen und allergischen Tests, Probennahmen, Impfungen5 bis 9
6Tierseuchenrechtliche Untersuchungen
6.1klinische Untersuchung von Tieren
6.1.1Einhufer, Rinder
erstes und zweites Tier je Tier7,2
drittes bis zehntes Tier je Tier3,1
jedes weitere Tier2,6
6.1.2Schafe, Ziegen
erstes bis drittes Tier je Tier5,2
viertes bis zehntes Tier je Tier2,05
jedes weitere Tier1,55
6.1.3Schweine bis drei Monate alt
erstes bis drittes Tier je Tier4,1
viertes bis zehntes Tier je Tier1,55
jedes weitere Tier1,05
6.1.4Schweine über drei Monate alt
erstes und zweites Tier je Tier5,2
drittes bis zehntes Tier je Tier2,05
jedes weitere Tier1,55
6.1.5Geflügel
erstes und zweites Tier je Tier3,1
drittes bis zehntes Tier je Tier1,05
jedes weitere Tier0,55
6.1.6andere Tiere als Vieh
je nach Aufwand je Tier3 bis 18
6.2Untersuchung von Viehbeständen je epidemiologische Einheit
6.2.1Rinder und Pferde25 bis 120
6.2.2Schafe und Ziegen15 bis 90
6.2.3Schweine25 bis 300
6.2.4Geflügel10 bis 300
6.2.5Bienenvolk je Volk1,55
mindestens jedoch12
6.3Entnahme von Untersuchungsmaterial
6.3.1.1Blutproben
Einhufer, Rinder
erstes und zweites Tier je Tier5,2
drittes bis zehntes Tier je Tier3,6
jedes weitere Tier2,3
6.3.1.2Schafe, Ziegen
erstes bis drittes Tier je Tier3,1
viertes bis zehntes Tier je Tier2,05
jedes weitere Tier1,05
6.3.1.3Schweine bis drei Monate
erstes bis drittes Tier je Tier2,6
viertes bis zehntes Tier je Tier1,55
jedes weitere Tier1,05
6.3.1.4Schweine über drei Monate
erstes bis zweites Tier je Tier5,2
drittes bis zehntes Tier je Tier3,1
jedes weitere Tier2,05
6.3.2Milchproben, Kotproben
6.3.2.1Einzelproben
erste bis vierte Probe je Probe2,6
jede weitere Probe1,55
6.3.2.2Sammelproben
erste und zweite Probe5,2
jede weitere Probe2,3
6.3.2.3sonstige Proben/Einzelproben12
jede weitere Probe1 bis 12
6.4Impfungen
6.4.1Einhufer, Rind - subcutan, intramuskulär, intranasal
erstes bis 50. Tier je Tier2,6
51. bis 200. Tier je Tier2,05
jedes weitere Tier1,55
6.4.2Schwein - subkutan, intradermal, intramuskulär
erstes bis 100. Tier je Tier2,05
101. bis 300. Tier je Tier1,55
jedes weitere Tier0,55
6.4.3Schafe, Ziegen
erstes bis 100. Tier je Tier2,05
jedes weitere Tier1,05
6.4.4Geflügel-Immunisierung oral in epidemiologischer Einheit5 bis 30
porenneutral erstes bis zehntes Tier je Tier0,55
11. bis 100. Tier je Tier0,26
jedes weitere Tier0,13
A n m e r k u n g:
Impfstoffe sind als Auslagen zu erheben.
6.5Tuberkulinisierung eines Rindes, Schafes oder einer Ziege
erstes bis drittes Tier je Tier4,9
jedes weitere Tier2,6
A n m e r k u n g:
Die verwendeten "Mittel" sind als Auslagen zu erheben.
7Schätzung von Tieren durch den Amtstierarzt gemäß § 9 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AGTierSG) je Bestand (Die Berechnung erfolgt in Höhe von 1 v. H. des geschätzten gemeinen Wertes der Tiere des Bestandes)45 bis 2.000
129Tierseuchenrechtliche Verordnungen nach Bundes- oder Landesrecht zum Schutz der Viehbestände vor Tierseuchen, deren Bekämpfung/Tilgung, freiwillige Kontroll- und Eradikationsprogramme
1Anerkennung, Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassen von Ausnahmen x15 bis 170
2Bescheinigungen über das Freisein eines Gebietes, Bestandes, Tieres von einer Tierseuche/Infektionskrankheit15 bis 120
3Anordnungen auf Grund tierseuchenrechtlicher Spezialvorschriften15 bis 150
4Aufhebung von Anordnungen12
5Zulassung, Beaufsichtigung von Betrieben, Einrichtungen, Kennzeichnungselementen auf Grund tierseuchenrechtlicher Spezialvorschriften 15 bis 300
6Aussetzen der Zulassung nach Tarifstelle 512
7Erteilung einer Registriernummer für Bienenhaltungen nach § la der Bienenseuchen-Verordnung 5 bis 15
8Vergabe einer Registriernummer an niedergelassene Tierärzte5 bis 35
9Registrierung von Fischhaltungen gemäß § 6 der Fischseuchenverordnung 10 bis 30
10Genehmigung von Aquakultur- oder Verarbeitungsbetrieben und Versand- oder Reinigungszentren gemäß § 4 in Verbindung mit § 3 der Fischseuchenverordnung 10 bis 30
130 Tierzuchtgesetz (TierZG)
1Anerkennung einer Zuchtorganisation nach § 3 250 bis 1.200
2Zustimmung zu Änderungen nach § 4 Abs. 5 125 bis 600
3Anerkennung als einheimische Rasse gemäß § 3 Abs. 4 50 bis 250
4Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation nach § 17 250 bis 1.200
5Zulassung von Ausnahmen gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 (Abweichung von § 13 Abs. 1 Satz 1)50 bis 120
6Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Embryoentnahmeeinheit nach § 17 250 bis 1.200
7Zulassung von Ausnahmen nach § 22 Abs. 6 50 bis 300
131 Tollwut-Verordnung
1Beschränkung oder Verbot einer Veranstaltung nach § 4 Abs. 3 10 bis 30
2Zulassung von Ausnahmen nach § 3
2.1von § 2 Abs. 1 Nr. 1 für die Impfung mit anderen als den dort bezeichneten Impfstoffen25 bis 60
2.2von § 2 Abs. 1 Nr. 2 für wissenschaftliche Versuche25 bis 60
2.3von § 2 Abs. 1 Nr. 3 für ansteckungsverdächtige Tiere10 bis 30
132 Umsatzsteuergesetz
1Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 30 bis 300
2Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb 30 bis 300
133Umweltbezogene Untersuchungsleistungen des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt und des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft
1Laborleistungen
1.1Untersuchung von Grund- und Oberflächenwasser, Abwasser, Deponiewasser und Eluaten
1.1.1Probenahme
Abwasser
a)Stichprobe19,3
b)qualifizierte Stichprobe32,5
c)Zwei-Stunden-Mischprobe50,6
d)24-Stunden-Mischprobe85
e)Anfahrtkostenpauschale30
fließende und stehende Gewässer19,4
tiefenintegrierte Probenahme37,5
Grundwasserleiter (einschließlich Abpumpen)83,8
Schwebstoffprobenahme mittels Zentrifuge243,8
1.1.2Probenvorbehandlung
Säureaufschluss28,9
Homogenisieren8,4
Filtrieren8,4
Zentrifugation8,4
Destillieren32,5
Extrahieren25,6
Konzentrieren des Extraktes16,6
Derivatisieren19,3
1.1.3Analyse physikalischer, elektrochemische Größen
Färbung (organoleptisch)1,3
Trübung (organoleptisch)1,3
Geruch (organoleptisch)1,3
Bodensatz1,3
Färbung quantitativ11,5
Trübung quantitativ11,5
Sichttiefe3,9
Messung Tiefenprofil87,5
Absorbationskoeffizient11,5
Temperatur3,9
PH-Wert8,4
elektrische Leitfähigkeit8,4
Redoxpotential8,4
Dichte8,4
1.1.4Analyse von Anionen beziehungsweise Nichtmetallen
Ionenchromatographie je Parameter12,9
Chlorid8,4
Sulfat19,9
Nitrat16,0
Nitrit16,0
Fluorid, gesamt36,5
Fluorid, gelöst19,3
Sulfit24,4
Sulfit (Küvettentest)12,5
Sulfidschwefel24,4
Bromid19,9
Jodid19,9
Orthophosphat16,0
Phosphor, gesamt32,5
Cyanid, gesamt36,9
Cyanid, leicht freisetzbar36,9
Thiosulfat19,9
Borat23,1
Silikat (Kieselsäure)16
Chlorat24,4
Carbonat24,4
Chrom VI23,1
1.1.5Analyse von Kationen beziehungsweise Metallen
Ionenchromatographie je Parameter12,9
Atomemissionsspektrometrie/ICP-OES je Parameter19,3
Atomemissionsspektrometrie/ICP-MS je Parameter19,3
ICP-Screening96,3
Atomabsorptionsspektrometrie-Graphitrohrtechnik je Parameter22,4
Atomabsorptionsspektrometrie-Hydridtechnik je Parameter25,6
Ammonium-Stickstoff16
Natrium16
Kalium16
Magnesium16
Calcium16
Eisen, gesamt19,3
Eisen II16
Hydrazin16
Aluminium19,3
1.1.6Analyse gasförmiger Bestandteile
gelöster Sauerstoff, elektrometrisch8,4
gelöster Sauerstoff, nach Winkler8,4
gelöster Kohlenstoff, nach Heyer16
freies Chlor8,4
Gesamtchlor8,4
Chlordioxid8,4
Ozon8,4
1.1.7Analyse summarischer Größen
Gesamttrockenrückstand16
Filtrattrockenrückstand16
Gesamtglührückstand16
Filtratglührückstand16
Abfiltrierbare Stoffe16
Suspendierte Stoffe16
Glührückstand der abfiltrierten Stoffe16
Volumenanteil der absetzbaren Stoffe3,3
Massenkonzentration der absetzbaren Stoffe16
gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)31,9
gelöster organisch gebundener Kohlenstoff (DOC)31,9
gesamter anorganisch gebundener Kohlenstoff (TIC)31,9
gesamter gebundener Stickstoff (TNb)31,3
adsorbierbares organisches Halogen (AOX)51,3
adsorbierbares organisches Halogen in stark salzhaltigen Proben (SPE-AOX)68,8
extrahierbares organisches Halogen (EOX)51,3
ausblasbares organisches Halogen (POX)51,3
Permanganatindex16
chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)31,9
BSB (unverdünnt)24,4
BSB (Verdünnungsmethode)45
wasserdampfflüchtige organische Säuren20
Phenol-Index nach Farbstoffextraktion31,9
Phenol-Index nach Destillation und Farbstoffextraktion48,1
Phenol-Index nach Destillation32,5
schwerflüchtige, lipophile Stoffe42,5
Mineralölkohlenwasserstoffe (Infrarotspektroskopie)51,3
Kohlenwasserstoff-Index Verfahren nach Lösemittelextraktionen und Gaschromatographie96,3
methylenblauaktive anionische Substanzen (MBAS)45
bismutaktive nichtionische Substanzen (BiAS)77,5
kationische Tenside65
Kjeldahl-Stickstoff35,6
Härte eines Wassers16
Säurekapazität9,6
Basenkapazität9,6
1.1.8Analyse organischer Substanzen
Screening (GC-MS)150 bis 375
Chlorphenole141,3
Pentachlorphenol (PCP)122,5
polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) nach der TrinkwV 122,5
polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) nach Environmental Protection122,5
Agency (EPA)153,8
leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW), bis zu fünf Verbindungen102,5
jede weitere Verbindung12,5
Chlorbenzene122,5
schwerflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (Organochlorpestizide)153,8
Benzen, Toluen, Ethylbenzen, Xylene (BTEX)83,8
Methyl-t.buthylether (MTBE)75
Epichlorhydrin75
Pflanzenbehandlungsmittel mittels GC/MS, bis zu sieben Verbindungen162,5
jede weitere Verbindung12,5
Pflanzenbehandlungsmittel mittels LC/MS, bis zu sieben Verbindungen187,5
jede weitere Verbindung12,5
Nitro-/Chlonitroaromaten und Anilin-Derivate, bis zu 12 Verbindungen162,5
jede weitere Verbindung12,5
polychlorierte Biphenyle (PCB), Einzelbestimmung nach Ballschmiter122,5
Polybromierte Diphenylether (PBDE)162,5
C10-C13-Chloralkane 225
Haloether122,5
polychlorierte Naphthalene122,5
polychlorierte Terphenyle122,5
Komplexbildner (EDTA, NTA, DTPA)141,3
Organozinnverbindungen153,8
Arzneistoffe
je Parameter, Einzelsubstanz100 bis 225
je Parameter, gemeinsam bestimmbare Substanzen62,5 bis 125
1.2Untersuchung von Feststoff/Abfall/Boden
1.2.1Probenahme
Sedimente, Baggergut22,4
Schlämme22,4
Boden/Abfall/Altlastennach Zeitaufwand
1.2.2Probenvorbehandlung
Trocknen5,1
Fremdstoffe und Steingehalt12,9
Zerkleinern (beispielsweise mit Schreddermaschinen, Backenbrecher)12,9
Homogenisieren24,4
Sieben24,4
Mahlen12,9
Korngrößenverteilung je Größenklasse8,4
Schmelzaufschluss28,9
Gefriertrocknen28,9
Zentrifugieren8,4
Destillieren31,9
Eluierbarkeit mit Wasser (DIN 38414 Teil 4)31,9
Membranfiltration12,9
Extraktion kalt, beispielsweise Schüttelmaschine, Scheidetrichter31,9
Extraktion heiß, beispielsweise Soxhlet, ASE, SFE31,9
Säureaufschluss28,9
säulenchromatographische Vorreinigung48,1
Konzentrieren des Extraktes16,6
Derivatisieren19,3
1.2.3Analytik spezifischer physikalischer Bestimmungen
Festigkeit19,9
Eindringtiefe19,9
Dichte22,4
Schüttelgewicht16
Lagerungsdichte16
potentielle Kationenaustauschkapazität (KAKpot)25,6
1.2.4chemische Untersuchungen
Trockensubstanz16
Glührückstand16
Brennwert24,4
Heizwert24,4
Flammpunkt36,9
Dampfdruck36,9
Viskosität19,9
TOC37,5
Extrahierbare lipophile Stoffe56,3
Salzgehalt12,5
Gesamt-Fluor48,8
Gesamt-Schwefel49,4
Gesamt-Chlor49,4
Cyanid, gesamt36,9
Cyanid, leicht freisetzbar36,9
Fluorid36,9
Sulfat28,9
Atomemissionsspektrometrie/ICP-OES je Parameter19,4
Atomemissionsspektrometrie/ICP-MS je Parameter19,4
ICP-Screening96,3
Atomabsorptionsspektrometrie-Graphitrohrtechnik je Parameter22,4
Atomabsorptionsspektrometrie-Hydridtechnik je Parameter25,6
Ionenchromatographie je Parameter12,9
Reaktion mit 0,1 N Salzsäure8,4
Reaktion mit 0,1 N Natronlauge8,4
Elementaranalyse C/H/N36,9
Mineralölkohlenwasserstoffe (Infrarotspektroskophie)61,3
Mineralölkohlenwasserstoffe (Verfahren nach Lösemittelextraktion und Gaschromatographie)96,3
Infrarot-Übersichtsspektrum40,6
Screening (GC-MS)150 bis 375
Chlorphenole141,3
Pentachlorphenol122,5
leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW), bis zu fünf Verbindungen102,5
jede weitere Verbindung12,5
Chlorbenzene122,5
schwerflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (Organochlorpestizide)153,8
Methyl-t.buthylether (MTBE)75
Pflanzenbehandlungsmittel, bis zu sieben Verbindungen187,5
jede weitere Verbindung12,5
Nitro-/Chlonitroaromaten und Anilin-Derivate, bis zu 12 Verbindungen162,5
jede weitere Verbindung12,5
polychlorierte Biphenyle (PCB), Einzelbestimmung nach Ballschmiter122,5
Polybromierte Diphenylether (PBDE)162,5
Haloether122,5
polychlorierte Naphthalene122,5
polychlorierte Terphenyle122,5
Benzen, Toluen, Ethylbenzen, Xylene (BTEX)83,8
Adsorbierbares organisches Halogen (AOX)58,1
extrahierbares organisches Halogen (EOX)58,1
polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)153,8
Nitroaromaten/Chlornitroaromaten141,3
Organozinnverbindungen153,8
1.3Bestimmung von Dioxinen und Furanen in der Umwelt und anderen Medien625 bis 1.125
1.4biologische und bakteriologische Untersuchungen
Koloniezahl, pro Platte (22°C oder 36°C)11,3
Coliforme, pro Platte15
Fäkalcoliforme, pro Platte15
Escherichia coli "Bunte Reihe" - qualitativ65
Coliforme/Escherichia coli (COLILERT) - quantitativ12,5
intestinale Enterokokken15
Chlorophyll-a-Bestimmung, einschließlich Phaeopigment83,8
Phytoplankton, qualitativ65
Zooplankton, qualitativ51,3
Phytoplankton, quantitativStundensatz gehobener Dienst
Zooplankton, quantitativStundensatz gehobener Dienst
Bestimmung des Saprobienindex nach DIN 38410 und Ermittlung der Güteklasse, einschließlich Probenahme187,5
fischbestandskundliche UntersuchungenStundensatz gehobener Dienst
sonstige mikroskopische UntersuchungenStundensatz gehobener Dienst
biologische ProbenahmeStundensatz gehobener Dienst
ökomorphologische Aufnahme am GewässerStundensatz gehobener Dienst
Bestandsaufnahme terrestrischer OrganismenStundensatz gehobener Dienst
Bestandsaufnahme und Kartierung der Makrophyten am GewässerStundensatz gehobener Dienst
Fischeitest (Gei), Ansatz mit eins bis fünf Verdünnungsstufen168,8
jede weitere Verdünnung56,3
Daphnientest (GD); (ein Ansatz mit fünf Verdünnungsstufen)51,3
jeder weitere Ansatz38,8
Grünalgentest (GA); (ein Ansatz mit sechs Verdünnungsstufen)116,3
jede weitere Verdünnungsstufe25,6
Leuchtbakterientest, Screening51,3
Leuchtbakterientest (GL); (ein Ansatz mit neun Verdünnungsstufen)90
jeder weitere Ansatz51,3
Kressetest90
Gerstetest90
Jungpflanzentest141,3
Rottegrad (Sapromat)116,3
TTC-Test51,3
Bestimmung der Basalatmung (Boden) Einzelprobe186,3
jede weitere gleichartige Probe bis jeweils maximal fünf Proben in einem Untersuchungsgang96,3
Bestimmung der Biomasse (Boden) Einzelprobe186,3
jede weitere gleichartige Probe bis jeweils maximal fünf Proben in einem Untersuchungsgang96,3
Bestimmung der Basalatmung und der Biomasse (Boden) Einzelprobe268,8
jede weitere gleichartige Probe bis jeweils maximal fünf Proben in einem Untersuchungsgang135
umu-Test (GEU) Einzelprobe mit vier Verdünnungsstufen396,3
jede weitere gleichartige Probe bis jeweils maximal sechs Proben in einem Untersuchungsgang198,8
jede weitere Verdünnungsstufe32,5
1.5Mitwirkung im Rahmen der Aufsicht, Überwachung der Abwassereinleitung, Untersuchung von Abfällen
je nach Untersuchungsumfang25 bis 1.750
1.6Experimentelle Gentechniküberwachung
1.6.1Probenahme (einschließlich Vorbereitung, Entnahme, Protokoll, Transport, Lagerung)
Bakterienkulturen, Hefekulturen, Zellkulturen, Wischproben63,8
Pflanzen, Boden, Wasser, Abwasser60
Tiere (Insekten, Gewebeteile)67,5
1.6.2Biologie
Herbizid-Applikations-Test an Samen/Keimpflanzen (je 100 Pflanzen)30,8
1.6.3Mikrobiologie
allgemeine Keimzahlbestimmung38,8
Antibiogramm14,8
1.6.3.1Differenzierung von isolierten Bakterien
Bakterienvordifferenzierung (Gram, Ox, Kat)18,6
Anlegen einer Einzelkultur (fest oder flüssig)4,5
Kultur auf Spezialagarplatte7,1
API 20-Test, RAPIDECur-Test und ähnliches19,3
Phagentest (U3, фX 174)96,3
1.6.4Molekularbiologie (Nachweis gentechnisch veränderter Organismen GVO)
Isolation von DNA/RNA
einfaches Verfahren32,5
aufwendiges Verfahren76,3
sehr aufwendiges Verfahren145
Restriktionsanalyse6,5
Agarosegelelektrophorese14,8
Geldokumentation10,9
Fragmentisolierung aus Agarosegel39,4
Nachweis von GVO mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR)
einfache PCR-Analyse (qualitativer Nachweis)36,9
Spezial-Primerpaar, Beschaffung50
Spezial-Primerpaar, Datenbankrecherche und Beschaffung82,5
PCR-Produkt-Aufreinigung15,4
Differenzierung von Bakterienstämmen mittels RAPD-Analyse41,3
Nachweis von GVO mittels Gensonden
Herstellen von markierten Gensonden66,3
Hybridisierungsreaktion (einschließlich Blotting und Detektion)405
DNA-Sequenzierung (PCR-Produkte, Plasmide)128,8
1.6.5Untersuchungsbericht (Sicherheitsbewertung)nach Zeitaufwand
A n m e r k u n g  z u  T a r i f s t e l l e  1.6:
Die Gebühr in Spalte 3 gilt für Einzelproben, für jede weitere gleichartige Probe erfolgt die Berechnung nach Aufwand.
1.7Durchführung von Ringversuchen für verschiedene Parameter und Matrizes187,5 bis 1.250
2Hydrologie
Bereitstellung hydrologischer Daten, die in Dienststellen des gewässerkundlichen Landesdienstes nach geltenden Vorschriften ermitelt werden
2.1Oberflächenwasser (ausgewiesene Gebühren gelten immer pro Pegel)
2.1.1Listenausdrucke für Wasserstände, Durchflüsse, Wassertemperaturen, Hauptzahlen, Häufigkeiten, Dauerzahlen, Extremwerte
pro Jahr30
pro Jahrzehnt60
2.1.2Einzelwerte (digital)
pro Jahr10
pro Jahrzehnt60
2.1.3Gangliniendarstellung
pro Jahr10
pro Jahrzehnt60
2.1.4Abflussmessungen
Grundkosten je Messung60
Durchführungnach Zeitaufwand
2.1.5Wahrscheinlichkeitsstatistiken, verwendete Reihen
bis 50 Jahre60
über 50 Jahre90
2.2Grundwasser (ausgewiesene Gebühren gelten immer pro Grundwassermessstelle)
2.2.1Listenausdrucke für Wasserstände, Wassertemperaturen, Einzelwerte (digital) pro Jahr5
2.2.2Listenausdrucke mit Statistikauswertungen für Extremwerte, Hauptzahlen, Häufigkeiten, Dauerzahlen
bis 30 Jahre20
über 30 Jahre40
2.2.3Wahrscheinlichkeitsstatistiken, verwendete Reihen
bis 50 Jahre50
über 50 Jahre80
2.2.4Gangliniendarstellungen
bis zehn Jahre15
über zehn Jahre30
2.2.5außerordentliche Grundwassermessungen
Grundkosten je Messstelle5
Durchführungnach Zeitaufwand
2.3Weiterführende oder spezielle Aussagen unter Hinzuziehung weiterer als der unter Tarifstellen 2.1 und 2.2 genannten hydrologischen Daten und Sachverhalte (eigener Datenfundus)
a)Erarbeitung hydrologischer Bemessungsgrundlagen für Maßnahmen in und am Gewässer (Grund- und Oberflächenwasser)nach Zeitaufwand
b)Ermittlung einer Einheitsganglinienach Zeitaufwand
c)hydrologische Stellungnahmen und Einschätzungennach Zeitaufwand
d)Aufstellung von Wasserbilanzen und Prognoserechnungennach Zeitaufwand
e)Wahrscheinlichkeitsaussagen nach verallgemeinerten Verfahrennach Zeitaufwand
2.4in den Leistungen zu Tarifstelle 2.3 ist die Übergabe von Daten gemäß Tarifstellen 2.1 und 2.2 nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt
2.5Wassergüteanalysen werden entsprechend den Laborleistungen wie unter Tarifstelle 1 berechnet.
2.6Wasserbeschaffenheitsdaten
Bereitstellung von Daten, die im gewässerkundlichen Landesdienst nach geltenden Vorschriften ermittelt werden77
3Untersuchung, Bestimmungen, Messungen
3.1Untersuchung von Abgasen
3.1.1Einrichtung der Messstelle (je nach Schwierigkeitsgrad)26,5 bis 180
3.1.2Probenahme
3.1.3Bestimmung von Abgasgeschwindigkeit und Abgasmenge13,3
3.1.4Staubprobenahme gemäß der Richtlinie 2066 des Vereins Deutscher Ingenieure (je nach Aufwand)15,5 bis 23,5
je weitere Probe7,7
3.1.5Probenahme für gasförmige Komponenten über verschiedene Sorptionssysteme (je nach Aufwand)15,5 bis 39,5
3.1.6analytische Aufarbeitung
3.1.7gravimetrische Staubbestimmung6,7
3.1.8qualitative Analyse (je Schwierigkeitsgrad)
pro Komponente6,5 bis 9,5
3.1.9quantitative Analyse zur Ermittlung der Konzentration im Abgas mit Bewertung des Ergebnisses9,5 bis 39,5
3.1.10Abgasuntersuchungen unter Einsatz automatisch registrierender Geräte (je nach Aufwand)
pro Komponente und Stunde15,5 bis 23,5
3.2chemische Untersuchung von gasförmigen Luftverunreinigungen
3.2.1Diskontinuierliche Halbjahresmessung
Probenahme, analytische Bestimmung von Schwefeldioxid, Fluorionen, organischen Stoffen, Phenole, Aldehyde, Schwefelwasserstoff, Schwefelkohlenstoff, Stickoxid und Auswertung
a)bei vier Messstellen613
b)bei 28 Messstellen4.080
3.2.2kontinuierlich registrierende Jahresmessung
Probenahme, analytische Bestimmung von Schwefeldioxid und Auswertung4.900
3.3physikalisch-chemische Bestimmung der Immissionsrate (Sorptionsverfahren)
3.3.1Einrichten der Messstelle102
3.3.2Probenahme je Probe6,7
3.3.3Analyse auf Schwefel, Fluor, Chlor, Blei, Cadmium, Zink
je Probe und Komponente6,7
3.4biologisch-chemische Bestimmung der Immissionsrate (standardisierte Graskultur) während einer Vegetationsperiode
3.4.1Einrichten des Messnetzes (30 Messstellen) und Probenahme4.080
3.4.2Analyse auf Schwefel, Fluor, Chlor, Blei, Cadmium, Zink
je Probe und Komponente6,7
3.5Messungen von Schwebstoffen zur Beschreibung der Luftqualität
3.5.1diskontinuierliche Halbjahresmessung (Impaktor-Verfahren)
a)bei vier Messstellen613
b)bei 28 Messstellen4.080
3.5.2diskontinuierliche Jahresmessung (Staubfilterverfahren) Einrichten und Abbau der Messstellen, Probenahme und Auswertung5.713
4Untersuchung von Luftproben
4.1gravimetrische Bestimmung
4.1.1Trocknen
je zwei Stunden3 bis 3,5
4.1.2Veraschen
je Stunde3 bis 3,5
4.1.3Wiegen
je Probe6,5 bis 7,5
4.2GC (Gaschromatograph)
4.2.1Grundkosten (pro GC-Lauf)
je Probe65 bis 90
4.2.2zusätzlich für qualitative Übersichtsanalyse
je Verbindung6,5 bis 9
4.2.3zusätzlich für quantitative Bestimmung mit Ein- oder Mehrpunktkalibrierung und Einsäulentechnik je Verbindung11 bis 13
4.2.4zusätzlich für quantitative Bestimmungen mit Ein- oder Mehrpunktkalibrierung und Zweisäulentechnik je Verbindung21,5 bis 27,5
4.2.5zusätzlich für säulenchromatographische Vorreinigung je Probe38,5
4.2.6zusätzlich für Einengung des Probenextraktes je Probe15,4
4.2.7zusätzlich für jedes weitere Chromatogramm (GC-Lauf) je Probe35 bis 43
4.2.8Chromatographie-Berechnung je Lauf26,5
4.3GC-Massenspektrometrie (MS)
4.3.1Grundkosten je Probe100 bis 125
4.3.2zusätzlich für Probenvorbereitung
4.3.2.1Einengung des Probenextraktes je Probe15,4
4.3.2.2säulenchromatographische Vorreinigung je Probe38,5
4.3.3zusätzlich für qualitative Bestimmungen
4.3.3.1Massenchromatogramm (Spektrum) je Chromatogramm/Spektrum3,5 bis 5
4.3.3.2Dateivergleich je Zuordnung3,5 bis 5
4.3.3.3Absicherung des Befundes durch Vergleich mit Standardsubstanzen je Lösung30 bis 38
4.3.4zusätzlich für quantitative Bestimmung je Stunde27,5 bis 35
4.3.5zusätzlich für Auswertungnach Zeitaufwand
4.4Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC)-Bestimmung
4.4.1Grundgebühr (pro Lauf) je Probe65 bis 90
4.4.2zusätzlich je Probe je Stunde27,5 bis 35
4.5Atomabsorptionsspektroskopie (AAS)-Bestimmung
4.5.1Probenvorbereitung (Trocknen, Wiegen, Zerkleinern) je Probe15,5 bis 19,5
4.5.2Aufschluss der Proben
4.5.2.1saure Lösungen je Probe4 bis 13
4.5.2.2Nassaufschluss je Probe31,5 bis 39,5
4.5.2.3Druckaufschluss je Probe31,5 bis 39,5
4.5.3Grundgebühr30 bis 40
4.5.4zusätzlich für AAS-Flamme je Element15 bis 20
4.5.5zusätzlich für AAS-Graphit je Element15 bis 20
4.5.6zusätzlich für AAS-Graphit mit Hydrid-Zusatzgerät je Element25 bis 30
4.5.7Vermessen der Probe, Auswertung je Stunde20 bis 25
4.6coulometrische Bestimmung
4.6.1Eich- und Blindwerte erstellen je Sorptionsrohr10,3
4.6.2Analyse der beaufschlagten Sorptionsrohre je Sorptionsrohr20,5
4.6.3Rekalibrierung des Coulomaten je Bestimmungsreihe70
4.6.4Auswertung je halbe Stunde12,8
4.7photometrische Bestimmungen25 bis 50
4.8potentiometrische Bestimmung25 bis 50
4.9Emission - Luft, Durchführung der Probe- und Messwertaufnahme
4.9.1Vorbereitung des Mess- und Analyseverfahrensnach Zeitaufwand
4.9.2Vorbereitung der Probe- und Messwertaufnahme
4.9.2.1Vorbereitung des Geräteeinsatzes
4.9.2.1.1Staubprobenahme je Stunde31
4.9.2.1.2fraktionierte Staubprobenahme mit Impaktor je Stunde31
4.9.2.1.3Feststoff/Flüssigsorption je Stunde31
4.9.2.1.4kombinierte Probenahme, insbesondere für Spurenstoffe, mehrstufige Abscheidung je Stunde31
4.9.2.2Ergänzung der Geräteausstattung durch Eigenbau je Stunde36
4.9.2.3Vorbereitung von Filtern, Lösungen, Sorptionsgefäßen und Apparaturen
4.9.2.3.1Aufarbeitung von Lösungsmitteln
4.9.2.3.1.1Grundgebühr je Tag31
4.9.2.3.1.2zusätzlich für Personalnach Zeitaufwand
4.9.2.3.1.3zusätzlich für Reagention
4.9.2.3.2Einengung von Lösungen und Lösemitteln je Viertelstunde7,7
4.9.2.3.3Umkristallisation je halbe Stunde15,4
4.9.2.3.3.1zusätzlich für Reagention
4.9.2.3.4Sorptionsgefäße für Bestimmung gasförmiger Komponenten
4.9.2.3.4.1Sorptionsrohr für Gesamtkohlenstoff (coulometrisch) je Sorptionsrohr10,3
4.9.2.3.4.2Sorptionsrohr für GC Kieselgel, Aktivkohle je Sorptionsrohr5,2
4.9.2.3.4.3Gassammelrohr je Sammelrohr5,2
4.9.2.3.4.4Beaufschlagen fester Sorbentien mit speziellen Lösemitteln und Konditionierung je Sorptionsrohr10,3
4.9.2.3.5Waschflaschen je Waschflasche
4.9.2.3.6Filtermaterialien zur Bestimmung von Feststoffen2,6
4.9.2.3.6.1quarzwattegestopfte Filter5,2
4.9.2.3.6.2Planfilter7,7
4.9.2.3.6.3Filterhülsen (Soxhlet)7,7
4.9.2.3.7Apparaturen zur Bestimmung fester und gasförmiger Spurenstoffe je Probe85
4.9.2.4Emissionsmesswagen
4.9.2.4.1mit Grundausstattung je halbe Stunde20,5
4.9.2.4.2zusätzlich pro CO-, CO2-, 02- und SO2-Messgerät je halbe Stunde 0,5
4.9.2.4.3zusätzlich für Gesamt-C-Messgerät je halbe Stunde0,7
4.9.2.4.4zusätzlich für NOx-Messgerät je halbe Stunde0,5
4.9.2.4.5zusätzlich für NH3-Messgerät je halbe Stunde 0,5
4.9.2.4.6zusätzlich für tragbaren GC je halbe Stunde1,25
4.9.2.5An- und Abfahrtkosten des Emissionsmesswagens
4.9.2.5.1mit Grundausstattung je Kilometer1,1
4.9.2.5.2mit Grund- und Zusatzausstattung je Kilometer1,2
4.9.3Messwertaufnahme
4.9.3.1Messgeräteauf- und -abbau je Stunde139
4.9.3.1.1zusätzliche Gerätekosten
4.9.3.2Erfassung aller Betriebsparameter je Tag57
4.9.3.3Volumenstrommessungnach Zeitaufwand
4.9.4Emissionsmesswagen zur kontinuierlichen Ermittlung von Abgasparametern
4.9.4.1mit Grundausstattung je 24 Stunden532
4.9.4.2zusätzliche Gerätekosten
4.9.5Probeentnahme
4.9.5.1Spurenstoffe (PCDD/F, PCB, PAH) je Probe376
4.9.5.1.1zusätzlich für Sorptionsmaterialien je Probe18,5
4.9.5.2partikuläre Stoffe je Probe31
4.9.5.3Flüssigsorption je Probe20,5
4.9.5.3.1zusätzlich für Sorbention je Probe5,2
4.9.5.4Feststoffsorption je Probe20,5
4.9.5.4.1zusätzlich für Sorptionsmaterial je Probe5,2
4.9.5.5mittels Gassammelgefäß je Probe3,1
4.9.6Probenkonditionierung je Messtag20,5
4.9.7Erörterung von Messergebnissen mit dem Betreibernach Zeitaufwand
4.9.8Olfaktometrie
4.9.8.1An- und Abfahrtskosten des Messwagens je Kilometer0,46
4.9.8.2Kalibrierung, Ermittlung des Vorverdünnungsfaktors, Überprüfung des Testergebnisses sowie Berechnung der Nachweisgrenze154
4.9.8.3Probenahme und Analysenach Zeitaufwand
4.9.9Zuordnung des Daten- und Probenmaterials zu den weiteren Bearbeitungsschritten je Auftrag 26
4.10Immissionstechnische Messungen
4.10.1registrierende Messung von Lufttemperatur, Luftfeuchte, Windrichtung, Windgeschwindigkeit mittels mechanischer Geber in 2 m Höhe
4.10.1.1Messung je Monat je Messstelle1.136
4.10.1.2Messung je Jahr je Messstelle6.954
4.10.1.3Auswertung und Berichterstellungnach Zeitaufwand
4.10.2registrierende Messung von Lufttemperatur, Luftfeuchte, Windrichtung, Windgeschwindigkeit mittels elektronischer Geber in 10 m Höhe Messung je Jahr je Messstelle14.419
4.10.2.1Auswertung und Berichterstellungnach Zeitaufwand
4.10.3Messung des Windprofils mittels optischem Einfachanschnitt
4.10.3.1Grundgebühr (einschließlich ein Aufstieg) je Messort2.301
4.10.3.2zusätzlich je Aufstieg am selben Messort118
4.10.3.3Auswertung und Berichterstellungnach Zeitaufwand
4.10.4Untersuchung von Ausbreitungsvorgängen mit Tracergas
4.10.4.1Grundgebühr (einschließlich ein Versuch) je Untersuchungsort4.295
4.10.4.2zusätzlich jeder weitere Versuch am selben Untersuchungsortnach Zeitaufwand
4.10.4.3Auswertung und Berichterstellungnach Zeitaufwand
4.10.5klimatologische Standortgutachten mit meteorologischem Messwagen
4.10.5.1An- und Abfahrtkosten je Kilometer3,5
4.10.5.2Grundgebühr aerologischer Messungen je Messort3.270,5
4.10.5.3Durchführung der Messung je Viertelstunde46,5
4.10.5.4Auswertung und Berichterstellungnach Zeitaufwand
4.10.6Ausbreitungsrechnung nach TA Luft nach Zeitaufwand
4.10.7Elementbestimmung in Feinstäuben (LIB-Filter)
4.10.7.1Aufschluss je Filter66
4.10.7.2Staubkonzentrationsbestimmung (einschließlich Vorarbeiten) je Filter9,2
4.10.7.3Elementbestimmung in Feinstäuben mit Röntgenfluoreszenzanalyse (RFA) je Filter824
4.10.7.4qualitativer Elementnachweis in Feinstäuben mittels RFA je Probe752
4.10.8anlagenbezogene Immissionsmessung
4.10.8.1mit Bergerhoff-Gerät
4.10.8.1.1Ortsbesichtigungnach Zeitaufwand
4.10.8.1.2Auf- und Abbau der Geräte je Gerät49
4.10.8.1.3Gläserwechsel je Gerät je Monat13,8
4.10.8.1.4analytische Bearbeitung je. Probe7,7
4.10.8.1.5Berechnung und Berichterstellungnach Zeitaufwand
4.10.8.2mit LIB-Gerät
4.10.8.2.2Auf- und Abbau der Geräte je Gerät49
4.10.8.2.3Filterwechsel je Gerätnach Zeitaufwand
4.10.8.2.4Berechnung und Berichterstellungnach Zeitaufwand
4.10.8.3photometrische Bestimmung
4.10.8.3.1Testgemische erstellen je zehn Eichpunktenach Zeitaufwand
4.10.8.3.2Eichreihe vermessennach Zeitaufwand
4.10.8.3.3Berechnung der Analysenfunktion je zehn Eichpunktenach Zeitaufwand
4.10.8.4Probenaufarbeitung je Probenach Zeitaufwand
4.10.8.5zusätzlich für Reagenzien zehn Eichproduktenach Zeitaufwand
4.10.8.6Auswertung je Probe7,7
4.10.9Geräusch- und Erschütterungsmessungen An- und Abfahrten
je Kilometer2,2
je Messstelle je Viertelstunde38,5
4.10.9.1Geräuschmessung 24-Stunden-Messung
4.10.9.1.1Grundgebühren je Messstelle354
4.10.9.1.2Messung einfacher Art je Messstelle235
4.10.9.1.3Messung aufwendiger Art je Messstelle374
4.10.9.1.4Auswertung und Berichterstellung je Messstelle632
4.10.9.2Schallpegelmessung mit tragbaren Geräten
4.10.9.2.1Grundgebühr
4.10.9.2.2für Messungen einfacher Art je Messstelle170
4.10.9.2.3für Messungen aufwendiger Art je Messstelle456
4.10.9.2.4Messungen je Viertelstunde34
4.10.9.2.5Auswertung einfacher Art je Viertelstunde30,5
4.10.9.2.6Auswertung mit besonderem apparativem Aufwand je Viertelstunde34
4.10.9.2.7Berichterstellungnach Zeitaufwand
4.10.9.3Erschütterungsmessung
4.10.9.3.1Grundgebühr je Messstelle517
4.10.9.3.2Messung je Stunde126
4.10.9.3.3Auswertung und Berichterstellung je Viertelstunde34
4.10.10Einleiterkontrolle für Radioaktivitätsuntersuchungen
4.10.10.1Grundgebühr einschließlich erster Probenahme je Auftrag106
4.10.10.2zusätzlich jede weitere Probenahme12,3
4.10.11Kernanlagenüberwachung, Emissions-, Immissions- und Strahlenschutzmessungen
4.10.11.1Grubenwasser/Beckenwasser je Probe1.616
4.10.11.2Dekontaminationsarbeiten je halbe Stunde93
4.10.12nuklidspezifische Analysen
4.10.12.1Uran-Bestimmung aus Wasser
eine Probe1.882
zwei Proben2.148
vier Proben2.557
4.10.12.2Plutonium-Bestimmung aus Wasser
eine Probe281
zwei Proben2.409
vier Proben2.900
4.10.12.3Thorium-Bestimmung aus Wasser
eine Probe2.148
eine Probe mit Parallelanalyse2.496
4.10.12.4Uran-Bestimmung aus LIB-Filtern und LIB-Filtermischproben
eine Probe1.969
zwei Proben2.465
vier Proben2.685
4.10.12.5Plutonium-Bestimmung aus LIB-Filtern und LIB-Filtermischproben
eine Probe1.943
zwei Proben2.281
vier Proben2.828
4.10.12.6Thorium-Bestimmung aus LIB-Filtern und LIB-Filtermischproben
eine Probe2.123
eine Probe und eine Parallelanalyse2.470
4.10.12.7Uran-Bestimmung aus Sand
eine Probe1.984
zwei Proben2.276
4.10.12.8Plutonium-Bestimmung aus Sand
eine Probe235
vier Proben2.797
4.10.12.9Thorium-Bestimmung aus Glührückständen
eine Probe2.097
eine Probe und eine Parallelanalyse2.439
4.10.12.10Uran-Bestimmung aus Boden
eine Probe1.984
zwei Proben2.276
vier Proben2.787
4.10.12.11Plutonium-Bestimmung aus Böden
eine Probe2.030
zwei Proben2.347
vier Proben2.925
4.10.12.12Thorium-Bestimmung aus Böden
eine Probe2.173
eine Probe und eine Parallelanalyse2.542
4.10.12.13Uran-Bestimmung von Bewuchs/Erntegut/Frischgemüse
eine Probe1.943
zwei Proben2.179
vier Proben2.634
4.10.12.14Plutonium-Bestimmung von Bewuchs/Erntegut/Frischgemüse
eine Probe1.959
zwei Proben2.240
vier Proben2.777
4.10.12.15Thorium-Bestimmung von Bewuchs/Erntegut/Frischgemüse
eine Probe2.092
eine Probe und eine Parallelanalyse2.424
4.10.12.16Uran-Bestimmung der tierischen Nahrungskette
eine Probe1.969
vier Proben2.659
4.10.12.17Plutonium-Bestimmung der tierischen Nahrungskette
eine Probe2.025
vier Proben2.777
4.10.12.18Thorium-Bestimmung der tierischen Nahrungskette
eine Probe2.092
eine Probe und eine Parallelanalyse2.424
4.10.12.19Uran-Bestimmung aus Sediment
eine Probe2.025
zwei Proben2.332
vier Proben2.782
4.10.12.20Plutonium-Bestimmung aus Sediment
eine Probe2.081
zwei Proben2.414
vier Proben2.925
4.10.12.21Thorium-Bestimmung aus Sediment
eine Probe2.148
eine Probe und eine Parallelanalyse2.506
4.10.13Emissionsmessung an Kaminen mit radioaktivitätshaltiger Abluft, einschließlich Kernstrahlungsmessungen und Bericht je Messtag2.889
zusätzlich für Dekontaminationsarbeiten je halbe Stunde93
4.10.14innerbetriebliche Messung bei der Assemblierung plutoniumhaltiger Brennelemente (zwei Bedienstete)
4.10.14.1Grundgebühr je Tag2.250
4.10.14.2zusätzlich für Strahlenschutzmessung vor Ort je Stunde93
4.10.14.3zusätzlich für Berichterstellung1.381
4.10.14.4zusätzlich für Personalnach Zeitaufwand
4.10.14.5zusätzlich für Dekontaminationsarbeiten je halbe Stunde56
4.10.15direkte alphaspektrometrische Analyse von Filterproben auf U-234, Po-210, Pu-238, Am-241, Cm-242, Cm-244 1.995
4.10.16Strahlenschutzmessung bei besonderen Ereignissen (beispielsweise Freimessung vor Ort), einschließlich regulärer Probenahme (zwei Bedienstete)
4.10.16.1Grundgebühr
je Auftrag185
4.10.16.2zusätzlich je Stunde Probeneingang, Präparierung und Kernstrahlungsmessung77
4.10.16.3Berichterstellungnach Zeitaufwand
4.10.17Schwebstoffprobe und Probenahme im Gelände bei besonderen Ereignissen Probenahme (zwei Bedienstete)
4.10.17.1Grundgebühr
je Auftrag123
4.10.17.2zusätzlich je Stunde Probeneingang, Präparierung und Kernstrahlungsmessung77
4.10.17.3Gesamt Alpha/Beta
je Wischprobe93
4.10.17.4Gesamt-Alpha-Beta je Bodenprobe144
4.10.17.5Gesamt-Alpha-Beta und Rest-Beta je Probe195
4.10.17.6Gamma-Spektroskopie mit Halbleiterdetektor je Probe und Stunde Messzeit118
4.10.17.7Berichterstellungnach Zeitaufwand
4.10.18Messung der Emission radioaktiver Stoffe an Abluftkaminen
4.10.18.1Vorbereitung der Messungnach Zeitaufwand
4.10.18.2Ergänzung der Geräteausstattung durch Eigenbau je Stunde35,5
4.10.18.3Probenahme vorbereiten je Abgas-/Abluftkamin103
4.10.18.4Probenahme und Messung Grundgebühr je Auftrag1.251
4.10.18.5Probenahme mit festen Abscheidemitteln je Probe159
4.10.18.6Probenahme mit festen und flüssigen Abscheidemitteln je Probe231
4.10.18.7Vorortauswertung von Proben
4.10.18.7.1Nuklidbestimmung mit NaJ-Detektor
4.10.18.7.1.1Grundgebühr
je Auftrag85
4.10.18.7.1.2zusätzlich je Probe weitere Vorortauswertung von Probe75
4.10.18.8Dekontamination von Geräten
je halbe Stunde28
4.10.19Einsatz von Strahlenmesswagen
4.10.19.1An- und Abfahrtkosten des Strahlenmesswagens mit Grundausstattung je Kilometer1,95
4.10.19.2mit Grundausstattung und mobilen Mess- und Probenahmesystemen je Kilometer2,1
4.10.20Einsatz des Strahlenmesswagens (einschließlich zwei Bedienstete)
4.10.20.1Grundgebühr
je Einsatz252
4.10.20.2Alpha/Beta-Messung je Standort
je Stunde129
4.10.20.3Gamma-Spektroskophie-Messung je Standort
je Stunde273
4.10.20.4Alpha-Beta-Gamma-Messung je Standort
je Stunde282
4.10.20.5Alpha-Beta-Gamma-Messung und Messung mit den mobilen Mess- und Probenahmesystemen je Standort
je Stunde303
4.10.20.6zusätzliche Bedienstetenach Zeitaufwand
4.10.20.7Kontaminationsmessung an eingesetzten Geräten und Strahlenmesswagen
je halbe Stunde72
4.10.20.8Dekontamination von Geräten und Strahlenmesswagen
je halbe Stunde47
4.10.21Strahlenschutzprüfung bei besonderen Vorkommnissen mit radioaktiven Stoffen
4.10.21.1Grundgebühr
je Tag Vorbereitungen zur Probenahme und Messung (einschließlich drei Bedienstete)749
4.10.21.2Einsatzvorbereitung
je Stunde160
4.10.21.3zusätzlich jede weitere Person
je Stunde Probenahme (einschließlich zwei Bedienstete)47
4.10.21.4Wasserprobe
je Probestelle22
4.10.21.5Bewuchsprobe
je fünf Proben30,5
4.10.21.6Baumaterialprobe
je zehn Proben108
4.10.21.7sonstige Probe
je zehn Proben72
4.10.21.8zusätzlich jeder weitere Bedienstete
je Stunde47
4.10.21.9Messung (einschließlich zwei Bedienstete)
4.10.21.9.1Ermittlung von Personenkontamination (Oberflächenkontamination)
je halbe Stunde51
4.10.21.9.2zusätzlich jeder weitere Bedienstete
je Stunde78
4.10.21.9.3Gamma-Insitu-Spektrometrie
je Messstelle92
4.10.21.10Vorortauswertung von Proben (einschließlich ein Bediensteter)123
4.10.21.10.1zusätzlich jeder weitere Bedienstete (einschließlich Geräte)
je Stunde47
4.10.21.11Beseitigung nicht dekontaminationsfähiger Materialien
4.10.21.11.1Geräte
je Gerät
zusätzlich Verkehrswert der zu beseitigenden Geräte in voller Höhe164
4.10.21.11.2Kleidung
je Stück102
4.10.21.12Nacharbeiten aus dem Einsatz vor Ort
4.10.21.12.1Kontaminationsmessung und Dekontaminationsarbeiten an eingesetzten Geräten je halbe Stunde61
4.10.22Probenregistrierung, Probenaufbereitung, Radioaktivitätsbestimmung und Berichterstellung
4.10.22.1Probenregistrierung
je Viertelstunde7,7
4.10.22.2Probenaufbereitung
4.10.22.2.1Boden- und Baumaterial, Bauschutt
je Probe123
4.10.22.2.2Wasser, Abwasser
je Probe136
4.10.22.2.3Klärschlamm oder Sediment
je Probe129
4.10.22.2.4Kompost
je Probe133
4.10.22.2.5Schlacke
je Probe136
4.10.22.2.6Filterstaub
je Probe20
4.10.22.2.7Kieselgel
je zehn Proben486
4.10.22.2.8Natronlauge
je zehn Proben613
4.10.22.2.9pflanzliche Produkte
je Probe16,9
4.10.22.3Radioaktivitätsbestimmung
4.10.22.3.1Gesamt-Alpha-Messung je Probe77
4.10.22.3.2elektrolytische Probenabscheidung für Alpha-Messung62
4.10.22.3.3Alpha-Spektrometrie205
4.10.22.3.4Gesamt-Beta-Messung je Probe77
4.10.22.4Tritiummessung (H-3) einschließlich Probenvorbereitung je Probe205
4.10.22.5Strontiummessung einschließlich Probenvorbereitung je Probe793
4.10.22.6Kohlenstoff eine Stunde im Wasser98
4.10.22.7weitere Untersuchungen nach Aufwand75 bis 100
4.10.22.8Gamma-Spektrometrie mit Reinst-Germanium-Detektor136
134 Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA)
1Auskünfte*
1.1Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft0 bis 250
1.2Erteilung einer schriftlichen Auskunft, wenn im Einzelfall außergewöhnlich aufwendige Maßnahmen insbesondere zum Schutz öffentlicher und privater Belange erforderlich sind0 bis 500
2Herausgabe*
2.1Herausgabe von Duplikaten0 bis 125
2.2Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen.0 bis 500
Bei gewerblichen Anfragen kann ohne Beachtung einer Obergrenze der tatsächliche Zeitaufwand gemäß § 3 AllGO LSA in Rechnung gestellt werden.
*Soweit eine Amtshandlung die Voraussetzungen mehrerer gebührenpflichtiger Tatbestände erfüllt, dürfen die Gebühren 500 Euro nicht übersteigen.
135 Umweltrahmengesetz
1Entscheidung über Freistellungsanträge nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 1
mindestens650
höchstens26.000
136 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
1Anerkennung von Vereinigungen (§ 3 Abs. 3), Rücknahme oder Widerruf128
137 Umweltschadensgesetz (USchadG)
1Anordnung zur Durchsetzung von Informations-, Gefahrenabwehr-, Schadensbegrenzungs- oder Sanierungspflichten nach § 7 Abs. 2 50 bis 5.000
138 Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
1Erteilung von Auskünftennach Zeitaufwand
2Erforderliche Vorbereitungsmaßnahmen zur Herausgabe von Duplikaten oder Kopien auf sonstigen Datenträgernnach Zeitaufwand
A n m e r k u n g  z u  T a r i f s t e l l e 2:
Datenträger und Kopien sind als Auslagen zu erheben.
3Gewährung von Einsichtnahme bei der Behörde auch in maschinenlesbare oder verfilmte Unterlagen einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmennach Zeitaufwand
A n m e r k u n g  z u  d e n  T a r i f s t e l l e n  1 b i s  3:
Der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. In diesen Fällen sind auch keine Auslagen zu erheben.
139 Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
(ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 32)
1Erteilung der Bezugsnummer für Begleitpapiere nach Artikel 28 Abs. 1 und 310 bis 50
2Genehmigung der Ausdehnung des begleitpapierfreien Transports nach Artikel 25103
3Beauflagung nach Artikel 33 Abs. 1150 bis 500
4Bescheinigung der Richtigkeit von Ursprungsbezeichnungen nach Artikel 31 Abs. 125 bis 125
5Erlaubnis zum Anbringen von Vermerken nach Artikel 31 Abs. 3205
6Durchführung von Tatbestandsaufnahmen nach Artikel 3550 bis 250
7Genehmigung eines anderen Verfahrens zur Herstellung einer Kopie nach Artikel 2950 bis 250
8Genehmigung zentraler Buchführung nach Artikel 38 Abs. 2154
140 Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
(ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46)
1Zulassung eines Schlachthofes nach Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 mit
1.1bis zu 10.000 Schlachtungen je Jahr56
1.2mehr als 10.000 Schlachtungen bis 50.000 Schlachtungen je Jahr112
1.3mehr als 50.000 Schlachtungen je Jahr168
2Zulassung eines Erzeugers nach Artikel 11 Abs. 1 und 2 mit
2.1bis zu 10.000 Schlachtungen je Jahr56
2.2mehr als 10.000 Schlachtungen bis 50.000 Schlachtungen je Jahr112
2.3mehr als 50.000 Schlachtungen je Jahr168
141 Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier
(ABl. EG Nr. L 163 vom 24.6.2008, S. 6), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 598/2008 der Kommission vom 24. Juni 2008 (ABl. EG Nr. L 164 vom 25.6.2008, S. 14)
1Erteilen einer Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern nach Artikel 5 Abs. 2 und 3 bei
1.1einem Umsatz bis zu 250.000 Eiern je Jahr56
1.2mehr als 250.000 bis 1.250.000 Eiern je Jahr112
1.3mehr als 1.250.000 Eiern je Jahr168
2Zulassung einer Packstelle in Bezug auf die Angabe des Legedatums nach Artikel 14 bei
2.1einem Umsatz bis zu 250.000 Eiern je Jahr56
2.2mehr als 250.000 bis 1.250.000 Eiern je Jahr112
2.3mehr als 1.250.000 Eiern je Jahr168
3Zulassung einer Packstelle in Bezug auf die Angabe der Haltungsform nach Artikel 12 Abs. 2 und Artikel 22 bei
3.1einem Umsatz bis zu 250.000 Eiern je Jahr56
3.2mehr als 250.000 bis 1.250.000 Eiern je Jahr112
3.3mehr als 1.250.000 Eiern je Jahr280
4Eintragung des Erzeugers in Bezug auf die Angabe des Legedatums nach Artikel 7 Abs. 1 mit
4.1bis zu 1.000 Hennenplätzen56
4.2mehr als 1.000 bis 5.000 Hennenplätzen112
4.3mehr als 5.000 Hennenplätzen280
5Eintragung des Erzeugers in Bezug auf die Haltungsform nach Artikel 20 mit
5.1bis zu 1.000 Hennenplätzen56
5.2mehr als 1.000 bis 5.000 Hennenplätzen112
5.3mehr als 5.000 Hennenplätzen280
142 Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
(ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5)
1Zulassung von Brütereien, Zucht- und Vermehrungsbetrieben nach Artikel 2 je Unternehmen56
143 Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
(ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, ber. ABl. L 226 S. 83),
in Verbindung mit Artikel 26 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz
(ABl. L 159 vom 30.4.2004, S. 1, ber. ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1)
1Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Rückstandsuntersuchungen in gewerblichen Schlachtstätten
1.1Rindfleisch
1.1.1ausgewachsene Rinder je Tier5 bis 108
1.1.2Jungrinder je Tier2 bis 81
1.2Einhufer-/Equidenfleisch je Tier3 bis 108
1.3Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von
1.3.1weniger als 25 kg je Tier0,5 bis 108
1.3.2mindestens 25 kg je Tier1 bis 108
1.4Schaf- und Ziegenfleisch, Tiere mit einem Schlachtgewicht von
1.4.1weniger als 12 kg je Tier0,15 bis 75
1.4.2mindestens 12 kg je Tier0,25 bis 75
1.5Zuchtkaninchen je Tier0,005 bis 1
1.6Geflügelfleisch
1.6.1Haushuhn und Perlhuhn je Tier0,005 bis 1
1.6.2Enten und Gänse je Tier0,01 bis 1
1.6.3Truthühner je Tier0,025 bis 1
1.7Haarwild
1.7.1Wildwiederkäuer mit einem Schlachtgewicht von
1.7.1.1weniger als 12 kg je Tier0,175 bis 81
1.7.1.212 kg bis 18 kg je Tier0,35 bis 81
1.7.1.3mehr als 18 kg je Tier0,5 bis 81
1.7.2Wildschweine mit einem Schlachtgewicht von
1.7.2.1weniger als 25 kg je Tier0,5 bis 108
1.7.2.225 kg oder mehr je Tier1,3 bis 108
1.7.3Kleinwild (ausgenommen Wildschweine und Wiederkäuer) mit einem Schlachtgewicht von
1.7.3.1weniger als 2 kg je Tier0,01 bis 81
1.7.3.22 kg bis 5 kg je Tier0,02 bis 81
1.7.3.3mehr als 5 kg je Tier0,04 bis 81
1.8Farmwild je Stück Wild1,5 bis 81
1.9Gebühren für Rückstandsuntersuchungen je Tonne Fleisch mit Knochen1,35
1.10Trichinenuntersuchung (soweit nicht Untersuchungen nach Tarifstelle 1 betroffen sind) je Tierkörper oder je Tierkörperteil bei1 bis 50
1.11Durchführung einer TSE-Untersuchung je Tier davon18,73 bis 37,03
für Probenahme2,7 bis 20
für Probentransport1 bis 2
für den Test15,03
2Schlachttieruntersuchung außerhalb einer gewerblichen Schlachtstätte sowie Gesundheitsüberwachung von Gehegewild einschließlich der Ausstellung eines Begleitscheines5,8 bis 108
3Zulassungen
3.1Erstellen von Bescheiden im Zulassungsverfahren für Betriebe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 33 bis 198
3.2Anordnung des Ruhens der Zulassung66 bis 198
3.3Abnahme zum Zwecke der Zulassung und sonstige Überprüfung durch die Zulassungsbehörde eines unter Tarifstelle 3.1 genannten Betriebes36 bis 4.320
4Kontrollen, Bescheinigungen
4.1Kontrollen, Untersuchungen einschließlich der Kennzeichnung und Ausstellung der Bescheinigung in Zerlegungsbetrieben
4.1.1von Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch je Tonne 2 bis 10
4.1.2Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch je Tonne1,5 bis 10
4.1.3Zuchtwildfleisch und Wildfleisch je Tonne
4.1.3.1kleines Federwild und Haarwild je Tonne1,5 bis 10
4.1.3.2Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu) je Tonne3 bis 10
4.1.3.3Wildschwein und Wiederkäuer je Tonne2 bis 10
4.2Kontrolle von Wildbearbeitungsbetrieben
4.2.1kleines Federwild je Tier0,005 bis 1
4.2.2kleines Haarwild je Tier0,01 bis 2
4.2.3Laufvögel je Tier0,5 bis 9
4.2.4Landsäugetiere
4.2.4.1Wildschwein je Tier1,5 bis 15
4.2.4.2Wiederkäuer je Tier0,5 bis 9
5Gebühren beziehungsweise Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Milcherzeugung nach Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
5.1je 30 Tonnen1 bis 45
5.2darüber je Tonne0,5 bis 45
5.3Genehmigung eines Vorzugsmilchbetriebes nach Artikel 2 § 18 der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
5.3.1bis 20 Kühe26
5.3.2über 20 Kühe26 bis 50
5.4Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung gemäß Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) 854/2004 25
5.5Verfahren zur Aufhebung der Aussetzung der Milchlieferung nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
5.5.1bis 50 Kühe26
5.5.2über 50 Kühe50 bis 100
6Gebühren beziehungsweise Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Anhang III Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
6.1je 50 Tonnen im Monat0,5 bis 45
6.2über 50 Tonnen je Tonne0,25 bis 45
7Schlachtgeflügeluntersuchung nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II der Verordnung (EG) 854/2004
7.1Untersuchungen des Schlachtgeflügels im Ursprungsbetrieb je Tier mindestensbis zu 20 v. H. der Gebühren nach Tarifstelle 1.6
144 Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für das Verbringen von Zirkustieren zwischen den Mitgliedstaaten
(ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 47)
1Überprüfung des Registers der Zirkus- oder Dressurtiere und Überprüfung des Gastspielregistersnach Zeitaufwand
2Ausstellung von Tierpässen für Zirkustierenach Zeitaufwand
145 Verordnung (EG) Nr. 1808/01 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
(ABl. L 250 vom 19.9.2009, S. 1)
1Erteilung einer CITES-Bescheinigung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG L61 vom 3.3.1997, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2476/01 vom 17. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 334 S. 3) in Verbindung mit Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1808/01
A n m e r k u n g:
CITES-Bescheinigungen sind bis zum Wert von 50 Euro kostenfrei.
1.1Bescheinigung für Einzelexemplare gemäß Anhang A zur Verordnung (EG) Nr. 338/97
1.1.1bei einem Warenwert von 50 Euro bis 100 Euro je Exemplar10
1.1.2bei einem Warenwert von mehr als 100 Euro bis 600 Euro je Exemplar33
1.1.3bei einem Warenwert von mehr als 600 Euro je Exemplar5 v. H. des Warenwertes
1.2Bescheinigung für Einzelexemplare nach Anhang B und C zur Verordnung (EG) Nr. 338/97
1.2.1bei einem Warenwert von 50 Euro bis 100 Euro je Exemplar
bis vier Bescheinigungen10
ab fünf Bescheinigungen je Bescheinigung3
1.2.2bei einem Warenwert von mehr als 100 Euro bis 500 Euro je Exemplar10
1.2.3bei einem Warenwert von mehr als 500 Euro je Exemplar2 v. H. des Warenwertes
1.3Sammelbescheinigung für Exemplare gemäß Anhang A zur Verordnung (EG) Nr. 338/97
1.3.1bei einem Warenwert von 50 Euro bis 100 Euro je Exemplar
für das erste Exemplar10
für jedes weitere Exemplar5
1.3.2bei einem Warenwert von mehr als 100 Euro bis 750 Euro je Exemplar
für das erste Exemplar33
für jedes weitere Exemplar17
1.3.3bei einer Summe der Warenwerte von mehr als 1.500 Euro5 v. H. der Warenwerte
1.4Sammelbescheinigung für Exemplare gemäß Anhang B und C zur Verordnung (EG) Nr. 338/97
1.4.1bei einem Warenwert von 50 Euro bis 100 Euro je Exemplar
bis sieben Exemplare10
ab acht Exemplare für das erste Exemplar3
für jedes weitere Exemplar1
1.4.2bei einem Warenwert von mehr als 100 Euro bis 750 Euro je Exemplar
für das erste Exemplar10
für jedes weitere Exemplar5
1.4.3bei einer Summe der Warenwerte von mehr als 1.500 Euro2 v. H. der Summe der Warenwerte
146 Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-LMHV) in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-LMÜV)
1Schlachtungen für den Eigenbedarf des Tierhalters außerhalb gewerblicher Schlachtstätten, die keine Notschlachtung sind (Hausschlachtung) einschließlich der Untersuchungen auf Trichinen und der bakteriologischen Untersuchungen je Tier, unterschieden nach Tierart
1.1Rinder
1.1.1Schlachttier- und Fleischuntersuchung13,5 bis 108
1.1.2Durchführung einer TSE-Untersuchung je Tier davon18,73 bis 37,03
für Probenahme2,7 bis 20
für Probentransport1 bis 2
für den Test15,03
1.2Einhufer22,7 bis 108
1.3Schweine11,9 bis 108
1.4Schafe/Ziegen5,8 bis 75
1.5Gehegewild
1.5.1Rot- und Damwild5,8 bis 81
1.5.2Schwarzwild14,6 bis 81
1.5.2.1Trichinenuntersuchung (soweit nicht Untersuchungen nach Tarifstelle 1.5.2 betroffen sind) je Tierkörper oder je Tierkörperteil1 bis 50
1.5.3Muffel- und Rehwild5,8 bis 81
147Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO)
1Prüfung der Nichtschüler gemäß § 28 585
2Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum Führen von Berufsbezeichnungen als "Staatlich anerkannte Erzieherin" oder "Staatlich anerkannter Erzieher", "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" oder "Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger", "Staatlich anerkannte Heilpädagogin" oder "Staatlich anerkannter Heilpädagoge"95 bis 880
148 Verordnung über die Beratung und Betreuung für den Privatwald (PWaldVO)
1Fallweise Betreuung nach §§ 3 und 4
1.1Vorbereitung von Vertragsabschlüssen des Verkaufs forstlicher und jagdlicher Erzeugnisse2,5 v. H. der Verkaufserlöse ohne Umsatzsteuer
1.2alle übrigen Leistungennach Zeitaufwand
2Ständige Betreuung nach §§ 3 und 5 je ha betreuter Waldfläche
2.1ständige Betreuung einzelner Waldbesitzer
2.1.1Betriebsgröße über 500 ha
2.1.1.1Erstellung der jährlichen Betriebspläne und Kontrolle des Vollzuges (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)4,1
2.1.1.2Planung, Projektierung oder Vorbereitung konkreter Forstarbeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)11,3
2.1.1.3Leitung und Kontrolle von Forstarbeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)2,6
2.1.1.4Aufnahme und Sortierung des Holzes oder deren Überprüfung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)3,1
2.1.1.5Vorbereitung von Vertragsabschlüssen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5)2,6
2.1.1.6Ermittlung der für die Lohnabrechnung erforderlichen Daten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6)2,1
2.1.1.7Abrechnung der Forstarbeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7)7,2
2.1.2Betriebsgröße von mehr als 200 bis 500 ha80 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1
2.1.3Betriebsgröße von mehr als 50 bis 200 ha50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1
2.1.4Betriebsgröße bis 50 ha30 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1
2.2Ständige Betreuung von Forstgemeinschaften
2.2.1ständige Betreuung von Forstgemeinschaften ohne Inanspruchnahme der Holzmobilisierungsprämie gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Land Sachsen-Anhalt (Förderrichtlinie Forst LSA 2007, RdErl. des MLU vom 30. Juli 2007, MBl. LSA Nr. 29 S. 606)30 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1
2.2.2ständige Betreuung von Forstgemeinschaften mit Inanspruchnahme der Holzmobilisierungsprämie gemäß der Richtlinie unter Tarifstelle 2.2.130 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.2.2.1 bis 2.2.2.7
2.2.2.1Erstellung der jährlichen Betriebspläne und Kontrolle des Vollzuges (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)4,1
2.2.2.2Planung, Projektierung oder Vorbereitung konkreter Forstarbeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)11,3
2.2.2.3Leitung und Kontrolle von Forstarbeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)2,6
2.2.2.4Aufnahme und Sortierung des Holzes oder deren Überprüfung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)2,8
2.2.2.5Vorbereitung von Vertragsabschlüssen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5)2,0
2.2.2.6Ermittlung der für die Lohnabrechnung erforderlichen Daten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6)2,1
2.2.2.7Abrechnung der Forstarbeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7)4,1
A n m e r k u n g e n:
1.Die Jahresabschlussrechnung ist bis zum 31. Januar des Folgejahres auf der Basis der geleisteten Vorschüsse des abgelaufenen Kalenderjahres und der betreuten Fläche zum 31. Dezember zu erstellen.
2.Vorschüsse auf die zu erwartende Kostenschuld in Höhe von jeweils einem Drittel werden zum 10. April, 10. Juli und 10. Oktober fällig. Grundlage ist dabei die Jahresabschlussrechnung des abgelaufenen Jahres.
3.Bei Forstbetriebsgemeinschaften, Forstbetriebsverbänden und sonstigen Zusammenschlüssen nach § 39 des Bundeswaldgesetzes ist die durchschnittliche Waldfläche je Mitglied des laufenden Kalenderjahres Grundlage für die Erhebung.
2.2.3ständige Betreuung von Forstgemeinschaften, die einer forstwirtschaftlichen Vereinigung ab 10.000 ha angehören25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1
A n m e r k u n g  z u  d e n  T a r i f s t e l l e n  1 b i s 2.2.3:
Die Gebührentatbestände gelten für Betreuungsleistungen, die bis einschließlich 31.12.2012 erfolgt sind.
149 Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Sperrzeit VO)
1Vorverlegung des Beginns, Hinausschiebung des Endes, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit um eine oder mehrere Stunden für einzelne Betriebe je nach Art und Umfang der Veranstaltung
1.1für einen Tag40 bis 70
1.2für mehrere Tage in einem Monat70 bis 170
1.3für einen Monat180 bis 350
1.4für zwei bis fünf Monate400 bis 800
1.5für sechs Monate bis zu einem Jahr500 bis 2.000
150 Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz
1Genehmigung für den Verkehr mit radioaktiven Stoffen nach § 4 Abs. 3 100 bis 3.600
2Erteilung von Auflagen nach § 6 Abs. 6 75 bis 252
3Ablehnung von Personen als Strahlenschutzbeauftragte auf der Grundlage von § 7 Abs. 4 62
151Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (VO Gut)
1Gutachten gemäß § 5 VO Gut in Verbindung mit § 193 Abs. 1 bis 3 BauGB
1.1über den Verkehrswert eines unbebauten Grundstücks bei einem Verkehrswert (in Euro)
bis 25.000350
von 25.001 bis 50.000450
von 50.001 bis 75.000550
von 75.001 bis 100.000612,5
von 100.001 bis 150.000762,5
von 150.001 bis 200.000887,5
von 200.001 bis 250.000975
von 250.001 bis 375.0001.150
von 375.001 bis 500.0001.275
von 500.001 bis 750.0001.412
von 750.001 bis 1 Mio.1.550
je weitere 250.000225
1.2über den Verkehrswert eines bebauten Grundstücks bei einem Verkehrswert (in Euro)
bis 25.000562,5
von 25.001 bis 50.000737,5
von 50.001 bis 75.000912,5
von 75.001 bis 100.0001.062,5
von 100.001 bis 150.0001.362,5
von 150.001 bis 200.0001.587,5
von 200.001 bis 250.0001.787,5
von 250.001 bis 375.0002.212,5
von 375.001 bis 500.0002.500
von 500.001 bis 750.0003.012,5
von 750.001 bis 1 Mio.3.337,5
je weitere 250.000300
1.3über den Verkehrswert eines Rechtes an einem GrundstückGebühr nach Tarifstelle 1.2
1.4über die Höhe von Entschädigungen für andere Vermögensnachteile bei einer ermittelten Entschädigungshöhe (in Euro)Gebühr nach Tarifstelle 1.2
1.5über Mieten562,5
1.6über landwirtschaftliche Pachten sowie über350
die Höhe des ortsüblichen Nutzungsentgeltes nach § 7 der Nutzungsentgeltverordnung (NutzEV) und
die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau gemäß § 5 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
1.7über Zustandsfeststellungen in Enteignungsverfahren
1.7.1unbebautes Grundstück350
1.7.2bebautes Grundstück562,5
1.8bei Gutachtenerstattung mit deutlich geringerem Aufwand, wie beispielsweise:
a)Fortschreibung eines vom Gutachterausschuss erstatteten Gutachtens auf einen anderen Bewertungsstichtag bei gleich bleibenden wertbeeinflussenden Merkmalen 50 v. H. bis 90 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 1.1 bis 1.7
b)Erstattung von Gutachten für zwei und mehr Grundstücke und Grundstücksteile mit den selben wertbeeinflussenden Merkmalen innerhalb eines Antrags
c)Vorliegen von detaillierten Objektbeschreibungen
d)Vorleistungen des Antragstellers
1.9bei Gutachtenerstattung mit deutlich über den üblichen Rahmen hinausgehenden Mehrarbeiten, beispielsweise:
a)fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen110 v. H. bis
b)des Bauzustandes des Bewertungsobjektes175 v. H. der
c)detaillierter Untersuchungen von Mängeln in der Beschaffenheit und in den tatsächlichen EigenschaftenGebühr nach Tarifstellen 1.1 bis 1.7
d)schwieriger örtlicher Bauaufnahme
2Gutachten des Oberen Gutachterausschusses gemäß § 21 VO Gut180 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1
A n m e r k u n g e n  z u  T a r i f s t e l l e n  1 u n d  2:
I. Ist die Gebühr wertabhängig, wird der im Gutachten für das Bewertungsobjekt ermittelte Wert der Gebührenberechnung zugrunde gelegt. Folgende Ausnahmen sind zu berücksichtigen:
1.Sind im Gutachten für ein und dasselbe Bewertungsobjekt mehrere Werte (beispielsweise Anfangs- und Endwert, Werte zu mehreren Stichtagen) zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr zugrunde zu legen.
2.Ist es zur Erstattung eines Gutachtens zwingend erforderlich, zusätzlich zu dem beantragten Wert weitere nicht ausdrücklich beantragte Werte zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr gemäß Tarifstelle 1.1 oder 1.2 zugrunde zu legen. Dies gilt auch, wenn für die Ermittlung des Wertes eines Erbbaurechts zusätzlich der Wert des Grund und Bodens ermittelt werden muss.
3.Sind in einem Gutachten auch Rechte Dritter zu bewerten, die den Verkehrswert des Bewertungsobjekts mindern, so ist der Gebühr gemäß Tarifstelle 1.1 oder 1.2 die Summe der Werte des unbelasteten Grundstücks und der wertmindernden Rechte zugrunde zu legen, auch wenn die Ermittlung der wertmindernden Rechte selbst nicht ausdrücklich beantragt war.
4.Sind in einem Gutachten Liquidationsobjekte zu bewerten, ist der Gebühr die Summe des Wertes des fiktiv unbebauten Grundstücks und der Freilegungskosten zugrunde zu legen.
5.Ist bei der Ermittlung des Wertes eines Grundstücksteils auch das Reststück einzubeziehen (Differenzmethode), so ist der Gesamtwert des Grundstücks der Gebühr zugrunde zu legen.
6.Bei der Erstattung eines Gutachtens mit Bruchteilseigentum ist der Gesamtwert des Grundstücks der Gebühr zugrunde zu legen.
7.Ist ein Gutachten für mehrere Rechte, die ein und dasselbe Grundstück betreffen, zu erstatten, so ist die Summe ihrer Werte der Gebühr zugrunde zu legen.
II. Die Gebühr umfasst auch die Entschädigung für die Leistung der ehrenamtlichen Gutachter sowie die Kosten für je eine Abschrift des Gutachtens für Antragsteller und Eigentümer.
III. In der Gebühr nicht enthalten, und damit gesondert zu erheben, sind Auslagen nach § 14 Abs. 2 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA). Gebühren für Auszüge aus dem Geobasisinformationssystem des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt - LVermGeo - (Liegenschaftskarten, topographische Karten, Luftbilder, Auszüge aus den Bodenrichtwertkarten und andere) werden nach dieser Verordnung oder der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen (VermKostVO) gesondert erhoben.
IV. Bei Anträgen von Gerichten und Staatsanwaltschaften ist die Gebühr nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) zu erheben.
3Ermittlung und Anpassung besonderer Bodenrichtwerte gemäß § 196 Abs. 1 Satz 6 und 7 und Abs. 2 BauGB
3.1Ermittlung besonderer Bodenrichtwerte
3.1.1Grundgebühr333
3.1.2zuzüglich je Richtwert44
3.2Anpassung besonderer Bodenrichtwerte an die allgemeinen Wertverhältnisse40 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 3.1
A n m e r k u n g  z u  T a r i f s t e l l e  3:
Die Entschädigung der ehrenamtlichen Gutachter ist in der Gebühr nach Tarifstelle 3 nicht enthalten. Sie wird nach § 18 VO Gut als Auslage erhoben. Daneben werden weitere Auslagen nach § 14 Abs. 2 VwKostG LSA und Gebühren nach VermKostVO und dieser VO für Auszüge aus dem Geobasisinformationssystem des LVermGeo (Liegenschaftskarten, topographische Karten, Luftbilder, Auszüge aus den Bodenrichtwertkarten und so weiter) erhoben.
4Bodenrichtwertauskünfte und -karten
4.1schriftliche Auskunft einschließlich eines DIN A4-Auszuges aus der Bodenrichtwertkarte
4.1.1Grundgebühr je Auskunft18,25
4.1.2zuzüglich, soweit eine Viertelstunde überschritten wird, je weiterer angefangener Viertelstunde9,75
4.2analoge Auszüge (Plot) und digitale Auszüge als Druckdatei (PDF oder vergleichbar), im Format bis
DIN A48,5
DIN A324,25
DIN A236,5
DIN A148,5
DIN A073
4.3digitale Bodenrichtwertkarten als Rasterdaten
4.3.1Zugriff über einen Darstellungsdienst mit erweiterten Funktionen
4.3.1.1Nutzerverwaltungsgebühr je Jahr und je Dienst50
4.3.1.2Jahrespauschale für den Nutzungsbereich
des Landes Sachsen-Anhalt165
eines regionalen Gutachterausschusses88
eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt44
4.3.1.3Einzelauszug5
4.3.2Zugriff auf Rasterdaten über einen Download-Dienst mit direktem Datenzugriff (beispielsweise WMS)
4.3.2.1NutzerverwaltungsgebührGebühr nach Tarifstelle 4.3.1.1
4.3.2.2nutzungsabhängiger Tarif je Kalenderjahr
Die Pixelmenge wird über alle Produkte des LVermGeo in Ansatz gebracht. Dies gilt auch für Produkte, deren Gebühr nach der VermKostVO erhoben wird.
für den 1. bis 1.000. Millionen Pixel (MPx) je MPx1
für den 1.001. bis 10.000. (MPx) je MPx0,5
für den 10.001. bis 100.000. (MPx) je MPx0,25
für den 100.001. bis 1.000.000. (MPx) je MPx0,125
ab dem 1.000.001. (MPx) je MPx0,0625
4.3.2.3Pauschaltarif je Kalenderjahr für den Nutzungsbereich
des Landes Sachsen-Anhalt1.175
eines regionalen Gutachterausschusses630
eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt315
4.3.3Zugriff Offline oder über eine eShop-Funktionalität
4.3.3.1Erstbezug120 v. H. der Tarifstelle 4.3.2.3
4.3.3.2Aktualisierung je Jahr18 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.3.1
4.4Bodenrichtwert-Layer als Vektordaten
4.4.1Zugriff Offline oder über eine eShop-Funktionalität
4.4.1.1Erstbezug
für den 1. bis 1.000. Bodenrichtwert je1
für den 1.001. bis 5.000. Bodenrichtwert je0,9
für den 5.001. bis 10.000. Bodenrichtwert je0,8
für den 10.001. und jeden weiteren Bodenrichtwert je0,7
4.4.1.2Aktualisierung je Jahr18 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 4.4.1.1
4.4.2Zugriff auf Vektordaten über einen Download-Dienst mit direktem Datenzugriff (beispielsweise WFS und WFS-G)
4.4.2.1NutzerverwaltungsgebührGebühr nach Tarifstelle 4.3.1.1
4.4.2.2Nutzungsabhängiger Tarif je KalenderjahrGebühr nach Tarifstelle 4.4.1.1
4.4.2.3Pauschaltarif je Kalenderjahr für den Nutzungsbereich
des Landes Sachsen-Anhalt2.100
eines regionalen Gutachterausschusses1.120
eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt560
5Grundstücksmarktbericht
5.1des aktuellen Jahres30
Mit der Gebühr ist der Bezug des Grundstücksmarktberichtes ausschließlich über eine eShop-Funktionalität abgegolten.
5.2zurückliegender Jahre (soweit vorhanden)50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5.1
6Auskunft aus der Kaufpreissammlung
6.1je auf Einzelfälle bezogene Auskunft
6.1.1Grundgebühr je Bewertungsfall30
6.1.2zuzüglich je mitgeteiltem Vergleichsfall
über land- und forstwirtschaftliche Flächen5
über Bauland, sonstige unbebaute Flächen und bebaute Flächen mit untergeordneter Bausubstanz (beispielsweise Garagen, Wochenendhäuser)7,5
über bebaute Flächen10
6.2pauschalierte, nicht auf Einzelfälle bezogene Auskunft in Abhängigkeit von der Grundstücksart, des räumlichen und des zeitlichen Bereichs25 bis 2.500
6.3Weitergabe von Daten aus der Kaufpreissammlung für wissenschaftliche Zwecke, soweit kommerzielle Zwecke ausgeschlossen sind
6.3.1für die ersten 200 Vergleichsfälle einer Grundstücksart186,5
6.3.2für je weitere angefangene 200 Vergleichsfälle einer Grundstücksart76,75
A n m e r k u n g  z u  T a r i f s t e l l e n  4 b i s  6:
Mit Ausnahme der Gebühren nach Tarifstelle 6.3 entsprechen die Gebühren bereits dem Bereitstellungsaufwand.
7Bereitstellung von Daten zum Zweck einer bundesweiten Analyse und zur Veröffentlichung von Marktinformationen der Gutachterausschüsse der Bundesrepublik Deutschland, soweit kommerzielle Zwecke ausgeschlossen sindgebührenfrei
8Lizenzierung zur Nutzung der nach den Tarifstellen 1 bis 6 bereitgestellten Daten
8.1Interne Nutzung
Interne Nutzung ist die Vervielfältigung und Nutzung der Daten für den Eigengebrauch des Lizenznehmers einschließlich der Nutzung in internen Informationssystemen des Lizenznehmers, wobei Eigengebrauch jede Nutzung ohne Weitergabe und öffentliche Zugänglichmachung ist.
8.1.1Mehrplatznutzung (unkörperliche Vervielfältigung digitaler Daten), für die Nutzung der Daten an
1 bis 5 Arbeitsplätzengebührenfrei
6 bis 20 Arbeitsplätzen50 v. H. der Gebühr der Daten nach Tarifstellen 1 bis 6
21 bis 100 Arbeitsplätzen100 v. H. der Gebühr der Daten nach Tarifstellen 1 bis 6
mehr als 100 Arbeitsplätzen150 v. H. der Gebühr der Daten nach Tarifstellen 1 bis 6
Arbeitsplätze sind alle IT-Arbeitsplätze, an denen die Daten zur Aufgabenerledigung zeitgleich genutzt werden können.
8.2Externe Nutzung
Externe Nutzung ist jede Weitergabe von Daten durch den Lizenznehmer an Dritte mit oder ohne deren Veränderung.
Werden die Daten über einen Download-Dienst mit direktem Datenzugriff (Tarifstellen 4.3.2 und 4.4.2) bezogen, wird mit Ausnahme der Gebühr nach Tarifstellen 4.3.2.1 und 4.4.2.1 (Nutzerverwaltungsgebühr) keine Gebühr nach Tarifstellen 4 bis 6 erhoben. Anderenfalls wird mit jeder Datenlieferung eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 20 v. H. der jeweiligen Tarifstelle erhoben.
Diese Bereitstellungsgebühr fällt für einen ausschließlich externen Nutzungszweck nur soweit an, wie sie nicht bereits im Zusammenhang mit einer bestehenden internen Nutzung durch den Lizenznehmer entrichtet wurde und wird mit den im gleichen Kalenderjahr anfallenden Gebühren nach dieser Tarifstelle verrechnet.
8.2.1Weitergabe ohne Veränderung (Wiederverkauf)
8.2.1.1von analogen Produkten
für 1 bis 10 Exemplare70 v. H. der Gebühr des Produktes nach Tarifstellen 4 bis 6
für 11 bis 200 Exemplare60 v. H. der Gebühr des Produktes nach Tarifstellen 4 bis 6
für mehr als 200 Exemplare50 v. H. der Gebühr des Produktes nach Tarifstellen 4 bis 6
Eine Gebühr nach den Tarifstellen 4 bis 6 entfällt.
8.2.1.2von digitalen Daten je Weitergabe60 v. H. der Gebühr der Daten nach Tarifstellen 4 bis 6 zuzüglich Gebühr der Tarifstelle 8.1.1
8.2.2Weitergabe mit Veränderung
Mit den Gebühren dieser Tarifstelle ist die interne Nutzung nur insoweit abgegolten, als dies für das Erstellen eines Folgeproduktes beziehungsweise Einrichten eines Folgedienstes erforderlich ist.
Eine Nutzung der Daten in Folgeprodukten oder Folgediensten wird nur genehmigt, wenn sichergestellt ist, dass die Daten in ihrer ursprünglichen Struktur aus den Folgeprodukten bzw. Folgediensten nicht extrahiert oder wiederhergestellt werden können.
8.2.2.1in analogen und digitalen Folgeprodukten
Folgeprodukte sind analoge und digitale Produkte des Lizenznehmers, welche die bereitgestellten Daten direkt oder indirekt in erkennbarer oder nicht erkennbarer Form verwenden.
8.2.2.1.1bei einem Anteil der bezogenen Daten am Folgeprodukt bis zu 25 v. H.
Grad der Umarbeitung bis zu 25 v. H.15 v. H. des Erlöses
Grad der Umarbeitung bis zu 75 v. H.10 v. H. der Erlöses
Grad der Umarbeitung über 75 v. H.5 v. H. des Erlöses
8.2.2.1.2bei einem Anteil der bezogenen Daten am Folgeprodukt bis zu 75 v. H.Gebühr der Tarifstelle 8.2.2.1.1 zuzüglich 5 v. H. des Erlöses
8.2.2.1.3bei einem Anteil der bezogenen Daten am Folgeprodukt über 75 v. H.Gebühr der Tarifstelle 8.2.2.1.1 zuzüglich 10 v. H. des Erlöses
Die Gebühr der Tarifstelle 8.2.2.1 beträgt je Folgeprodukt mindestens50
A n m e r k u n g  z u  T a r i f s t e l l e  8.2.2.1:
Setzt der Lizenznehmer einen nicht marktgerechten Preis oder keinen Erlös an, ist der Erlös zu schätzen. Dabei sind mindestens 40 v. H. der Bezugsgebühr anzusetzen.
8.2.2.2in Folgediensten60 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 4 bis 6
Folgedienste sind Dienste des Lizenznehmers, welche die Daten direkt oder indirekt in erkennbarer oder nicht erkennbarer Form verwenden.
8.2.3Einstellung einzelner Bilder auf Internetseiten, soferngebührenfrei
a)es sich um eine einzige statische Darstellung je Website (Domain) mit einem Umfang von maximal 1 Million Pixel handelt,
b)der Zugang zur Website (Domain) kostenfrei ist und
c)ein Link auf den Urheber der Daten (Lizenzgeber) angebracht wird.
Die Regelung ist sinngemäß auch auf andere Medien anzuwenden.
8.3weitere Formen der Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder sonstigen Nutzung für die in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren weder bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen sind10 bis 1.000 v. H. der Gebühr des Produktes beziehungsweise der Daten nach Tarifstellen 1 bis 6
8.4Fälle der zeitlichen Befristung der Nutzung10 bis 100 v. H. der Gebühr des Produktes beziehungsweise der Daten nach Tarifstellen 1 bis 6
152 Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
1Erteilung von Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 je Wohnung10 bis 25
153Verordnung über immissionsschutz- und abfallrechtliche Überwachungserleichterungen für nach Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierte Standorte und Organisationen (EMAS-Privilegierungs-Verordnung)
1Gestattung nach § 4 Satz 2 50 bis 750
2Gestattung nach § 5 Abs. 1 50 bis 750
3Gestattung nach § 5 Abs. 2 50 bis 500
4Gestattung nach § 6 50 bis 750
5Widerruf nach § 10 50 bis 1.000
154 Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz
1Anerkennung der Ausbildungsstätte nach § 1 Abs. 1 125 bis 300
2Zulassung zum Lehrgang (§§ 2, 5, 7) und zur Prüfung einschließlich der Ausstellung eines Prüfungszeugnisses (§§ 4, 6, 9)20 bis 80
3Anerkennung der Lehrgänge für Besamungsbeauftragte (§ 3) einschließlich der Abgeltung der Aufwendungen für die Mitwirkung staatlicher Bediensteter
3.1Lehrgänge mit Schwerpunkt der Besamung für mehrere Tierarten nach § 3 Abs. 1 2.250 bis 3.750
3.2Lehrgänge mit Schwerpunkt der Besamung für eine Tierart nach § 3 Abs. 3 1.500 bis 2.600
4Anerkennung der Kurzlehrgänge für Eigenbestandsbesamer (§ 6) einschließlich der Abgeltung der Aufwendungen für die Mitwirkung staatlicher Bediensteter450 bis 750
5Anerkennung der Lehrgänge für Embryotransfer (§ 8) einschließlich der Abgeltung der Aufwendungen für die Mitwirkung staatlicher Bediensteter400 bis 750
6Versagung der Anerkennung eines Lehrganges (gemäß Tarifstellen 3, 4 und 5)100 bis 250
155 Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV)
1Durchführung eines Temperaturmessverfahrens nach § 2b (Abs. 1 Satz 2)30 bis 50
156 Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVGDVO)
1Ernte von Zierzapfen außerhalb der in § 3 Abs. 1 genannten Zeiten (§ 3 Abs. 2)50
157 Versteigererverordnung (VerstV)
1Ausnahmen von der Vorschrift, die Versteigerung zwei Wochen vorher anzuzeigen (§ 3)15 bis 60
2Ausnahmen von der Vorschrift, das Versteigerungsgut mindestens zwei Stunden zur Besichtigung freizugeben (§ 4)15 bis 60
3Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6)30 bis 100
4Ausnahmen von dem Verbot, das Versteigerergut in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 6) 20 bis 75
5Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung von Versteigerungen (§ 9) x40 bis 175
158Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
1Amtliche Tätigkeiten bei der Einfuhr, der Ausfuhr und beim Verbringen
1.1klinische Untersuchungen zwecks Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung
1.1.1von Ferkeln, Schafen und Ziegen
je Tier0,31
mindestens12
höchstens je Waggon oder Lastzug bei Tieren eines Besitzers120
1.1.2von Kälbern bis zu drei Monaten und Schweinen
je Tier0,95
mindestens12
höchstens je Waggon oder Lastzug bei Tieren eines Besitzers120
1.1.3von Rindern, Renn- und Turnierpferden und Schlachtpferden
je Tier1,85
mindestens12
höchstens je Waggon oder Lastzug bei Tieren eines Besitzers120
1.1.4von Hunden, Katzen, Zootieren, Primaten
je Tier1,85
mindestens7
höchstens je Waggon oder Lastzug bei Tieren eines Besitzers120
1.1.5von Geflügel, Papageien und Sittichen
1.1.5.1bis zu 100 Tiere je Tier0,2
1.1.5.2jedes weitere Tier0,05
mindestens7
höchstens je Waggon oder Lastzug bei Tieren eines Besitzers120
1.1.6in Bienenständen
je Volk0,55
mindestens jedoch6
1.2Untersuchung und Zerlegung von Tieren, die bei der Einfuhr oder beim Verbringen verendet sind oder getötet werden mussten
1.2.1bei Großtieren je Tier21,5 bis 30
1.2.2bei Kleintieren je Tier11 bis 21
1.3Schaffung besonderer Voraussetzungen für das Ausstellen von Gesundheitsbescheinigungen bei allen Tierarten
1.3.1Entnahme einer
1.3.1.1Blutprobe je Tier4,1
1.3.1.2Milchprobe je Tier1,8
1.3.1.3Kotprobe oder sonstige Probe je Tier2,05
1.3.1.4Tuberkulinisierung eines Rindes oder Schafes4,1
1.4Durchführung einer Impfung
1.4.1bei Großtieren
je Tier1,55
A n m e r k u n g:
Impfstoffe sind als Auslagen zu erheben.
1.4.2bei Schweinen und anderen Tieren
je Tier1,05
A n m e r k u n g:
Impfstoffe sind als Auslagen zu erheben.
1.5Schaffung sonstiger besonderer Voraussetzungen für das Ausstellen von Gesundheitsbescheinigungen1 bis 15
1.6Gesundheitsbescheinigung Einhufer- und Klauentiere (außer Schafe und Ziegen)
1.6.1je Einzelbescheinigung6,2
1.6.2je Sammelbescheinigung14
A n m e r k u n g:
Bei allen anderen Tierarten schließt die Untersuchungsgebühr für die klinische Untersuchung die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung ein.
2Amtstierärztliche Dienstgeschäfte auf Veranlassung des Tierhalters
2.1klinische Untersuchung von Tieren, insbesondere vor und nach Transporten
2.1.1von Ferkeln, Schafen (soweit nicht unter Tarifstelle 2.1.8 fallend) und Ziegen einschließlich Lämmer
je Tier0,45
mindestens12
höchstens je Waggon oder Lastzug bei Tieren eines Besitzers120
2.1.2von Kälbern bis zu drei Monaten und Schweinen je Tiernach Tarifstelle 1.1.2
2.1.3von Einhufern und Rindern je Tier1,85
2.1.4von Eintagsküken je Tier0,01
mindestens7
höchstens je Waggon oder Lastzug bei Tieren eines Besitzers120
2.1.5von Hunden, Katzen, Zootieren und Primatennach Tarifstelle 1.1.4
2.1.6von Haus- und Wildgeflügel
2.1.6.1bis zu 500 Tieren je Tier0,03
2.1.6.2jedes weitere Tier0,01
mindestens7
höchstens je Waggon oder Lastzug bei Tieren eines Besitzers120
2.1.7von Hasen und Kaninchen je Tier0,65
mindestens7
höchstens je Waggon oder Lastzug bei Tieren eines Besitzers120
2.1.8von Wanderschaftherden
2.1.8.1mit bis zu 100 Tieren13
2.1.8.2mit über 100 Tieren18
2.1.9für alle sonstigen Tiere sind die für vergleichbare Tierarten bestimmten Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.7 zu erheben
3Abnahme der Prüfung einschließlich der Übergabe der Urkunde zum
3.1Lebensmittelkontrolleur gemäß Lebensmittelkontrolleur-Verordnung 175
3.2amtlichen Fachassistenten gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206)108
159Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungen
1Pathologisch-anatomische, histologische und andere morphologische Untersuchungen
1.1Zerlegung und pathologisch-anatomische Befunderhebung (einschließlich bakteriologischer, parasitologischer und histologischer Untersuchungen) je Tier
1.1.1Pferd, Esel200
1.1.2Rind100
1.1.3Kalb50
1.1.4Fohlen100
1.1.5Schwein ab 35 kg, Schaf, Ziege50
1.1.6Ferkel, Läufer30
1.1.7mehrere Ferkel eines Betriebs zur Abklärung einer unter gleicher Symptomatik verlaufenden Krankheit je Auftrag50
1.1.8Lamm25
1.1.9sonstiges Säugetier20 bis 50
1.1.10Geflügel, Exoten10 bis 25
1.1.11Fische, Reptilien, Amphibien40
1.1.12Bienen oder Wabe je Volk5 bis 15
1.1.13Abort20 bis 50
1.1.14besonders aufwendige Spezialuntersuchungen (zum Beispiel forensische Untersuchungen)25 bis 2.600
1.1.15Zoo- und Wildtiere nach Größe analog den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.14
1.2Organuntersuchungen wie Tarifstelle 1.120 bis 56
1.3histologische Untersuchung
1.3.1histologischer Schnitt7,5 bis 50
1.3.2je weitere Färbung3,6
1.3.3Gewebequantifizierung (Integration)30 bis 75
1.3.4Tumordiagnostik25 bis 56
1.3.5Tollwutuntersuchung292
1.3.6Immunfluoreszenztest am Gewebeschnitt je Organ56
1.3.7andere histochemische Untersuchungsverfahren je Organ10 bis 40
1.4elektronenmikroskopische Untersuchung
1.4.1Negativkontrastierung20 bis 40
1.4.2Ultrazentrifugationsanreicherung10 bis 15
1.4.3Ultradünnschnitt231
1.5mikroskopische Untersuchungen
1.5.1mikroskopische Zellzählung1,5 bis 5
1.5.2fotooptische Zellzählung1,05
1.5.3mikroskopische Zelldifferenzierung5 bis 10
1.5.4Pollenanalyse, qualitativ43,5
1.5.5Pollenanalyse, quantitativ77
2Bakteriologische und mykologische Untersuchung
2.1bakterioskopische Untersuchung2,5 bis 7,5
2.2kulturell bakteriologische Untersuchung
2.2.1Anlegen einer Einzelkultur (fest oder flüssig)1,5 bis 7,5
2.2.2Stabilitäts-/Sterilitätsprüfung7,5 bis 17,5
2.2.3kulturelle Untersuchung auf bakterielle Krankheitserreger (Direktkultur, auch mit Anreicherung) 3 bis 31
2.2.4Differenzierung isolierter Bakterien7,5 bis 50
2.3Keimzahlbestimmung (Quantifizierung)
2.3.1Bestimmung allgemeiner Keimzahl
2.3.1.1mit geringem Aufwand7,5 bis 20
2.3.1.2mit höherem Aufwand12,5 bis 30
2.3.1.3mit sehr hohem Aufwand (feste Substrate)15 bis 50
2.4Resistenzprüfung von Keimen2,5 bis 22,5
2.5mykologische Untersuchungen
2.5.1mikroskopische Untersuchung2,5 bis 5
2.5.2kulturelle Untersuchung mit einfacher Differenzierung7,5 bis 25
2.5.3aufwendige Differenzierung von Hautpilzen25 bis 100
2.6Nachweis mikrobieller Stoffwechselprodukte (Toxinnachweis)10 bis 75
2.7mikrobieller Hemmstofftest
2.7.1einfacher Aufwand2,5 bis 7,5
2.7.2hoher Aufwand7,5 bis 15
3Virologische und serologische Untersuchungen
3.1Virusnachweis
3.1.1mittels Zellkultur5 bis 150
3.1.2mittels Brutei10 bis 60
3.1.3mittels ELISA, AGP, HA und ähnliches1 bis 30
3.1.4Vakzineherstellung200 bis 250
3.2virologische Spezialuntersuchungen
3.2.1virologische Spezialuntersuchungen je nach Arbeits- und Materialaufwand je Probe und Methode
mindestens5
3.2.2Immunoassay/ELISA zum Nachweis vom BSE/TSE17
3.3serologische Untersuchungen
3.3.1Agglutination
3.3.1.1Röhrchenagglutination1 bis 5
3.3.1.2Objektträgeragglutination1 bis 4
3.3.1.3Mikroagglutination3,1 bis 21,7
3.3.2Präzipitation
3.3.2.1Röhrchenpräzipitation10 bis 20
3.3.2.2Agargelpräzipitation1 bis 15
3.3.3Komplementbindungsreaktion5,1
3.3.4Hämagglutinationshemmungstest1 bis 10
3.3.5Serumneutralisationstest1,5 bis 100
3.3.6ELISA (Antikörpernachweis)0,3 bis 30
3.3.7RIA7,5 bis 10
3.3.8andere serologische Spezialuntersuchungen je nach Arbeits- und Materialaufwand jedoch je Probe und Antigen
mindestens5,2 bis 20
3.4sonstige Leistungen
3.4.1Poolen von Blut- und Milchproben1 bis 5
3.4.2Aufkonzentrieren von Antikörpern in Blut- und Milchproben1,5 bis 4
4Parasitologische Untersuchungen
4.1koprologische Untersuchung
4.1.1Einfachansatz/erste Probe6
4.1.2Einfachansatz/jede weitere Probe derselben Einsendung1,5 bis 2,5
4.1.3Mehrfachansatz/erste Probe12
4.1.4Mehrfachansatz/jede weitere Probe derselben Einsendung2,5 bis 4
4.2Untersuchung auf Ektoparasiten5 bis 7,5
4.3Untersuchung auf Blutparasiten5 bis 7,5
4.4Schleimhautabstrich, Echinococcus multilocularis57
4.5Bestimmung einer Parasitenart10 bis 50
4.6Quantitative Untersuchung (parasitologische Sektion)90 bis 125
4.7Spezielle parasitologische Untersuchungen nach Aufwand jedoch je Probe mindestens10,23
5Chemische, physikalisch-chemische, physikalische und molekularbiologische Untersuchungsverfahren
5.1Arbeitsschritte; chemische, physikalisch-chemische und physikalische Grundoperationen und Messvorgänge
5.1.1Aufbereitung von Proben zur Analyse5 bis 20
5.1.2Auf-/Ausschmelzen5,2
5.1.3Atomabsorptionsspektroskopie (AAS)
5.1.3.1AAS-Messung-Flamme5 bis 10
5.1.3.2AAS-Messung-Graphitrohr20 bis 50
5.1.3.3AAS-Messung-Hydridsystem20 bis 35
5.1.4Berechnung von Parametern
5.1.4.1aufwendige Berechnung10,3
5.1.4.2einfache Berechnung2,6
5.1.5Butyrometrische Bestimmung12,8
5.1.6Chromatographie20 bis 60
5.1.6.1einfache Säulenchromatographie17,9
5.1.6.2Säulenchromatographie unter Druck oder Vakuum23,1
5.1.6.3Säulenchromatographie mit Gewinnung mehrerer Extrakte35 bis 50
5.1.6.4Dünnschichtchromatographie (DC oder TLC)20,5
5.1.6.5Gaschromatographie (GC)30 bis 125
5.1.6.6Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC)30 bis 60
5.1.6.7Papierchromatographie20,5
5.1.7Derivatisierungsreaktionen15 bis 25
5.1.8Destillation10 bis 27,5
5.1.8.1Destillation unter Normaldruck10,3
5.1.8.2Destillation unter Vakuum20,5
5.1.8.3Destillation mit Wasserdampf28,5
5.1.9Dialyse
5.1.9.1Dialyse, Membrandialyse26
5.1.9.2Dialyse, Elektrodialyse46,5
5.1.10Dichtebestimmung20,5
5.1.11Elektronenspinresonanz (ESR)-Spektrum aufnehmen36
5.1.12Extraktion10 bis 25
5.1.13Elektrophorese20 bis 30
5.1.14Fällung7,7
5.1.15.1Filtration, einfach10,3
5.1.15.2Filtration, aufwendig oder unter Vakuum20,5
5.1.16Gefrierpunktbestimmung
5.1.16.1einfache Bestimmung3,1
5.1.16.2aufwendige Bestimmung31
5.1.17Glühverlustbestimmung15,4
5.1.18Homogenisierung2,5 bis 10
5.1.19ICP (Induktiv gekoppeltes Plasma)-Messung26
5.1.20Infrarotspektrum (IR) messen40 bis 70
5.1.21Isotachophorese25 bis 50
5.1.22kalorimetrische Messung52
5.1.23Kernresonanzspektrum aufnehmen103
5.1.24Leitfähigkeitsmessung15,4
5.1.25Löslichkeitsversuche15,4
5.1.26Maßanalyse10 bis 20
5.1.27Massenspektrum aufnehmen mit normaler Auflösung77
5.1.28Massenspektrum aufnehmen mit Hochauflösung128
5.1.29pH-Wert-Messung2,5 bis 15
5.1.30photometrische Messung5 bis 15
5.1.31Polarimetrie15,4
5.1.32polarographische Messung15,4
5.1.33Radioaktivitätsmessung
5.1.33.1Radioaktivitätsmessung mit NaJ-Detektor, bis zwei Elemente46,5
5.1.33.2Radioaktivitätsmessung mit Ge-Detektor, Gamma-Spektrum77
5.1.33.3Radioaktivitätsmessung mit Ge-Detektor, Beta-Spektrum77
5.1.33.4Radioaktivitätsmessung mit Ge-Detektor, Alpha-Spektrum77
5.1.34Rauchpunktbestimmung bei Fetten18
5.1.35Röntgenfluoreszenzmessung103
5.1.36Reagenziendosierung2,5 bis 15
5.1.37Säureaufschluss
5.1.37.1einfacher Aufschluss5,2
5.1.37.2aufwendiger Aufschluss15,4
5.1.38Schmelzpunktbestimmung15,4
5.1.39Siebanalyse15,4
5.1.40Siedepunktbestimmung17,9
5.1.41Spektralphotometrische Messung im Sichtbaren und12,8
5.1.42Spektralphotometrische Messung mit Fluoreszenz17,9
5.1.43Sublimieren17,9
5.1.44Temperieren und Thermostatieren2,5 bis 15
5.1.45Temperaturmessung2,5 bis 15
5.1.46Teststreifenanwendung5,2
5.1.47Termolumieszenzmessung52
5.1.48Trocknen
5.1.48.1Trocknen im Trockenschrank5,2
5.1.48.2Trocknen unter Vakuum10,3
5.1.48.3Gefriertrocknung26
5.1.49Veraschung
5.1.49.1Veraschen im Ofen5,2
5.1.49.2Nassveraschung, drucklos10,3
5.1.49.3Nassveraschung, unter Druck, Mikrowellenaufschluss15,4
5.1.49.4Nassveraschung, mit Hochdruckaufschlussapparatur20,5
5.1.50Verseifen15,4
5.1.51Viskositätsmessung10,3
5.1.52Volumenmessung von Flüssigkeiten5,2
5.1.53Volumenmessung von Gasen und Festkörpern15,4
5.1.54Wägung, Einwägen von Probenmaterial2,5 bis 5
5.1.55Zentrifugieren2,5 bis 10
5.1.56Zerkleinern2,5 bis 10
5.2Bestimmungsmethoden, chemisch-physikalisch
5.2.1AAS-Bestimmung je Element
5.2.1.1AAS-Flamme, einfach10,3
5.2.1.2AAS-Flamme, aufwendig26
5.2.1.3AAS-Flamme, sehr aufwendig31
5.2.1.4AAS-Graphitrohr, einfach26
5.2.1.5AAS-Graphitrohr, aufwendig36
5.2.1.6AAS-Graphitrohr, sehr aufwendig52
5.2.1.7AAS-Kaltdampf, einfach26
5.2.1.8AAS-Kaltdampf, aufwendig36
5.2.1.9AAS-Kaltdampf, sehr aufwendig62
5.2.2Biegeschwingermessung25
5.2.3Elektronenresonanzspektroskopie
5.2.3.1ESR, einfach52
5.2.3.2ESR, aufwendig77
5.2.4elektrophoretische Bestimmung
5.2.4.1einfach31
5.2.4.2aufwendig41
5.2.4.3sehr aufwendig77
5.2.5ICP-OES/ICP-MS-Bestimmung je Element
5.2.5.1ICP-OES, einfach26
5.2.5.2ICP-OES, aufwendig36
5.2.5.3ICP-OES, sehr aufwendig46,5
5.2.5.4ICP-MS, einfach30
5.2.5.5ICP-MS, aufwendig45
5.2.5.6ICP-MS, sehr aufwendig60
5.2.6Dünnschichtchromatographie Bestimmung
5.2.6.1DC, einfach26
5.2.6.2DC, aufwendig46,5
5.2.6.3DC, sehr aufwendig77
5.2.7gravimetrische Bestimmung
5.2.7.1einfach17,9
5.2.7.2aufwendig33,5
5.2.7.3sehr aufwendig46,5
5.2.8Druckmessung10
5.2.9gaschromatographische Bestimmung
5.2.9.1GC, einfach41
5.2.9.2GC, aufwendig95
5.2.9.3GC, sehr aufwendig144
5.2.10gaschromatographische Bestimmung mit Massenspektroskopie
5.2.10.1GC/MS, einfach77
5.2.10.2GC/MS, aufwendig118
5.2.10.3GC/MS, sehr aufwendig154
5.2.11flüssigkeitschromatographische Bestimmung
5.2.11.1HPLC, einfach62
5.2.11.2HPLC, aufwendig95
5.2.11.3HPLC, sehr aufwendig118
5.2.12flüssigkeitschromatographische Bestimmung mit Massenspektroskopie
5.2.12.1LC/MS, einfach93
5.2.12.2LC/MS, aufwendig144
5.2.12.3LC/MS, sehr aufwendig179
5.2.13maßanalytische Bestimmung
5.2.13.1einfach12,8
5.2.13.2aufwendig23,1
5.2.13.3sehr aufwendig33,5
5.2.14photometrische Bestimmung
5.2.14.1einfach17,9
5.2.14.2aufwendig28,5
5.2.14.3sehr aufwendig38,5
5.2.14.4außergewöhnlich hoher Aufwand67
5.2.15polarographische Bestimmungen von Elementen oder organischen Stoffen
5.2.15.1einfach20,5
5.2.15.2aufwendig31
5.2.15.3sehr aufwendig41
5.2.16radiologische Bestimmungen
5.2.16.1Gamma-Aktivität, bis zwei Elemente52
5.2.16.2Gamma-Spektrum, einfach82
5.2.16.3Gamma-Spektrum, aufwendig95
5.2.16.4Beta-Aktivität nach Aufkonzentrierung, einfach95
5.2.16.5Beta-Aktivität nach Aufkonzentrierung, aufwendig128
5.2.17Refraktrometrie10
5.2.18Thermoluminiszenz-Bestimmung
5.2.18.1einfach57
5.2.18.2aufwendig mit Nachbestrahlung98
5.2.19Rauchpunktbestimmung (Frittierfett)18
5.2.20kolorimetrische Bestimmung (Farbtest bei Frittierfett)10
5.2.21Refraktometrie10
5.3Bestimmungsmethoden, molekularbiologisch
5.3.1Bestimmung mit ELISA oder RIA
5.3.1.1einfach23,1
5.3.1.2aufwendig28 bis 50
5.3.1.3sehr aufwendig33,5
5.3.2enzymatische Bestimmungen
5.3.2.1einfach28,5
5.3.2.2aufwendig38,5
5.3.2.3sehr aufwendig52
5.3.3Screening-Tests/Qualitative Tests
5.3.3.1einfacher Gruppen-Test3,1
5.3.3.2Test, einfach6,2
5.3.3.3Test, aufwendig8,2
5.3.3.4Test, sehr aufwendig12,8
5.3.4molekularbiologische Untersuchungsverfahren
5.3.4.1PCR, einfache Bestimmung4,1
5.3.4.2PCR, aufwendige Bestimmung10 bis 18
5.3.4.3PCR, sehr aufwendige Bestimmung20 bis 30
5.3.4.4Detektion, einfache Bestätigungsreaktion10,3
5.3.4.5Detektion, aufwendige Bestätigungsreaktion26
5.3.4.6Detektion, sehr aufwendige Bestätigungsreaktion52
5.3.4.7DNA-Isolierung, einfach3,1
5.3.4.8DNA-Isolierung, aufwendig7,7
5.3.4.9DNA-Isolierung, sehr aufwendig15,4
5.3.4.10Plasmidnachweis15,4
5.3.4.11Nachweis von Gensequenzen mittels Gensonden25 bis 50
5.3.4.12Nachweis gentechnisch veränderter Organismen, Screening15 bis 25
5.3.4.13Nachweis gentechnisch veränderter Organismen, Bestätigungsverfahren50 bis 250
5.3.4.14Nachweis von Mikroorganismen mittels PCR1 bis 50
5.3.4.15Nachweis von Mikroorganismen mittels PCR in Poolproben1 bis 10
5.3.4.16quantitative, molekularbiologische Analyse100 bis 300
5.4Bestimmungsmethoden, klinisch-chemisch
5.4.1Blutbild5,2
5.4.2Blutbild mit zusätzlichen Untersuchungen12,8
5.4.3Blutsenkung1,05
5.4.4Enzymbestimmung, einfach2,6
5.4.5Enzymbestimmung, aufwendig5,2
5.4.6Mineralstoffbestimmung, einzeln2,6
5.4.7Mineralstoffe, Gesamtstoffwechsel (Ca, P, Mg, AP)10,3
5.4.8Spurenelement im Serum, ohne Aufschluss5,2
5.4.9Spurenelement in Organen beziehungsweise im Serum mit Aufschluss12,8
5.4.10Untersuchung von Körpersäften, Sekreten, Exkreten12,8
6Untersuchungen nach speziellen Rechtsvorschriften
6.1Untersuchungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83, L46 vom 21.2.2008, S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 739/2011 vom 27. Juli 2011 (ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 3), in Verbindung mit der AVV Lebensmittelhygiene vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. März 2011 (BAnz. S. 1287)
6.1.1bakteriologische Fleischuntersuchung
6.1.1.1ohne Hemmstoffnachweis15,5
6.1.1.2mit Hemmstoffnachweis31
6.1.2stichprobenweise Rückstandsuntersuchung nach Rückstandskontrollplan (biologischer Hemmstofftest)7,7
6.1.3stichprobenweise Rückstandsuntersuchung nach Rückstandskontrollplan-Untersuchung auf pharmakologisch wirksame Stoffe und Kontaminanten20 bis 250
7Sonstige labordiagnostische Untersuchungen
7.1Grundgebühr für Probeannahme, Erfassung von Antragsformblättern bei besonderem Aufwand je Formblatt5,2
7.2Überprüfung, Verpackung und Kennzeichnung10,3
7.3sensorische Prüfung
7.3.1beschreibender Test (Aussehen, Gefüge, Geruch, Geschmack)15,4
7.3.2spezielle sensorische Untersuchung (mit Gutachtergruppe und Punktbewertung)38,5
7.4Gebrauchstest (Bedarfsgegenstände)26
7.5küchentechnische Zubereitung10 bis 25
7.6Probenahme für TSE-Untersuchungen10 bis 15
7.7Probensortierung nach Tierkennzeichen und Barcode laut Untersuchungsantrag0,5 bis 2
7.8manuelle Erfassung Tierkennzeichen0,5 bis 2
8Gebühren des Tierseuchenbekämpfungs-/Tiergesundheitsdienstes
8.1Fachgebiet Rind
8.1.1Bestandsuntersuchung einschließlich Beratung und Aufstellung von Behandlungsplänen38,5
8.1.2Vatertiergesundheitsdienst
8.1.2.1Untersuchung eines Bullen auf Zuchttauglichkeit
8.1.2.1.1ohne Spermaentnahme36
8.1.2.1.2mit Spermaentnahme52
8.1.2.2vertraglicher Gesundheitsdienst in einer Besamungsstation
8.1.2.2.1Untersuchung eines Besamungsbullen (einschließlich aller vorgeschriebenen Untersuchungen)
8.1.2.2.1.1I. und II. Quarantäneuntersuchung90
8.1.2.2.1.2Wartebulle31
8.1.2.2.2Produktionsbulle52
8.1.3Euteruntersuchung im Rahmen des Eutergesundheitsdienstes einschließlich Milchprobenentnahme je Tier2,6
8.2Fachgebiet Schwein
8.2.1Bestandsuntersuchung einschließlich Beratung und Aufstellung von Behandlungsplänen38,5
8.2.2Schweinegesundheitsdienst (nach Verträgen mit Zuchtverbänden und Erzeugerringen)
8.2.2.1Herdbuchzuchten je Sau und Jahr3,1
8.2.2.2Ferkelerzeugerbetriebe je Sau und Jahr1,55
8.2.2.3Mastbetriebe je Mastplatz und Jahr0,26
8.2.3Vatertiergesundheitsdienst
8.2.3.1Untersuchung eines Ebers auf Zuchttauglichkeit
8.2.3.1.1ohne Spermaentnahme26
8.2.3.1.2mit Spermaentnahme38,5
8.2.3.2vertraglicher Gesundheitsdienst in einer Besamungsstation
8.2.3.2.1Untersuchung eines Quarantäne- oder Produktionsebers (einschließlich aller vorgeschriebenen Untersuchungen)52
8.2.4Schlachttierorganuntersuchung je Organ1 bis 2,5
8.3Fachgebiet Schaf
8.3.1Bestandsuntersuchung einschließlich Beratung und Aufstellung von Behandlungsplänen26
8.3.2Vatertiergesundheitsdienst
8.3.2.1Untersuchung eines Schafbockes auf Zuchttauglichkeit
8.3.2.1.1ohne Spermaentnahme10,3
8.3.2.1.2mit Spermaentnahme15,4
8.3.2.2vertraglicher Gesundheitsdienst in Besamungsstationen
8.3.2.2.1Untersuchung eines Besamungsbockes einschließlich aller vorgeschriebenen Untersuchungen41
8.3.2.2.2Untersuchung eines Bockes in der Quarantäne ohne oder mit Spermaentnahme15,4
8.4Fachgebiet Pferd
8.4.1Bestandsuntersuchung einschließlich Beratung und Aufstellung von Behandlungsplänen38,5
8.4.2Vatertiergesundheitsdienst
8.4.2.1Untersuchung eines Hengstes auf Zuchttauglichkeit
8.4.2.1.1ohne Spermaabnahme36
8.4.2.1.2mit Spermaabnahme62
8.5Fachgebiet Geflügel
8.5.1Bestandsuntersuchung einschließlich Beratung und Aufstellung von Behandlungsplänen
8.5.1.1bis 20.000 Tiere26
8.5.1.220.000 bis 50.000 Tiere38,5
8.5.1.3ab 50.000 Tiere52
8.5.2vertraglicher Geflügelgesundheitsdienst je Tierplatz und Jahr0,01
8.6Fachgebiet Fisch
8.6.1Fischuntersuchung im Rahmen des staatlichen Fischseuchenbekämpfungsdienstes je Halter25 bis 75
8.6.2Wasseruntersuchung10 bis 35
8.6.3Beurteilung Fischei-Charge15 bis 20
8.7sonstige Gebühren im Rahmen des Tierseuchenbekämpfungsdienstes
8.7.1Blutprobenentnahme
8.7.1.1Rind, Schwein je Tier3,6
8.7.1.2Schaf je Tier2,6
8.7.1.3Geflügel
8.7.1.3.1erstes bis 15. Tier1,05
8.7.1.3.2je weiteres Tier0,55
8.7.1.4Fische
8.7.1.4.1je Tier2,6
8.7.1.4.2zweites bis 15. Tier1,05
8.7.1.4.3jedes weitere Tier0,55
8.7.2sonstige Probenentnahme (außer Blutprobe)2,6
8.7.3Impfungen (ohne Impfstoff)
8.7.3.1Rind, Schaf, Schwein2,6
8.7.3.2Geflügel, Fische1,05
8.7.4Ektoparasitenbekämpfung (ohne Medikament) je Tier0,55
8.8Amtliche Überprüfung zulassungs- und überwachungspflichtiger Maschinen und Anlagen20 bis 50
9Sonstige allgemeine Gebühren
9.1Besuchsgebühren26
9.2Gutachten (nach Umfang und Aufwand)25 bis 250
9.3Probentransport durch Kurierfahrzeuge
9.3.1Kleinsendung, Röhrchen, Küken, Eier je Stück0,08
9.3.2Päckchen, Haus- und Ziergeflügel, Fische, Kaninchen, einzelne Organe, Brätproben je Stück1,55
9.3.3Paket, Fetus, Jungtier von Schwein, Schaf, Ziege; ferner Katze, kleiner Hund, Material zur Tollwutuntersuchung je Stück2,6
9.3.4großes Paket, Kühltasche, alle übrigen Tiere mit Ausnahme von Tarifstelle 9.3.5 je Stück5,2
9.3.5große Kiste, Kalb, Läufer ab 30 kg, Schaf, sehr großer Hund je Stück10,3
9.4fotografische Dokumentation (nach Aufwand)5 bis 50
9.5manuelle Probenselektion in Vorbereitung von Untersuchungen je Einsendung0,1 bis 1
9.6Pauschale Bearbeitungsgebühr durch zusätzlichen Verwaltungsaufwand im Rahmen der Probenbearbeitung (beispielsweise Erhebung von Nachentgelten)5
160 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
1Beaufsichtigung, amtliche Überwachung
1.1Viehladestellen nach § 2, Gastställe nach § 8, Viehhandelsunternehmen nach § 12, Transportunternehmen nach § 13 und Sammelstellen nach § 14 40 bis 120
2Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassen von Ausnahmen
2.1Zulassen von Ausnahmen nach den §§ 2, 3, 6, 10, 18, 45 15 bis 600
2.2Genehmigungen nach §§ 7, 10, 21, 33, 34 Abs. 3c, §§ 38, 43, 44 Abs. 4 x20 bis 1.614
2.3Anordnungen, Aufhebungen von Anordnungen
2.3.1Anordnungen nach §§ 2, 3, 6, 16, 17, 18, 20 15 bis 60
2.3.2Aufhebung von Anordnungen18
2.4Registrierung von Tierhaltungen und Vergabe einer Registriernummer nach § 26 und § 45 10 bis 30
2.5Registrierung von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen und Vergabe einer Registriernummer nach § 15 15 bis 60
2.6Zulassung von Viehhandelsunternehmen nach § 12, Transportunternehmen nach § 13 und Sammelstellen nach § 14 100 bis 600
2.7Registrierung von beauftragten und bevollmächtigten Tierärztinnen/Tierärzten10 bis 30
3Viehkennzeichnung und -registrierung
3.1Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen
3.1.1Zuteilung und Vergabe von Ohrmarken für Schweine nach § 39 0,11 bis 0,5
3.1.2Erteilung einer Zugangsberechtigung zur zentralen Datenbank für Schweine je erteilte Zugangsberechtigung10 bis 200
3.1.3Erteilung einer Genehmigung zum Entfernen von Ohrmarken je Schwein nach § 39 Abs. 7 1 bis 2
3.1.4Tätigwerden auf Veranlassung und Verschulden der Nutzernach Zeitaufwand
3.2Kennzeichnung und Registrierung von Rindern
3.2.1Rinderkennzeichnung
3.2.1.1Zuteilung einer Ohrmarkenserie1,5 bis 2
3.2.1.2Vergabe der Ohrmarken
3.2.1.2.1für in Sachsen-Anhalt geborene Rinder je Rind3 bis 4
3.2.1.2.2für aus Drittländern eingeführte Rinder je Rind3 bis 4
3.2.1.3Zuteilung einer Ersatzohrmarke zur Nachkennzeichnung von Rindern einschließlich Genehmigung zum Ersetzen der Ohrmarke je Ohrmarke1 bis 2
3.2.1.4Erteilung einer Genehmigung zum Entfernen von Ohrmarken je Rind2,5 bis 5
3.2.2Rinderpässe, Stammdatenblätter, Geburtsmeldekarten, Bestandsregister
3.2.2.1erstmalige Ausstellung des Stammblattes einschließlich der Geburtsanzeige je Rind0,7 bis 3
3.2.2.2Ablichtung von Rinderpässen für aus Mitgliedsstaaten nach Sachsen-Anhalt verbrachte Rinder auf Antrag der Tierhalter nach Entgegennahme der Originalrinderpässe (§ 30) und deren Zurücksenden an den ausstellenden Mitgliedsstaat (Artikel 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1760/2000 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 je Rinderpass9 bis 10
3.2.2.3Ausstellung von Stammdatenblättern, Ersatzrinderpässen/-begleitpapieren nach Einzelfallprüfung auf Antrag der Rinderhalter je Rinderpass9 bis 15
3.2.2.4Ausstellung von Rinderpässen/-begleitpapieren oder Stammdatenblättern nach § 30 und § 31 2,5 bis 15
3.2.2.5Entgegennahme und Archivierung der Rinderpässe von Tieren, die von Sachsen-Anhalt nach Drittländern ausgeführt wurden (Artikel 6 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1760/2000) je Rinderpass1 bis 5
3.2.2.6nachträgliche Erstellung von Geburtsmeldekarten je Geburtsmeldekarte2 bis 5
3.2.2.7Ausdruck von Rinderbestandsregistern (Artikel 7 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1760/2000) je angefangene Seite0,3
mindestens5
3.2.3Rinderregistrierung
3.2.3.1Erteilung einer Zugangsberechtigung zum HIT (Artikel 3 der VO (EG) Nr. 1760/2000) je erteilte Zugangsberechtigung10 bis 200
3.2.3.2Eintragung von Erst- und Änderungsmeldungen zur zentralen Datenbank (§ 29)
3.2.3.2.1je per Internet übermittelte Meldung0,15 bis 0,3
3.2.3.2.2je per Datenträger oder Mailbox übermittelte Meldung0,2 bis 0,6
3.2.3.2.3je auf sonstige Weise übermittelte Meldung0,5 bis 1,1
3.2.3.3Tätigwerden auf Veranlassung oder Verschulden der Nutzernach Zeitaufwand
3.2.4Kontrollen von Betrieben bezüglich der Durchführung der Rinderkennzeichnung nach der VO (EG) Nr. 1082/2003 nach Zeitaufwand
3.3Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen
3.3.1Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
3.3.1.1für nach Artikel 4 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 21/2004 zu kennzeichnende Schafe und Ziegen je Ohrmarke0,11 bis 0,5
3.3.1.2für nach Artikel 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 21/2004 zu kennzeichnende Schafe und Ziegen
3.3.1.2.1Zuteilung einer Ohrmarkenserie1,5 bis 2
3.3.1.2.2zur Erst- und Zweitkennzeichnung je Ohrmarkenpaar0,41 bis 1,75
3.3.1.2.3zur Erst- und Zweitkennzeichnung je Kennzeichnungspaket (gelbe Ohrmarke und gelbe Transponderohrmarke, für ab 2010 geborene Schafe und Ziegen)0,28
3.3.1.2.4zur Erst- und Zweitkennzeichnung je Kennzeichnungspaket (gelbe Ohrmarke und Bolus; für ab 2010 geborene Schafe und Ziegen)3,22
3.3.1.3Zuteilung eines Ersatzkennzeichens zur Nachkennzeichnung von Schafen und Ziegen
3.3.1.3.1Zuteilung eines Ersatzkennzeichens zur Nachkennzeichnung von Schafen und Ziegen je Ohrmarke 0,10
3.3.1.3.2Zuteilung eines Ersatzkennzeichens zur Nachkennzeichnung von Schafen und Ziegen je Transponderohrmarke 0,15
3.3.1.3.3Zuteilung eines Ersatzkennzeichens zur Nachkennzeichnung von Schafen und Ziegen je Transponderbolus 0,31
3.3.1.3.4Erteilung einer Genehmigung zum Entfernen von Ohrmarken je Schaf oder Ziege nach § 34 Abs. 6 1 bis 2
3.3.2Tätigwerden auf Veranlassung und Verschulden der Nutzernach Zeitaufwand
3.4Kennzeichnung und Registrierung von Equiden
3.4.1Kennzeichnung von Equiden
3.4.1.1für nach Artikel 11 der VO (EG) Nr. 504/2008 zu kennzeichnende Equiden für die Erstkennzeichnung je Transponder8,64
3.4.2Registrierung von Equiden
3.4.2.1Erteilung einer Zugangsberechtigung zum HIT je erteilte Zugangsberechtigung10 bis 200
3.4.2.2Ausstellung des Equidenpasses und Weiterleitung der Daten zur zentralen Datenbank10 bis 60
3.4.3Tätigwerden auf Veranlassung und Verschulden der Nutzernach Zeitaufwand
161 Waldbrandschutzverordnung
1Befreiung nach § 7 Abs. 2 65
162 Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA)
1Genehmigung nach § 7 Abs. 3 60 bis 180
2Waldumwandlung in eine andere Nutzungsart
2.1Genehmigung nach § 8 Abs. 1 bis 4 und 6 180 bis 1.200
2.2Anordnung nach § 8 Abs. 5 Satz 1 und 2 125
2.3Bescheinigung nach § 8 Abs. 5 Satz 4 30
2.4Genehmigung nach § 8 Abs. 7 180 bis 1.200
3Erstaufforstung
3.1Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 65
3.2Bescheinigung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 30
4Wiederaufforstung
4.1Fristverlängerung nach § 10 Abs. 3 30
4.2Befreiung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 30
4.3Anordnung nach § 10 Abs. 5 125
5Bau und Unterhaltung von Waldwegen, Sport- und Erholungsanlagen
5.1Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 125
5.2Genehmigung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 120 bis 1.200
5.3Anordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 5 185
6Genehmigung der Streu- und Grasnutzung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 65
7Anordnung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 65
8Anerkennungen als forstwirtschaftlicher Zusammenschluss nach § 25 Abs. 2 65
163 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)
1Bewilligung (§§ 8, 10, 14 WHG, § 20 WG LSA), Erlaubnis mit förmlichem Verfahren (§§ 8, 10 WHG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 WG LSA), Genehmigung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 60 Abs. 3 WHG in Verbindung mit § 81 Abs. 3 WG LSA)
1.1Bewilligung oder Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und Abs. 2 Nrn. 1 und 2 WHG oder Genehmigung einer Abwasserbehandlungsanlage nach dem Wert der Anlage.
bis 50.000 Euro2 v. H. des Wertes
mindestens325
über 50.000 Euro1.280 zuzüglich 0,3 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
höchstens32.500
Die Gebühr erhöht sich um die dafür im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung - Lfd. Nr. 62 - vorgesehene Gebühr.
1.2 Bewilligung oder Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 WHG
1.2.1Bewilligung oder Erlaubnis je Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 WHG nach der Menge m3 Wasser oder Stoffe, die innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis eingeleitet, abgeleitet, eingebracht, entnommen, zutage gefördert oder zutage geleitet werden dürfen (ohne Wasserkraftanlagen). je m3 0,0005 zuzüglich Zeitaufwand
mindestens325
höchstens40.625
Die Gebühr erhöht sich um die dafür im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung - Lfd. Nr. 62 - vorgesehene Gebühr.
A n m e r k u n g:
Wird die Bewilligung für mehr als 30 Jahre oder die Erlaubnis unbefristet erteilt, so ist der Gebührenberechnung das 30-fache der Wasser- oder Stoffmenge zugrunde zu legen, die zulässigerweise jährlich eingeleitet, abgeleitet, entnommen, zutage gefördert oder zutage geleitet werden darf.
1.2.2Bewilligung oder Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG zum Betrieb von Wasserkraftanlagen je 1 kW installierter Leistung.je 1 kW 55
Die Gebühr erhöht sich um die dafür im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung - Lfd. Nr. 62 - vorgeschriebene Gebühr.
mindestens1.100
höchstens55.000
Die Gebühr erhöht sich um die dafür im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung - Lfd. Nr. 62 - vorgesehene Gebühr.
A n m e r k u n g:
Mit der Gebühr sind alle zum Betrieb einer Wasserkraftanlage erforderlichen Bewilligungen oder Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 WHG abgegolten.
1.3Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 17 WHG)10 v. H. der für die Bewilligung oder Erlaubnis vorgesehenen Gebühr
1.4nachträgliche Entscheidungen bei der Bewilligung von Benutzungen (§ 14 Abs. 5 und 6 WHG)10 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 1.1 beziehungsweise 1.2
1.5Widerruf von Bewilligungen (§ 18 Abs. 2 WHG) und von gehobenen Erlaubnissen im Sinne von § 15 WHG (§ 18 Abs. 1 WHG)10 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 1.1 beziehungsweise 1.2
mindestens 50
1.6Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse (§ 20 Abs. 2 WHG)nach Zeitaufwand
mindestens50
1.7Anordnung nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen (§ 13 WHG)10 v. H. der für die Bewilligung oder Erlaubnis beziehungsweise das alte Recht oder der alten Befugnis vorgesehenen Gebühr
mindestens25
1.8Änderung einer Bewilligung, Erlaubnis oder Genehmigung nach den Tarifstellen 1.1, 1.2.1 oder 1.2.2 Gebühr nach den Tarifstellen 1.1, 1.2.1 oder 1.2.2
2Erlaubnis im nichtförmlichen Verfahren, Genehmigungen von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (§ 49 WG LSA in Verbindung mit § 36 WHG) oder in Überschwemmungsgebieten (§ 78 WHG in Verbindung mit § 101 WG LSA) oder von Indirekteinleitungen (§ 58 und § 59 WHG)
2.1Genehmigung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern oder in Überschwemmungsgebieten oder Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 WHG und § 9 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 WHG nach dem Wert der Anlage
bis 50.000 Euro1 v. H. des Wertes
mindestens65
über 50.000 Euro665 zuzüglich 0,2 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
höchstens16.500
2.2Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 WHG
2.2.1Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 WHG nach der Menge m3 Wasser oder Stoffe, die innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis eingeleitet, abgeleitet, eingebracht, entnommen, zutage gefördert oder zutage geleitet werden dürfen (ohne Wasserkraftanlagen) je m30,00025 plus Zeitaufwand
mindestens65
höchstens20.625
Die Gebühr erhöht sich um die dafür im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung - Lfd. Nr. 62 - vorgeschriebene Gebühr.
2.2.2Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG zum Betrieb von Wasserkraftanlagen je 1 KW installierter Leistung je 1 KW55
mindestens550
höchstens26.500
Die Gebühr erhöht sich um die dafür im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung - Lfd. Nr. 62 - vorgeschriebene Gebühr.
A n m e r k u n g:
Wird die Erlaubnis unbefristet erteilt, so ist der Gebührenberechnung das 30-fache der Wasser- oder Stoffmenge zugrunde zu legen, die zulässigerweise jährlich eingeleitet, abgeleitet, eingebracht oder entnommen werden darf. Mit der Gebühr sind alle zum Betrieb einer Wasserkraftanlage erforderlichen Bewilligungen oder Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 WHG abgegolten.
2.3Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 17 WHG)10 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.1 beziehungsweise 2.2
mindestens50
2.4Widerruf der Erlaubnis oder Genehmigung nach Tarifstelle 210 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.1 beziehungsweise 2.2
mindestens50
2.5Einleiten von Abwasser in Abwasseranlagen (Indirekteinleitung, § 58 und § 59 WHG in Verbindung mit der Indirekteinleiterverordnung - IndEinlVO - vom 7. März 2007, GVBl. LSA S. 47, geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2013, GVBl. LSA S. 499)
2.5.1Genehmigung für Indirekteinleitungen75 v. H. der Gebühr nach Tarifs teile 2.2
mindestens 50
2.5.2Anzeigebestätigung für Indirekteinleitungen auf der Grundlage des § 3 IndEinlVO26
2.5.3Widerruf einer Genehmigung nach Tarifstelle 2.5.110 v. H. der Gebühr nach Tarifs teile 2.5.1
mindestens25
2.5.4Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 59 Abs. 2 WHGGebühr nach Tarifstelle 2.5.1
2.6Entscheidung im Zusammenhang mit dem Erlöschen von Erlaubnissen und Bewilligungen (§ 24 WG LSA)10 v. H. der Gebühr für die gelöschte Entscheidung
mindestens50
A n m e r k u n g  z u  T a r i f s t e l l e n  1 u n d  2:
Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf die Baugenehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr.
2.7Entscheidung im Zusammenhang mit dem Erlöschen von alten Rechten und alten Befugnissen (§ 25 WG LSA)nach Zeitaufwand
mindestens50
2.8Anordnung nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen (§ 13 WHG)10 v. H. der für die Bewilligung oder Erlaubnis oder Genehmigung beziehungsweise das alte Recht oder der alten Befugnis vorgesehenen Gebühr
mindestens25
2.9Feststellung des Inhalts und Umfangs eines alten Rechts oder einer alten Befugnis (§ 26 Abs. 2 WG LSA) 10 v. H. der für das alte Recht oder der alten Befugnis nach Tarifstellen 1.1 oder 1.2 beziehungsweise 2.1 oder 2.2 sonst anzusetzenden Gebühr
2.10Anordnung der Duldung einer Messanlage und Unterlassung von Handlungen (§ 113 WG LSA, § 91 WHG)25 bis 187
2.11Änderung einer Erlaubnis nach den Tarifstellen 2.2.1 und 2.2.2 oder einer Genehmigung nach den Tarifstellen 2.1 und 2.5.1Gebühr nach Tarif stellen 2.2.1 und 2.2.2 oder 2.1 und 2.5.1
mindestens29
3Entscheidung im Ausgleichsverfahren (§ 22 WHG, § 28 WG LSA)Gebühr nach Tarifstellen 1 oder 2
4Wasserschutzgebiete
4.1Ausnahmen von Verboten und Nutzungsbeschränkungen, Befreiungen von Schutzbestimmungen (§ 52 WHG) nach dem Wert der Anlage, derenthalben gestattet wird1 v. H. des Wertes 30 bis 4.062
mindestens30
höchstens4.062
4.2Festsetzung oder Änderung eines Wasserschutzgebietes nach § 51 WHG in Verbindung mit § 73 WG LSA nach Entnahmemenge in m3 der Fassung für die das Schutzgebiet festgesetzt oder geändert wurde
mindestens2.000
höchstens81.250
5Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
5.1Erteilung von Eignungsfeststellungen (§ 63 WHG)
Anlagen bis 1 m352
Anlagen bis 5 m3103
Anlagen bis 10 m3205
Anlagen bis 50 m3665
Anlagen bis 100 m31.023
Anlagen bis 500 m31.534
Anlagen bis 1.000 m32.046
Anlagen über 1.000 m32.557
A n m e r k u n g  z u  T a r i f s t e l l e  5.1:
Das umfassende Volumen einer Anlage ermittelt sich nach § 6 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS LSA). Ist das maßgebliche Volumen nicht bestimmbar (beispielsweise bei Abfüllanlagen und Umschlaganlagen, Gebindelager und Ähnlichen), wird die Gebühr mit 0,1 v. H. des Wertes der Anlage berechnet. Wird ein Antrag auf Eignungsfeststellung mit dem Ergebnis geprüft, dass die Anlage einfacher oder herkömmlicher Art ist, errechnet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, aber höchstens mit 50 v. H. der Gebühr gemäß Tabelle.
5.2Anzeigebestätigungen (§ 1 Abs. 2 VAwS )
a)für Heizölanlagen bis zehn m326
b)für alle sonstigen Anlagen77
5.3Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation (§ 18 VAwS)1.534
A n m e r k u n g  z u  T a r i f s t e l l e n  5.1  b i s  5.3:
Für Nachträge ermitteln sich die Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand. Sie betragen20 v. H. bis 50 v. H. der Gebühr jeweils nach den Tarifstellen 5.1 bis 5.3
5.4Anordnung eines Überwachungsvertrages (§ 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010, BGBl. I S. 377)103
5.5Anordnung auf Mängelbeseitigung (außer Heizölanlagen bis 10 m3) 2,5 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5.1 für jeden Mangel
5.6Anordnung zur Sachverständigenprüfung20 bis 125
6Stauanlagen
6.1Setzen, Erhaltung und Erneuerung von Staumarken (§§ 37, 39 WG LSA)65 bis 2.500
6.2Genehmigung zur Änderung von Staumarken (§ 38 Abs. 2 WG LSA)50 bis 312
6.3Genehmigung zur Außerbetriebsetzung von Stauanlagen (§ 40 WG LSA)nach Zeitaufwand
mindestens65
höchstens2.580
A n m e r k u n g:
Die Gebühr erhöht sich um die dafür im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung - Lfd. Nr. 62 - vorgeschriebene Gebühr. Schließt das Verfahren andere behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren.
7Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 45 Abs. 1 WG LSA, § 48 WG LSA, § 68 Abs. 1 WHG, sowie nach § 20 UVPG für Vorhaben nach Anlage 1 Nrn. 19.7 bis 19.9 des UVPG
7.1Planfeststellung/Planfeststellungsänderungverfahren
nach dem Wert der Anlage
bei einem Wert der Anlage bis 50.000 Euro2 v. H. des Wertes
mindestens570
bei einem Wert über 50.000 Euro bis 300.000 Euro1.023 zuzüglich 0,3 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
bei einem Wert über 300.000 Euro bis 1 Mio. Euro1.790 zuzüglich 0,2 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
bei einem Wert über 1 Mio. Euro3.221 zuzüglich 0,1 v. H. des 1 Mio. Euro übersteigenden Wertes
A n m e r k u n g  z u  T a r i f s t e l l e  7.1:
Die Gebühr erhöht sich um die dafür im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung - Lfd. Nr. 62 - vorgeschriebene Gebühr. Schließt das Verfahren andere behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidung vorgeschriebenen Gebühren.
7.2Plangenehmigungen/Plangenehmigungsänderungsverfahren nach dem Wert der Anlage bei einem Wert der Anlage bis 50.000 Euro50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 7.1
mindestens235
bei einem Wert der Anlage über 50.000 Euro bis 300.000 Euro512 zuzüglich 0,3 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
bei einem Wert der Anlage über 300.000 Euro bis 1 Mio. Euro1.023 zuzüglich 0,2 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
bei einem Wert der Anlage über 1 Mio. Euro2.050 zuzüglich 0,1 v. H. des 1 Mio. Euro übersteigenden Wertes
A n m e r k u n g  z u  T a r i f s t e l l e  7.2:
Schließt das Verfahren andere behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidung vorgeschriebenen Gebühren.
7.3Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 17 WHG, § 69 Abs. 2 WHG)10 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 7.1
7.4nachträgliche Festsetzung einer Entschädigung10 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 7.1
7.5Entscheidung über die Kostenbeteiligung zum Ausgleich des Vorteils (§ 93 WG LSA), soweit nicht Teil eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Streitwert
für den Wert bis 2.500 Euro3 v. H.
für den Wert über 2.500 Euro1 v. H.
8Befreiung/Ausnahme nach § 38 Abs. 5 WHG, § 50 Abs. 3 WG LSA (Gewässerrandstreifen)
mindestens65
höchstens2.580
9Entscheidung zur Übertragung der Unterhaltungspflicht nach Erlass der Entscheidung über den Ausbau oder über die Errichtung der Anlage (§ 62 Abs. 2 WG LSA)50 bis 625 nach Zeitaufwand
10Entscheidungen zu Erdaufschlüssen und Bohrungen (§ 49 WHG) je Bohrung/Erdaufschluss30 bis 156
11Heilquellen
11.1Anerkennung von Heilquellen (§ 53 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 77 WG LSA)767
11.2Widerruf einer Anerkennung einer Heilquelle (§ 53 WHG, § 77 WG LSA)154
11.3Festsetzung (§ 53 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 77 WG LSA), Änderung eines Heilquellenschutzgebietes nach Entnahmemenge in m3 der Fassung, für die das Schutzgebiet festgesetzt oder geändert wurde (bezogen auf den Geltungsraum der Erlaubnis, Bewilligung)
mindestens2.000
höchstens81.250
11.4Ausnahmen von Verboten und Nutzungsbeschränkungen, Befreiungen von Schutzbestimmungen (§ 53 Abs. 5 WHG in Verbindung mit § 52 WHG) vom Wert der Anlage, derenthalber gestattet wird1 v. H. des Wertes 30 bis 4.062
12Trinkwasserversorgung
12.1Anordnung zur Eigenüberwachung im Bereich der öffentlichen Trinkwasserversorgung (§ 72 WG LSA)20 bis 250
12.2Freistellung von der Trinkwasserversorgungspflicht (§ 70 Abs. 1 WG LSA)
mindestens65
höchstens2.580
13Abwasserbeseitigung
13.1Genehmigung des Schmutzwasserbeseitigungskonzeptes und dessen Fortschreibung nach § 79 Abs. 3 WG LSA 200 bis 6.250 nach Zeitaufwand
13.2Entscheidung über die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 79a Abs. 2 WG LSA30 bis 406
13.3Bestimmung der Abwasserbeseitigungspflichten nach § 151 Abs. 8 des WG LSA in der am 31. März 2011 geltenden Fassung10 v. H. der für die Erlaubnis erhobenen Gebühr
13.4Anordnungen zur Eigenüberwachung (§ 82 Abs. 2 WG LSA)20 bis 250
14Deiche und Dämme
14.1Anordnungen zur Wiederherstellung (§ 94 Abs. 4 WG LSA)
mindestens29
höchstens2.580
14.2Erteilung von Ausnahmegenehmigungen (§§ 96 und 97 WG LSA)
mindestens65
höchstens2.580
15Duldungs- und Gestattungsverpflichtung (§ 104 WG LSA und §§ 92 bis 94 WHG) nach dem Wert des durch die Duldung erzielten Vorteils
bei einem Wert bis 300.000 Euro0,04 v. H. des Wertes
mindestens25
bei einem Wert über 300.000 Euro bis 1 Mio. Euro123 zuzüglich 0,01 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
bei einem Wert über 1 Mio. Euro195 zuzüglich 0,004 v. H. des 1 Mio. Euro übersteigenden Wertes
höchstens1.000
16Entscheidungen der Wasserbehörde über die Unterhaltungspflicht (§ 42 WHG, § 68 WG LSA)65 bis 1.250
17Anordnung der Bestellung eines oder mehrerer oder eines anderen Gewässerschutzbeauftragten (§ 64 Abs. 2 WHG, § 66 WHG in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz)25 bis 187
18Regelungen, Beschränkungen oder Verbote auf der Grundlage einer Verordnung oder durch Verfügung nach § 29 WG LSA 65 bis 1.250
19Maßnahmen der Gewässeraufsicht (§§ 100, 101 WHG), Maßnahmen der Aufsicht über Abwassereinleitungen auf der Grundlage der Indirekteinleiterverordnung, soweit nicht die Gebühr nach den Tarifstellen für die umweltbezogenen Untersuchungsleistungen - Lfd. Nr. 133 - zu berechnen istnach Zeitaufwand
mindestens12,5
höchstens5.000
A n m e r k u n g  z u  T a r i f s t e l l e  19:
Bei Übernahme der staatlichen Anerkennung anderer Länder ermäßigt sich die Gebühr auf 20 v. H. der vollen Gebühr.
20Staatliche Anerkennung nicht staatlicher Stellen für Abwasseruntersuchungen nach der Verordnung auf Grund des § 109 WG LSA 500 bis 1.562
21Festsetzung einer Entschädigung oder eines Ausgleichs im Verfahren nach §§ 106 bis 108 WG LSA in Verbindung mit §§ 96 bis 99 WHG die Gebühr nach §§ 3, 34 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)
22Wasserbuch
22.1Auskunftserteilung über Eintragungen im Wasserbuch sowie diesbezügliche Urkunden (§ 103 WG LSA)5 bis 65 nach Zeitaufwand
22.2beglaubigte Auszüge aus dem Wasserbuch (§ 103 WG LSA) je angefangene Seite DIN A45,2
23Entscheidung über Ausnahmen von Veränderungssperren nach § 86 Abs. 4 WHG
mindestens65
höchstens2.580
24Sonstige Anordnungen20 bis 625
164 Weingesetz
1Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer, Durchführung der Sinnenprüfung nach §§ 19 bis 21
1.1Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat
1.1.1Menge der Anstellung
1.1.1.1bis 2.500 117,9
1.1.1.2über 2.500 1 bis 5.000 120,5
1.1.1.3über 5.000 1 bis 10.000 131
1.1.1.4über 10.000 1 bis 20.000 141
1.1.1.5über 20.000 152
1.1.2Anstellung von Fassweinen vor der Abfüllung26
1.1.3Feststellung der Identitätwie Tarifstelle 1.1.1
1.1.4Erweiterung des Antrages/Teilfüllungenwie Tarifstelle 1.1.1
1.2Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätsschaumwein und Sekt
1.2.1Menge der Anstellung
1.2.1.1bis 2.500 126
1.2.1.2über 2.500 1 bis 5.000 131
1.2.1.3über 5.000 1 bis 10.000 141
1.2.1.4über 10.000 1 bis 20.000 152
1.2.1.5über 20.000 1103
1.2.2Tankprobe Schaumwein26
1.2.3Erweiterungsantrag auf Erteilung einer Prüfnummerwie Tarifstelle 1.2.1
1.3Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Branntwein aus Wein
1.3.1Menge der Anstellung
1.3.1.1bis 2.500 136
1.3.1.2über 2.500 1 bis 5.000 172
1.3.1.3über 5.000 1 bis 10.000 1108
1.3.1.4über 10.000 1 bis 25.000 1144
1.3.1.5über 25.000 1 bis 50.000 1179
1.3.1.6über 50.000 1 bis 75.000 1215
1.3.1.7über 75.000 1 bis 100.000 1251
1.3.1.8je weitere angefangene 100.000 146,5
1.4Anstellung zusätzlich zu den bekannten Terminenzusätzlich 31
2Genehmigung von Pflanzungen nach §§ 6, 7 und 8a
2.1Genehmigung zur Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten52
2.2Genehmigung einer Neuanpflanzung52
2.3Genehmigung von Pflanzrechten aus der regionalen Reserve52
3Weinbaukartei
3.1Auszug aus der Weinbaukartei nach Anforderung10,3
165 Wein-Überwachungsverordnung
1Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Versuchen nach § 3 Abs. 1 85 bis 2.115
2Ausstellen eines Zeugnisses nach § 3 Abs. 2 100 bis 200
3Genehmigung von Buchführungsverfahren nach § 12 Abs. 1 73
4Genehmigung der Analysenbuchführung nach § 13 Abs. 2 73
5Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 für das Inverkehrbringen von vorschriftswidrigen Weinbauerzeugnissen106 bis 353
166Weiterbildungsmaßnahmen auf der Basis der verschiedenen bundes- und landesrechtlichen Regelungen mit staatlicher Zertifizierung oder staatlicher Prüfung
1Prüfung bei Anpassungsfortbildung mit staatlicher Zertifizierung50
2Prüfung bei Zusatzqualifikation mit staatlicher Prüfung150
3 Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung
3.1Stufe I (Waystage)44
3.2Stufe II (Threshold)47
3.3Stufe III (Vantage)55
167 Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WTG LSA)
1Anzeige gemäß § 12 Abs. 1
1.1bis 12 Plätze76
1.213 bis 30 Plätze152
1.331 bis 60 Plätze228
1.4ab 61 Plätze304
2Anzeige gemäß § 18 Abs. 1 76
3Bescheid gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 oder § 20 Abs. 2 Satz 6 - Duldung von Prüfungsmaßnahmen76 bis 228
4Erlass von Anordnungen gemäß § 23 Abs. 1 und 2 76 bis 456
5Erteilung eines Beschäftigungsverbots gemäß § 24 Abs. 1 und 3 76 bis 456
6Einsetzung einer kommissarischen Leitung gemäß § 24 Abs. 2 76 bis 456
7Verhängung eines Aufnahmestopps gemäß § 25 76 bis 456
8Untersagung des Betriebs einer stationären Einrichtung oder einer sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnform gemäß § 26 76 bis 456
9Erteilung einer Befreiung gemäß § 27 76 bis 228
10Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 1 der Heimmindestbauverordnung 76 bis 228
11Erteilung einer Befreiung gemäß § 11 der Heimpersonalverordnung 76 bis 228
168 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
1Erteilung einer Wohnberechtigungsscheins nach § 27 (für Sozialhilfeempfänger und Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende - mit Ausnahme der Leistungsempfänger nach § 24 SGB II und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, SGB XII - Sozialhilfe - gebührenfrei)10,3
2Erteilung einer Einkommensbescheinigung im Rahmen der Wohnungsbauförderung bei Wohnungseigentumsmaßnahmen10,3
3Genehmigung nach § 27 Abs. 7
3.1der Selbstnutzung nach Nr. 1 je Wohnung10 bis 30
3.2des Leerstehenlassens nach Nr. 2 je Wohnung10 bis 600
3.3der Zuführung zu anderen als Wohnzwecken oder baulicher Änderungen nach Nr. 3 je Wohnung10 bis 600
4Freistellung von den Belegungsbindungen nach § 30 je Wohnung10 bis 600
4.1bei Freistellung von mehr als 10 Wohnungen in einem geförderten Objekt, sofern die Entscheidung in einem Bescheid erfolgt, ab der 11. Wohnung je Wohnung5 bis 300
169 Wohnungseigentumsgesetz
1Erteilung eines Aufteilungsplanes nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Nr. 1 10 bis 120
2Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2 je Wohnung10 bis 120
170 Zolltarifverordnung
1Bescheinigung für die zollfreie Einfuhr von Zuchttieren (Anordnungen des Bundesministers der Finanzen zu Tarifnummern 01.01 AI, 01.02 AI, 01.03 AI, 01.04 AI und 01.04 AII-Anlage zu § 1) je angefangene 500 Euro des Kaufpreises5,2
mindestens10
171 Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV)
1Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 106 bis 212