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§ 5 APOGV - Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Amtliche Abkürzung
APOGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-4/2

(2) Die praktische Ausbildung findet im Freistaat Sachsen statt. Die fachtheoretische Ausbildung der Gerichtsvollzieherbewerber findet nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung an der Bayerischen Justizschule Pegnitz statt.

(3) Für die praktische Ausbildung bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz Ausbildungsgerichte. Im Übrigen regelt der Präsident des Oberlandesgerichts die praktische Ausbildung.

(4) Alle Ausbildungsstellen arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der die praktische Ausbildung begleitenden Lehrveranstaltungen (dienstbegleitende Lehrveranstaltungen) zusammen.