§ 35 KomWO - Briefwahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung
- Amtliche Abkürzung
- KomWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen oder auf andere Weise rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefs bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) Jeder Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen. § 29 Abs. 8 gilt entsprechend. Für die Stimmgabe behinderter Wähler gilt § 30 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass die Stimmabgabe nach dem erklärten Willen des Wählers erfolgt ist; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Wahlbriefe, die einem von der Gemeinde vor der Wahl bekannt gegebenen Postunternehmen im Bundesgebiet in amtlichen Wahlbriefumschlägen ohne Bestimmung einer besonderen Versendungsform zur Beförderung übergeben werden, braucht der Wähler nicht freizumachen.