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§ 131 HGB

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4100-1

Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:

  1. 1.
    durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
  2. 2.
    durch Beschluß der Gesellschafter;
  3. 3.
    durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft;
  4. 4.
    durch den Tod eines Gesellschafters, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein anderes ergibt;
  5. 5.
    durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters;
  6. 6.
    durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung.