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§ 22 LBG - Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den einfachen Dienst

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind zu fordern

  1. 1.
    der erfolgreiche Besuch einer Volksschule oder ein entsprechender Bildungsstand,
  2. 2.
    ein Vorbereitungsdienst von sechs Monaten.