§ 15g RiG M-V - Zuständigkeit der Richterräte
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesrichtergesetz - RiG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RiG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) In eigenen Angelegenheiten, zu deren Entscheidung die Dienststelle befugt ist, ist die bei ihr gebildete Richtervertretung zu beteiligen.
(2) In gerichts- oder gerichtsbarkeitsübergreifenden Angelegenheiten der Richter, in denen der Präsident eines übergeordneten Gerichts, bei dem eine Stufenvertretung gebildet ist, oder die oberste Dienstbehörde entscheidet, ist die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung der Richter zuständig. Bei Abordnungen und Versetzungen sind die Richterräte der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen.
(3) Hat die Dienststelle über beteiligungspflichtige Angelegenheiten von Richtern zu entscheiden, die ihr nicht angehören, und ist eine für diesen Richter zuständige Richtervertretung bei ihr nicht vorhanden, so wird auf Ersuchen der entscheidungsbefugten Dienststelle die zuständige Richtervertretung derjenigen Dienststelle beteiligt, der der Richter angehört.