§ 16 ThürRKG - Ermächtigung, Zuständigkeit, Verwaltungsvorschriften, Verweisungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2032-6
(1) Das für das Reisekostenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt,
- 1.die Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 2 zu erlassen,
- 2.
- 3.die Verwaltungsvorschriften nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Satz 2 zu erlassen sowie
- 4.die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz zu erlassen.
(2) Das für das Trennungsgeldrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 und 2 zu erlassen.
(3) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde.
(4) Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Bestimmungen und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.