§ 115 BbgWG - Gewässerkundliche Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sind auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, zum Ermitteln gewässerkundlicher Grundlagen die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen (Pegel, Abfluss-, Grundwasser- und andere Messstellen) sowie die Durchführung von Probebohrungen und Pumpversuchen zu dulden. Der Betreiber einer Messstelle hat die gewässerkundlichen Messergebnisse und die zugehörigen Ausbaudaten dem Landesumweltamt zu übermitteln.