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§ 115 BbgWG - Gewässerkundliche Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sind auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, zum Ermitteln gewässerkundlicher Grundlagen die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen (Pegel, Abfluss-, Grundwasser- und andere Messstellen) sowie die Durchführung von Probebohrungen und Pumpversuchen zu dulden. Der Betreiber einer Messstelle hat die gewässerkundlichen Messergebnisse und die zugehörigen Ausbaudaten dem Landesumweltamt zu übermitteln.