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§ 115 BbgWG - Gewässerkundliche Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sind auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, zum Ermitteln gewässerkundlicher Grundlagen und für Überwachungen aufgrund der auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen (Pegel, Abfluss-, Grundwasser- und andere Messstellen) sowie die Durchführung von Probeentnahmen, Probebohrungen und Pumpversuchen zu dulden.