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§ 2 LJKG

Bibliographie

Titel
Landesjustizkostengesetz
Redaktionelle Abkürzung
LJKG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
363-1

Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (Reichsgesetzblatt I Seite 298) in der für die Justizbehörden des Bundes maßgebenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Absatz 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.