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§ 101 WG LSA - Besondere Schutzvorschriften für festgelegte Überschwemmungsgebiete
(zu § 78 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Amtliche Abkürzung
WG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
753.31

(1) Für Genehmigungen und Zulassungen nach § 78 Abs. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt § 27 sinngemäß.

(2) Als Gegenstände im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten auch Erde, Sand, Steine und dergleichen.

(3) Ein Aufwuchs von Bäumen und Sträuchern ist in den Teilen der Überschwemmungsgebiete, die dem Hochwasserabfluss dienen, im notwendigen Umfang frühzeitig zu beseitigen.