§ 101 WG LSA - Besondere Schutzvorschriften für festgelegte Überschwemmungsgebiete
(zu § 78 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 753.31
(1) Für Genehmigungen und Zulassungen nach § 78 Abs. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt § 27 sinngemäß.
(2) Als Gegenstände im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten auch Erde, Sand, Steine und dergleichen.
(3) Ein Aufwuchs von Bäumen und Sträuchern ist in den Teilen der Überschwemmungsgebiete, die dem Hochwasserabfluss dienen, im notwendigen Umfang frühzeitig zu beseitigen.