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§ 101 WG LSA - Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
(zu § 78 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Amtliche Abkürzung
WG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
753.31

(1) Für Genehmigungen und Zulassungen nach § 78 Abs. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt § 27 sinngemäß.

(2) Bedarf ein Bauleitplan oder ein Einzelvorhaben einer Entscheidung nach § 78 Abs. 2 oder 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Benehmen mit der Wasserbehörde. Folgt die zuständige Behörde der Stellungnahme der Wasserbehörde nicht, hat sie dies gegenüber der Wasserbehörde schriftlich zu begründen. Die Wasserbehörde zeigt die Begründung der nächsthöheren Wasserbehörde an.

(3) Ein Aufwuchs von Bäumen und Sträuchern ist in den Teilen der Überschwemmungsgebiete, die dem Hochwasserabfluss dienen, im notwendigen Umfang frühzeitig zu beseitigen.