§ 10 BABG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs
- Redaktionelle Abkürzung
- BABG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 911-1-5
Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlass und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.