§ 22 SächsDO - Rechtsbehelfsbelehrung
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Bei allen anfechtbaren Entscheidungen ist der Betroffene über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stelle, bei der das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf eingelegt werden kann, und über die Form und Frist der Anfechtung schriftlich zu belehren.
(2) § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung findet Anwendung.