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§ 21 SpkG - Stille Vermögenseinlagen

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz (SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
76-3

(1) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Vorstands und mit Zustimmung der Träger beschließen, dass die Sparkasse zur Verbesserung ihres haftenden Eigenkapitals Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter nach § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen entgegennimmt, sofern dies die Satzung vorsieht.

(2) Die Vermögenseinlagen privater stiller Gesellschafter dürfen insgesamt 49 v.H. des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen. Private stille Gesellschafter müssen soweit sie nicht Sparkassenmitarbeiter sind bei Leistung der Vermögenseinlage ihren Wohnsitz oder Sitz seit mindestens einem Jahr im Geschäftsgebiet der Sparkasse haben; sie dürfen nicht im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder gewerbsmäßig Kredit- oder Versicherungsgeschäfte betreiben oder vermitteln. Eine Übertragung der Vermögenseinlage bedarf der Einwilligung des Verwaltungsrats. Im Falle des Todes des privaten stillen Gesellschafters ist seine Vermögenseinlage zurückzuübertragen, es sei denn, der Verwaltungsrat stimmt der Weiterführung der Einlage durch den Erben zu. Gesellschaften, bei denen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts die Stimmenmehrheit haben, gelten nicht als private stille Gesellschafter.