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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 62 LStrG - Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Landesstraßengesetz (LStrG)
Amtliche Abkürzung
LStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
91-1

Das für den Straßenbau zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.