§ 38 BezVerwG - Geschäftsverteilung und Aufgaben der Mitglieder des Bezirksamts
Bibliographie
- Titel
- Bezirksverwaltungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BezVerwG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Jedem Mitglied des Bezirksamts ist die Leitung mindestens eines Geschäftsbereichs (Abteilung oder Amt) zu übertragen.
(2) In ihrem Geschäftsbereich fuhren die Mitglieder des Bezirksamts die Geschäfte im Namen des Bezirksamts. Das Bezirksamt kann sich die Erledigung einzelner Geschäfte oder einzelner Gruppen von Geschäften vorbehalten.