Versionsverlauf


  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Art. 94 LKrO - Sinn der staatlichen Aufsicht

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Amtliche Abkürzung
LKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2020-3-1-I

Die Aufsichtsbehörden sollen die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Kreisorgane stärken.