§ 84 HmbHG - Hochschulsenat

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Der Hochschulsenat hat neben den in § 80 Absätze 1 und 4, § 82 Absatz 4 und § 83 Absatz 2 genannten Angelegenheiten folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Beschlussfassung über den Vorschlag für die Grundordnung und deren Änderungen,
  2. 2.
    Erlass von Satzungen, insbesondere von Hochschulprüfungsordnungen, Studienordnungen, Wahlordnungen, Berufungsordnungen, Drittmittelsatzungen und Immatrikulationsordnungen,
  3. 3.
    Beschlussfassung über Einrichtung, Änderung, Aufhebung und innere Struktur von Selbstverwaltungseinheiten nach § 90 und Forschungsschwerpunkten,
  4. 4.
    Beschlussfassung über Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
  5. 5.
    Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan, über Grundsätze der Mittelverteilung und Bewirtschaftung sowie Mitwirkung bei der mehrjährigen Finanzplanung,
  6. 6.
    Beschlussfassung über grundsätzliche Strukturfragen der Hochschule sowie über Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der zuständigen Behörde, Pläne zur Hochschulentwicklung sowie Initiativen und Beiträge zur staatlichen Hochschulplanung,
  7. 7.
    Erlass von Richtlinien zur Frauenförderung, Aufstellung von Frauenförderplänen und Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nach § 87,
  8. 8.
    Aufstellung der Berufungsvorschläge und der Vorschläge für die Verleihung der akademischen Bezeichnung "Professorin" oder "Professor",
  9. 9.
    Wahl der Behindertenbeauftragten nach § 88.

(2) Der Hochschulsenat kann in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die gesamte Hochschule berühren, vom Präsidium Auskunft verlangen und Empfehlungen aussprechen.

(3) Den Hochschulsenaten gehören je nach Größe der Hochschule elf bis einundzwanzig stimmberechtigte Mitglieder an. Die Professorengruppe verfügt über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen. Alle anderen Gruppen müssen angemessen vertreten sein. Die Gruppen der Studierenden und des akademischen Personals verfügen jeweils über die gleiche Zahl von Sitzen und Stimmen. Das Nähere regelt die Grundordnung.

(4) Die Aufgaben und Befugnisse des Hochschulsenats der Universität Hamburg in Bezug auf das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf sind auf übergreifende Selbstverwaltungsangelegenheiten beschränkt, die den Fachbereich Medizin zugleich mit anderen Selbstverwaltungseinheiten der Universität Hamburg betreffen.