§ 84 HmbHG - Hochschulrat

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Der Hochschulrat hat folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Wahl und Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten (§ 80 Absätze 1 und 4), Entscheidung im Fall des § 82 Absatz 1 Satz 2 und des § 91 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie Mitwirkung im Fall des § 82 Absatz 4,
  2. 2.
    Entscheidung im Fall des § 83 Absatz 1 Satz 5 und Wahl sowie Abwahl der Kanzlerin oder des Kanzlers (§ 83 Absätze 2 und 4),
  3. 3.
    Genehmigung der Grundordnung und der Satzung über Qualitätsbewertungsverfahren; unberührt bleibt die in den Fällen des § 101 erforderliche zusätzliche Genehmigung der zuständigen Behörde,
  4. 4.
    Beschlussfassung über die Struktur- und Entwicklungspläne sowie deren Fortschreibung,
  5. 5.
    Beschlussfassung über die Grundsätze für die Ausstattung und die Mittelverteilung,
  6. 6.
    Genehmigung der Wirtschaftspläne,
  7. 7.
    Genehmigung von Gebührensatzungen,
  8. 8.
    Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums,
  9. 9.
    Stellungnahme zur Gewährung von Leistungsbezügen an Mitglieder des Hochschulpräsidiums.

(2) Der Hochschulrat gibt ferner Empfehlungen zur Profilbildung der Hochschule und zur Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre sowie zur Weiterentwicklung des Studienangebots. Die zuständigen Organe der Hochschule haben die Empfehlungen des Hochschulrats zu würdigen. Der Hochschulrat hat das Recht, das Erscheinen von Mitgliedern des Präsidiums der Hochschule zu seinen Sitzungen zu verlangen und von allen anderen Hochschulorganen die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nötigen Informationen einzuholen

(3) Der Hochschulrat hat in der Universität Hamburg und in der Hochschule für angewandte Wissenschaften neun und in den anderen Hochschulen fünf Mitglieder. Von diesen Mitgliedern werden in der Universität Hamburg und in der Hochschule für angewandte Wissenschaften acht und in den übrigen Hochschulen vier jeweils zur Hälfte vom Senat und vom Hochschulsenat bestimmt. Das weitere Mitglied des Hochschulrats wird von den in Satz 2 genannten Mitgliedern gewählt. Die Amtszeit aller Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederbenennung und Wiederwahl sind möglich.

(4) Bestimmt und gewählt werden können mit dem Hochschulwesen vertraute Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder Politik, die nicht der zuständigen Behörde angehören. Die vom Hochschulsenat bestimmten Mitglieder dürfen jeweils zur Hälfte der Hochschule angehören. Die Mitglieder des Hochschulrats arbeiten ehrenamtlich.

(5) Der Hochschulrat wählt aus seinen nicht der Hochschule angehörenden Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der oder des Vorsitzenden. Die erste Sitzung wird von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen und geleitet. Der Hochschulrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung.