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  • ab 01.04.1991 (aktuelle Fassung)

§ 3 PlanZV - Überleitungsvorschrift

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV)
Amtliche Abkürzung
PlanZV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
213-1-6

Die bis zum 31. Oktober 1981 sowie die bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Planzeichen können weiterhin verwendet werden

  1. 1.
    für Änderungen oder Ergänzungen von Bauleitplänen, die bis zu diesen Zeitpunkten rechtswirksam geworden sind,
  2. 2.
    für Bauleitpläne, deren Aufstellung die Gemeinde bis zu diesen Zeitpunkten eingeleitet hat, wenn mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 des Baugesetzbuchs oder vor In-Kraft-Treten des Baugesetzbuchs nach § 2 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes begonnen worden ist sowie für Änderungen oder Ergänzungen dieser Bauleitpläne.