§ 285 SGB V - Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Ärzte nur erheben und erfassen, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufgaben erforderlich ist:
- 1.Führung des Arztregisters (§ 95),
- 2.Sicherstellung und Vergütung der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung einschließlich der Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung,
- 3.Vergütung der ambulanten Krankenhausleistungen (§ 120),
- 4.Vergütung der belegärztlichen Leistungen (§ 121),
- 5.Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 106),
- 6.Durchführung von Qualitätsprüfungen (§ 136).
(2) Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Versicherten dürfen die Kassenärztlichen Vereinigungen nur erheben und erfassen, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 5 und 6 genannten Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die rechtmäßig erhobenen und erfaßten personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke der Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verwendet werden, für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist.
(4) Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte und Kassenärztliche Vereinigungen beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte und Kassenzahnärztliche Vereinigungen.