§ 105 BRAO - Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
§ 105 Abs. 1: GVG 300-2
(1) Für die Geschäftsverteilung bei dem Ehrengerichtshof gelten §§ 62 bis 67, 69 und 78 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
(2) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern des Ehrengerichtshofes zu beschließen ist; sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung.