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§ 105 BRAO - Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

§ 105 Abs. 1: GVG 300-2

(1) Für die Geschäftsverteilung bei dem Ehrengerichtshof gelten §§ 62 bis 67, 69 und 78 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(2) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern des Ehrengerichtshofes zu beschließen ist; sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung.