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§ 8a NNVG - Aufgabenübertragung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG)
Amtliche Abkürzung
NNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000020000000

(1) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag die Befugnis verliehen werden, in Absatz 2 genannte Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Für die Verleihung und die Entziehung der Befugnis ist das Fachministerium zuständig. Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des Fachministeriums und der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

(2) Nach Absatz 1 Satz 1 können übertragen werden

  1. 1.

    die Aufgaben der Genehmigungsbehörde in den Angelegenheiten des Straßenbahn-, des Obus-, des Linien- und des Auslandsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz und den aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, sowie die Aufgabe der Genehmigung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr bezüglich des Obus-, des Linien- und des Auslandsverkehrs mit Kraftfahrzeugen

  2. 2.

    die Förderung von Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich der Förderung der Anschaffung von Omnibussen sowie der Gewährung und Rückforderung von Finanzhilfen für das Land nach den §§ 7 bis 7b, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 10,

  3. 3.

    die Förderung von Vorhaben der nichtbundeseigenen Eisenbahnen,

  4. 4.

    die Bearbeitung von Ausgleichsanträgen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), in der jeweils geltenden Fassung, und

  5. 5.

    die Aufgabe der Erteilung von Genehmigungen nach § 12 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), in der jeweils geltenden Fassung.