Anlage 2 LJG - Gebührenverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizgesetz (LJG)
- Amtliche Abkürzung
- LJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 300-19
(zu § 86 Absatz 2)
Nummer | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|
1 | Feststellungserklärung nach § 1059a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, § 1059e, § 1092 Absatz 2, § 1098 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches | 50 bis 700 Euro |
2 | Schuldnerverzeichnis | |
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) | 525 Euro |
2.2 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken ( § 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nummer 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) | |
Anmerkung: | ||
Die Gebühr entsteht nur einmal, wenn die Bewilligung in einem Verfahren für mehrere Schuldnerverzeichnisse erteilt oder versagt wird. | 525 Euro | |
2.3 | Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung oder §§ 915, 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nummer 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) | 0,50 Euro je Eintragung mindestens 17 Euro |
Anmerkung: | ||
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. | ||
2.4 | Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz | 4,50 Euro |
Anmerkung: | ||
Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner oder die Schuldnerin kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft. | ||
3 | Hinterlegungssachen | |
3.1 | Bei Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht | 20 bis 500 Euro |
3.2 | Anzeige gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes | 20 Euro |
Anmerkung: | ||
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002 und 31003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben. | ||
3.3 | Zurückweisung der Beschwerde | 20 bis 500 Euro |
3.4 | Zurücknahme der Beschwerde | 20 bis 125 Euro |
4 | Beeidigung, Ermächtigung | |
4.1 | Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern nach § 74 Absatz 1, § 78 Absatz 1 und 4 Satz 1 | 150 Euro |
4.2 | Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen nach § 74 Absatz 1, § 78 Absatz 4 Satz 2 | 150 Euro |
Anmerkungen: | ||
Werden die unter Nummer 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen gleichzeitig beantragt, beträgt die Gebühr 170 EUR. | ||
Werden die unter Nummer 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen für mehrere Sprachen gleichzeitig beantragt, erhöht sich die Gebühr einmalig um 50 EUR. | ||
Die Beeidigung von Richterinnen, Richtern, Justizbeamtinnen oder Justizbeamten als Dolmetscherinnen und Dolmetscher ist gebührenfrei. | ||
4.3 | Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach den Nummern 4.1 und 4.2 vorgesehen ist | 75 Euro |
5 | Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter | 12,50 Euro je Entscheidung |
Anmerkung:
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6 | Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen nach § 92 des Landesverwaltungsgesetzes | 2 Euro |
Anmerkung: | ||
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist. Die Behörde kann vom Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. | ||
7 | Notarangelegenheiten | |
7.1 | Entscheidung über die Bestellung einer Notarvertreterin oder eines Notarvertreters (§ 39 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618)) | |
7.1.1 | für eine ständige Notarvertretung | 25 Euro |
7.1.2 | in den übrigen Fällen | 25 Euro |
7.2 | Entscheidung über einen Antrag einer Notarin oder eines Notars auf | |
7.2.1 | Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Absatz 3 der Bundesnotarordnung | 30 Euro |
7.2.2 | Genehmigung der Verlegung des Amtssitzes (§ 10 Absatz 1 Satz 3 der Bundesnotarordnung) | 25 bis 150 Euro |
7.2.3 | Genehmigung der Einrichtung einer weiteren Geschäftsstelle oder der Abhaltung auswärtiger Sprechtage (§ 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Bundesnotarordnung) | 25 bis 150 Euro |
7.2.4 | Genehmigung einer Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbezirks (§ 11 Absatz 2 der Bundesnotarordnung) | 25 bis 150 Euro |
7.3 | Regelmäßige Prüfung der Amtsführung nach § 93 der Bundesnotarordnung | |
7.3.1 | bei bis zu 400 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum | 500 Euro |
7.3.2 | bei 401 bis 2.000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum | 800 Euro |
7.3.3 | bei mehr als 2.000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum | 1.000 Euro |
7.4 | Antrag auf Bestellung zur Notarin oder zum Notar (§ 6 Absatz 1 bis 3, § 12 der Bundesnotarordnung): | |
7.4.1 | Entscheidung über den Antrag | 270 Euro |
7.4.2 | Rücknahme des Antrags | 135 Euro |