§ 119 SBG - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
- Amtliche Abkürzung
- SBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Die Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit finden keine Anwendung.
(2) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit werden durch Gesetz bestimmt.
(3) Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wiederernannt werden sollen.
(4) Werden Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen, so ruhen vom Tag der Begründung dieses Beamtenverhältnisses an die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Nach Beendigung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit kehren die Beamtinnen und Beamten unter Übertragung ihres letzten oder eines gleichzubewertenden Amtes in ihr früheres Dienstverhältnis zurück, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die für sie geltende Altersgrenze erreicht haben. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist gegenüber dem früheren Dienstherrn rechtzeitig anzuzeigen. Lehnt die Beamtin oder der Beamte die Rückkehr in das frühere Dienstverhältnis ab, ist sie oder er zu entlassen. Die Entlassung wird von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung zugestellt wird.
(5) Beamtinnen und Beamte auf Zeit sind zu entlassen, wenn sie ihrer Verpflichtung nach Absatz 3 nicht nachkommen.