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§ 2 LWG - Aufgabe der Wasserwirtschaft, Bewirtschaftungsgrundsätze und -ziele

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

(1) 1Die Gewässer sind nach den Grundsätzen und Zielen der §§ 1a, 25a bis 25d und 33a des Wasserhaushaltgesetzes so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen. 2Ein ordnungsgemäßer Wasserabfluss ist sicherzustellen.

(2) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

(3) Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.