§ 4 LSchuldbG
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über das Landesschuldbuch für Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- LSchuldbG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 65-1
(1) Die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und deren Berichtigungen werden von Amts wegen eingetragen.
(2) Die Bestimmungen des Reichsschuldbuchgesetzes über die Ausreichung von Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderung finden auf diese Verpflichtungen keine Anwendung.