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§ 4 LSchuldbG

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über das Landesschuldbuch für Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
LSchuldbG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
65-1

(1) Die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und deren Berichtigungen werden von Amts wegen eingetragen.

(2) Die Bestimmungen des Reichsschuldbuchgesetzes über die Ausreichung von Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderung finden auf diese Verpflichtungen keine Anwendung.