§ 23 LBesG NRW - Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im kommunalen Bereich
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B die folgenden Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit zuzuordnen:
- 1.
der Gemeinden und Kreise unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner und
- 2.
der regionalen Kommunalverbände und anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter Berücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhaltes im Vergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der beteiligten Körperschaften im Sinne der Nummer 1.
Dabei können bei den in Nummer 1 genannten Körperschaften einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden. Für diese Beamtinnen und Beamten können das Aufsteigen in den Stufen und die Festsetzung der Erfahrungsstufe abweichend von den §§ 29 und 30 Absatz 1 bis 3 geregelt werden.