Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
(Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
BVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
12-4

Vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I. S. 2954, 2970) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Zusammenarbeit, Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
Zusammenarbeitspflicht1
Verfassungsschutzbehörden2
Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden3
Begriffsbestimmungen4
Abgrenzung der Zuständigkeiten der Verfassungsschutzbehörden5
Gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden6
Weisungsrechte des Bundes7
Zweiter Abschnitt
Bundesamt für Verfassungsschutz
Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz8
Besondere Formen der Datenerhebung9
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten10
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen11
Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien12
Berichtigung und Sperrung personenbezogener Daten in Akten13
Dateianordnungen14
Auskunft an den Betroffenen15
Berichtspflicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz16
Dritter Abschnitt
Übermittlungsvorschriften
Zulässigkeit von Ersuchen17
Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörden18
Übermittlung personenbezogener Daten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz19
Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes20
Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörden der Länder an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes21
Übermittlung von Informationen durch die Staatsanwaltschaften und Polizeien an den Militärischen Abschirmdienst22
Projektbezogene gemeinsame Dateien22a
Übermittlungsverbote23
Minderjährigenschutz24
Pflichten des Empfängers25
Nachberichtspflicht26
Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften
Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes27

(1) Red. Anm.:

Artikel 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954)