§ 1 EnEV - Geltungsbereich (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)
- Amtliche Abkürzung
- EnEV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 754-4-9
(1) Diese Verordnung stellt Anforderungen an
- 1.Gebäude mit normalen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 1 und 2) und
- 2.Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 3)
einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und zur Warmwasserbereitung dienenden Anlagen.
(2) 1Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 11 nicht für
- 1.Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
- 2.Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
- 3.unterirdische Bauten,
- 4.Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
- 5.Traglufthallen, Zelte und sonstige Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
2Auf Bestandteile des Heizsystems, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 befinden, ist nur § 11 anzuwenden.