§ 66c PflBG - Übergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
- Amtliche Abkürzung
- PflBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2124-25
Eine hochschulische Pflegeausbildung, die auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2029 auf dieser Grundlage abgeschlossen werden.