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  • ab 01.04.1976 (aktuelle Fassung)

§ 25 FlurbG

Bibliographie

Titel
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Amtliche Abkürzung
FlurbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7815-1

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Ihm obliegt auch die Ausführung der Aufgaben, die der Teilnehmergemeinschaft gemäß der Vorschrift in § 18 Abs. 2 übertragen worden sind.

(2) Der Vorstand ist von der Flurbereinigungsbehörde über den Fortschritt der Flurbereinigungsarbeiten laufend zu unterrichten, zu wichtigen gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu hören und zur Mitarbeit heranzuziehen.