§ 18 HSchG - Vorklassen und Eingangsstufen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) In Vorklassen und Eingangsstufen wird in besonderem Maße dem unterschiedlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand der Kinder Rechnung getragen. Durch die Verbindung von sozialpädagogischen und unterrichtlichen Lern- und Arbeitsformen wird der Übergang in die Grundschule erleichtert.
(2) In Vorklassen können Kinder aufgenommen werden, die bei Beginn der Schulpflicht körperlich, geistig oder seelisch noch nicht so weit entwickelt sind, um im Unterricht mit Erfolg teilnehmen zu können, und deshalb nach § 58 Abs. 3 zurückgestellt worden sind. Vorklassen sind Bestandteil der Grundschulen oder der Sonderschulen. Der Schulträger entscheidet im Schulentwicklungsplan (§ 145) dem voraussichtlichen öffentlichen Bedürfnis entsprechend, in welcher Zahl Vorklassen eingerichtet und unterhalten werden. Das Staatliche Schulamt entscheidet jährlich im Benehmen mit dem Schulträger nach der Zahl und den regionalen Schwerpunkten der Rückstellungen sowie nach den personellen Möglichkeiten, an welcher Grundschule oder Sonderschule der Unterricht der Vorklasse angeboten wird. Der Unterricht darf nur aufgenommen werden, wenn die Zahl der Schülerinnen und Schüler den für die Bildung einer Klasse festgelegten Mindestwert (§ 144a Abs. 2) erreicht.
(3) In Eingangsstufen können Kinder, die bis zum 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollenden, aufgenommen und innerhalb von zwei Schuljahren kontinuierlich an die unterrichtlichen Lern- und Arbeitsformen der Grundschule herangeführt werden. Sozialpädagogische Methoden und Methoden des Unterrichts sind miteinander zu verbinden. Die Eingangsstufe ist Bestandteil der Grundschule; sie ersetzt die Jahrgangsstufe 1.