§ 18 HSchG - Vorklassen und Eingangsstufen

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) 1In Vorklassen und Eingangsstufen wird in besonderem Maße dem unterschiedlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand der Kinder Rechnung getragen. 2Durch die Verbindung von sozialpädagogischen und unterrichtlichen Lern- und Arbeitsformen wird der Übergang in die Grundschule erleichtert.

(2) 1In Vorklassen können Kinder aufgenommen werden, die bei Beginn der Schulpflicht körperlich, geistig oder seelisch noch nicht so weit entwickelt sind, um am Unterricht mit Erfolg teilnehmen zu können, und deshalb nach § 58 Abs. 3 zurückgestellt worden sind. 2Vorklassen sind Bestandteil der Grundschulen oder der Förderschulen. 3Der Schulträger entscheidet im Schulentwicklungsplan (§ 145) dem voraussichtlichen öffentlichen Bedürfnis entsprechend, in welcher Zahl Vorklassen eingerichtet und unterhalten werden. 4Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet jährlich im Benehmen mit dem Schulträger nach der Zahl und den regionalen Schwerpunkten der Rückstellungen sowie nach den personellen Möglichkeiten, an welcher Grundschule oder Förderschule der Unterricht der Vorklasse angeboten wird. 5Der Unterricht darf nur aufgenommen werden, wenn die Zahl der Schülerinnen und Schüler den für die Bildung einer Klasse festgelegten Mindestwert (§ 144a Abs. 4) erreicht.

(3) 1In Eingangsstufen können Kinder, die bis zum 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollenden, aufgenommen und innerhalb von zwei Schuljahren kontinuierlich an die unterrichtlichen Lern- und Arbeitsformen der Grundschule herangeführt werden. 2Sozialpädagogische Methoden und Methoden des Unterrichts sind miteinander zu verbinden. 3Die Eingangsstufe ist Bestandteil der Grundschule; sie ersetzt die Jahrgangsstufe 1.