§ 89 ThürHG - Gemeinsame Bestimmungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Beamten und Arbeitnehmer an den Hochschulen stehen im Dienst des Landes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Oberste Dienstbehörde ist das Ministerium. Dienstvorgesetzter des Leiters der Hochschule ist der für das Hochschulwesen zuständige Minister. Der Leiter der Hochschule ist Dienstvorgesetzter des an der Hochschule tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals des Landes sowie des Kanzlers. Der Kanzler ist Dienstvorgesetzter des sonstigen Personals. Abweichend von Satz 3 ist der Medizinische Vorstand Dienstvorgesetzter des Personals mit ärztlichen Aufgaben und der Wissenschaftliche Vorstand Dienstvorgesetzter des übrigen am Universitätsklinikum Jena tätigen wissenschaftlichen Personals; bei wissenschaftlichem Personal mit ärztlichen Aufgaben übt der Medizinische Vorstand die Dienstvorgesetzteneigenschaft im Einvernehmen mit dem Wissenschaftlichen Vorstand aus. Für Hochschullehrer, die am Universitätsklinikum Jena tätig sind, nimmt der Dienstvorgesetzte seine Befugnisse im Einvernehmen mit dem Leiter der Hochschule wahr. Der Kaufmännische Vorstand ist Dienstvorgesetzter des sonstigen Personals des Universitätsklinikums Jena.
(3) Weisungsbefugt sind die Leiter der Einrichtungen, denen das Personal zugeordnet ist. Sind Mitarbeiter und Hilfskräfte Hochschullehrern oder wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeitern zugeordnet, sind diese weisungsbefugt.
(4) Die Einstellung des Hochschulpersonals erfolgt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, durch den Leiter der Hochschule, in der der Einzustellende tätig sein soll. § 40 ThürLHO und § 10 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen vom 31. August 2000 (GVBl. S. 237) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
(5) Der Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals wird in einer Rechtsverordnung geregelt, die das Ministerium im Benehmen mit der Landesrektorenkonferenz erlässt. Über die Erfüllung der dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal obliegenden Lehrverpflichtung ist im Jahresbericht zu berichten. In der Rechtsverordnung kann unbeschadet der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals eine im Umfang bestimmte Verpflichtung zur Beteiligung an Aufgaben nach § 50 festgelegt werden.
(6) Die Ausübung einer Nebentätigkeit darf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstaufgaben nicht beeinträchtigen. Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Nebentätigkeiten des beamteten, wissenschaftlichen, ärztlichen oder künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes. Die Rechtsverordnung soll insbesondere Regelungen über
- 1.
die Genehmigung und Anzeige von Nebentätigkeiten,
- 2.
das abzuführende Nutzungsentgelt bei der Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln der Hochschule,
- 3.
den Nachweis der Einkünfte aus Nebentätigkeiten sowie
- 4.
den Gegenstand von Nebentätigkeiten und Dienstaufgaben
enthalten. Zur Übernahme einer Nebentätigkeit ist das hauptberufliche Personal nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit steht.
(7) Hochschulpersonal mit Lehraufgaben nimmt den Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Leiters der Hochschule. Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichung der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem der Beamte die Altersgrenze erreicht. Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, so soll sie zum Ende eines Semesters ausgesprochen werden. Bei einem Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kann die Entlassung bis zum Ende eines Semesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern.
(8) Dienstreisen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals bedürfen der Genehmigung des Leiters der Hochschule, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Ministerium wird ermächtigt, das Nähere durch eine Verwaltungsvorschrift zu regeln, die den Dienstaufgaben des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals insbesondere in der Lehre Rechnung trägt.
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).