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Art. 16 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Freistaates Bayern
Redaktionelle Abkürzung
Verf,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
100-1-S

(1) 1Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. 2Seine Wahlperiode beginnt mit seinem ersten Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags. 3Die Neuwahl findet frühestens 59 Monate, spätestens 62 Monate nach dem Tag statt, an dem der vorausgegangene Landtag gewählt worden ist.

(2) Der Landtag tritt spätestens am 22. Tage nach der Wahl zusammen.