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§ 15a KiStRGVollstreckung von Friedhofsgebühren

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
KiStRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100010000000

Die Vollstreckung der auf Grund kirchenbehördlich genehmigter Gebührenordnungen erhobenen kirchlichen Friedhofsgebühren obliegt den Gemeinden. Diese fahren die Vollstreckung nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz durch.